19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9084)

(Nur der dänische, der deutsche, der spanische, der italienische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2013/775/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Aviären Influenza handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigt und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats übergreift oder dass er über den Handel mit lebenden Vögeln oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (2) sieht Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich und vordringlich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

(6)

In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4).

(8)

Ausbrüche der Aviären Influenza sind in den Jahren 2012 und 2013 in Deutschland, Italien und den Niederlanden sowie 2013 in Dänemark und Spanien aufgetreten. Dänemark, Deutschland, Spanien, Italien und die Niederlande haben Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (5) zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(9)

Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die Behörden Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Italiens und der Niederlande der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(10)

Die Behörden Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Italiens und der Niederlande haben daher ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt.

(11)

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die genaue Höhe der Finanzhilfe der Union noch nicht bestimmt werden, da es sich bei den angegebenen Entschädigungskosten und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Deutschland, Italien, die Niederlande, Dänemark und Spanien

(1)   Dänemark, Deutschland, Spanien, Italien und den Niederlanden wird eine Finanzhilfe der Union für die diesen Mitgliedstaaten entstandenen Kosten bei den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013 gewährt.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Deutschland eine erste Tranche von 500 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Italien für 2012 eine erste Tranche von 40 000,00 EUR und für 2013 von 2 600 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Niederlanden für 2012 eine erste Tranche von 210 000,00 EUR und für 2013 von 250 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Dänemark für 2013 eine erste Tranche von 33 000,00 EUR gezahlt.

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Spanien für 2013 eine erste Tranche von 30 000,00 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.