27.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 158/113 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 538/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) heißt es, dass aufgrund der gegenwärtig rasch voranschreitenden Entwicklungen und der Unsicherheiten in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Tendenzen weitere Schritte erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Politik der Union auch künftig auf einem fundierten Verständnis des Zustands der Umwelt, etwaiger in Frage kommender Reaktionen hierauf und deren Folgen basiert. Bei der Ausarbeitung entsprechender Instrumente sollte darauf geachtet werden, dass zuverlässige Daten und Indikatoren erstellt werden und der Zugriff darauf verbessert wird. Es ist wichtig, dass diese Daten in einer verständlichen und zugänglichen Form bereitgestellt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Kommission dazu aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen wie Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS) und Energierechnung (PEFA) vorzuschlagen. |
(3) |
Die neuen Module leisten einen unmittelbaren Beitrag zu den prioritären Anliegen der Politik der Union für umweltverträgliches Wachstum und Ressourceneffizienz, indem sie wichtige Informationen zu Indikatoren wie Marktproduktion und Beschäftigung im Bereich EGSS, nationale Umweltschutzausgaben und Energieverwendung in einer NACE-Untergliederung liefern. |
(4) |
Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) als internationale statistische Norm angenommen. Die durch diese Verordnung eingeführten neuen Module entsprechen in vollem Umfang dem SEEA. |
(5) |
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört. |
(6) |
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen über Energierechnungen zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der näheren Bestimmung der in Anhang VI Abschnitt 3 genannten Liste der Energieerzeugnisse zu erlassen, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(7) |
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Anhang V, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte angewendet werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge I, II und III stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge IV, V und VI stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 17. September 2014 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.“ |
4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Die Anhänge IV, V und VI, die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten sind, werden der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
(2) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(3) Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG
„ANHANG IV
MODUL FÜR UMWELTSCHUTZAUSGABENRECHNUNGEN
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind.
Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren:
— |
der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Produzenten sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist; |
— |
die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen; |
— |
die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers. |
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:
— |
Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen, wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird, |
— |
von spezialisierten Produzenten als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen, |
— |
Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen, |
— |
Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen, |
— |
Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen, |
— |
Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen, |
— |
Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet). |
Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
1. |
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt. |
2. |
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. |
3. |
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben. |
4. |
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015. |
5. |
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor. |
6. |
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln. |
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
1. |
Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach
|
2. |
Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um
|
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
ANHANG V
MODUL FÜR RECHNUNGEN DES SEKTORS UMWELTGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten kompatiblen Weise erfasst und dargestellt.
Die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sollten unter Verwendung bereits vorhandener Informationen aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, strukturellen Unternehmensstatistiken, Unternehmensregistern und sonstigen Quellen erstellt werden.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter und -dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.
Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in folgende Kategorien: umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:
— |
Marktproduktion, davon:
|
— |
Wertschöpfung aus Marktaktivitäten, |
— |
Beschäftigung aus Marktaktivitäten. |
Alle Daten — außer dem Merkmal ‚Beschäftigung‘, das in ‚Vollzeitäquivalenten‘ angegeben wird — werden in Landeswährung in Millionen angegeben.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
1. |
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt. |
2. |
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. |
3. |
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben. |
4. |
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015. |
5. |
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor. |
6. |
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln. |
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
1. |
Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach
|
2. |
Die in Absatz 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:
|
Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.
ANHANG VI
MODUL FÜR RECHNUNGEN ÜBER PHYSISCHE ENERGIEFLÜSSE
Abschnitt 1
ZIELSETZUNGEN
Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden Angaben über physische Energieflüsse, ausgedrückt in Terajoules, in einer mit dem ESVG vollständig kompatiblen Weise dargestellt. Die Rechnungen über physische Energieflüsse erfassen Energiedaten nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten der gebietsansässigen Einheiten der Volkswirtschaften, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Darstellung umfasst das Aufkommen und die Verwendung von primären Energieträgern, Energieerzeugnissen und Energieresiduen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen.
In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über physische Energieflüsse zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.
Abschnitt 2
ERFASSUNGSBEREICH
Die Rechnungen über physische Energieflüsse weisen die gleichen Systemgrenzen auf wie das ESVG und basieren ebenfalls auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip.
In Übereinstimmung mit dem ESVG wird eine Einheit als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.
Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden die mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten verbundenen Energieflüsse erfasst, unabhängig davon, wo diese Flüsse im geografischen Sinne auftreten.
Im Rahmen von Rechnungen über physische Energieflüsse werden physische Energieflüsse, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfließen, innerhalb der Volkswirtschaft zirkulieren und von der Volkswirtschaft wieder an die Umwelt abgegeben werden, erfasst.
Abschnitt 3
AUFLISTUNG DER MERKMALE
Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über physische Energieflüsse unter Verwendung folgender Merkmale:
— |
physische Energieflüsse, gegliedert in drei allgemeine Kategorien:
|
— |
Ursprung der physischen Energieströme, gegliedert in die fünf Kategorien: Produktion, Verbrauch, Bestandsveränderungen, übrige Welt und Umwelt, |
— |
Verwendung der physischen Flüsse, gegliedert in dieselben fünf Kategorien wie der Ursprung der physischen Energieflüsse. |
Alle Daten werden in Terajoules angegeben.
Abschnitt 4
ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN
1. |
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt. |
2. |
Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. |
3. |
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben. |
4. |
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015. |
5. |
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor. |
6. |
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln. |
Abschnitt 5
BERICHTSTABELLEN
1. |
Zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen werden folgende Daten — ausgedrückt in physischen Einheiten — übermittelt:
|
2. |
Die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Energieflüsse (einschließlich emissionsrelevanter Flüsse) sind in Bezug auf Zeilen und Spalten gleich aufgebaut. |
3. |
In den Spalten ist der Ursprung (im Fall des Aufkommens) oder der Bestimmungsort (im Fall der Verwendung) der physischen Energieflüsse dargestellt. Es werden fünf Kategorien unterschieden:
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4. |
In den Zeilen sind die einzelnen Arten physischer Energieflüsse nach der Klassifikation gemäß dem ersten Gedankenstrich in Abschnitt 3 dargestellt. |
5. |
Die Kategorien zugeführte primäre Energieträger, Energieerzeugnisse und Energieresiduen sind wie folgt untergliedert:
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6. |
Die in der Brückentabelle enthaltenen Indikatoren beziehen sich auf die gesamte Volkswirtschaft (keine Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen), wobei der auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip basierende Indikator wie folgt in den auf dem Inlandsprinzip basierenden Indikator umgerechnet wird: Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten:
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Abschnitt 6
HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.“
(1) Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).