27.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/113


VERORDNUNG (EU) Nr. 538/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) heißt es, dass aufgrund der gegenwärtig rasch voranschreitenden Entwicklungen und der Unsicherheiten in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Tendenzen weitere Schritte erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Politik der Union auch künftig auf einem fundierten Verständnis des Zustands der Umwelt, etwaiger in Frage kommender Reaktionen hierauf und deren Folgen basiert. Bei der Ausarbeitung entsprechender Instrumente sollte darauf geachtet werden, dass zuverlässige Daten und Indikatoren erstellt werden und der Zugriff darauf verbessert wird. Es ist wichtig, dass diese Daten in einer verständlichen und zugänglichen Form bereitgestellt werden.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Kommission dazu aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen wie Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS) und Energierechnung (PEFA) vorzuschlagen.

(3)

Die neuen Module leisten einen unmittelbaren Beitrag zu den prioritären Anliegen der Politik der Union für umweltverträgliches Wachstum und Ressourceneffizienz, indem sie wichtige Informationen zu Indikatoren wie Marktproduktion und Beschäftigung im Bereich EGSS, nationale Umweltschutzausgaben und Energieverwendung in einer NACE-Untergliederung liefern.

(4)

Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) als internationale statistische Norm angenommen. Die durch diese Verordnung eingeführten neuen Module entsprechen in vollem Umfang dem SEEA.

(5)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

(6)

Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen über Energierechnungen zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der näheren Bestimmung der in Anhang VI Abschnitt 3 genannten Liste der Energieerzeugnisse zu erlassen, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Anhang V, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte angewendet werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„4.

‚Umweltschutzausgaben‘ die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Diese Tätigkeiten und Maßnahmen schließen alle Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um den technischen Erfordernissen oder internen Hygiene- oder Schutz- und Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

5.

‚Sektor Umweltgüter und -dienstleistungen‘ die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltprodukten (Umweltgütern und -dienstleistungen) dienen. Umweltprodukte sind Produkte, die zu Zwecken des Umweltschutzes im Sinne der Nummer 4 oder des Ressourcenmanagements hergestellt wurden. Ressourcenmanagement umfasst die Erhaltung, Pflege und Verbesserung des Bestandes an natürlichen Ressourcen und somit den Schutz dieser Ressourcen vor Erschöpfung;

6.

‚Rechnungen über physische Energieflüsse‘ kohärente Zusammenstellungen der physischen Energieflüsse in eine Volkswirtschaft, der Flüsse innerhalb der Volkswirtschaft und der Abgabe von Energie in andere Volkswirtschaften oder an die Umwelt.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d)

ein Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen, wie in Anhang IV dargestellt,

e)

ein Modul für die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen, wie in Anhang V dargestellt,

f)

ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse, wie in Anhang VI dargestellt.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um, basierend auf den in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Listen, die Energieerzeugnisse gemäß Anhang VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Mit diesen delegierten Rechtsakten darf den Mitgliedstaaten bzw. den Befragten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand verursacht werden. Bei der Aufstellung und nachfolgenden Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Listen begründet die Kommission ihre Maßnahmen ordnungsgemäß, wobei sie gegebenenfalls auf Angaben einschlägiger Sachverständiger zu Kosten-Wirksamkeits-Analysen zurückgreift und eine Bewertung des den Befragten entstehenden Aufwands und der Produktionskosten vorsieht.

(5)   Um die einheitliche Anwendung des Anhangs V zu erleichtern, erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Anhangs V fallen sollen, wobei sie zwischen folgenden Kategorien unterscheidet: spezifisch umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien. Die Kommission aktualisiert diese Übersicht nach Bedarf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).“"

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge I, II und III stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge IV, V und VI stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 17. September 2014 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.“

4.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

5.

Die Anhänge IV, V und VI, die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten sind, werden der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(2)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

„ANHANG IV

MODUL FÜR UMWELTSCHUTZAUSGABENRECHNUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind.

Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren:

der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Produzenten sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist;

die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen;

die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen, wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,

von spezialisierten Produzenten als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,

Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,

Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,

Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,

Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,

Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach

Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,

Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:

bei Tätigkeiten des Staates und Umweltschutztransfers:

CEPA 2

CEPA 3

Summe aus CEPA 1 + 4 + 5 + 7

CEPA 6

Summe aus CEPA 8 und CEPA 9

bei Hilfstätigkeiten von Kapitalgesellschaften:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

Summe aus CEPA 4, CEPA 5, CEPA 6, CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

bei Kapitalgesellschaften, die im Rahmen einer Nebentätigkeit Umweltdienstleistungen erbringen oder als spezialisierte Produzenten agieren:

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

bei Haushalten als Verwendern:

CEPA 2

CEPA 3

folgenden NACE-Codes für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen im Rahmen einer Hilfstätigkeit: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet. Abteilungen 10–12, 13–15 sowie 31–32 werden zusammengefasst. Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik) nicht verpflichtet sind, Daten zu Umweltschutzausgaben für einen oder mehrere dieser NACE-Codes zu erheben, müssen für die betreffenden NACE-Codes keine Daten liefern.

2.

Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um

CEPA 1 —

Luftreinhaltung und Klimaschutz

CEPA 2 —

Abwasserwirtschaft

CEPA 3 —

Abfallwirtschaft

CEPA 4 —

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

CEPA 5 —

Lärm- und Erschütterungsschutz

CEPA 6 —

Arten- und Landschaftsschutz

CEPA 7 —

Strahlenschutz

CEPA 8 —

Forschung und Entwicklung im Umweltbereich

CEPA 9 —

Sonstige Umweltschutzaktivitäten.

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

ANHANG V

MODUL FÜR RECHNUNGEN DES SEKTORS UMWELTGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten kompatiblen Weise erfasst und dargestellt.

Die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sollten unter Verwendung bereits vorhandener Informationen aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, strukturellen Unternehmensstatistiken, Unternehmensregistern und sonstigen Quellen erstellt werden.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter und -dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.

Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in folgende Kategorien: umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Marktproduktion, davon:

Ausfuhren,

Wertschöpfung aus Marktaktivitäten,

Beschäftigung aus Marktaktivitäten.

Alle Daten — außer dem Merkmal ‚Beschäftigung‘, das in ‚Vollzeitäquivalenten‘ angegeben wird — werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

Systematik der Wirtschaftszweige der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*21 nach dem ESVG),

CEPA-Klassen sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

CReMA 10

CReMA 11

CReMA 13

CReMA 13A

CReMA 13B

CReMA 13C

CReMA 14

Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16 zu melden.

2.

Die in Absatz 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

CReMA 10 —

Wassermanagement

CReMA 11 —

Management von Waldressourcen

CReMA 12 —

Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands

CReMA 13 —

Energieressourcenmanagement

CReMA 13A —

Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen

CReMA 13B —

Wärme-/Energieeinsparungen und -management

CReMA 13C —

Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe

CReMA 14 —

Management mineralischer Rohstoffe

CReMA 15 —

Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement

CReMA 16 —

Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

ANHANG VI

MODUL FÜR RECHNUNGEN ÜBER PHYSISCHE ENERGIEFLÜSSE

Abschnitt 1

ZIELSETZUNGEN

Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden Angaben über physische Energieflüsse, ausgedrückt in Terajoules, in einer mit dem ESVG vollständig kompatiblen Weise dargestellt. Die Rechnungen über physische Energieflüsse erfassen Energiedaten nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten der gebietsansässigen Einheiten der Volkswirtschaften, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Darstellung umfasst das Aufkommen und die Verwendung von primären Energieträgern, Energieerzeugnissen und Energieresiduen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion, Verbrauch und Bestandsveränderungen.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über physische Energieflüsse zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

ERFASSUNGSBEREICH

Die Rechnungen über physische Energieflüsse weisen die gleichen Systemgrenzen auf wie das ESVG und basieren ebenfalls auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip.

In Übereinstimmung mit dem ESVG wird eine Einheit als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Im Rahmen der Rechnungen über physische Energieflüsse werden die mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten verbundenen Energieflüsse erfasst, unabhängig davon, wo diese Flüsse im geografischen Sinne auftreten.

Im Rahmen von Rechnungen über physische Energieflüsse werden physische Energieflüsse, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfließen, innerhalb der Volkswirtschaft zirkulieren und von der Volkswirtschaft wieder an die Umwelt abgegeben werden, erfasst.

Abschnitt 3

AUFLISTUNG DER MERKMALE

Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über physische Energieflüsse unter Verwendung folgender Merkmale:

physische Energieflüsse, gegliedert in drei allgemeine Kategorien:

i)

aus der Natur entnommene Energieformen,

ii)

Energieerzeugnisse,

iii)

Energieresiduen.

Ursprung der physischen Energieströme, gegliedert in die fünf Kategorien: Produktion, Verbrauch, Bestandsveränderungen, übrige Welt und Umwelt,

Verwendung der physischen Flüsse, gegliedert in dieselben fünf Kategorien wie der Ursprung der physischen Energieflüsse.

Alle Daten werden in Terajoules angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.

Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.

2.

Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

3.

Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der der wichtigsten Aggregate dieses Moduls für die 28 Mitgliedstaaten der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.

4.

Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.

5.

Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.

6.

Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

BERICHTSTABELLEN

1.

Zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen werden folgende Daten — ausgedrückt in physischen Einheiten — übermittelt:

Aufkommenstabelle für Energieflüsse. In dieser Tabelle werden die zugeführten primären Energieträger, die Energieerzeugnisse und die Energieresiduen (in Zeilen), gegliedert nach dem Ursprung, d. h. dem ‚Lieferanten‘ (in Spalten) erfasst.

Verwendungstabelle für Energieflüsse. In dieser Tabelle werden die zugeführten primären Energieträger, die Energieerzeugnisse und die Energieresiduen (in Zeilen) nach der Verwendung, d. h. den verwendenden Bereichen (in Spalten) erfasst.

Tabelle über die emissionsrelevante Verwendung der Energieflüsse. In dieser Tabelle wird die emissionsrelevante Verwendung der zugeführten primären Energieträger und der Energieerzeugnisse (in Zeilen) nach der verwendenden und emittierenden Einheit (in Spalten) erfasst.

Brückentabelle, die die einzelnen Komponenten aufzeigt, die die Unterschiede zwischen den Energierechnungen und den Energiebilanzen ausmachen.

2.

Die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Energieflüsse (einschließlich emissionsrelevanter Flüsse) sind in Bezug auf Zeilen und Spalten gleich aufgebaut.

3.

In den Spalten ist der Ursprung (im Fall des Aufkommens) oder der Bestimmungsort (im Fall der Verwendung) der physischen Energieflüsse dargestellt. Es werden fünf Kategorien unterschieden:

‚Produktion‘ bezieht sich auf die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach der NACE Rev. 2, und die Daten sind auf der Aggregationsebene A*64 zu übermitteln.

‚Verbrauch‘ wird in seiner Gesamtheit und zusätzlich nach drei Unterklassen (Verkehr, Heizung/Kühlung, Sonstige) aufgeschlüsselt dargestellt und bezieht sich auf den Endverbrauch der privaten Haushalte.

‚Bestandsveränderungen‘ beziehen sich auf Veränderungen bei den Lagerbeständen von Energieerzeugnissen innerhalb der Volkswirtschaft.

‚Übrige Welt‘ erfasst die Flüsse exportierter und importierter Güter.

‚Umwelt‘ erfasst den Ursprung der zugeführten primären Energieträger und des Bestimmungsorts von Energieresiduen.

4.

In den Zeilen sind die einzelnen Arten physischer Energieflüsse nach der Klassifikation gemäß dem ersten Gedankenstrich in Abschnitt 3 dargestellt.

5.

Die Kategorien zugeführte primäre Energieträger, Energieerzeugnisse und Energieresiduen sind wie folgt untergliedert:

Bei den zugeführten primären Energieträgern wird zwischen nicht erneuerbaren und erneuerbaren Energieformen unterschieden,

die Energieerzeugnisse werden gemäß der für europäische Energiestatistiken verwendeten Klassifikation aufgeschlüsselt,

bei den Energieresiduen werden Abfälle (ohne monetären Wert), Verluste bei Förderung/Abbau, Verteilung/Transport, Umwandlung/Umformung und Lagerung sowie Saldierungspositionen zum Ausgleich der Aufkommens- und Verwendungstabellen unterschieden.

6.

Die in der Brückentabelle enthaltenen Indikatoren beziehen sich auf die gesamte Volkswirtschaft (keine Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen), wobei der auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip basierende Indikator wie folgt in den auf dem Inlandsprinzip basierenden Indikator umgerechnet wird:

Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten:

Energieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten im Ausland

+

Energieverbrauch von Gebietsfremden im Wirtschaftsgebiet

+

statistische Abweichung

=

Bruttoinlandsenergieverbrauch (basierend auf dem Inlandsprinzip).

Abschnitt 6

HÖCHSTDAUER DER ÜBERGANGSZEITRÄUME

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).