6.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juli 2011

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(2011/492/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt.

(2)

Nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden am 29. März 2011 in Anwesenheit von Vertretern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, einschließlich der Afrikanischen Union, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (Ecowas) und der Gemeinschaft portugiesischsprachiger Länder (CPLP), Konsultationen mit Guinea-Bissau eingeleitet, in deren Rahmen die Vertreter der guinea-bissauischen Regierung zufrieden stellende Verpflichtungsangebote vorgelegt haben.

(3)

Folglich sollte beschlossen werden, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abzuschließen und geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen anzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Republik Guinea-Bissau geführten Konsultationen gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem Schreiben im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 19. Juli 2012.

Er wird regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, vorzugsweise auf der Grundlage von Beobachtungsmissionen des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter Beteiligung der Kommission überprüft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.


ANHANG

ENTWURF EINES SCHREIBENS

Sehr geehrter Herr Präsident.

sehr geehrter Herr Premierminister,

die Europäische Union ist der Auffassung, dass die Meuterei vom 1. April 2010 und die anschließende Ernennung ihrer Drahtzieher in hohe militärische Ämter eine besonders ernste und flagrante Verletzung der in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) genannten wesentlichen Elemente darstellen. Sie hat mehrfach ihre Besorgnis über die Nichtachtung des Primats der Zivilgewalt und der Grundsätze einer guten demokratischen Regierungsführung in Guinea-Bissau zum Ausdruck gebracht.

Daher hat die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen politischen Dialog mit der Regierung aufgenommen, um die Lage und mögliche Lösungen zu prüfen. Da die Regierung Guinea-Bissaus die Einladung zu Konsultationen annahm, wurden diese am 29. März 2011 in Brüssel eröffnet.

Im Laufe des Treffens erörterten die Parteien die Maßnahmen, die notwendig sind, um das Primat der Zivilgewalt sicherzustellen, die demokratische Regierungsführung zu verbessern, die Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Rechtsstaats zu gewährleisten sowie die Straflosigkeit und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Während der Vorbereitung der Konsultationen hatte die guinea-bissauische Seite ein Memorandum mit Vorschlägen zur Ausräumung der im Einladungsschreiben der Europäischen Union angeführten Bedenken vorgelegt.

Während der Konsultationen hat die Europäische Union die Verpflichtungen der guinea-bissauischen Seite zur Kenntnis genommen, die insbesondere Folgendes betreffen:

Durchführung und Abschluss unabhängiger Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen;

wirksame Durchführung der Reform des Sicherheitssektors auf der Grundlage der vom nationalen Parlament genehmigten Strategie und des mit der Unterstützung der GSVP-Mission der Europäischen Union vorbereiteten Gesetzespakets;

Austausch der Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der Ecowas für die Reform des Sicherheitssektors, um sicherzustellen, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren;

Genehmigung und Erleichterung einer Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der Ecowas, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird;

Vorbereitung, Annahme und wirksame Umsetzung der nationalen Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors und zur Bekämpfung des Drogenhandels;

Verbesserung der administrativen und finanziellen Verwaltung der zivilen und der militärischen Mitarbeiter sowie der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

In ihren Schlussfolgerungen am Ende der Konsultationen hat die Europäische Union die Vertreter der Republik Guinea-Bissau aufgefordert, unverzüglich Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 1. April 2010 einzuleiten, um die Bekämpfung der Straflosigkeit zu verstärken, und einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen im Einklang mit den im Fahrplan der Ecowas festgesetzten Fristen vorzulegen.

Die Europäische Union hat die von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen insgesamt als aussichtsreich eingestuft. Daher hat sie beschlossen, die Konsultationen abzuschließen und im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit wird, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu begleiten, im Einklang mit Anhang I (Ablauf der Verpflichtungen) in folgenden Etappen vollzogen:

1.

Die Europäische Union finanziert weiterhin die laufenden Verträge und humanitäre Maßnahmen, Soforthilfemaßnahmen, Maßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und Maßnahmen zur Unterstützung der Konsolidierung der Demokratie. Guinea-Bissau ist im Rahmen der MDG–Initiative des EEF förderfähig. Die Zuweisung von Finanzmitteln aus regionalen Projekten, die Guinea-Bissau abdecken, und aus anderen EEF-Fazilitäten (Wasser, Energie usw.) sowie der Start vorbereitender Maßnahmen für künftige Projekte einschließlich der Vorbereitung und Durchführung möglicher Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) sind im Einzelfall zu prüfen.

2.

Die Aussetzung der Projekte und Programme des Schwerpunktbereichs „Konfliktvorbeugung“ (mit Ausnahme von PROJUST, PARACEM und der Auszahlung der Beiträge für den RSS-Rentenfonds im Rahmen von PARSS), des Schwerpunktbereichs „Wasser und Energie“ (Projekt zur Elektrifizierung Guinea-Bissaus) sowie außerhalb der Schwerpunktbereiche (Projekt zur Unterstützung der nachhaltigen Verwaltung des Straßenverkehrssektors und Programm zur Unterstützung der Privatsektors) wird aufgehoben, sobald

i)

ein genauer Zeitplan für die Umsetzung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Reform des Sicherheitssektors im Einklang mit dem Fahrplan der Ecowas vorgelegt wurde,

ii)

die Rahmengesetze für die Reform des Sicherheitssektors, die mit der Unterstützung der GSVP-Mission der EU (EU RSS) vorbereitet wurden, fertig gestellt, angenommen, verkündet und veröffentlicht wurden;

iii)

eine Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der Ecowas, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird, genehmigt und erleichtert wurde;

iv)

nationale Pläne zur effektiven Umsetzung der Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche vorbereitet und angenommen wurden sowie angelaufen sind.

3.

Die Auszahlung des ersten EEF-Beitrags zum Rentenfonds für die Pensionierung überzähliger älterer Mitarbeiter im Sicherheitssektor (PARSS-Programm, 9. EEF) könnte unter Vorbehalt der tatsächlichen Mittelzuweisung durch die Regierung und die Ecowas erfolgen, sofern

i)

unabhängige Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen durchgeführt und abgeschlossen werden sowie

ii)

die administrative und finanzielle Verwaltung der öffentlichen, zivilen und militärischen Bediensteten in Guinea-Bissau verbessert wird.

4.

Die Europäische Union wird die Wiederaufnahme ihrer Budgethilfe, die Wiederaufnahme des neuen Programms zur Unterstützung des Justizsektors (PROJUST, Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) und die Vorbereitung eines neuen Programms zur Förderung der zivilen und militärischen Reformen (PARACEM, Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) in Erwägung ziehen, nachdem

i)

nationale Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche weiter effektiv umgesetzt wurden,

ii)

Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 1. April 2010 eingeleitet wurden und

iii)

die Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Fahrplans der Ecowas für die Reform des Sicherheitssektors ausgetauscht wurde, indem sichergestellt wurde, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt wurden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, diese Maßnahmen je nach der Entwicklung der politischen Situation und der Erfüllung der Verpflichtungen zu ändern.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird die Europäische Union die Lage in Guinea-Bissau während eines Zeitraums von 12 Monaten aufmerksam verfolgen. Dabei wird im Rahmen von Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein intensiver Dialog mit der Regierung geführt, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu begleiten. Darüber hinaus wird die Lage von der EU regelmäßig überprüft; eine erste Beobachtungsmission wird prinzipiell innerhalb von sechs Monaten stattfinden.

Die beiden Seiten verpflichten sich, im Rahmen von Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen regelmäßigen politischen Dialog über Reformen im Bereich politische, justizielle und wirtschaftliche Führung zu führen, wobei der Reform des Sicherheitssektors, der Bekämpfung der Straflosigkeit und der organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, besonderes Augenmerk geschenkt wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON

Für die Kommission

Kommissionsmitglied

A. PIEBALGS

ANHANG I: ÜBERSICHT ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN

Verpflichtungen der Partner

Verpflichtungen Guinea-Bissaus

Verpflichtungen der Europäischen Union

DERZEITIGER STAND

Weitere Finanzierung der laufenden Verträge und von humanitären Maßnahmen, Soforthilfemaßnahmen, Maßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung, im Zusammenhang mit der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Unterstützung der Konsolidierung der Demokratie. Programme und Maßnahmen, die Gegenstand geeigneter Maßnahmen sind, sind eingefroren. Im Rahmen der MDG-Initiative förderfähiges Land. Zuweisungen von Finanzmitteln aus regionalen Projekten, die Guinea-Bissau abdecken, und anderen EEF-Fazilitäten (Wasser, Energie usw.) sowie der Start vorbereitender Maßnahmen für künftige Projekte, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung möglicher Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB), sind im Einzelfall durch die zuständigen Dienststellen der Europäischen Union zu prüfen.

Umsetzung der folgenden Verpflichtungen:

Vorlage eines genauen Zeitplans für die Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors im Einklang mit dem Fahrplan der Ecowas

Abschluss, Annahme, Verkündung und Veröffentlichung der Rahmengesetze (1) für die Reform des Sicherheitssektors, die mit Unterstützung der GSVP-Mission der EU (EU RSS) vorbereitet wurden

Genehmigung und Erleichterung einer Expertenmission zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von Politikern, die mit der Unterstützung der Ecowas, der CPLP und/oder anderer Partner durchgeführt wird

Vorbereitung, Annahme und Start der effektiven Umsetzung nationaler Pläne zur Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche

Wiederaufnahme von Projekten und Programmen:

des Schwerpunktbereichs „Konfliktvorbeugung“ (ausgenommen PROJUST, PARACEM und die Auszahlung des Beitrags zum RSS-Rentenfonds im Rahmen von PARSS)

des Schwerpunktbereichs „Wasser und Energie“ (Projekt zur Elektrifizierung Guinea-Bissaus)

außerhalb der Schwerpunktbereiche (Projekt zur Unterstützung der nachhaltigen Verwaltung des Straßenverkehrssektors und Programm zur Unterstützung der Privatsektors)

(derzeitiger vorläufiger Betrag: 23,2 Mio. EUR)

Umsetzung der folgenden Verpflichtungen:

Durchführung und Abschluss unabhängiger Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen

Verbesserung der administrativen und finanziellen Verwaltung der zivilen und der militärischen Mitarbeiter in Guinea-Bissau

Auszahlung des Beitrags zum Rentenfonds für die Pensionierung überzähliger älterer Mitarbeiter im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors — PARSS (Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“) unter Vorbehalt der tatsächlichen Mittelzuweisung durch die Regierung und die Ecowas

(derzeitiger vorläufiger Betrag: 3 Mio. EUR)

Umsetzung der folgenden Verpflichtungen:

Effektive Umsetzung der nationalen Pläne zur Reform des Sicherheitssektors sowie zur Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche

Einleitung von Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 1. April 2010

Austausch der Militärführung im Einklang mit den Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der Ecowas für die Reform des Sicherheitssektors, indem sichergestellt wird, dass höhere Befehlspositionen mit Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle oder in Gewalttaten verwickelt waren

Wiederaufnahme von Projekten und Programmen

Wiederaufnahme des Programms zur Unterstützung des Justizsektors — PROJUST (Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“)

zur Unterstützung der Reform der zivilen und der militärischen Verwaltung — PARACEM (Schwerpunktbereich „Konfliktvorbeugung“)

für Budgethilfe

(derzeitiger vorläufiger Betrag: 46 Mio. EUR)


(1)  Rahmengesetze zur Reform des Sicherheitssektors (nicht erschöpfende Aufzählung): Strategisches Konzept zur nationalen Verteidigung, Organgesetz über die nationale Verteidigung, Organgesetz über die Organisation der Streitkräfte, Organgesetz über den Generalstab der Streitkräfte, Organgesetz über das Heer, Organgesetz über die Marine, Organgesetz über die Luftwaffe, Organgesetz über das Verteidigungsministerium, Gesetz über das Militär (Revision des Gesetzes Nr. 3/99), Gesetz über den Militärdienst (Revision des Gesetzes 4/99), Organgesetz über das Innenministerium.