26.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 713/2013 DES RATES

vom 23. Juli 2013

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es obliegt dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für diese Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer jeweiligen Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Bestandsgruppe gewährleisten und die in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1) festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gebührend berücksichtigen.

(2)

Im Interesse einer geeigneten Bestandsbewirtschaftung und der Vereinfachung empfiehlt es sich, die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison festzusetzen, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, und nicht für einen Bewirtschaftungszeitraum, der einem Kalenderjahr entspricht. Die Fischerei sollte jedoch hinsichtlich der Bedingungen für die Nutzung der Fangquoten weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates (2) unterliegen.

(3)

Die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 sollte auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden.

(4)

Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen. Da die Folgenabschätzung, auf die sich der Vorschlag stützt, die neueste Bewertung der Auswirkungen von Beschlüssen auf die Bewirtschaftung dieses Bestands darstellt, empfiehlt es sich, die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya entsprechend festzusetzen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) schätzt die Biomasse der Laicherbestände in seinem Gutachten vom Juli 2013 auf etwa 56 055 Tonnen ein. Angesichts der neueste Bewertung der Auswirkungen von Beschlüssen auf die Bewirtschaftung dieses Bestands sollte die TAC für die Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 17 100 Tonnen festgesetzt werden.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

(6)

Da die Fangsaison 2013/14 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Fangmengen so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2013 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

1.   Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art

:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

ICES-Gebiet

:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

15 390

Analytische TAC

Frankreich

1 710

EU

17 100

TAC

17 100

2.   Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 39/2013.

3.   Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung der Daten in Bezug auf die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) im ICES-Untergebiet VIII angelandeten Sardellenmengen verwenden die Mitgliedstaaten den Bestandscode „ANE/08“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).