19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1360/2013 DES RATES

vom 2. Dezember 2013

zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (1), insbesondere mit Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 5 wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsvorschriften zur Höhe der zu erhebenden Abgaben, zum Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe und zur Rückzahlung an die Zuckerrübenerzeuger festzulegen.

(2)

Die Kommission legte die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 (2), 2002/2003 (3), 2003/2004 (4), 2004/2005 (5) und 2005/2006 (6) fest.

(3)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 waren die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zurückzuzahlen, wenn der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Höchstbetrag lag oder wenn der in diesem Artikel genannte Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Höchstbetrag lag, der gegebenenfalls nach Artikel 15 Absatz 5 revidiert wurde..

(4)

Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe bzw. der B-Abgabe und den Beträgen der zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, wurden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission (7) für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 (8), 2003/2004 (9) und 2005/2006 (10) festgesetzt.

(5)

Im Zuge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hob die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (11) die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf und ersetzte diese. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die anschließend aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (12) aufgenommen wurde, wurde das System der Selbstfinanzierung der Produktionsabgabenregelung mit einem System variabler Zuckerproduktionsabgaben durch eine neue Produktionsabgabe ersetzt, die auf die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung der im Zuckersektor im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anfallenden Ausgaben ausgerichtet ist.

(6)

Am 8. Mai 2008 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06 die Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission (13) und (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission (14) für ungültig. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass für die Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle Zuckermengen in ausgeführten Erzeugnissen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob tatsächlich Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden oder nicht.

(7)

Der Gerichtshof erklärte in den verbundenen Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07 und in den Rechtssachen C-466/06 und C-200/06 auch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission (15) für ungültig.

(8)

Um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen, erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (16).

(9)

Am 29. September 2011 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-4/06, in dem es feststellte, dass es keine geeignete Rechtsgrundlage für einen differenzierten Koeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor gibt, und erklärte Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005, in der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 geänderten Fassung, für nichtig.

(10)

Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig und stellte fest, dass — für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis — Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet.

(11)

Folglich sollten die Abgaben im Zuckersektor in der angemessenen Höhe festgesetzt werden. Für Ausfuhren im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission sollte der „durchschnittliche Verlust“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht, durch Division der tatsächlich gezahlten Erstattungen durch die ausgeführten Mengen berechnet werden. Auch der „ausführbare Überschuss“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte unter Einbeziehung aller Ausfuhren berechnet werden, unabhängig davon, ob eine Erstattung gezahlt wurde oder nicht.

(12)

Da dieselbe Methode, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, zur Berechnung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verwendet wurde, sollten auch die Produktionsabgaben und der Koeffizient für die Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 entsprechend berichtigt werden.

(13)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass die berichtigten Abgaben ab denselben Zeitpunkten gelten sollten wie die für ungültig erklärten Abgaben.

(14)

Infolge der Festsetzung der Zuckerabgaben nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode, sollten auch die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundproduktionsabgabe und dem Betrag der für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen hatten, neu festgesetzt werden und sie sollten rückwirkend gelten.

(15)

Der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode neu berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beläuft sich auf 14 123 937 EUR. Der Koeffizient gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sollte entsprechend festgesetzt werden und für das genannte Wirtschaftsjahr rückwirkend gelten.

(16)

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 führt die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 16,371 % für die B-Abgabe, die für das betreffende Wirtschaftsjahr rückwirkend gelten sollten. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Ergänzungskoeffizienten festzusetzen.

(17)

Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission (17) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 16,371 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

(18)

Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 17,259 % für die B-Abgabe. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das genannte Wirtschaftsjahr den Ergänzungskoeffizienten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen.

(19)

Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Die nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode revidierte B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr, hingegen, beträgt 17,259 % des Interventionspreises für Weißzucker. Wegen dieses Unterschieds muss der Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität für das genannte Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

(20)

Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nicht zu einer Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe. Für dieses Wirtschaftsjahr beläuft sich der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust auf 57 648 788 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Aus dem in Erwägungsgrund 9 genannten Gerichtsurteil folgt, dass für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004 der gleiche Koeffizient gelten sollte.

(21)

Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu 1,2335 % für die Grundproduktionsabgabe; eine B-Abgabe ist nicht erforderlich. Der neu berechnete Gesamtverlust wird vollständig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe gedeckt, und es besteht keine Notwendigkeit, den in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Ergänzungskoeffizienten für dieses Wirtschaftsjahr festzusetzen.

(22)

Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wurde der Höchstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission (18) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt. Da die nach der Methode gemäß Erwägungsgrund 11 revidierte Grundproduktionsabgabe für dieses Wirtschaftsjahr 1,2335 % des Interventionspreises für Weißzucker beträgt, besteht keine Notwendigkeit zur Festsetzung einer B-Abgabe. Wegen dieser Unterschiede müssen die Beträge je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für dieses Wirtschaftsjahr zu zahlen haben, gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt werden.

(23)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer Zeitpunkt festzulegen, zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (19) festzustellen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem gemeinsamen Zeitpunkt verpflichtet sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.

(2)   Die zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 erforderlichen Koeffizienten sind unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.

(3)   Die Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu zahlen haben, sind unter Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

Artikel 2

Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der 30. September 2014, außer wenn die Mitgliedstaaten diese Frist aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge an die Wirtschaftsteilnehmer nicht einhalten können.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt

für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002,

für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003,

für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2004,

für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005 und

für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

Artikel 1 Absatz 2 gilt

für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 mit Wirkung vom 16. Oktober 2002 und

für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 mit Wirkung vom 18. Oktober 2005.

Artikel 1 Absatz 3 gilt

für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 mit Wirkung vom 8. Oktober 2003,

für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 mit Wirkung vom 15. Oktober 2004 und

für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Wirkung vom 23. Februar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 64).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 17).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40).

(8)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 5.

(9)  ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 65.

(10)  ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 16.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 4).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 (ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 64).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 12).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission vom 7. August 2002 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 3).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1296/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 20).

(19)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).


ANHANG

1.

Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1

 

2001/2002

2002/2003

2003/2004

2004/2005

2005/2006

a)

EUR je Tonne Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker

12,638

12,638

12,638

12,638

7,794

b)

EUR je Tonne Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker

236,963

103,447

109,061

236,963

c)

EUR je Tonne Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose

5,330

5,330

5,330

5,330

3,394

d)

EUR je Tonne Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose

99,424

46,017

48,261

99,424

e)

EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup

12,638

12,638

12,638

12,638

7,794

f)

EUR je Tonne Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup

236,963

103,447

109,061

236,963

2.

Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2

Wirtschaftsjahr 2001/2002: 0,01839

Wirtschaftsjahr 2004/2005: 0,07294

3.

Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die A- oder B-Abgabe zu zahlen haben

 

2002/2003

2003/2004

2005/2006

Ergänzungspreis für A-Zuckerrüben (1)

 

 

0,378

Ergänzungspreis für B-Zuckerrüben (1)

10,414

9,976

18,258


(1)  Ergänzungspreis in Bezug auf die A- oder B-Abgabe je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität (EUR).