31991L0689

Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1991 S. 0020 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0199
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0199


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103 s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (4) sind gemeinsame Regeln zur Beseitigung gefährlicher Abfälle erlassen worden. Um den bei der Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollten diese Regeln geändert und die Richtlinie 78/319/EWG durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

Die Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (5) sowie das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz, das Gegenstand der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Oktober 1987 über die Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) (6) ist, sehen gemeinschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Entsorgung und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle vor.

Die allgemeinen Regeln für die Abfallbewirtschaftung nach der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (7), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (8), gelten auch für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

Die ordnungsgemässe Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erfordert zusätzliche, strengere Regeln, die den Besonderheiten dieser Art von Abfällen Rechnung tragen.

Für eine wirksamere Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft bedarf es einer präzisen und einheitlichen Definition der gefährlichen Abfälle unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen.

Es muß sichergestellt werden, daß die Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle möglichst vollständig überwacht werden.

Die Anpassung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt muß rasch erfolgen können; der in der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzte Ausschuß sollte daher zur Anpassung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ermächtigt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie, die in Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG erlassen wird, dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle.

(2) Vorbehaltlich dieser Richtlinie gilt für gefährliche Abfälle die Richtlinie 75/442/EWG.

(3) Für die Bestimmung des Begriffs "Abfälle" sowie der übrigen Begriffe dieser Richtlinie gelten die Definitionen der Richtlinie 75/442/EWG.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind "gefährliche Abfälle":

- Abfälle, die in einem auf den Anhängen I und II der vorliegenden Richtlinie beruhenden Verzeichnis aufgeführt sind, das spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG zu erstellen ist. Diese Abfälle müssen eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen. In diesem Verzeichnis wird dem Ursprung und der Zusammensetzung der Abfälle und gegebenenfalls den Konzentrationsgrenzwerten Rechnung getragen. Das Verzeichnis wird in regelmässigen Abständen überprüft und gegebenenfalls nach dem genannten Verfahren überarbeitet;

- sämtliche sonstigen Abfälle, die nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine der in Anhang III aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden der Kommission mitgeteilt und nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG im Hinblick auf eine Anpassung des Verzeichnisses überprüft.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Hausmüll. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission spätestens Ende 1992 spezifische Vorschriften fest, die die Besonderheiten von Hausmüll berücksichtigen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gefährliche Abfälle überall dort, wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander mischen oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen vermischen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann das Mischen gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen oder Stoffen nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden und es insbesondere mit dem Ziel geschieht, die Sicherheit der Beseitigung oder Verwertung zu verbessern. Ein solches Vorgehen ist nach den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG genehmigungspflichtig.

(4) Sind Abfälle bereits mit anderen Abfällen oder Stoffen vermischt, so ist eine entsprechende Trennung vorzunehmen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich sowie notwendig ist, um Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG nachzukommen.

Artikel 3

(1) Die Abweichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG von der Genehmigungspflicht bei Anlagen oder Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen, gilt nicht für gefährliche Abfälle im Sinne der vorliegenden Richtlinie.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann ein Mitgliedstaat für Anlagen oder Unternehmen, die die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Abfälle verwerten, eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 10 jener Richtlinie vorsehen,

- wenn dieser Mitgliedstaat allgemein Vorschriften erlässt, in denen Art und Menge der Abfälle aufgeführt und spezifische Auflagen (Grenzwerte für die in den Abfällen enthaltenen gefährlichen Stoffe, Emissionsgrenzwerte, Art der Tätigkeit) und die sonstigen für verschiedene Verwertungsverfahren geltenden Vorschriften festgelegt sind, und - wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Verwertung so beschaffen sind, daß die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden registriert sein.

(4) Falls ein Mitgliedstaat die Bestimmungen des Absatzes 2 in Anspruch nehmen will, sind die Regelungen gemäß Absatz 2 spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitzuteilen. Die Kommission hört die Mitgliedstaaten dazu an. Aufgrund dieser Anhörung schlägt die Kommission vor, daß diese Regelungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG endgültig festgelegt werden.

Artikel 4

(1) Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle.

(2) Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie für alle Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern.

(3) Die Register nach Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren; im Falle von Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern, müssen die Register jedoch nur mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt werden. Die Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungsvorgänge sind auf Verlangen der zuständigen Behörden oder eines Vorbesitzers vorzulegen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.

(2) Bei gefährlichen Abfällen erstrecken sich die in Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Kontrollen betreffend das Einsammeln und die Beförderung insbesondere auf die Herkunft und die Bestimmung der gefährlichen Abfälle.

(3) Bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen ist ein Begleitschein beizufügen; dieser enthält die Angaben nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG (2).

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden erstellen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG - entweder gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallwirtschaftspläne - Pläne für die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und veröffentlichen diese.

(2) Die Kommission nimmt eine vergleichende Beurteilung dieser Pläne vor, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungs- und Verwertungsmethoden. Die Kommission stellt diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie zu erhalten wünschen, zur Verfügung.

Artikel 7

In Notfällen oder bei drohender Gefahr ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls in zeitweiliger Abweichung von dieser Richtlinie, um zu verhindern, daß gefährliche Abfälle die Bevölkerung oder Umwelt bedrohen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Abweichungen der Kommission mit.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG und auf der Grundlage eines gemäß jenem Artikel erteilten Fragebogens einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie.

(2) Zusätzlich zu dem Gesamtbericht gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie.

(3) Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zum 12. Dezember 1994 für jede Anlage oder jedes Unternehmen, die gefährliche Abfälle überwiegend im Auftrag Dritter beseitigt und/oder verwertet und die voraussichtlich dem in Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG genannten integrierten Netz angehören wird, folgendes mit:

- Name und Anschrift,

- Art der Behandlung der Abfälle,

- Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einmal jährlich etwaige Änderungen dieser Daten mit.

Die Kommission stellt diese Daten auf Ersuchen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Form, in der diese Daten der Kommission übermittelt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG vereinbart.

Artikel 9

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Überprüfung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Verzeichnisses der Abfälle erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG erlassen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Die Richtlinie 78/319/EWG wird zum 12. Dezember 1993 aufgehoben.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentJ.G.M. ALDERS

(1)ABl. Nr. C 295 vom 19. 11. 1988, S. 8, und ABl. Nr. C 42 vom 22. 2. 1990, S. 19.

(2)ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 238.

(3)ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1989, S. 2.

(4)ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

(5)ABl. Nr. C 122 vom 18. 5. 1990, S. 2.

(6)ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47.

(8)ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32.

(1)ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31.

(2)ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 13.

ANHANG I

DURCH IHRE BESCHAFFENHEIT ODER DEN ENTSTEHUNGSVORGANG CHARAKTERISIERTE GRUPPEN ODER ARTEN GEFÄHRLICHER ABFÄLLE (*) (IN FLÜSSIGER FORM, IN FESTER FORM ODER IN FORM VON SCHLAMM)

ANHANG I.A

Abfälle, die eine der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen und aus folgendem bestehen:

1. anatomischen Stoffen; Abfällen aus Krankenhäusern oder anderen ärztlichen Einrichtungen 2. Arzneimitteln, Medikamenten, Tierarzneimitteln 3. Holzschutzmitteln 4. Bioziden und Pflanzenschutzmitteln 5. Lösungsmittelrückständen 6. halogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe 7. cyanidhaltigen Härtesalzen 8. Mineralölen und öligen Stoffen (z.B. Bohr-, Schneid- und Schleiföle) 9. Öl/Wasser- oder Kohlenwasserstoff/Wasser-Gemischen, Emulsionen 10. PCB- und/oder PCT-haltigen Stoffen (z.B. Dielektrika) 11. Teerrückständen aus Raffinations-, Destillations- oder Pyrolysevorgängen (z.B. Bodensätze in Destillationskolben) 12. Druckfarben, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken, Klarlacken 13. Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen 14. nichtidentifizierten und/oder neuen chemischen Stoffen aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt nicht bekannt sind (z.B. Laborabfälle) 15. pyrotechnischen Erzeugnissen und sonstigen explosiven Stoffen 16. Foto- und Entwicklerchemikalien 17. Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane kontaminiert ist 18. Material, das durch Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine kontaminiert ist.

ANHANG I.B

Abfälle, die einen der in Anhang II genannten Bestandteile enthalten und eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen sowie aus folgendem bestehen:

19. tierischen oder pflanzlichen Seifen, Fetten, Wachsen 20. nichthalogenierten organischen Stoffen, die nicht als Lösungsmittel dienen 21. anorganischen Stoffen ohne Metalle oder Metallverbindungen 22. Aschen und/oder Schlacken 23. Erde, Sand oder Ton einschließlich Baggerschlamm 24. nicht cyanidhaltigen Härtesalzen 25. Metallstaub und -pulver 26. verbrauchten Katalysatoren 27. Flüssigkeiten oder Schlamm, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten (*) Bestimmte Wiederholungen gegenüber den Aufzählungen in Anhang II sind beabsichtigt.

28. bei Umweltschutzmaßnahmen anfallenden Abfällen (z.B. Filterstäube) mit Ausnahme der Nummern 29, 30 und 33 29. Schlämmen aus der Gasreinigung 30. Schlämmen aus Wasserreinigungsanlagen 31. Dekarbonationsrückständen 32. Rückständen aus Ionenaustauschern 33. unbehandelten oder in der Landwirtschaft nicht verwendbaren Klärschlämmen 34. bei der Reinigung von Tanks und/oder Geräten anfallenden Rückständen 35. kontaminierten Geräten 36. kontaminierten Behältern (z.B. Verpackungsmaterial, Gasflaschen usw.), die einen oder mehrere in Anhang II genannte Bestandteile enthalten 37. Batterien und anderen elektrischen Zellen 38. pflanzlichen Ölen 39. bei Getrennt-Sammlungen in Haushalten anfallenden Gegenständen, die eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen 40. jedem sonstigen Abfall, der einen in Anhang II genannten Bestandteil enthält und eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweist.

ANHANG II

BESTANDTEILE, DIE DIE ABFÄLLE DES ANHANGS I.B ZU GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN MACHEN, SOFERN DIESE ABFÄLLE DIE IN ANHANG III GENANNTEN EIGENSCHAFTEN AUFWEISEN (*)

Abfälle mit folgenden Bestandteilen:

C1 Beryllium, Berylliumverbindungen C2 Vanadiumverbindungen C3 Chrom-6-Verbindungen C4 Kobaltverbindungen C5 Nickelverbindungen C6 Kupferverbindungen C7 Zinkverbindungen C8 Arsen, Arsenverbindungen C9 Selen, Selenverbindungen C10 Silberverbindungen C11 Cadmium, Cadmiumverbindungen C12 Zinnverbindungen C13 Antimon, Antimonverbindungen C14 Tellur, Tellurverbindungen C15 Bariumverbindungen mit Ausnahme von Bariumsulfat C16 Quecksilber, Quecksilberverbindungen C17 Thallium, Thalliumverbindungen C18 Blei, Bleiverbindungen C19 anorganische Sulfide C20 anorganische Verbindungen von Fluor mit Ausnahme von Kalziumfluorid C21 anorganische Cyanide C22 folgende Alkali- oder Erdalkalimetalle in elementarer Form: Lithium, Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium C23 saure Lösungen oder Säuren in fester Form C24 basische Lösungen oder Basen in fester Form C25 Asbest (Staub und Fasern) C26 Phosphor; Phosphorverbindungen mit Ausnahme von phosphatischen Mineralien C27 Metallcarbonyle C28 Peroxide C29 Chlorate C30 Perchlorate C31 Azide C32 PCB und/oder PCT C33 Arznei- oder Tierarzneimittel C34 Biozide und Pflanzenschutzmittel (z.B. Pestizide) C35 infektiöse Substanzen C36 Kreosote C37 Isocyanate, Thiocyanate C38 organische Cyanide (z.B. Nitrile) C39 Phenole, Phenolverbindungen C40 halogenierte Lösungsmittel C41 organische Lösungsmittel, ausgenommen halogenierte Lösungsmittel C42 halogenorganische Verbindungen, ausgenommen inerte polymerisierte Stoffe und sonstige in diesem Anhang aufgeführte Stoffe C43 aromatische Verbindungen; polyzyklische und heterozyklische organische Verbindungen C44 aliphatische Amine C45 aromatische Amine C46 Ether C47 explosive Stoffe mit Ausnahme der an anderer Stelle dieses Anhangs aufgeführten Stoffe C48 schwefelorganische Verbindungen C49 alle Kongenere der polychlorierten Dibenzofurane C50 alle Kongenere der polychlorierten Dibenzoparadioxine C51 Kohlenwasserstoffe und ihre Sauerstoff-, Stickstoff- und/oder Schwefelverbindungen, die in diesem Anhang nicht eigens genannt sind.

(*) Bestimmte Wiederholungen gegenüber den Arten von gefährlichen Abfällen, die in Anhang I aufgezählt werden, sind beabsichtigt.

ANHANG III

GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

H1 "explosiv": Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stösse oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

H2 "brandfördernd": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

H3-A "leicht entzuendbar":

- Stoffe und Zubereitungen in fluessiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzuendbarer Flüssigkeiten) oder - Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzuenden oder - feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zuendquelle leicht entzuenden und nach Entfernung der Zuendquelle weiterbrennen oder - unter Normaldruck an der Luft entzuendbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder - Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

H3-B "entzuendbar": fluessige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

H4 "reizend": nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzuendungsreaktion hervorrufen können;

H5 "gesundheitsschädlich": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

H6 "giftig": Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

H7 "krebserzeugend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

H8 "ätzend": Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

H9 "infektiös": Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonsigen Lebewesen erwiesenermassen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

H10 "teratogen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

H11 "mutagen": Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

H12 Stoffe und Zubereitunge, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden;

H13 Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften aufweist;

H14 "ökotoxisch": Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

Anmerkungen

1. Die Bezeichnung als "giftig" (und "sehr giftig"), "gesundheitsschädlich", "ätzend" und "reizend" erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI Teil I.A und Teil II.B der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG des Rates (2).

2. Zusätzliche Angaben zu den Bezeichnungen "krebserzeugend", "teratogen" und "mutagen" unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sind im Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in Anhang VI (Teil II.D) der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 83/467/EWG der Kommission (1), enthalten.

Prüfmethoden

Die Prüfmethoden sollen den Definitionen in Anhang III spezifische Bedeutung verleihen.

Die anzuwendenden Methoden sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG, geändert durch die Richtlinie 84/449/EWG der Kommission (2), oder den späteren Richtlinien der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt festgelegt. Diese Methoden beruhen ihrerseits auf den Arbeiten und Empfehlungen der zuständigen internationalen Stellen, insbesondere der ÖCD.

(1)ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2)ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.

(1)ABl. Nr. L 257 vom 16. 9. 1983, S. 1.

(2)ABl. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1.