31997R1310

Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Amtsblatt Nr. L 180 vom 09/07/1997 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1310/97 DES RATES vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 87 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zusammenschlüsse mit erheblichen Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten, die die in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4) genannten Schwellenwerte nicht erreichen, können in den Zuständigkeitsbereich mehrerer nationaler Fusionskontrollregelungen fallen. Die mehrfache Anmeldung desselben Vorhabens erhöht die Rechtsunsicherheit, die Arbeitsbelastung und die Kosten der betroffenen Unternehmen und kann zu gegensätzlichen Beurteilungen führen.

(2) Mit der Ausdehnung der gemeinschaftlichen Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse mit erheblichen Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten kann das Prinzip einer einzigen Anlaufstelle ("one-stop-shop") gewährleistet und - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips - die Auswirkung solcher Zusammenschlüsse auf den Wettbewerb in der gesamten Gemeinschaft beurteilt werden.

(3) Für die Anwendung der gemeinschaftlichen Fusionskontrolle müssen zusätzliche Kriterien festgelegt werden, damit die vorgenannten Ziele erreicht werden. Diese Kriterien müssen die Form von neuen Schwellenwerten erhalten, die für den weltweit, in der Gemeinschaft sowie in mindestens drei Mitgliedstaaten erzielten Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen festgelegt werden.

(4) Die Kommission sollte dem Rat nach einer ersten Phase der Anwendung dieser Verordnung über die Anwendung aller Schwellenwerte und Kriterien Bericht erstatten, damit der Rat gemäß Artikel 145 des Vertrags die Kriterien ändern oder die in dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwerte anpassen kann.

(5) Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, daß er Handlungen erfaßt, die zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen führen. Im speziellen Fall von Gemeinschaftsunternehmen ist es angebracht, alle Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 einzubeziehen und deren Verfahrensvorschriften zu unterwerfen. Zusätzlich zur Bewertung unter dem Aspekt der Marktbeherrschung gemäß Artikel 2 jener Verordnung muß vorgesehen werden, daß die Kommission auf derartige Gemeinschaftsunternehmen die Kriterien des Artikel 85 Absätze 1 und 3 des Vertrags insoweit anwendet, als ihre Gründung direkt eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs zwischen unabhängig bleibenden Unternehmen zur Folge hat. Haben derartige Gemeinschaftsunternehmen vor allem strukturelle Wirkungen auf den Markt, so ist Artikel 85 Absatz 1 in der Regel nicht anwendbar. Artikel 85 Absatz 1 kann anwendbar sein, wenn zwei oder mehr Gründerunternehmen auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens tätig bleiben oder wenn gegebenenfalls die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens darauf abzielt oder bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen den Gründerunternehmen auf vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Märkten verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. In diesem Fall müssen alle Wettbewerbsaspekte der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens im Rahmen desselben Verfahrens gewürdigt werden.

(6) Bei der Berechnung des Umsatzes von Kredit- und sonstigen Finanzinstituten sind Bankerträge ein geeigneteres Kriterium als Vermögensanteile, da sie die wirtschaftliche Realität des Banksektors insgesamt besser wiedergeben.

(7) Es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, daß Entscheidungen, die zum Abschluß der ersten Phase des Prüfungsverfahrens ergehen, sich auf die Einschränkungen erstrecken, die unmittelbar mit der Durchführung eines Zusammenschlusses verbunden und für sie notwendig sind.

(8) Die Kommission kann einen Zusammenschluß in der zweiten Verfahrensphase für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären, wenn die Parteien Verpflichtungen eingehen, die dem Wettbewerbsproblem gerecht werden und dieses völlig aus dem Weg räumen. Es ist ebenso angemessen, entsprechende Verpflichtungen in der ersten Verfahrensphase zu akzeptieren, wenn das Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann. Es muß ausdrücklich vorgesehen werden, daß die Kommission in diesen Fällen ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen kann. Transparenz und wirksame Konsultation der Mitgliedstaaten und betroffener Dritter sind in beiden Phasen des Verfahrens sicherzustellen.

(9) Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, ist der Vollzug eines Zusammenschlusses auszusetzen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. Andererseits sollte erforderlichenfalls von dieser Aussetzung abgesehen werden können. Bei der Entscheidung hierüber sollte die Kommission alle relevanten Faktoren, wie die Art und die Schwere des Schadens für die beteiligten Unternehmen oder Dritte sowie die Bedrohung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluß, berücksichtigen.

(10) Die Regeln für die Verweisung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten müssen zusammen mit den zusätzlichen Kriterien für die Anwendung der gemeinschaftlichen Fusionskontrolle überprüft werden. Diese Regeln wahren, wo dies erforderlich ist, die Wettbewerbsinteressen der Mitgliedstaaten, wobei sie dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und dem Prinzip einer einzigen Anlaufstelle ("one-stop-shop") Rechnung tragen. Gleichwohl sollten bestimmte Aspekte der Verweisungsverfahren verbessert oder klargestellt werden.

(11) Insbesondere hat die Kommission nur dann die Möglichkeit, einen Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, wenn er die Wirksamkeit des Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil dieses Marktes gefährdet. Die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts ist daher besonders in Fällen angebracht, in denen ein Zusammenschluß den Wettbewerb auf einem gesonderten Markt in einem Mitgliedstaat beeinträchtigt und dieser Markt nicht einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt. In diesen Fällen sollte in dem Antrag auf Verweisung nicht nachgewiesen werden müssen, daß der Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem gesonderten Markt zu führen droht.

(12) Es sollte möglich sein, ausnahmsweise von der Einhaltung des Zeitraums abzusehen, in dem die Kommission eine Entscheidung in der ersten Phase des Verfahrens treffen muß.

(13) Es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, daß zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Antrag nach Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 stellen können. Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle sollte eine Regelung für die Vollzugsaussetzung bei Zusammenschlüssen vorgesehen werden, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten an die Kommission verwiesen worden sind.

(14) Die Kommission sollte ermächtigt werden, erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der Absätze 2 und 3; Artikel 22 bleibt unberührt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ein Zusammenschluß, der die in Absatz 2 vorgesehenen Schwellen nicht erreicht, hat im Sinne dieser Verordnung gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn

a) der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Milliarden ECU beträgt,

b) der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Millionen ECU übersteigt,

c) in jedem von mindestens drei von Buchstabe b) erfaßten Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Millionen ECU beträgt und

d) der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Millionen ECU übersteigt;

dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen."

c) Folgende Absätze werden angefügt:

"(4) Vor dem 1. Juli 2000 erstattet die Kommission dem Rat über die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Schwellen und Kriterien Bericht.

(5) Der Rat kann im Anschluß an den in Absatz 4 genannten Bericht auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in Absatz 3 aufgeführten Schwellen und Kriterien ändern."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Insoweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluß gemäß Artikel 3 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels 85 Absätze 1 und 3 Vertrags beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob

- es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt;

- die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten."

3. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 wird gestrichen.

b) In Unterabsatz 2 werden die Worte "und keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt" gestrichen.

4. In Artikel 5

- erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) An die Stelle des Umsatzes tritt

a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten für die Anwendung des Artikels 1 Absätze 2 und 3 die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (*) definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i) Zinserträge und ähnliche Erträge,

ii) Erträge aus Wertpapieren:

- Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,

- Erträge aus Beteiligungen,

- Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

iii) Provisionserträge,

iv) Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

v) sonstige betriebliche Erträge.

Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die in der Gemeinschaft oder dem betreffenden Mitgliedstaat errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;

b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden.

(*) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1.";

- erhält der Einleitungssatz von Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen:";

- erhält der Einleitungssatz von Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) Haben an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Umsatzes der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 folgende Regelung:".

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1

- wird nach Buchstabe b) folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich außerdem auf die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen."

- erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 1a fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter diese Verordnung fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten."

b) Es werden folgende Absätze eingefügt:

"(1a) Stellt die Kommission fest, daß der angemeldete Zusammenschluß nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen keinen Anlaß mehr zu ernsthaften Bedenken im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c) gibt, so kann sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b) die Entscheidung treffen, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

Die Kommission kann ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind.

(1b) Die Kommission kann eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) widerrufen, wenn

a) die Entscheidung auf unrichtigen Angaben, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist oder

b) die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.

(1c) In den in Absatz 1b genannten Fällen kann die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Fristen gebunden zu sein."

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 1 darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 8 Absatz 2 oder einer Vermutung gemäß Artikel 10 Absatz 6 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Die Absätze 1 und 2 stehen" am Anfang des Absatzes werden durch die Worte "Absatz 1 steht" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Kommission kann auf Antrag Befreiungen von den in Absatz 1 oder Absatz 3 bezeichneten Pflichten erteilen. Der Antrag auf Befreiung muß mit Gründen versehen sein. Die Kommission beschließt über den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Aufschubs des Vollzugs auf ein oder mehrere an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen oder auf Dritte sowie der möglichen Gefährdung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluß. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluß des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden."

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Wirksamkeit eines unter Mißachtung des Absatzes 1 eingeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig.

Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über Wertpapiere, einschließlich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert oder überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, es sei denn, daß die Käufer und die Verkäufer wissen oder wissen müssen, daß das betreffende Rechtsgeschäft unter Mißachtung des Absatzes 1 abgeschlossen wird."

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Stellt die Kommission fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß - gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen - dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und - in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen - den Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrags entspricht, so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird.

Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Stellt die Kommission fest, daß ein Zusammenschluß dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht oder - in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen - den Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrags nicht entspricht, so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird."

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission, die die beteiligten Unternehmen entsprechend unterrichtet, binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, daß

a) ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, oder

b) ein Zusammenschluß den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt."

b) In Absatz 3

- erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

"b) verweist sie die Gesamtheit oder einen Teil des Falls an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewendet werden."

- wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, daß ein Zusammenschluß in seinem Gebiet einen gesonderten Markt beeinträchtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, verweist die Kommission den Teil des Falls, der den gesonderten Markt betrifft, an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, daß ein gesonderter Markt betroffen ist."

c) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Dieser Artikel kann zu demselben Zeitpunkt wie die in Artikel 1 genannten Schwellen überprüft werden."

9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

"oder wenn die beteiligten Unternehmen nach Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 6 Absatz 1a Verpflichtungen anbieten, die nach Auffassung der Parteien bei einer Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) zu berücksichtigen sind."

b) Zu Beginn des Absatzes 4 werden die Worte "die in Absatz 3 genannte Frist" durch die Worte "die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen" ersetzt.

10. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Artikels 7 Absätze 2 und 4" durch die Worte "Artikels 7 Absatz 4" ersetzt;

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 können Entscheidungen über die Erteilung von Befreiungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern die Kommission dies unverzüglich nach dem Erlaß ihrer Entscheidung nachholt."

11. Dem Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Schriftstücke müssen auch Verpflichtungen umfassen, die die Parteien bei einer Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt wissen möchten."

12. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

"(1) Diese Verordnung gilt allein für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3; die Verordnungen Nr. 17 (1), (EWG) Nr. 1017/68 (2), (EWG) Nr. 4056/86 (3) und (EWG) Nr. 3975/87 (4) gelten nicht, außer für Gemeinschaftsunternehmen, die keine gemeinschaftsweite Bedeutung haben und die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer gemeinsam handelnder Mitgliedstaaten fest, daß ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3, der jedoch keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 hat, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb im Gebiet des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erheblich behindert würde, so kann sie - sofern dieser Zusammenschluß den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt - die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlassen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie die Artikel 5, 6, 8 und 10 bis 20 finden auf Anträge gemäß Absatz 3 Anwendung. Artikel 7 findet Anwendung, sofern der Zusammenschluß zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Parteien mitteilt, daß ein Antrag eingegangen ist, noch nicht durchgeführt worden ist.

Die Frist für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Eingangs des Antrags des oder der betreffenden Mitgliedstaaten folgt. Der Antrag muß spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Zusammenschluß den betreffenden Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wurde oder dessen Durchführung erfolgt ist. Diese Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen."

d) In Absatz 5 werden nach den Worten "im Gebiet des Mitgliedstaats" die Worte "oder der Mitgliedstaaten" eingefügt.

e) Absatz 6 wird gestrichen.

13. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Der Ausdruck "nach Artikel 10 festgesetzten Fristen" wird ersetzt durch den Ausdruck "nach den Artikeln 7, 9 und 10 sowie nach Artikel 22 festgesetzten Fristen".

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Die Kommission ist ermächtigt, Verfahren und Fristen für die Vorlage der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1a und Artikel 8 Absatz 2 festzulegen."

Artikel 2

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem 1. März 1998 Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 gewesen oder durch einen Erwerb im Sinne derselben Vorschrift zustande gekommen sind; auf keinen Fall findet sie Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vor dem 1. März 1998 ein Verfahren eröffnet hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NUIS

(1) ABl. Nr. C 350 vom 21. 11. 1996, S. 8 und 10.

(2) ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 130.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 71.

(4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. Verordnung berichtigt durch das ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13, und geändert durch die Beitrittsakte von 1994.