18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/93


VERORDNUNG (EG) Nr. 597/2009 DES RATES

vom 11. Juni 2009

über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie die aufgrund von Artikel 308 EG-Vertrag erlassenen Verordnungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, insbesondere auf diejenigen Bestimmungen dieser Verordnungen, welche ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, dass alle Schutzmaßnahmen an den Grenzen allein durch die in diesen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) wurde mehrfach und erheblich geändert (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Der Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat zur Gründung der Welthandelsorganisation („WTO“) geführt.

(3)

Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (nachstehend „WTO-Übereinkommen“ genannt), das durch den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche 94/800/EG (3) genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachstehend „Antidumping-Übereinkommen 1994“ genannt) und ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend „Subventionsübereinkommen“ genannt).

(4)

Zur Erhöhung der Wirksamkeit und der Transparenz bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 und des Subventionsübereinkommens durch die Gemeinschaft ist es für notwendig erachtet worden, zwei getrennte Verordnungen zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung jedes dieser handelspolitischen Schutzinstrumente hinreichend genau festgelegt werden.

(5)

Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der in diesen beiden Übereinkommen vorgesehenen Regeln sicherzustellen, sollten ihre Bestimmungen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

(6)

Ferner erscheint es ratsam, hinreichend genau zu erläutern, nach welchen Voraussetzungen sich das Vorliegen einer Subvention bestimmt, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist.

(7)

Es ist klar, dass bei der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muss, dass eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder dass irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und dass dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(8)

Für die Berechnung der Höhe des dem Empfänger erwachsenden Vorteils in Fällen, in denen in dem betroffenen Land keine marktüblichen Bedingungen zugrunde gelegt werden können sollte die Bemessungsgrundlage durch Anpassung der Bedingungen in dem betroffenen Land anhand der dort tatsächlich zur Verfügung stehenden Parameter ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, weil es unter anderem entsprechende Preise oder Kosten nicht gibt oder weil sie unzuverlässig sind, so sollte die angemessene Bemessungsgrundlage anhand der Bedingungen auf anderen Märkten ermittelt werden.

(9)

Es ist wünschenswert, im Einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(10)

Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff „geschäftlich verbunden“ zu definieren. Ferner ist vorzusehen, dass ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Gemeinschaft eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen.

(11)

Es sollte festgelegt werden, wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann, inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.

(12)

Es sollte festgelegt werden, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten und wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festgelegt werden, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.

(13)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und es sollte insbesondere vorgesehen werden, dass sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können.

(14)

Es sollten die Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festgelegt werden, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so dass keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner sollte festgelegt werden, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und dass vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

(15)

Es wird als angemessen angesehen, dass nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass das gesamte Rücknahmeverfahren innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden kann.

(16)

Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten.

(17)

Eine Untersuchung oder ein Verfahren sollte eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass eine Subvention geringfügig ist, oder wenn — insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern — das Volumen der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist; es empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Zölle einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Zölle niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht; ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszölle im Fall einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.

(18)

Soweit angemessen sollte die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorgesehen und festgelegt werden, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können.

(19)

Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen gerechtfertigt ist.

(20)

Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichen — wenn auch nicht in gleichem — Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher sollten in dieser Verordnung Bestimmungen gegen die Umgehung aufgenommen werden.

(21)

Es sollte geklärt werden, welchen Parteien das Recht zusteht, die Einleitung einer Untersuchung wegen mutmaßlicher Umgehung zu beantragen.

(22)

Es ist außerdem wünschenswert zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft stattfinden. Deshalb ist es notwendig, die bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle ausgeweitet werden, um gegen eine Umgehung außerhalb der Gemeinschaft vorzugehen. Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt.

(23)

Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen lässt.

(24)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfasst werden können, damit in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

(25)

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. Es ist auch notwendig, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften ersuchen kann, ihr Informationen zu übermitteln, die sie zum Zwecke der Überwachung von Preisverpflichtungen und der Überprüfung der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen verwenden kann.

(26)

Ferner sollten regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen.

(27)

Es sollten Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung vorgesehen werden, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen sollten.

(28)

Um einen fristgerechten Abschluss der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen.

(29)

Es sollte vorgesehen werden, dass für die Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(30)

Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen sollten erlassen werden, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Staatsgeheimnissen zu verhindern.

(31)

Es ist unerlässlich, dass die betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen ordnungsgemäß unterrichtet werden und dass diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsverfahrens in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.

(32)

Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, insbesondere im Interesse der Verbraucher, liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

(33)

Bei der Anwendung der Regeln des Subventionsübereinkommens ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Gemeinschaft.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung

a)

gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 3 und 4 gewährt wird. Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Verordnung als „Ausfuhrland“ bezeichnet wird;

b)

gilt als „Regierung“ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands;

c)

gilt als „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, dass heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind;

d)

bedeutet „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung“ ist gemäß Artikel 8 auszulegen.

Artikel 3

Bestimmung des Begriffs „Subvention“

Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn:

1.

a)

eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn

i)

eine Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;

ii)

die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften). In dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I, II und III gewährt wird;

iii)

eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft;

iv)

eine Regierung

Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder

eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;

oder

b)

irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und

2.

dadurch ein Vorteil gewährt wird.

Artikel 4

Anfechtbare Subventionen

(1)   Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt.

(2)   Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend „bestimmte Unternehmen“ genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a)

Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

b)

Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

c)

Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

Für die Zwecke des Buchstabens b gelten als „objektive Kriterien oder Bedingungen“ horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen.

Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

(3)   Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Verordnung angesehen.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen:

a)

Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen.

b)

Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Für die Zwecke des Buchstabens a werden Subventionen als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

(5)   Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

Artikel 5

Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen.

Artikel 6

Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils

Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:

a)

Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis, einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.

b)

Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

c)

Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.

d)

Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.

Können keine solchen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs herrschenden Marktbedingungen als angemessene Bemessungsgrundlage herangezogen werden, so gilt Folgendes:

i)

Die in dem betreffenden Land herrschenden Bedingungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, Preise und anderen Faktoren, die in diesem Land verfügbar sind, um einen angemessenen Parameter angepasst, der normale Marktbedingungen widerspiegelt; oder

ii)

es werden gegebenenfalls die auf dem Markt eines anderen Landes oder auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen der Empfänger Zugang hat, herangezogen.

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung

(1)   Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird pro Einheit der subventionierten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware bestimmt.

Bei der Bestimmung der Höhe kann Folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:

a)

Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen;

b)

Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.

Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist.

(2)   Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird.

(3)   Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.

Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2 zugerechnet.

Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Artikel 6 Buchstabe b behandelt.

(4)   Ist die Subvention nicht an den Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe des während des Untersuchungszeitraums empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben und nach Absatz 2 zugerechnet, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen.

Artikel 8

Feststellung der Schädigung

(1)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(2)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(3)   Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(4)   Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss; der Höhe der anfechtbaren Subventionen; des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung; der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen; der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)   Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 1 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die subventionierten Einfuhren eine Schädigung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 2 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 4 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und das diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(6)   Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 5 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(7)   Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(8)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sind unter anderem folgende Faktoren zu prüfen:

a)

die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

b)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

c)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

d)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;

e)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 9

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller von gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 10 Absatz 6 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)

Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

b)

Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet der Gemeinschaft für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt können als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn

i)

die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und

ii)

die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben.

Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn

a)

einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder

b)

beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder

c)

sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Hersteller einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(3)   Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen, so wird den Ausführern oder der die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 13 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen, den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 13 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Ausgleichszoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies möglich ist.

(4)   Artikel 8 Absatz 7 gilt entsprechend.

Artikel 10

Einleitung des Verfahrens

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so übermittelt er der Kommission diese Beweise unverzüglich.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)

Name des Antragstellers und Angabe des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so sind zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, alle bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware anzugeben;

b)

vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- und/oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;

c)

Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen;

d)

Informationen über die Änderung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(3)   Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4)   Eine Untersuchung kann eingeleitet werden, um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absätze 2 und 3 sind.

(5)   Eine Untersuchung kann ferner in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen eingeleitet werden, soweit sie eine Subvention im Sinne des Artikels 3 beinhalten, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen in vollem Einklang mit den Bestimmungen des genannten Anhangs stehen.

(6)   Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

(7)   Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen. So bald wie möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags gemäß diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, unterrichtet die Kommission das betreffende Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und gibt ihm Gelegenheit zu Konsultationen, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen.

(8)   Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.

(9)   Die Beweise sowohl für die Subventionen als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder die Beweise für die Schädigung nicht ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Ausfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder decken zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

(10)   Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(11)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet.

(12)   In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, fasst die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, dass ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind.

Ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen können.

(13)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(14)   Eine Ausgleichszolluntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 11

Untersuchung

(1)   Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfasst.

Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.

(2)   Den Parteien, denen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände diese Verlängerung gebührend begründen kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft, vorzunehmen und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie tatsächlich eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(6)   Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen.

Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.

(7)   Die Antragsteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet werden.

Die Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet sind.

(8)   Außer unter den in Artikel 28 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.

(10)   Die Kommission gibt dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Artikel 12

Vorläufige Maßnahmen

(1)   Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn

a)

ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde,

b)

nach Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben,

c)

vorläufig festgestellt wurde, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und

d)

im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.

Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.

(3)   Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens 10 Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.

(4)   Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfüllt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist.

(5)   Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1 bis 4 gefassten Beschluss. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(6)   Vorläufige Ausgleichszölle werden für höchstens vier Monate eingeführt.

Artikel 13

Verpflichtungen

(1)   Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)

das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder

b)

ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Land oder ein Ausführer ist nicht gezwungen, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Länder oder Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken.

Jedoch kann festgestellt werden, dass eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht wird.

Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können.

(3)   Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme für unmöglich gehalten wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluss dargelegt.

(4)   Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann.

(5)   Werden Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung der Untersuchung vor. Die Untersuchung gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fasst.

(6)   Werden Verpflichtungen angenommen, wird die Subventions- und Schadensuntersuchung normalerweise abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen der Verpflichtung zurückzuführen. In diesem Fall kann verlangt werden, dass die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird.

Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Verordnung aufrechterhalten.

(7)   Die Kommission verlangt von den Ländern und den Ausführern, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, dass sie regelmäßig Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen erteilen und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt eine Regierung oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

(8)   Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie für die Zwecke der Artikel 18, 19, 20 und 22 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eingestellt wird.

(9)   Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 12 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer bzw. das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer bzw. das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen.

Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

(10)   Ein vorläufiger Zoll kann — nach Konsultationen — gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

Artikel 14

Einstellung ohne Maßnahmen

(1)   Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2)   Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und werden im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fasst.

(3)   Das Verfahren wird umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die anfechtbaren Subventionen geringfügig im Sinne des Absatzes 5 sind, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einführen oder die Schädigung unerheblich ist.

(4)   Bei nach Artikel 10 Absatz 11 eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn der Marktanteil der Einfuhren unter den in Artikel 10 Absatz 9 genannten Prozentsätzen liegt. In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren auch dann als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmachen.

(5)   Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen, mit der Ausnahme dass in den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig 2 v. H. beträgt wobei jedoch in dem Fall, in dem die anfechtbaren Subventionen unter der für die einzelnen Ausführer einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegen, nur die Untersuchung eingestellt wird und die Ausführer Gegenstand des Verfahrens bleiben, so dass sie im Rahmen einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach den Artikeln 18 und 19 erneut untersucht werden können.

Artikel 15

Einführung endgültiger Zölle

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet.

Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird.

Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2)   Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und dass sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt.

(3)   Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes lässt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt.

Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet.

Artikel 16

Rückwirkung

(1)   Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 getroffene Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen.

(2)   Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt der Rat unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist.

In diesem Fall bedeutet „Schädigung“ weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, dass aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre. In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden.

(3)   Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

(4)   Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Unterabsatz 1 kommt zur Anwendung, sofern:

a)

die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden,

b)

die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten,

c)

kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Verordnung zugute kommen, und

d)

es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

(5)   Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von höchstens 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Artikel 17

Geltungsdauer

Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

Artikel 18

Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme

(1)   Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

(2)   Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltende Maßnahme zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Gegebenheiten bei den Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.

(3)   Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Behauptungen in dem Überprüfungsantrag zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(4)   Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht.

Artikel 19

Interimsüberprüfung

(1)   Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Gemeinschaftshersteller oder des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

(2)   Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.

(3)   Sind die eingeführten Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Gemeinschaftshersteller oder jede andere betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist. Der erhöhte Zoll darf jedoch nicht höher sein als die anfechtbaren Subventionen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.

(4)   Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltende Maßnahme zum angestrebten Ergebnis führt und die Beseitigung der gemäß Artikel 8 festgestellten Schädigung ermöglicht. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

Artikel 20

Beschleunigte Überprüfung

Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen kann.

Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem Konsultationen im Beratenden Ausschuss stattgefunden und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Artikel 21

Erstattung

(1)   Unbeschadet des Artikels 18 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die anfechtbaren Subventionen, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden sind, dass sie niedriger als der geltende Zoll sind.

(2)   Zur Erstattung von Ausgleichszöllen richtet der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat gestellt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde oder zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag.

(3)   Ein Antrag auf Erstattung gilt nur dann als ausreichend auf Beweise gestützt, wenn er genaue Angaben über den beantragten Erstattungsbetrag und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu sind auch für einen repräsentativen Zeitraum Nachweise zur Höhe der anfechtbaren Subventionen für diejenigen Ausführer oder Hersteller vorzulegen, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die anfechtbaren Subventionen nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden sind und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt.

(4)   Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist.

Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausreichend auf Beweise gestützte Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt.

Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung gezahlt.

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen

(1)   Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Artikeln 18, 19 und 20.

Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18 abgeschlossen sein muss.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der genannten Fristen abgeschlossen, so

a)

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft,

b)

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

c)

werden im Falle von Überprüfungen nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten.

Es wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet.

(3)   Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert.

(4)   Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden.

(5)   Ist am Ende der Geltungsdauer von Maßnahmen nach Artikel 18 bereits eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 19 eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe von Artikel 18 untersucht.

(6)   In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß den Artikeln 18 bis 21 wendet die Kommission, sofern sich die Umstände nicht geändert haben, unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 5, 6, 7 und 27 die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte.

Artikel 23

Umgehung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszölle können ausgeweitet werden auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land, oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(2)   Ausgleichszölle, die den gemäß Artikel 15 Absatz 2 eingeführten residualen Ausgleichszoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

(3)   Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem:

a)

geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren,

b)

der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer,

c)

die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.

(4)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen.

Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen.

Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(5)   Waren, die von Unternehmen aus- bzw. eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst und sind nicht Gegenstand von Maßnahmen.

(6)   Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.

Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

Sind die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

(7)   Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 19 geltenden Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 durchgeführt.

(8)   Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Ausgleichszölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.

Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2)   Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Verordnungen oder Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die Verordnung oder der Beschluss zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3)   Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4)   Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt.

Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen.

Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält.

Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 11 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 29 Absatz 6.

Artikel 25

Konsultationen

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen, mit Ausnahme der Konsultationen nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 10, finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der sich aus Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2)   Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

(3)   Erforderlichenfalls können die Konsultationen lediglich schriftlich erfolgen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, vorausgesetzt, dass diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4)   Die Konsultationen betreffen insbesondere:

a)

das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen und die Methoden für die Ermittlung ihrer Höhe;

b)

das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

c)

den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung;

d)

die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhinderung oder Beseitigung der durch die anfechtbaren Subventionen hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

Artikel 26

Kontrollbesuche

(1)   Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen. Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden.

(2)   Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3)   Die betroffenen Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4)   Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

Artikel 27

Stichprobe

(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden

a)

auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder

b)

auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(2)   Die Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesem Artikel obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann.

(3)   In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird die individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(4)   Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind alle oder einige ausgewählte Parteien in einem Maße, das das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen kann, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden.

Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung.

Artikel 28

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden. Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Artikel 29

Vertraulichkeit

(1)   Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2)   Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3)   Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4)   Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muss den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(5)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten oder deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 25 oder über Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 10 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekannt gegeben.

(6)   Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.

Artikel 30

Unterrichtung

(1)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3)   Anträge auf endgültige Unterrichtung müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu beantragen.

(4)   Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einem endgültigen Beschluss oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 und 15. Kann die Kommission über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen nicht innerhalb dieser Frist unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)   Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 31

Interesse der Gemeinschaft

(1)   Die Feststellung, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verwender und der Verbraucher. Eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben, werden nicht angewendet, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2)   Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen zu antworten.

(3)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft aufführen, aus denen die Parteien angehört werden sollten.

(4)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung der eingeführten vorläufigen Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5)   Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt. Die Auffassung des Ausschusses wird von der Kommission bei einem Vorschlag nach den Artikeln 14 und 15 berücksichtigt.

(6)   Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission oder des Rates zur Verfügung gestellt.

(7)   Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

Artikel 32

Verhältnis zwischen Ausgleichsmaßnahmen und multilateralen Abhilfemaßnahmen

Werden im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens Gegenmaßnahmen in Bezug auf eine eingeführte Ware getroffen und sind diese Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware je nach Fall unverzüglich ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 33

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a)

besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b)

der Agrarverordnungen der Gemeinschaft und der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates (7). Die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;

c)

besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

Artikel 34

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SLAMEČKA


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  Siehe Anhang V.

(3)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(6)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(7)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 1.


ANHANG I

BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a)

Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

b)

Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

c)

inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

d)

Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können (1);

e)

vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern (2) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind (3);

f)

besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;

g)

Freistellung oder Erlass von direkten Steuern (4) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;

h)

Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuer (5) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird) (6). Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;

i)

Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (7) deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;

j)

Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;

k)

Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Ist jedoch ein Mitglied der WTO Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention;

l)

jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.


(1)  Der Begriff „kommerziell erlangen können“ bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung

bedeutet der Begriff „direkte Steuern“ die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Begriff „Einfuhrabgaben“ die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Fußnote nichtanderweitig angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Begriff „indirekte Steuern“ die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;

sind indirekte, „auf einer Vorstufe“ erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind „kumulative“ indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt;

umfasst „Erlass“ von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlass von Steuern;

umfasst „Erlass oder Rückerstattung“ die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

(3)  Eine Stundung muss keine Ausfuhrsubvention darstellen, wenn z. B. angemessene Zinsen gezahlt werden.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Siehe Fußnote 2.

(6)  Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g geregelt.

(7)  Siehe Fußnote 2.


ANHANG II

LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG  (1)

I

1.

Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

2.

Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden“. Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

II

3.

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen.

4.

Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlass oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

5.

Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden.

6.

Die Kommission muss in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muss im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

7.

Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muss in der Regel „entstehender Abfall in normalem Umfang“ berücksichtigt werden; dieser Abfall muss in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. „Abfall“ ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

8.

Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal“ ist, muss die Kommission in der Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muss beachten, dass es eine wichtige Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.


(1)  Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.


ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ

I

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach dieser Verordnung muss die Kommission bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermaßen vorgehen:

1.

Nach Buchstabe i des Anhangs I können bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

2.

Wird behauptet, dass ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muss die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muss die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.

3.

Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 2 vorgenommen werden.

4.

Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.

5.

Es ist anzunehmen, dass eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i des Anhangs I vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind


ANHANG IV

(In diesem Anhang ist der Anhang 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft wiedergegeben. Begriffe oder Ausdrücke, die hier nicht erläutert werden und die nicht ohne weiteres verständlich sind, sind im Rahmen dieses Übereinkommens auszulegen.)

INTERNE STÜTZUNG: GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

1.

Interne Stützungsmaßnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Maßnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:

a)

die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschließlich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt, und

b)

die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken;

ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.

Staatliche Dienstleistungsprogramme

2.   Allgemeine Dienstleistungen

Stützungsmaßnahmen in dieser Kategorie schließen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Maßnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien der Nummer 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:

a)

Forschung einschließlich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;

b)

Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschließlich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;

c)

Ausbildung einschließlich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;

d)

Beratungsdienste einschließlich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern;

e)

Inspektionsdienste einschließlich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;

f)

Marktforschungs- und Marktförderungsmaßnahmen einschließlich Marktinformation, -beratung und -förderung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;

g)

Infrastrukturdienstleistungen einschließlich Stromversorgungsnetze, Straßen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Großanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumaßnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschließen.

3.   Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung (1)

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäß internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteile eines solchen Programms einschließen.

Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschließlich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende Ware und Qualität.

4.   Interne Nahrungsmittelhilfe (2)

Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.

Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.

5.   Direktzahlungen an Erzeuger

Stützungsmaßnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht einschließlich Sachleistungen) an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Nummer 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäß den Nummern 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Nummern 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Nummer 1 den in Nummer 6 Buchstaben b bis e aufgeführten Kriterien entsprechen.

6.   Nichtproduktionsbezogene Einkommensstützung

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.

e)

Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig.

7.   Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 v. H. des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 v. H. des Einkommensverlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.

d)

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus.

8.   Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschließlich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 v. H. der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.

b)

Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschließlich Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.

c)

Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Einsatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

d)

Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b zu verhindern oder abzuschwächen.

e)

Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieser Nummer und der Nummer 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 v. H. des gesamten Einkommensverlusts aus.

9.   Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.

b)

Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

10.   Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stilllegung von Ressourcen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschließlich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.

b)

Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräußerung.

c)

Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderer Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.

d)

Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung), die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.

11.   Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.

b)

Außer in den unter Buchstabe e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet.

e)

Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.

f)

Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.

12.   Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschließlich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel.

b)

Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.

13.   Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen

a)

Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgehen muss, dass die Schwierigkeiten der Regionen nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen werden.

b)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschließlich Großvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern.

c)

Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung gelten.

d)

Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen.

e)

Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.

f)

Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.


(1)  Für die Zwecke der Nummer 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekannt gemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

(2)  Für die Zwecke der Nummer 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmäßig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit dieser Nummer vereinbar.


ANHANG V

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates

(ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 des Rates

(ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates

(ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12)

Nur Artikel 2


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 2026/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 abschließende Worte

Artikel 2 Buchstabe a Satz 1

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 2 Buchstabe a letzter Satz

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 8 Absätze 2 bis 9

Artikel 8 Absätze 1 bis 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 7 bis 13

Artikel 10 Absätze 5 bis 11

Artikel 10 Absatz 14 Satz 1

Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 14 Sätze 2 und 3

Artikel 10 Absatz 12 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absätze 15 und 16

Artikel 10 Absätze 13 und 14

Artikel 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 3

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Satz 4

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Satz 2

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 3 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 4 Satz 1

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4 Satz 2

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 4 Satz 3

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6 Satz 1

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 6 Satz 2

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 6 Satz 3

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 6 Satz 4

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 11 Absatz 7 Satz 1

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 7 Satz 2

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Sätze 3 und 4

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Satz 5

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 13 Absatz 6 Sätze 1,2 und 3

Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 6 Satz 4

Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absätze 7 und 8

Artikel 13 Absätze 7 und 8

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 3

Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 14 Absätze 1 bis 4

Artikel 14 Absätze 1 bis 4

Artikel 14 Absatz 5 einleitende Worte von „Die anfechtbaren“ bis „belaufen;“

Artikel 14 Absatz 5 erster Teil des Satzes

Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 5 zweiter Teil des Satzes von „in den Untersuchungen“ bis „wertmäßig 2 v. H.“

Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 5 abschließende Worte

Artikel 14 Absatz 5 letzter Teil des Satzes

Artikel 15 Absatz 1 Satz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Satz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Satz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Satz 4

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absatz 1 Satz 5

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Satz 1

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 3 Satz 2

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Satz 3

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4 einleitende Worte erster Teil

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 einleitende Worte zweiter Teil

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitende Worte und Buchstaben a und b

Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20 Satz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Satz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 21 Absatz 4 Satz 1

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 4 Satz 2

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 4 Satz 3

Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 5

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 6 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 7

Artikel 22 Absatz 2 Satz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2 Satz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 2 Satz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 von „Als Praxis“ bis „sofern“

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 „die Veränderungen“ bis „Ausführer.“

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 23 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 2 Satz 3

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 2 Sätze 4 und 5

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 23Absatz 2 Sätze 6 und 7

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 23Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 5

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 8

Artikel 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 Satz 3

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 2 Satz 1

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 4 Sätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 4 Satz 3

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 4 Sätze 4 und 5

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 24 Absatz 5 Satz 1

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 5 Satz 2

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 5 Sätze 3 und 4

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 24 Absätze 6 und 7

Artikel 24 Absätze 6 und 7

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 27 Absatz 4 Satz 1

Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 27 Absatz 4 Satz 2

Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 28

Artikel 28

Artikel 29 Absätze 1 bis 5

Artikel 29 Absätze 1 bis 5

Artikel 29 Absatz 6 Satz 1

Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 29 Absatz 6 Satz 2

Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 3

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 30 Absatz 4 letzter Satz

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 35

Anhänge I bis IV

Anhänge I bis IV

Anhang V

Anhang VI