32002R0153

Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Amtsblatt Nr. L 025 vom 29/01/2002 S. 0016 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates

vom 21. Januar 2002

über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ist dabei, das am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) zu schließen.

(2) Am 9. April 2001 hat der Rat bereits das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) geschlossen(1), mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt werden.

(3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen sollten Verfahren festgelegt werden.

(4) Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher sollten Bestimmungen für die Berechnung der ermäßigten Zollsätze festgelegt werden.

(5) Die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Betracht kommenden Waren, die entsprechenden Volumen (und ihre Erhöhung), die anzuwendenden Zollsätze, die Anwendungszeiträume und die gegebenenfalls geltenden Bedingungen sind bereits im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen festgelegt.

(6) Die Beschlüsse des Rates oder der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich.

(7) Im Interesse der Einfachheit und der rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für "Baby-beef" von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgesehenen Ausschuss(2) erlassen werden.

(8) Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente, die aufgrund von Verhandlungen über weitere Zollzugeständnisse nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens eingeräumt werden könnten, von der Kommission mit Unterstützung des mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) eingesetzten Ausschusses erlassen werden.

(9) Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger ergibt.

(10) Diese Verordnung sollte rückwirkend angewandt werden; sie wird nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten.

(11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Der Rat legt in dieser Verordnung Verfahren fest für den Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt).

Artikel 2

Zugeständnisse für "Baby-beef"

Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und danach zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 dieser Verordnung erlassen.

Artikel 3

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Weitere Zugeständnisse

Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 dieser Verordnung erlassen.

Artikel 5

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

b) spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger.

Artikel 7

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben, werden nach den Verfahren des Artikels 3 und des Artikels 5 erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 1.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.