31993R0339

Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften

Amtsblatt Nr. L 040 vom 17/02/1993 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0081


VERORDNUNG (EWG) Nr. 339/93 DES RATES vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Erzeugnis kann in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmt; es obliegt daher den Mitgliedstaaten, die Konformität der Erzeugnisse zu kontrollieren.

Angesichts der Beseitigung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8a des Vertrages ist es erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Kontrollen an den Aussengrenzen vergleichbare Modalitäten anwenden, um jede Verzerrung zu vermeiden, die der Sicherheit und Gesundheit abträglich wäre.

Unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Instrumente der betreffenden nationalen Verwaltungen sind die Zollbehörden an der Marktüberwachung und an den in den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Informationssystemen soweit wie möglich zu beteiligen, soweit es sich um Erzeugnisse aus Drittländern handelt.

Stellen die Zollbehörden bei Überprüfungen im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr fest, daß Erzeugnisse Merkmale aufweisen, die zu einem erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für Gesundheit und Sicherheit Anlaß geben, so müssen sie die Erteilung der Freigabe aussetzen können und die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden informieren, damit diese entsprechende Maßnahmen treffen können.

Das gleiche muß gelten, wenn die Zollbehörden bei derselben Gelegenheit feststellen, daß ein dem Erzeugnis beizufügendes Dokument fehlt und/oder daß eine nach Gemeinschaftsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt wird, auf dem Gebiet der Produktsicherheit vorgesehene Kennzeichnung fehlt.

Aus Gründen der Effizienz und der Koordinierung ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die für die Marktüberwachung zuständige(n) Behörde(n) als die Behörde(n) benennen, die von den Zollbehörden in den obengenannten Fällen zu unterrichten ist (sind).

Nach ihrer Unterrichtung müssen sich die zuständigen Behörden vergewissern können, daß die betreffenden Erzeugnisse den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entsprechen.

Diese Behörden müssen möglichst rasch tätig werden, um dem obengenannten ernsten Verdacht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen, Rechnung zu tragen.

Werden daher von den nationalen Marktüberwachungsbehörden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen getroffen, so ist die Abfertigung zum freien Verkehr vorbehaltlich der Erfuellung aller sonstigen Einfuhrformalitäten zu genehmigen.

Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte diese Verordnung nur insoweit anwendbar sein, wie das bestehende Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit keine speziellen Bestimmungen über die Einrichtung besonderer Produktkontrollen an den Grenzen vorsieht.

Bei der Ausübung dieser Kontrollen ist zum einen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, d. h. die Kontrollen müssen sich streng im Rahmen des Notwendigen halten, und zum anderen den Verpflichtungen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen ergeben, das im Namen der Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates (2) genehmigt wurde.

Um ein hohes Sicherheitsniveau bei den Einfuhrvorgängen zu gewährleisten, obliegt es der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten, für die Transparenz der Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, und es ist Sache aller Mitgliedstaaten, sich untereinander die jeweils erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Insbesondere müssen die Zollbehörden Zugang zu den für die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen haben, indem sie zum einen genaue Kenntnis von den besonders betroffenen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen und zum anderen von den Kennzeichnungen und Begleitdokumenten der betreffenden Erzeugnisse erhalten.

Die Anwendung dieser Verordnung muß beobachtet werden, damit die für deren Effizienz erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können.

Diese Verordnung ist Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik; sie beschränkt sich auf das, was für reibungslose Kontrollen der Übereinstimmung der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse mit den auf dem Markt der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über die Produktsicherheit erforderlich ist.

Die von der Gemeinschaft im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen, den Handelsverkehr auf nichtdiskriminierender Grundlage zu entwickeln, sowie diejenigen im Rahmen des GATT-Kodex über technische Handelshemmnisse, wonach Normen nicht zur Behinderung des internationalen Handels führen sollen, sollten bei diesen Kontrollen eingehalten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gelten

- "für die Marktüberwachung zuständige nationale Behörden": die einzelstaatliche(n) Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten benannt und beauftragt ist (sind), Kontrollen zur Überprüfung der Konformität der auf den Markt der Gemeinschaft oder den nationalen Markt gebrachten Erzeugnisse mit den für sie geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts durchzuführen;

- "Begleitdokument": jedes Dokument, das ein Erzeugnis gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts beim Inverkehrbringen begleiten muß;

- "Kennzeichnung": jede Kennzeichnung oder Etikettierung, die auf einem Erzeugnis gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts angebracht werden muß und die die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit den genannten Rechtsvorschriften bescheinigt;

- "Zollbehörden": die unter anderem für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden.

Artikel 2

Stellen die Zollbehörden im Rahmen der Kontrollen von Waren, die für die Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet werden, fest,

- daß ein Erzeugnis oder ein Erzeugnisposten Merkmale aufweist, die geeignet sind, einen erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu begründen, wenn es unter üblichen und voraussehbaren Umständen benutzt wird, und/oder

- daß ein Dokument fehlt, das einem Erzeugnis oder einem Erzeugnisposten beigefügt sein muß, oder daß eine Kennzeichnung fehlt, die nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt wird, oder des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit vorgesehen ist,

so setzen sie die Freigabe für das betreffende Erzeugnis oder den Erzeugnisposten aus und informieren unverzueglich die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden im Falle der Anwendung des Artikels 2 zu unterrichten sind; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

(1) Die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden müssen in der Lage sein, bei jedem Erzeugnis, dessen Freigabe von den Zollbehörden gemäß Artikel 2 ausgesetzt wurde, einzuschreiten. Schreitet die Behörde nicht ein, so findet

Artikel 5

Absatz 2 Anwendung.

(2) Bei verderblichen Waren sorgen die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden soweit wie möglich dafür, daß die von ihnen eventuell auferlegten Bedingungen für die Lagerung der Waren oder das Abstellen von Transportmitteln der Notwendigkeit Rechnung tragen, daß die Waren frisch bleiben.

Artikel 5

Sind die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden, die gemäß Artikel 4 tätig geworden sind, der Auffassung, daß das betreffende Erzeugnis keine ernste und unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt und/oder daß es den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so wird dieses Erzeugnis in den freien Verkehr überführt, sofern alle übrigen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfuellt sind.

Das gleiche gilt, falls bei den Zollbehörden, die Artikel 2 angewandt haben, nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung der Freigabe eine Mitteilung über die von den für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden getroffenen Interventions- oder Sicherungsmaßnahmen eingeht.

Artikel 6

(1) Stellen die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden fest, daß das betreffende Erzeugnis eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellt, so treffen sie die gebotenen Maßnahmen gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts, um das Inverkehrbringen zu unterbinden, und ersuchen die Zollbehörden, auf der dem Erzeugnis beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen entsprechenden Begleitpapieren einen der folgenden Hinweise anzubringen:

- "Producto peligroso - no se autoriza su despacho a libre práctica - Reglamento (CEE) no 339/93";

- "Farligt produkt - overgang til fri omsätning ikke tilladt - forordning (EÖF) nr. 339/93";

- "Gefährliches Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93";

- "Epikindyno proion - den epitrepetai i eleftheri kykloforia - Kanonismos (EOK) arith. 339/93";

- "Dangerous product - release for free circulation not authorized - Regulation (EEC) No 339/93";

- "Produit dangereux - mise en libre pratique non autorisée - règlement (CEE) no 339/93";

- "Prodotto pericoloso - immissione in libera pratica non autorizzata - regolamento (CEE) n. 339/93";

- "Gevaarlijk produkt - het in het vrije verkeer brengen ervan niet tögestaan - Verordening (EEG) nr. 339/93";

- "Produto perigoso - colocaçao em livre prática nao permitida - Regulamento (CEE) no 339/93".

(2) Stellen die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden fest, daß das betreffende Erzeugnis nicht den geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit entspricht, so treffen sie die geeigneten Maßnahmen, die nach den genannten Vorschriften erforderlichenfalls bis zum Verbot des Inverkehrbringens gehen können; in diesem Fall ersuchen sie die Zollbehörden, auf der dem Erzeugnis beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen entsprechenden Begleitpapieren einen der folgenden Hinweise anzubringen:

- "Producto no conforme - no se autoriza su despacho a libre práctica - Reglamento (CEE) no 339/93";

- "Ikke overensstemmende produkt - overgang til fri omsätning ikke tilladt - forordning (EÖF) nr. 339/93";

- "Nichtkonformes Erzeugnis - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet - Verordnung (EWG) Nr. 339/93";

- "Akatallilo proion - den epitrepetai i eleftheri kykloforia - Kanonismos (EOK) arith. 339/93";

- "Product not in conformity - release for free circulation not authorized - Regulation (EEC) No 339/93";

- "Produit non conforme - mise en libre pratique non autorisée - règlement (CEE) no 339/93";

- "Prodotto non conforme - immissione in libera pratica non autorizzata - regolamento (CEE) n. 339/93";

- "Niet-conform produkt - het in het vrije verkeer brengen ervan niet tögestaan - Verordening (EEG) nr. 339/93";

- "Produto nao conforme - colocaçao em livre prática nao permitida - Regulamento (CEE) no 339/93".

(3) Für die Anwendung dieser Verordnung finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (3), entsprechende Anwendung.

(4) Wenn das betreffende Erzeugnis anschließend für eine andere Zollbestimmung als die Überführung in den freien Verkehr angemeldet wird, und sofern die für die Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden dies nicht ablehnen, werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls auf den Dokumenten für diese Bestimmung angebracht.

Artikel 7

Diese Verordnung findet so lange Anwendung, wie das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Vorschriften über die Einrichtung besonderer Produktkontrollen an den Grenzen vorsieht.

Diese Verordnung findet keine Anwendung in den Fällen, die unter die Gemeinschaftsvorschriften über die pflanzen- und veterinärrechtlichen sowie tierzucht- und tierschutzrechtlichen Kontrollen fallen.

Artikel 8

Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und um Zwecke der Anwendung derselben wird nach dem Verfahren des Artikels 9 im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts das Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen erstellt, die von Artikel 2 zweiter Gedankenstrich besonders betroffen sind; dieses Verzeichnis wird anhand der gewonnenen Erfahrungen und/oder der Vorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit erstellt. Erforderlichenfalls wird das Verzeichnis nach demselben Verfahren überprüft, um es einer neuen Sachlage anzupassen, die sich aus den gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der Vorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit ergibt.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß den Entwurf zur Erstellung bzw. Änderung des Verzeichnisses der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die von Artikel 2 zweiter Gedankenstrich besonders betroffen sind. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen die geplanten Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von dieser Mitteilung an.

- Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einzelheiten der in Artikel 1 definierten Kennzeichnungen und Begleitdokumente der Erzeugnisse mit, die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des jeweiligen nationalen Rechts erforderlich sind; ferner begründen sie die den Zollbehörden zur Anwendung des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich gegebenen Anweisungen. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Die erste dieser Mitteilungen erfolgt innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 11

(1) Hält ein Mitgliedstaat es für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung für erforderlich, besondere Zollabfertigungsstellen für die Kontrolle bestimmter Waren zu benennen, so teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit; die Kommission veröffentlicht eine Liste der besonderen Zollabfertigungsstellen und schreibt diese fort.

(2) Die Belastungen, die sich für die Wirtschaftsteilnehmer aus der Verpflichtung ergeben, eine besondere Abfertigungsstelle gemäß Absatz 1 zu durchlaufen, dürfen im Verhältnis zum angestrebten Ziel und unter Berücksichtigung der Umstände, die diese Verpflichtung gegebenenfalls rechtfertigen, nicht unverhältnismässig hoch sein.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften mit, die sie gemäß der Verordnung erlassen haben. Die Kommission übermittelt den Wortlaut dieser Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über deren Durchführung und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Für die Zwecke der Erstellung dieses Berichts übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle sachdienlichen Informationen über die Einzelheiten der Anwendung der Verordnung, insbesondere über die Statistiken über die Anwendung des Artikels 6.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zuBrüssel am 8. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. C 329 vom 15. 12. 1992, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).