14.3.1991   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/11


VERORDNUNG (EWG) Nr. 595/91 DES RATES

vom 4. März 1991

betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (5),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 enthält die Grundsätze für ein schärferes Vorgehen der Gemeinschaft gegen Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung abgeflossener Beträge. Nach Absatz 3 dieses Artikels erläßt der Rat dazu die Grundregeln.

Die Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (7) ist mit dem Ziel umzugestalten, ihre Anwendung in den Mitgliedstaaten anzugleichen und die Bekämpfung der Unregelmäßigkeiten unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen zu verstärken. Sie sollte im Interesse einer klaren Regelung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

Um der Gemeinschaft eine bessere Kenntnis der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten zu sichern, ist festzulegen, welche einzelstaatlichen Vorschriften der Kommission mitzuteilen sind.

Damit die Art der betrügerischen Praktiken und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten festgestellt und die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereingezogen werden können, ist vorzusehen, daß der Kommission die Fälle von Unregelmäßigkeiten vierteljährlich mitgeteilt werden. Die Mitteilungen sind durch Angaben über den Ablauf der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu ergänzen.

Die Kommission sollte systematisch über Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Bestrafung von Personen, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, unterrichtet werden. Ferner sollte eine systematische Unterrichtung über die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfolgen.

Für den Fall, daß infolge einer Unregelmäßigkeit abgeflossene Beträge nicht wiedereingezogen werden können, sind die Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission genau festzulegen.

In Fällen, in denen die Kommission bei einem Mitgliedstaat die Einleitung einer Untersuchung verlangt, muß sie gegebenenfalls über die Vorbereitung und die Ergebnisse der Untersuchung unterrichtet werden. Es sind die Befugnisse der an diesen Untersuchungen teilnehmenden Kommissionsbeamten zu regeln.

Die einzelstaatlichen Vorschriften über das Strafverfahren und die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Es sollte festgelegt werden, daß sich die Gemeinschaft an den Kosten der Untersuchungen und Wiedereinziehungs-verfahren nach Maßgabe der wiedereingezogenen Beträge finanziell beteiligt. Ferner ist die Möglichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Gerichts- und Prozeßkosten vorzusehen.

Um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, ist es angebracht, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; diese Aktion muß mit großer Diskretion durchgeführt werden.

Es empfiehlt sich, die Gesamtergebnisse vierteljährlich dem Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat mitzuteilen.

Es ist angezeigt, die Mindestschwelle anzuheben, ab der die Mitgliedstaaten Fälle von Unregelmäßigkeiten automatisch mitteilen müssen. Diese Schwelle wird abweichend von Artikel 2 Absatz l der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 bestimmt, um über ein einheitliches und vergleichbares Verfahren zu verfügen, das von den betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen anhand eines mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmenden Umrechnungskurses leicht angewandt werden kann.

Es ist festzulegen, daß die vorliegende Verordnung auch in den Fällen gilt, in denen eine Zahlung, die im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, (im folgenden „Fonds“ genannt) durch einen Wirtschaftsbeteiligten hätte geleistet werden müssen, infolge einer Unregelmäßigkeit nicht erfolgt ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel l

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf alle Angaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie.

Diese Verordnung bleibt anwendbar auf die Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die vor dem 1. Januar 1989 mitgeteilt worden sind.

Dies Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren oder die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgendes mit:

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz l der Verordnung (EWG) Nr. 729/70;

das Verzeichnis der mit der Durchführung dieser Maßnahmen betrauten Dienststellen und Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über Funktion und Arbeitsweise dieser Dienststellen und Einrichtungen und über die Verfahren, die diese anzuwenden haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Änderungen mit, die die gemäß Absatz l übermittelten Angaben betreffen.

(3)   Die Kommission prüft die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und unterrichtet den Fondsausschuß über die Schlußfolgerung, die sie daraus zu ziehen gedenkt. Sie unterhält mit den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls im Rahmen des Fondsausschusses, geeignete, zur Durchführung dieses Artikels erforderliche Kontakte.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in den auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden zwei Monaten eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

Sie teilen zu diesem Zweck, soweit irgend möglich, im einzelnen folgendes mit:

gegen welche Vorschrift wurde verstoßen;

Art und Höhe der Ausgaben; falls keine Zahlung erfolgt ist, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre, mit Ausnahme von Irrtümern oder Versäumnissen der Wirtschaftsbeteiligten, die vor der Zahlung aufgedeckt wurden und keinen Anlaß zu einer administrativen oder gerichtlichen Strafmaßnahme geben;

um welche gemeinsamen Marktorganisationen und um welches Erzeugnis oder welche Erzeugnisse bzw. welche Maßnahme handelt es sich;

in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt wurde die Unregelmäßigkeit begangen;

welche Praktiken wurden beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandt;

wie wurde die Unregelmäßigkeit aufgedeckt;

welche Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten haben die Unregelmäßigkeit festgestellt;

welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich und welche Möglichkeiten bestehen für die Wiedereinziehung;

zu welchem Zeitpunkt und aus welcher Quelle wurde die erste Angabe übermittelt, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ;

zu welchem Zeitpunkt wurde die Unregelmäßigkeit festgestellt;

welche Mitgliedstaaten und Drittländer sind gegebenenfalls betroffen;

welche natürlichen und juristischen Personen sind beteiligt, es sei denn, die entsprechende Angabe kann bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht nützlich sein?

(2)   Liegen einige dieser Angaben, insbesondere Angaben über die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde, nicht vor, so ergänzen die Mitgliedstaaten diese Angaben, soweit irgend möglich, bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte an die Kommission.

(3)   Besteht nach den einzelstaatlichen Vorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung dieser Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten, bei denen sehr schnelle Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu befürchten sind, sowie die Unregelmäßigkeiten mit, die die Anwendung einer neuen betrügerischen Praxis erkennen lassen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in den auf das Ende jedes Vierteljahres folgenden zwei Monaten über die Verfahren, die infolge der nach Artikel 3 mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis, insbesondere über

die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen;

die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge;

die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, und die Anwendung von Strafmaßnahmen;

die Gründe für die etwaige Einstellung der Wiederein-ziehungsverfahren; die Kommission wird, soweit wie möglich, hiervon unterrichtet, bevor eine Entscheidung getroffen wird;

die etwaige Einstellung der Strafverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsbeschlüsse oder die Hauptpunkte dieser Beschlüsse über den Abschluß dieser Verfahren.

(2)   Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

Diese Mitteilungen müssen detailliert genug sein, um es der Kommission zu ermöglichen, einen Beschluß über die Anlastbarkeit der finanziellen Folgen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu treffen. Dieser Beschluß ergeht nach dem Verfahren des Artikels 5 der genannten Verordnung.

Artikel 6

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis; dieser bzw. diese leiten so bald wie möglich eine Untersuchung ein, an der Bedienstete der Kommission teilnehmen können.

Eine Untersuchung im Sinne dieses Artikels umfaßt alle Kontrollen, Überprüfungen und Maßnahmen, die von Bediensteten der einzelstaatlichen Verwaltungen in Ausübung ihres Amtes zur Feststellung einer Unregelmäßigkeit durchgeführt werden; davon ausgenommen sind Maßnahmen, die auf Antrag oder unter der unmittelbaren Aufsicht eines Organs der Rechtspflege ergriffen werden.

(2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Schlußfolgerung dieser Untersuchung.

Ergibt die Untersuchung, daß eine Unregelmäßigkeit vorliegt, so ist der Mitgliedstaat gehalten, die Kommission gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 und gegebenenfalls die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 zu unterrichten.

(3)   Nehmen Bedienstete der Kommission an einer Untersuchung teil, so wird der betreffende Mitgliedstaat davon unterrichtet. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die wesentlichen Punkte der Untersuchung, außer in Dringlichkeitsfällen, mindestens eine Woche vor Durchführung der Maßnahme mit.

(4)   Wenn die Bediensteten der Kommission an einer Untersuchung teilnehmen, liegt die Leitung der Untersuchung ständig bei den Bediensteten des Mitgliedstaats; die Bediensteten der Kommission können die den einzelstaatlichen Bediensteten zuerkannten Kontrollbefugnisse nicht selbst ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie jene Bediensteten.

Sofern die einzelstaatlichen strafprozeßrechtlichen Vorschriften bestimmen, daß bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt worden sind, nehmen die Bediensteten der Kommission an diesen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen insbesondere in keinem Fall an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei erhaltenen Informationen.

Für ihre Mitwirkung bei den Kontrollen gemäß Absatz l legen die Bediensteten der Kommission einen schriftlichen Auftrag vor, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

Artikel 7

(1)   Werden dem Fonds wiedereingezogene Beträge zur Verfügung gestellt, so kann der Mitgliedstaat 20 v.H. dieser Beträge einbehalten, soweit gegen die Vorschriften dieser Verordnung nicht wesentlich verstoßen wurde.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliches Verlangen der Kommission die Einleitung oder die Fortführung eines Gerichtsverfahrens zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge beschließen, kann die Kommission sich verpflichten, die Gerichts- und Prozeßkosten dem Mitgliedstaat auf Vorlage der betreffenden Belege vollständig oder teilweise zu erstatten, und zwar auch, wenn das Verfahren keinen Erfolg hat.

Artikel 8

(1)   Die Kornmission unterhält geeignete Kontakte mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 3 sowie über die Verfahren nach Artikel 5 und insbesondere über die Möglichkeiten der Wiedereinziehung zu ergänzen.

(2)   Unbeschadet dieser Kontakte wird der Fondsausschuß befaßt, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten läßt, daß die gleichen oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten angewendet werden könnten.

(3)   Ferner ve. anstaltet die Kommission auf Gemeinschaftsebene Informationstagungen für auf diesem Gebiet tätige Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die aufgrund der Artikel 3, 4 und 5 sowie des Absatzes l erhaltenen Auskünfte insbesondere im Hinblick auf die Lehren zu prüfen, die daraus in bezug auf die Unregelmäßigkeiten, die Vorbeugungsmaßnahmen und die Verfolgung solcher Unregelmäßigkeiten zu ziehen sind. Sie hält den Fondsausschuß, soweit erforderlich, über ihre Arbeit auf dem laufenden und hört ihn zu jedem Vorschlag an, den sie dem Rat in bezug auf die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten vorzulegen gedenkt.

(4)   Sollte sich bei der Anwendung geltender Bestimmungen herausstellen, daß eine Lücke zum Nachteil der Gemeinschaft besteht, so konsultieren die Mitgliedstaaten einander auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, unter den in Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen, der Kommission und gegebenenfalls im Rahmen des Fondsausschusses oder eines anderen zuständigen Gremiums, um zu ermitteln, wie diese Lücke in geeigneter Weise geschlossen werden könnte.

Artikel 9

Der Fondsausschuß wird von der Kommission vierteljährlich über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art unterteilten Kategorien von Unregelmäßigkeiten unterrichtet. In einem besonderen Kapitel des Jahresberichts über die Verwaltung des Fonds nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 führt die Kommission die Anzahl der gemeldeten und der abgeschlossenen Fälle sowie die Höhe der wiedereingezogenen und der nicht wieder einziehbaren Beträge auf.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der gegenseitigen Informationen zu gewährleisten.

(2)   Die Angaben nach Absatz l dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

(3)   Die Namen der natürlichen oder juristischen Personen dürfen einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Organ der Gemeinschaften nur dann mitgeteilt werden, wenn diese Mitteilung zur Vorbeugung oder Verfolgung von Unregelmäßigkeiten oder zur Feststellung vermuteter Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.

(4)   Die in welcher Form auch immer aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Angaben sind geheimzuhalten und genießen den Schutz, der für ähnliche Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben erhalten hat, und nach den entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gwährt wird.

Ferner dürfen diese Angaben nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, daß die übermittelnden Behörden hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben und daß die Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Behörde, welche die Angaben erhalten hat, einer solchen Übermittlung oder Verwendung nicht im Wege stehen.

(5)   Die vorstehenden Absätze stehen der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungsverfahren nicht entgegen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Agrarregelung eingeleitet werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(6)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich bei einer natürlichen oder juristischen Person, deren Name der Kommission gemäß dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nach weiteren Ermittlungen herausstellt, daß sie nicht an einer Unregelmäßigkeit beteiligt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen sie den Namen gemäß dieser Verordnung mitgeteilt hat. Diese Person wird nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als eine Person behandelt, die an der betreffenden Unregelmäßigkeit beteiligt ist.

Artikel 11

Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung durch den Fonds und einen Mitgliedstaat werden die wiedereingezogenen Beträge nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ausgaben auf die Gemeinschaft und den Mitgliedstaat aufgeteilt.

Artikel 12

(1)   In den Fällen, in denen die Unregelmäßigkeiten sich auf Beträge von weniger als 4 000 ECU beziehen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die nach den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Angaben nur auf deren ausdrücklichen Antrag.

(2)   Der in Absatz l genannte Betrag wird anhand der Umrechnungskurse in Landeswährung umgerechnet, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden und am ersten Arbeitstag des Jahres gelten, in dessen Verlauf die Angaben über die Unregelmäßigkeiten übermittelt werden.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt entsprechend in den Fällen, in denen ein dem Fonds gutzuschreibender Betrag nicht gemäß den geltenden Bestimmungen gezahlt wurde.

Artikel 14

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 283/72 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 283/72 gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die letzten vier Gedankenstriche des Artikels 3 Absatz l Unterabsatz 2 finden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über das zweite Quartal des Jahres 1991 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STEICHEN


(1)  ABI. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2)  ABI. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

(3)  ABI. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(4)  ABI. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

(5)  ABI. Nr. C 138 vom 7. 6. 1990, S. 6.

(6)  ABI. Nr. C 324 vom 24. 12. 1990.

(7)  ABI. Nr. L 36 vom 10. 2. 1972, S. 1.