23.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 846/2009 DER KOMMISSION

vom 1. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 6, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfahrung seit dem Beginn des Programmplanungszeitraums 2007-2013 hat gezeigt, dass einige Bestimmungen zur Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfondsinterventionen vereinfacht und klargestellt werden sollten.

(2)

Angesichts der letzten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 hinsichtlich der finanziellen Abwicklung und der Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau, ist es notwendig, einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 mit den genannten Verordnungen in Einklang zu bringen (3).

(3)

Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wurden einige Widersprüche in den Bestimmungen der Verordnung entdeckt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Widersprüche ausgeräumt werden.

(4)

Da einige Anforderungen bezüglich Information und Öffentlichkeitswirkung in der Praxis für bestimmte Arten von Vorhaben nur schwer umsetzbar waren und daher für die Begünstigten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellten, sollte eine größere Flexibilität ermöglicht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die flexibleren Anforderungen auch für Vorhaben und Aktivitäten gelten, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 für eine Kofinanzierung ausgewählt wurden.

(5)

Es sollte klargestellt werden, dass beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bestimmte Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Vorhaben und Ausgaben nach Maßgabe der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch für gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannte Prüfer gelten.

(6)

Es sollte klargestellt werden, dass der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme sowie die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle Programmausgaben abdecken müssen, die einen Beitrag aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, erhalten können.

(7)

In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (4) sollten die Verfahren für die Berichterstattung über die Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte außerdem genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Informationen über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vorzulegen ist.

(8)

Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, exakt widerspiegeln. Ferner sollten die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden, um diese Verfahren effizienter und kostenwirksamer zu machen.

(9)

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte klargestellt werden, dass die Bescheinigungsbehörde dafür zuständig ist, vollständige Buchungsaufzeichnungen zu führen, insbesondere mit Verweisen auf Beträge, die der Kommission gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 als unregelmäßig gemeldet wurden.

(10)

Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen über Unregelmäßigkeiten und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen unterschiedlichen Ansprechpartnern sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.

(11)

Die Durchführung der Finanzierungsinstrumente mit Unterstützung durch die Fonds muss erleichtert werden, indem das Zusammenspiel von Finanzierungsinstrumenten und Verwaltungsbehörden vereinfacht und flexibler gestaltet wird. Darüber hinaus sollte der Schwellenwert für die Verwaltungskosten von Finanzierungsinstrumenten für Gebiete in äußerster Randlage angehoben werden, um die mit dieser Randlage zusammenhängenden Schwierigkeiten abzumildern.

(12)

Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch auf städtische Gebiete ausgerichtete Unternehmen und Projekte, die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, eine Finanzhilfe aus einem operationellen Programm erhalten können.

(13)

Um Vorhaben im Wohnungsbausektor nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zu erleichtern, sollte bei den Kriterien für die Auswahl von Stadtvierteln und der Förderfähigkeit dieser Maßnahmen mehr Flexibilität eingeräumt werden.

(14)

Es sollte klargestellt werden, welche Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten gelten, für die eine öffentliche Verwaltung aufkommt und die nicht Bestandteil der technischen Hilfe sind, wenn die öffentliche Verwaltung selbst Begünstigte der operationellen Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ist.

(15)

Da Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 Regeln für die Berechnung der Gemeinkosten festlegt, sollte die Anwendung paralleler Regeln, die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 festgelegt sind, vermieden werden. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sollte jedoch den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Regeln für Vorhaben der Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt wurden.

(16)

Die Angaben in der Liste der Informationen zu Vorhaben zum Zweck der Unterlagen- und Vor-Ort-Prüfungen sollten vereinfacht und an die anderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sowie an Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 angepasst werden.

(17)

Bei statistischer Probenahme nach dem Zufallsprinzip bei Vorhaben, die eine geringe Personenzahl betreffen, sollte eine größere Flexibilität eingeräumt werden.

(18)

Da gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Ausgaben für Großprojekte in die Ausgabenerklärung aufgenommen werden können, bevor die Kommission die Entscheidung über das Großprojekt angenommen hat, sollte der Verweis auf die Ausgabenerklärung für Großprojekte in der „Ausgabenbescheinigung“ zu den Zwischenzahlungen gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung gestrichen werden.

(19)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Anforderung gestrichen werden, über die jährliche Aufteilung der bescheinigten förderfähigen Gesamtausgaben aus der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen Bericht zu erstatten, da diese Informationen nur geringe Relevanz haben.

(20)

Die in der Ausgabenerklärung für den Teilabschluss geforderten Informationen sollten mit den in der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen geforderten Informationen abgestimmt werden.

(21)

Um die Berichterstattung zu verbessern, sollten die Anforderungen an den jährlichen Bericht und die Abschlussberichte klargestellt werden. Insbesondere sollten die Verwendung von Indikatoren, die Anforderungen hinsichtlich der Informationen über die Verwendung der Fonds sowie die erforderlichen Informationen für Großprojekte und für Informations- und Publizitätsmaßnahmen klargestellt werden.

(22)

Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass es notwendig ist, die inhaltlichen Anforderungen an Anträge für Großprojekte klarzustellen und den Umfang der geforderten Informationen zu verringern.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sollte daher in diesem Sinne geändert werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Fonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 9 genannten Informationen nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.“

b)

Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem in Absatz 1 Buchstabe b genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollten andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Gemeinschaftsbeitrag bekanntzumachen.“

2.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:“

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verwaltungsbehörde und Prüfer“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 von der Verwaltungsbehörde oder bei den Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ von den zuständigen, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 benannten Prüfern durchzuführenden Überprüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, fachlichen und materiellen Aspekte der Vorhaben.“

c)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand einer Stichprobe vorgenommen, so führen die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet sowie die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden.

Die Verwaltungsbehörden oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls von den zuständigen Prüfern für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge erlangt wird. Die Verwaltungsbehörde oder die zuständigen Prüfer überprüfen das Stichprobenverfahren jährlich.

(4)   Die Verwaltungsbehörde oder bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ die zuständigen Prüfer legen schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führen für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.“

4.

In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   In den gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geführten Aufzeichnungen ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission nach Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“

5.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme das gesamte Programm und alle aus dem EFRE förderfähigen Programmausgaben ab.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Programmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ decken die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht das gesamte Programm und alle für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommenden Programmausgaben ab.“

6.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission zum 31. März 2010 und zum 31. März jedes Folgejahres eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die wiedereingezogenen Beträge, die von den im vorangegangenen Jahr eingereichten Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;“

iii)

Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

eine Aufstellung der Beträge, die im vorangegangenen Jahr als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden, oder die voraussichtlich nicht wiedereinziehbar sind, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnungen ausgestellt wurden.“

iv)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c werden für jede Prioritätsachse die Gesamtbeträge der der Kommission gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeiten übermittelt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist jeglicher Betrag im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 28 gemeldeten Unregelmäßigkeit durch die Referenznummer dieser Unregelmäßigkeit oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen.“

b)

Es werden folgende Absätze 2a und 2b angefügt:

„(2a)   Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll.

Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 anfordert, den Mitgliedstaat nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten oder den Mitgliedstaat nicht auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union.

Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.

(2b)   Für den Zweck der Erklärung gemäß Absatz 2 rechnen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung den Euro nicht als Währung eingeführt haben, die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um. Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf mehr als einen Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden.“

7.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben l bis o folgende Fassung:

„l)

die förderfähigen Gesamtausgaben und der für das Vorhaben genehmigte öffentliche Beitrag zusammen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, der sich anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse errechnet;

m)

die der Kommission gemeldeten Ausgaben und öffentlichen Beiträge, die von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht, errechnet anhand des Kofinanzierungssatzes der Prioritätsachse;

n)

bei Betrugsverdacht und in den Fällen, in denen die nach Buchstabe k identifizierten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtsgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

o)

der Code der Region oder des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls andere Ebene);“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach Erscheinen der betreffenden Ausgabe in einer der Kommission vorgelegten bescheinigten Ausgabenerklärung von sich aus mitgeteilt haben bevor eine der Behörden die Unregelmäßigkeit feststellen konnte;

c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurde, nicht vor oder müssen berichtigt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden oder richtigen Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.“

8.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Berichte über Folgemaßnahmen

(1)   Neben den Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Berichte nach dem genannten Artikel über die Details hinsichtlich Einleitung, Abschluss oder Einstellung jeglicher Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie über das Ergebnis dieser Verfahren.

Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit:

a)

ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind;

b)

ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen;

c)

die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind;

d)

ob Betrug nachgewiesen wurde.

(2)   Auf schriftlichen Antrag der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“

9.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 legt die Kommission, falls sie der Ansicht ist, dass aufgrund der Art der Unregelmäßigkeiten gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten, diese Angelegenheit dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung vor, der durch den Beschluss 94/140/EG (5) der Kommission eingesetzt wurde.

Die Kommission unterrichtet diesen Ausschuss und die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse alljährlich über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Zahl und Art aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten.

10.

Artikel 35 wird gestrichen.

11.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nach Artikel 28 Absatz 1 den Euro nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung nach dem in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Buchungskurs in Euro um.

Wenn sich die Beträge auf Ausgaben beziehen, die sich in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat erstrecken, kann der Buchungskurs des Monats verwendet werden, in dem die Ausgaben zuletzt verzeichnet wurden. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.“

12.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Allgemeine Bestimmungen“

b)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, müssen eigenständige rechtliche Einheiten, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern maßgebend sind, oder ein gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer Finanzinstitution sein.

Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb eines Finanzinstituts besteht, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei dem Finanzinstitut verfügbaren Mitteln vorsieht.

Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden.

(3)   Wenn Verwaltungsbehörden oder Holding-Fonds die Finanzierungsinstrumente auswählen, legen diese einen Unternehmensplan oder ein anderes geeignetes Dokument vor.

Die Bedingungen für Beiträge aus operationellen Programmen zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat, der Verwaltungsbehörde oder, wo anwendbar, dem Holding-Fonds geschlossen wird.

Die Finanzierungsvereinbarung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Investitionsstrategie und -planung;

b)

Bestimmungen zur Überwachung der Durchführung;

c)

eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument;

d)

Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen vom operationellen Programm.“

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung gemäß den geltenden Regeln erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:“

ii)

Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 festgelegten Werte können für Regionen in äußerster Randlage um 0,5 % angehoben werden.“

d)

Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Erträge aus Kapitalbeteiligungen, Krediten und anderen rückzahlbaren Investitionen sowie von Garantien für rückzahlbare Investitionen können abzüglich eines Anteils der Verwaltungskosten und Leistungsanreize bevorzugt an Investoren ausgeschüttet werden, die nach dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren. Derartige Erträge können bis zu der in der Satzung der Finanzierungsinstrumente festgelegten Höhe ausgeschüttet werden und müssen dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden.

(6)   Unternehmen sowie öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einen integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind und die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten.

(7)   Die Verwaltungsbehörden treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wagniskapital- oder Kreditmarkt und auf dem Markt für private Bürgschaften auf ein Mindestmaß zu beschränken.“

13.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Holding-Fonds“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannte Finanzierungsvereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

a)

Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm;

b)

an die Finanzierungsinstrumente gerichtete Aufrufe zur Interessenbekundung nach den geltenden Regeln;

c)

die Bewertung und Auswahl der Finanzierungsinstrumente durch den Holding-Fonds;

d)

die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen;

e)

die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden;

f)

die Überwachung der Durchführung von Investitionen;

g)

die Prüfanforderungen;

h)

eine Politik für Holding-Fonds zum Ausstieg aus den Finanzierungsinstrumenten;

i)

die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.

Wenn mit den Finanzierungsinstrumenten Unternehmen unterstützt werden, umfassen die Bestimmungen zur Festlegung und Kontrolle der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Investitionspolitik mindestens einen Hinweis auf die zu unterstützenden Unternehmen und Finanzierungsinstrumente.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

14.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Stadtentwicklungsfonds“

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Wenn Stadtentwicklungsfonds aus Strukturfonds finanziert werden, investieren diese Fonds in öffentlich-private Partnerschaften oder andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind. Solche öffentlich-privaten Partnerschaften und andere Projekte dürfen nicht die Errichtung und den Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds für Unternehmen umfassen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 investieren Stadtentwicklungsfonds in Form von Krediten, Garantien oder vergleichbaren Instrumenten und Kapitalbeteiligungen.“

15.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Interventionen im Wohnungsbau

(1)   Bei der Auswahl der Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien:

a)

hohes Maß an Armut und Ausgrenzung;

b)

hohe Langzeitarbeitslosigkeit;

c)

problematische Bevölkerungsentwicklung;

d)

niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern;

e)

hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate;

f)

eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt;

g)

geringe Wirtschaftstätigkeit;

h)

hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen;

i)

vergleichsweise niedriger Immobilienwert;

j)

geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude.

(2)   Lediglich die folgenden Interventionen sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 förderfähig:

a)

Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses;

b)

Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.“

16.

Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind zuschussfähig, sofern sie sich nicht aus den Zuständigkeiten oder den täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollaufgaben der öffentlichen Verwaltung ergeben und sich auf die tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigten Ausgaben oder auf Sachleistungen im Sinne von Artikel 51 beziehen.“

17.

In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 und Absatz 2 gelten nur für Vorhaben, die vor dem 13. Oktober 2009 genehmigt werden und wenn von den für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 kein Gebrauch gemacht worden ist.“

18.

Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

19.

Anhang III wird durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

20.

Anhang IV wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

21.

Die Anhänge X und XI werden durch den Text in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

22.

Anhang XIV wird durch den Text in Anhang V dieser Verordnung ersetzt.

23.

Anhang XVIII wird durch den Text in Anhang VI dieser Verordnung ersetzt.

24.

Die Anhänge XX, XXI und XXII werden durch den Text in Anhang VII dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 und 2 sind ab dem 16. Januar 2007 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2009.

Für die Kommission

Pawel SAMECKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(5)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.“


ANHANG I

Anhang I erhält der Satz unter der Überschrift „Internet“ folgende Fassung:

„PANTONE REFLEX BLUE entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399), und PANTONE YELLOW entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).“


ANHANG II

„ANHANG III

LISTE DER INFORMATIONEN ZU VORHABEN, DIE DER KOMMISSION AUF ANFRAGE ZUR DURCHFÜHRUNG VON DOKUMENTENPRÜFUNGEN UND VOR-ORT-ÜBERPRÜFUNGEN ZU ÜBERMITTELN SIND (ARTIKEL 14)

A.   Angaben zum Vorhaben (nach Zuwendungsbescheid, berichtigt)

Feld 1

Operationelles Programm CCI-Code

Feld 2

Nummer der Prioritätsachse

Feld 3

Name des Fonds

Feld 4

Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls eine andere)

Feld 5

Bescheinigungsbehörde

Feld 6

Verwaltungsbehörde

Feld 7

Zwischengeschaltete Stelle, die der Bescheinigungsbehörde gegebenenfalls die Ausgaben meldet

Feld 8

Spezielle Codenummer für das Vorhaben

Feld 9

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Feld 10

Beginn des Vorhabens

Feld 11

Abschluss des Vorhabens

Feld 12

Behörde, die den Zuwendungsbescheid ausstellt

Feld 13

Datum des Zuwendungsbescheids

Feld 14

Begünstigter: Referenznummer

Feld 15

Währung (wenn nicht Euro)

Feld 16

 

Feld 17

Gesamtbetrag der von den Begünstigten zu zahlenden zuschussfähigen Ausgaben

Feld 18

Entsprechende öffentliche Beteiligung

Feld 19

 

B.   Für das Vorhaben gemeldete Ausgaben

Feld 20

Interne Referenznummer des letzten Erstattungsantrags des Vorhabens

Feld 21

Datum, an dem die zuletzt für das Vorhaben beantragte Erstattung in das Begleitsystem eingegeben wurde

Feld 22

Gesamtbetrag der vom Begünstigten gezahlten und in dem zuletzt für das Vorhaben eingereichten Erstattungsantrag angegebenen zuschussfähigen Ausgaben, die in das Begleitsystem eingegeben wurden

Feld 23

Gesamtbetrag der vom Begünstigten gezahlten zuschussfähigen Ausgaben, für die Erstattungsanträge eingereicht wurden

Feld 24

Ort, an dem die einzelnen Belege zu der Ausgabenmeldung aufbewahrt werden, falls nicht in den Räumlichkeiten des Begünstigten

Feld 25

In den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird (1)

Feld 26

In den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird (2)

Feld 27

In einem benachbarten Gebiet des Fördergebiets getätigte Ausgaben (grenzübergreifende Zusammenarbeit) (3)

Feld 28

Von Partnern außerhalb des Fördergebiets getätigte Ausgaben (transnationale Zusammenarbeit) (4)

Feld 29

Außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft getätigte Ausgaben (grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Zusammenarbeit) (5)

Feld 30

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken (6)

Feld 31

Ausgaben für Baumaßnahmen (7)

Feld 32

Ausgaben für pauschal angegebene indirekte Kosten/Gemeinkosten, Pauschalkosten, die unter Anwendung von Standardeinheitskosten bestimmt werden, und Pauschalbeträge (8)

Feld 33

Einnahmen, die von den Ausgaben des Vorhabens abgezogen und in die Ausgabenerklärung und den Zahlungsantrag aufgenommen werden

Feld 34

Finanzkorrekturen, die bei den Ausgaben des Vorhabens in Abzug gebracht und bei der Ausgabenerklärung und beim Zahlungsantrag berücksichtigt werden

Feld 35

Gemeldete zuschussfähige Gesamtausgaben des Vorhabens und entsprechende öffentliche Beteiligung, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in EUR)

Feld 36

Gemeldete zuschussfähige Gesamtausgaben des Vorhabens und entsprechende öffentliche Beteiligung, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in Landeswährung)

Feld 37

Datum der letzten Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde mit den Ausgaben des Vorhabens

Feld 38

Datum der Prüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Feld 39

Datum der Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 1

Feld 40

Einrichtung, die die Prüfung oder das Audit durchgeführt hat

Feld 41

 


(1)  Feld 25: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom ESF kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.

(2)  Feld 26: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom EFRE kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.

(3)  Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.

(4)  Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.

(5)  Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.

(6)  Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

(7)  Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.

(8)  Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).“


ANHANG III

In Anhang IV wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Reicht die Anzahl der Vorhaben in einem bestimmten Bezugsjahr nicht aus, um ein statistisches Verfahren zur Auswahl der Stichproben nach dem Zufallsprinzip zu verwenden, kann ein nicht statistisches Verfahren verwendet werden. Das verwendete Verfahren muss eine Auswahl der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gewährleisten. Die Stichprobengröße muss von der Sicherheit des Systems abhängen und muss ausreichen, damit die Prüfbehörde zuverlässig (beispielsweise mit geringem Stichprobenrisiko) beurteilen kann, ob das System funktioniert.“


ANHANG IV

"ANHANG X

BESCHEINIGUNG UND AUSGABENERKLÄRUNG UND AUSZAHLUNGSANTRAG

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ANHANG XI

JÄHRLICHE STELLUNGNAHME ZU ZURÜCKGEZOGENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN UND NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN SOWIE ZU NICHT MEHR EINZIEHBAREN BETRÄGEN (ARTIKEL 20 ABSATZ 2)

1.   HERAUSGENOMMENE UND WIEDEREINGEZOGENE BETRÄGE FÜR DAS JAHR 20.. ABGEZOGEN VON AUSGABENERKLÄRUNGEN

 

A) Zurückgezogene Beträge (1)

B) Wiedereingezogene Beträge (2)

a

b

c

d

e

f

g

h

i

Prioritätsachse

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten und einbehaltenen zuschussfähigen Ausgaben (3)

Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag (4)

Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden (5)

Gesamtbetrag der entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden (6)

Wiedereingezogene öffentliche Beiträge (7)

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten Ausgaben (8)

Gesamtbetrag der entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden (9)

Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden (10)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   NOCH AUSSTEHENDE WIEDEREINZIEHUNGEN ZUM 31.12.20..

a

b

c

d

e

f

Prioritätsachsen

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Wiedereinzuziehender öffentlicher Betrag (11)

Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben (12)

Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden (13)

Gesamtbetrag der wiedereinzuziehenden öffentlichen Beiträge im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurden (14)

1

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

2007

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

3.   ZUM 31.12.20.. NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

Bezeichnung des Vorhabens

Prioritätsachsen

Aktenzeichen für die Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) (15)

Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens

Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar erklärt wurde (16)

Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar erklärt wurden (17)

Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten

Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Grund der Uneinbringlichkeit

Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Wiedereinziehungsanweisung

Angeben, ob EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden sollte (J/N) (18)

X

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

Y

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

Z

 

 

20..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Teil A der Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall müssen die Tabellen 2 und 3 dieses Anhangs nicht ausgefüllt werden.

(2)  Teil B der Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungen im Programm vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden.

(3)  Gesamtbetrag der der Kommission gemeldeten Ausgaben, die von Unregelmäßigkeiten betroffen und einbehalten wurden.

(4)  Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.

(5)  Teil des Betrags in Spalte b, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(6)  Diese Spalte ist auszufüllen, wenn der Beitrag der Fonds in Bezug auf die öffentlich zuschussfähigen Ausgaben berechnet wurde.

(7)  Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wieder eingezogen wurde.

(8)  Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte f getätigt hat.

(9)  Teil des Betrags in Spalte f, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(10)  Teil des Betrags in Spalte g, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(11)  Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.

(12)  Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte c getätigt hat.

(13)  Teil des Betrags in Spalte d, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(14)  Teil des Betrags in Spalte c, der als unregelmäßig nach dem Meldeverfahren des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldet wurde.

(15)  Bezugsnummer für die Unregelmäßigkeit bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

(16)  Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten gezahlt wurde und für den festgestellt wurde, dass die Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.

(17)  Betrag der Ausgaben, die der Begünstigte entsprechend dem öffentlichen Beitrag in Spalte e getätigt hat.

(18)  Der EU-Beitrag wird berechnet, indem der Kofinanzierungsanteil auf Ebene der Prioritätsachse entweder in Bezug auf Spalte e oder f gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates angewandt wird."


ANHANG V

„ANHANG XIV

MUSTER FÜR DIE AUSGABENERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS

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ANHANG VI

„ANHANG XVIII

JAHRES- UND ABSCHLUSSBERICHT

1.   KENNDATEN

OPERATIONELLES PROGRAMM

Ziel

Fördergebiet

Programmplanungszeitraum

Referenznummer des Programms (CCI-Code)

Bezeichnung des Programms

JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT

Berichtsjahr

Datum der Genehmigung des Berichts durch den Programmbegleitausschuss

2.   ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS

2.1.   Ergebnisse und Fortschrittsanalyse

2.1.1.   Angaben über den Stand der materiellen Abwicklung des operationellen Programms:

Für jeden der quantifizierbaren Indikatoren und insbesondere für die Kernindikatoren:

Indikatoren

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Insgesamt

Indikator 1:

Ergebnis (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indikator n:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Zahlen (Daten) vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird.

2.1.2.   Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben sollten in Euro gemacht werden)

 

Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind

Entsprechende öffentliche Beteiligung

Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden

Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen

Prioritätsachse 1

Angabe des Fonds

Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben

Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben

Prioritätsachse 2

Angabe des Fonds

Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben

Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben

Prioritätsachse …

Angabe des Fonds

Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben

Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben

Gesamtbetrag

 

 

 

 

Davon insgesamt auf Regionen mit Übergangsunterstützung entfallender Teil

 

 

 

 

Davon insgesamt auf Regionen ohne Übergangsunterstützung entfallender Teil

 

 

 

 

Anteil der in den Interventionsbereich des ESF fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird (4)

 

 

 

 

Anteil der in den Interventionsbereich des EFRE fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird (4)

 

 

 

 

Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme, die im Rahmen der besonderen Zuweisung für Regionen in äußerster Randlage einen Finanzbeitrag aus dem EFRE erhalten, sind die Ausgaben in operationelle Kosten und Infrastrukturinvestitionen aufzuschlüsseln.

2.1.3.   Angaben über die Verwendung der Fondsmittel

Angaben in Übereinstimmung mit Anhang II, Teil C.

2.1.4.   Unterstützung, aufgeschlüsselt nach Zielgruppen

Für operationelle Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden: nach Zielgruppen aufgeschlüsselte Angaben gemäß Anhang XXIII.

Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme: gegebenenfalls relevante Angaben über spezifische Zielgruppen, -sektoren oder -gebiete.

2.1.5.   Zurückgezahlte oder wiederverwendete Unterstützung

Angaben über die infolge der Streichung des Beitrags zurückgezahlten oder wiederverwendeten Mittel (Artikel 57 und 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006).

2.1.6.   Qualitative Analyse

Analyse der anhand von materiellen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der in Bezug auf die Zielvorgaben erreichten Fortschritte. Besonders zu berücksichtigen ist dabei der Beitrag des operationellen Programms zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon einschließlich des Beitrags zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

Demonstration der Wirkungen der Durchführung des operationellen Programms auf die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Beschreibung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Für die aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern.

2.2.   Angaben zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Informationen über alle wesentlichen Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, sowie über die zur Lösung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen.

2.3.   Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen

Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der schwerwiegenden Probleme, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt wurden, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Für die aus dem ESF finanzierten Programme: etwaige Probleme, die bei der Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 aufgetreten sind.

2.4.   Änderungen der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms (ggf.)

Beschreibung der Faktoren, welche zwar nicht direkt mit der finanziellen Unterstützung des operationellen Programms zusammenhängen, jedoch direkte Auswirkungen auf die Programmdurchführung haben (d. h. geänderte Rechtsvorschriften oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen).

2.5.   Wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ggf.)

Fälle, in denen eine wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt worden ist.

2.6.   Komplementarität mit anderen Instrumenten

Zusammenfassender Bericht über die Anwendung der Maßnahmen, die die Abgrenzung von und Koordinierung mit den Interventionen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds, des ELER, des EFF sowie den Interventionen der EIB und anderer vorhandener Finanzinstrumente gewährleisten (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006).

2.7.   Begleitung und Bewertung

Von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffene Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der aufgetretenen Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen.

2.8.   Nationale Leistungsreserve (gegebenenfalls und nur für den für das Jahr 2010 vorgelegten Durchführungsbericht)

Nach Maßgabe der Angaben in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

3.   DURCHFÜHRUNG NACH PRIORITÄTSACHSEN

3.1.   Prioritätsachse 1

3.1.1.   Ergebnisse und Fortschrittsanalyse

Materielle Fortschritte der Prioritätsachse

Für jeden quantifizierbaren Indikator der Prioritätsachse und insbesondere für die Kernindikatoren:

Indikatoren

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Insgesamt

Indikator 1:

Ergebnis (5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert (7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indikator n:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Daten vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird.

Für Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden, sind Angaben nach Zielgruppen gemäß Anhang XXIII vorzulegen.

Qualitative Analyse

Analyse der Ergebnisse anhand der finanziellen Angaben (Nummer 2.1.2), der materiellen Indikatoren (Nummer 3.1.1) und sonstiger relevanter Angaben.

Angaben über die Wirkungen der Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen (gegebenenfalls).

Analyse der Verwendung der Fonds gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 verwendet wurde. Für ESF-Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern.

Liste der nicht abgeschlossenen Maßnahmen einschließlich des Zeitplans für ihren Abschluss (nur für den Abschlussbericht).

3.1.2.   Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen

Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung der Prioritätsachse aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung schwerwiegender Probleme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen.

3.2.   Prioritätsachse 2

Idem.

3.3.   Prioritätsachse 3

Idem.

4.   ESF-PROGRAMME: KOHÄRENZ UND KONZENTRATION

Für die Programme mit ESF-Finanzierung:

Beschreibung, inwieweit die aus dem ESF geförderten Aktionen mit den im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung durchgeführten Aktionen zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Einklang stehen und zu diesen beitragen,

Beschreibung, wie die ESF-Maßnahmen zur Umsetzung der Beschäftigungsempfehlungen und der einschlägigen Beschäftigungsziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006).

5.   EFRE- UND KOHÄSIONSFONDS-PROGRAMME: GROßPROJEKTE (FALLS ZUTREFFEND)

Für laufende Großprojekte:

Fortschritte bei der Durchführung verschiedener Phasen von Großprojekten nach dem in Abschnitt D.1 der Anhänge XXI und XXII festgelegten Zeitplan.

Fortschritte bei der Finanzierung von Großprojekten auf der Grundlage der Angaben in Abschnitt H.2.2 der Anhänge XXI und XXII (kumulative Angaben).

Für abgeschlossene Großprojekte:

Liste der abgeschlossenen Großprojekte, einschließlich Abschlussdatum, der endgültigen Gesamtfinanzierungskosten anhand der Schablone in Abschnitt H.2.2 der Anhänge XXI und XXII sowie wesentlicher Output- und Ergebnisindikatoren, einschließlich gegebenenfalls der Kernindikatoren gemäß der Kommissionsentscheidung über das Großprojekt.

Wesentliche Probleme, die bei der Durchführung von Großprojekten aufgetreten sind, und Abhilfemaßnahmen.

Etwaige Änderungen der im operationellen Programm enthaltenen indikativen Liste von Großprojekten.

6.   TECHNISCHE HILFE

Erläuterung der Inanspruchnahme der technischen Hilfe.

Prozentualer Anteil der dem operationellen Programm zugewiesenen Strukturfondsbeteiligung, der für die technische Hilfe aufgewandt wurde.

7.   INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung, einschließlich von Ergebnissen, Beispielen bewährter Verfahren und bedeutender Ereignisse.“


(1)  Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen.

(2)  Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.

(3)  Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird.

(4)  Dieses Feld ist auszufüllen, wenn das operationelle Programm vom EFRE oder vom ESF kofinanziert wird und die Option nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Anwendung findet.

(5)  Das Ergebnis ist kumulativ anzugeben – für den Indikator ist der Gesamtwert anzugeben, der bis zum Ende des Berichtsjahrs erreicht worden ist. Ergebnisse der Vorjahre können bei der Vorlage der Durchführungsberichte folgender Jahre aktualisiert werden, wenn genauere Angaben vorliegen.

(6)  Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.

(7)  Der Ausgangswert ist nur für das erste Jahr einzutragen, wenn die Angaben vorliegen, sofern nicht das Konzept eines dynamischen Ausgangswerts verwendet wird.


ANHANG VII

ANHANG XX

GROSSPROJEKT: STRUKTURIERTE DATEN ZUM KODIEREN

Großprojekt: wichtigste Einzelheiten

Antragsformular Infrastruktur

Antragsformular Produktive Investition

Datentyp

Bezeichnung des Projekts

B.1.1

B.1.1

Text

Bezeichnung des Unternehmens

entfällt

B.1.2

Text

KMU

entfällt

B.1.3

J/N

Dimension: Prioritätsachse

B.2.1

B.2.1

Code(s)

Dimension: Finanzierungsform

B.2.2

B.2.2

Code

Dimension: Art des Gebiets

B.2.3

B.2.3

Code

Dimension: Wirtschaftszweig

B.2.4

B.2.4

Code(s)

NACE-Code

B.2.4.1

B.2.4.1

Code(s)

Art der Investition

entfällt

B.2.4.2

Code

Dimension: Gebiet

B.2.5

B.2.5

Code(s)

Fonds

B.3.4

B.3.3

EFRE/KF

Prioritätsachse

B.3.4

B.3.4

Text

ÖPP

B.4.2.d

entfällt

J/N

Bauphase – Anfangsdatum

D.1.8A

D.1.5A

Datum

Bauphase – Abschlussdatum

D.1.8B

D.1.5B

Datum

Referenzzeitraum

E.1.2.1

E.1.2.1

Jahre

Abzinsungssatz

E.1.2.2

E.1.2.2

%

Investitionskosten insgesamt

E.1.2.3

E.1.2.3

EUR

Investitionskosten insgesamt(derzeitiger Wert)

E.1.2.4

entfällt

EUR

Restwert

E.1.2.5

entfällt

EUR

Restwert (derzeitiger Wert)

E.1.2.6

entfällt

EUR

Einnahmen (derzeitiger Wert)

E.1.2.7

entfällt

EUR

Betriebliche Aufwendungen (derzeitiger Wert)

E.1.2.8

entfällt

EUR

Nettoeinnahmen (derzeitiger Wert)

E.1.2.9

entfällt

EUR

Zuschussfähige Ausgaben (derzeitiger Wert)

E.1.2.10

entfällt

EUR

Geschätzter Anstieg des Jahresumsatzes

entfällt

E.1.2.4

EUR

% Änderung des Umsatzes pro Beschäftigtem

entfällt

E.1.2.5

%

Finanzielle Rendite (ohne EU-Mittel)

E.1.3.1A

E.1.3.1A

%

Finanzielle Rendite (mit EU-Mitteln)

E.1.3.1B

E.1.3.1B

%

Derzeitiger finanzieller Kapitalwert (ohne EU-Mittel)

E.1.3.2A

E.1.3.2A

EUR

Derzeitiger finanzieller Kapitalwert(mit EU-Mitteln)

E.1.3.2B

E.1.3.2B

EUR

Zuschussfähige Kosten

H.1.12C

H.1.10C

EUR

Entscheidung: Betrag

H.2.1.3

H.2.1.1

EUR

Bewilligter Gemeinschaftszuschuss

H.2.1.5

H.2.1.3

EUR

Bereits bescheinigte Ausgabe

Betrag in EUR:

H.2.3

H.2.3

EUR

Wirtschaftliche Kosten und Nutzen

E.2.2

E.2.2

Text/EUR

Sozialer Abzinsungssatz

E.2.3.1

E.2.3.1

%

Wirtschaftliche Rentabilität

E.2.3.2

E.2.3.2

%

ÖkonomischerNettogegenwartswert (Economic net present value — ENPV)

E.2.3.3

E.2.3.3

EUR

Nutzen-Kosten-Verhältnis

E.2.3.4

E.2.3.4

Zahl

Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase

E.2.4.1A

E.2.4 a) 1A

Zahl

Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase

E.2.4.1B

E.2.4 a) 1B

Monate/unbefristet

Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase

E.2.4.2A

E.2.4 a) 2A

Zahl

Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für dieunmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase

E.2.4.2B

E.2.4 a) 2B

Monate/unbefristet

Zahl der mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase

entfällt

E.2.4 a) 4A

Zahl

Regionenübergreifende Auswirkungen auf die Beschäftigung

entfällt

E.2.4 c)

Neg/Neut/Pos

UVP Entwicklungsklasse

F.3.2.1

F.3.2.1

I/II/nicht abgedeckt

UVP durchgeführt falls Klasse II

F.3.2.3

F.3.2.3

J/N

% der Kosten für den Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

F.6

F.6

%

Sonstige Gemeinschaftsquellen (EIB/EIF)

I.1.3

I.1.3

J/N

Beteiligung von Jaspers

I.4.1

I.4.1

J/N

Basisindikatoren (Basisindikator bitte aus der Auswahlliste im elektronischen System wählen):

B.4.2B

entfällt

Zahl

ANHANG XXI

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ANHANG XXII

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