32000R2666

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG

Amtsblatt Nr. L 306 vom 07/12/2000 S. 0001 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates

vom 5. Dezember 2000

über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft stellt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Hilfe bereit.

(2) Die Gemeinschaftshilfe für diese Länder wird gegenwärtig hauptsächlich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (OBNOVA)(2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (PHARE)(3) geleistet. Aus diesem Grunde kommen für die Gemeinschaftshilfe unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, was deren Verwaltung erschwert. Aus Gründen der Effizienz ist es angebracht - wie vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki erbeten -, einen einheitlichen Rechtsrahmen für diese Hilfe zu schaffen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 aufzuheben und die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zu ändern. Um jedoch die Kontinuität der Tätigkeit der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zu gewährleisten, sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Schaffung der Agentur in eine neue Verordnung zu übernehmen, die mit Aufhebung der genannten Verordnung in Kraft treten sollte.

(3) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon erneut, dass die möglichst weit gehende Eingliederung der Länder der Region in das allgemeine politische und wirtschaftliche Gefüge Europas das Hauptziel bleibt und dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess das Kernstück seiner Balkanpolitik ist.

(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 in Feira anerkannt, dass alle vom Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess betroffenen Länder potentielle Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union sind.

(5) Die gegenwärtige Gemeinschaftshilfe sollte weiterentwickelt und neu ausgerichtet werden, um sie den politischen Zielen der Union in dieser Region anzupassen, d. h. vor allem um zur Weiterentwicklung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beizutragen und um die Verantwortung der begünstigten Länder und Gebietseinheiten für diesen Prozess zu stärken.

(6) Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaftshilfe unter Berücksichtigung der mit den jeweiligen Partnern vereinbarten Prioritäten insbesondere für den Auf- und Ausbau des institutionellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmens, der sich an den der Europäischen Union zugrunde liegenden Werten und Modellen ausrichtet, sowie für die Förderung der Marktwirtschaft bestimmt.

(7) Die Wahrung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie der Grundsätze des Völkerrechts ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe.

(8) Besonderes Augenmerk sollte der regionalen Dimension der Gemeinschaftshilfe gebühren, um die regionale Zusammenarbeit zu fördern und die Rolle der Europäischen Union als treibende Kraft im Rahmen des Stabilitätspaktes zu stärken.

(9) In Anbetracht der in einigen Regionen herrschenden politischen Lage sowie der Tatsache, dass verschiedene Stellen Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftshilfe besitzen, sollte vorgesehen werden, dass diese Hilfe in bestimmten Fällen unmittelbar anderen Stellen als dem Zentralstaat bereitgestellt werden kann.

(10) Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu steigern und ihre Durchführung zu überwachen, sollte die Kommission nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungsverfahren allgemeine Leitlinien festlegen und dabei den Zielen der Reform der Außenhilfe Rechnung tragen.

(11) Zwecks Förderung der regionalen Zusammenarbeit sollte vorgesehen werden, dass sich die Beitrittsländer und von Fall zu Fall die Staaten, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS und MEDA erhalten, an den Ausschreibungen und Aufträgen beteiligen können.

(12) Es sollten Mechanismen der Kontrolle und des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgesehen werden, insbesondere durch Einschaltung der Kommission, unter anderem des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Rechnungshofs im Rahmen ihrer Befugnisse und aufgrund der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(4) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(5).

(13) Für die Gemeinschaftshilfe sollte eine strategische Rahmenplanung, eine Jahresprogrammierung und eine Mehrjahresprogrammierung vorgenommen werden, die dem mit dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden. Auf diese Weise kann diese Hilfe in eine mittelfristige Perspektive gesetzt und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der Hilfe der Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(15) Für die Bundesrepublik Jugoslawien bedarf es einer Bestimmung, wonach die Kommission die Durchführung der Hilfsprogramme der Europäischen Agentur für Wiederaufbau übertragen kann.

(16) In Anbetracht des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte ost- und mitteleuropäische Länder(7), der Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien und Herzegowina)(8), der Beschluss 1999/311/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)(9) und die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung zur Berufsbildung(10) entsprechend zu ändern.

(17) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Gemeinschaft auf dem westlichen Balkan und sind zur Erreichung eines ihrer Ziele notwendig.

(18) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Hilfe, nachstehend "Gemeinschaftshilfe" genannt, bereit.

(2) Die Gemeinschaftshilfe kann dem Staat, der Gerichtsbarkeit und Verwaltung der Vereinten Nationen unterstehenden Gebietseinheiten sowie föderativen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, Sozialpartnern, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbänden, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen unmittelbar bereitgestellt werden.

(3) Mit den von der Staatengemeinschaft für die Zivilverwaltung einiger Regionen geschaffenen Institutionen, namentlich dem Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina und der UN-Übergangsverwaltung für Kosovo (UNMIK), wird im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinschaftshilfe für diese Regionen entsprechende Rücksprache gehalten. Für die von diesen Stellen durchgeführten Programme und Projekte kann im Rahmen dieser Verordnung Gemeinschaftshilfe bereitgestellt werden, wobei die Verwaltungskosten der betreffenden Institutionen ausgenommen sind; hierfür wird gegebenenfalls ein Zuschuss im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)(11) gewährt.

(4) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 4650 Millionen EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 2

(1) Mit der Gemeinschaftshilfe soll in erster Linie die Einbindung der Empfängerländer in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess gefördert werden.

(2) Die Gemeinschaftshilfe dient vorrangig:

a) dem Wiederaufbau, der Hilfe für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen und der Stabilisierung in der Region;

b) der Schaffung eines institutionellen und rechtlichen Rahmens zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten wie auch der Wiederaussöhnung und Festigung der Zivilgesellschaft, der Unabhängigkeit der Medien und der Stärkung der Gesetzlichkeit sowie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität;

c) einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Umgestaltung der Wirtschaft;

d) der sozialen Entwicklung, insbesondere der Armutsbekämpfung, der Gleichstellung der Geschlechter, der Ausbildung und der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Sanierung der Umwelt;

e) dem Aufbau engerer Beziehungen zwischen den Empfängerländern untereinander sowie zwischen diesen und der Europäischen Union beziehungsweise den EU-Beitrittsländern, und zwar in Abstimmung mit den übrigen Instrumenten, die auf die grenzüberschreitende, transnationale und transregionale Zusammenarbeit mit Drittländern abzielen;

f) der Förderung der regionalen, transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerländern untereinander und zwischen diesen und der Europäischen Union sowie zwischen den Empfängerländern und anderen Ländern der Region.

(3) Die Durchführung der Gemeinschaftshilfe erfolgt in Form einer Finanzierung von Programmen in den Bereichen Investitionen und Stärkung der Institutionen nach den Programmierungsgrundsätzen, die in den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegten Leitlinien dargelegt sind.

Artikel 3

(1) Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen wird die Gemeinschaftshilfe wie folgt bereitgestellt:

a) Ein strategischer Rahmen (Länderstrategie) für den Zeitraum 2000-2006 legt die langfristigen Ziele der Hilfe und die vorrangigen Förderbereiche in den Empfängerländern fest. Zu diesem Zweck werden alle einschlägigen Bewertungen gebührend berücksichtigt. Dieser strategische Rahmen wird - falls außergewöhnliche Ereignisse dies erfordern beziehungsweise je nach den Ergebnissen der in Artikel 12 vorgesehenen Bewertung - überprüft.

b) Auf der Grundlage des strategischen Rahmens gemäß Buchstabe a) werden für jedes Empfängerland der Gemeinschaftshilfe Mehrjahresrichtprogramme für einen Dreijahreszeitraum erstellt. Diese Programme tragen den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses festgelegten Prioritäten wie auch den Prioritäten Rechnung, die mit den betreffenden Partnerländern ermittelt und vereinbart worden sind. In diesen Programmen werden die Reformen beschrieben, welche die Partnerländer in den vorrangigen Bereichen durchzuführen haben, und sie enthalten eine Bewertung der diesbezüglich erzielten Fortschritte. Es werden darin (globale und auf den jeweiligen vorrangigen Bereich bezogene) Richtbeträge sowie die Kriterien für die Mittelausstattung des betreffenden Programms genannt. Soweit erforderlich, werden sie alljährlich aktualisiert. Entsprechend den Erfahrungen und den Fortschritten bei der Durchführung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, können sie abgeändert werden.

c) Für jedes Empfängerland der Gemeinschaftshilfe werden jährliche Aktionsprogramme erstellt, die auf den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß Buchstabe b) gründen. In diesen Aktionsprogrammen werden für das betreffende Haushaltsjahr die angestrebten Ziele, die Förderbereiche und die vorgesehenen Haushaltsmittel genauestens festgelegt. Diese Programme enthalten ein detailliertes Verzeichnis der zu finanzierenden Projekte und weisen die entsprechenden Beträge aus.

(2) Der strategische Rahmen, die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionsprogramme nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 angenommen.

Änderungen daran werden nach dem gleichen Verfahren beschlossen.

Artikel 4

(1) Wird die Gemeinschaftshilfe zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien durch die Europäische Agentur für Wiederaufbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(12) durchgeführt, so

a) werden die Beschlüsse über den strategischen Rahmen, das Mehrjahresrichtprogramm und das jährliche Aktionsprogramm nach Artikel 3, in die sich die durch die Agentur durchgeführte Gemeinschaftshilfe einfügt, nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gefasst. Dabei wird den vom Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 verabschiedeten Empfehlungen in höchstem Maße Rechnung getragen;

b) unterbreitet der Direktor der Agentur der Kommission den Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms. Der Verwaltungsrat der Agentur wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 um Stellungnahme zur Durchführung des jährlichen Aktionsprogramms gebeten.

(2) Ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 werden Hilfsprogramme für die Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen, die im jährlichen Aktionsprogramm nicht enthalten sind, weil sie nicht von der Agentur umgesetzt werden.

Artikel 5

(1) Die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ist ein wesentliches Element für die Durchführung dieser Verordnung sowie eine Voraussetzung für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen.

(2) Für die Gemeinschaftshilfe gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen einzuleiten.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaftshilfe wird in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt.

(2) Die Finanzmittel der Gemeinschaft können zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung, Betreuung, Überwachung und Bewertung der Projekte und Programme einschließlich damit zusammenhängender Informationskosten verwendet werden.

(3) Die Gemeinschaftsmittel können für Kofinanzierungen gewährt werden; wo immer möglich, sollten solche Kofinanzierungen angestrebt werden. Bei der Kofinanzierung von Investitionsvorhaben, die mit Hilfe von verbürgten Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert werden, können die Gemeinschaftsmittel in Ausnahmefällen in Form von Zinsvergütungen bereitgestellt werden.

(4) Die Gemeinschaftsmittel können der Deckung des Zuschusselements der Beschlüsse über die Bereitstellung einer außerordentlichen Ad-hoc-Finanzhilfe dienen, die der Rat nach Artikel 308 des Vertrags fasst.

(5) Steuern, Abgaben und Gebühren sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Artikel 7

(1) Die Kommission führt die Hilfe der Gemeinschaft nach Maßgabe der Haushaltsordnung des Rates vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13) durch.

(2) Die Kommission trägt bei ihren Finanzierungsbeschlüssen aufgrund dieser Verordnung und bei den Bewertungen gemäß Artikel 12 den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Sparsamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, Rechnung.

(3) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Staaten, die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung erhalten, wie auch denen der EU-Beitrittsländer zu gleichen Bedingungen offen.

Die Teilnahme der Staaten, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS und MEDA erhalten, an den Ausschreibungen und Aufträgen, wird ebenfalls von der Kommission von Fall zu Fall genehmigt.

(4) Bei Kofinanzierungen kann die Kommission von Fall zu Fall Staatsangehörigen anderer Länder die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen.

(5) Die Kommission stellt sicher, dass die Information betreffend die Ausschreibungen, die Aufträge, die Verträge und die Finanzierungsabkommen nach dem Anhang dieser Verordnung erfolgt.

Artikel 8

(1) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen insbesondere eine Überwachung und eine Finanzkontrolle seitens der Kommission, unter anderem seitens OLAF, und eine Prüfung durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

(2) Die Kommission kann Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle auch aufgrund der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchführen. Die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 gewährleisten.

Artikel 9

(1) Finanzierungsbeschlüsse, die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionsprogramme nach Artikel 3 fallen, werden von der Kommission jeweils nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gefasst.

(2) Beschlüsse zur Änderung der Beschlüsse des Absatzes 1 werden von der Kommission gefasst, wenn sie inhaltlich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den Programmen des Absatzes 1 enthalten und in finanzieller Hinsicht 20 % der für das Programm oder die Maßnahme vorgesehenen Gesamtsumme und auf jeden Fall einen Hoechstbetrag von 4 Millionen EUR nicht überschreiten. Der CARDS-Ausschuss des Artikels 10 wird über alle geänderten Beschlüsse unterrichtet.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "CARDS-Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 45 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Ausschuss kann jede andere diese Verordnung betreffende Frage prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden - auch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats - vorgelegt wird, und zwar insbesondere Fragen, die die Planung der Maßnahmen und ihre allgemeine Durchführung oder Kofinanzierungen betreffen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen über die von ihnen geplanten Maßnahmen aus, um die Kohärenz der Gemeinschaftshilfe zu gewährleisten und ihre Komplementarität und Wirksamkeit zu steigern.

(2) Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gegenseitigen und regelmäßigen - auch an Ort und Stelle durchzuführenden - Informationsaustauschs insbesondere in Bezug auf die Unterlagen betreffend den Strategierahmen, die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionsprogramme wie auch die Vorbereitung der Projekte und die Überwachung ihrer Durchführung stellt die Kommission sicher, dass die von der Gemeinschaft, einschließlich der EIB, und den einzelnen Mitgliedstaaten unternommenen Hilfsanstrengungen im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz und Komplementarität der jeweiligen Kooperationsprogramme effizient koordiniert werden. Zudem fördert die Kommission die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzeinrichtungen, den Kooperationsprogrammen der Vereinten Nationen und den übrigen Gebern. Die konkreten Einzelheiten der Koordinierung an Ort und Stelle werden in Leitlinien festgelegt, die vom CARDS-Ausschuss gebilligt werden.

Artikel 12

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Gemeinschaftshilfe vor. Dieser Bericht gibt Aufschluss über die im Berichtszeitraum finanzierten Maßnahmen wie auch über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit und enthält eine Gesamtbewertung der Ergebnisse der Durchführung des Strategierahmens, der Mehrjahresrichtprogramme und der jährlichen Aktionsprogramme nach Artikel 3.

Artikel 13

(1) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2004.

(2) Im Hinblick darauf unterbreitet die Kommission dem Rat spätestens zum 30. Juni 2004 einen Bewertungsbericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen im Rahmen dieser Verordnung und, soweit erforderlich, mit Vorschlägen zu ihrer Änderung.

Artikel 14

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 wird aufgehoben.

(2) Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 werden die Worte "Bosnien-Herzegowina", "Albanien", "Kroatien", "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" und "Jugoslawien" gestrichen.

Artikel 15

Die Verordnung (EG) Nr. 3906/89 und Nr. 1628/96 gelten jedoch weiterhin für die Projekte und/oder Programme, bei denen die Verfahren zur Erwirkung eines Finanzierungsbeschlusses der Kommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden.

Artikel 16

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 erhält folgende Fassung:"Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend 'Stiftung' genannt) errichtet, die zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme nachstehender Länder beitragen soll:

- der mittel- und osteuropäischen Länder, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet,

- der aus der ehemaligen Sowjetunion hervorgegangenen unabhängigen Staaten sowie der Mongolei, die Hilfe im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 oder gemäß später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten erhalten,

- der Länder und Gebiete im Mittelmeerraum, die Hilfe im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 oder gemäß später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten erhalten, und

- der unter die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(14) oder unter später verabschiedete einschlägige Rechtsakte fallenden Empfängerländer.

Diese Länder werden nachstehend als 'in Betracht kommende Länder' bezeichnet."

Artikel 17

Artikel 1a Absatz 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses 97/256/EG erhält folgende Fassung:"Finanzierungsbeschlüsse, die sich auf diesen Beschluss beziehen, werden nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(15) angenommen."

Artikel 18

Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 1999/311/EG erhält folgende Fassung:"Tempus III betrifft die Empfängerländer der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(16) sowie die aus der ehemaligen Sowjetunion hervorgegangenen Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000(17) (die das TACIS-Programm ersetzt) erfasst sind. Diese Länder werden nachstehend als 'förderungsberechtigte Länder' bezeichnet."

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Pierret

(1) Stellungnahme vom 15.11.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 (ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 1).

(3) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

(4) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(5) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

(8) ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 98/729/EG (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

(9) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/460/EG (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 1).

(10) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

(11) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.

(12) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(13) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(14) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(15) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(16) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(17) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

ANHANG

Information über die Ausschreibungen, Aufträge und Verträge und Finanzierungsabkommen nach Artikel 7 Absatz 5

1. Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und unter angemessenem Einsatz von Internet stellt die Kommission allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen in der Gemeinschaft auf Anfrage die erforderlichen Unterlagen zu den allgemeinen Aspekten der Programme nach dieser Verordnung sowie den Voraussetzungen für eine Beteiligung an diesen Programmen zur Verfügung.

2. Die Kommission übermittelt dem CARDS-Ausschuss und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Wiederaufbau die verabschiedeten Finanzierungsbeschlüsse mit genauen Angaben zu den geplanten Aufträgen, einschließlich der veranschlagten Beträge, zum Vergabeverfahren und zu den voraussichtlichen Ausschreibungsterminen. Diese genauen Angaben werden ins Internet gestellt.

3. Die Ergebnisse der Ausschreibungen samt Angaben über die Zahl der eingegangenen Angebote sowie Namen und Anschriften der erfolgreichen Bieter werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und ins Internet gestellt. Die Kommission leitet dem CARDS-Ausschuss und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vierteljährlich detaillierte und spezifische Angaben über die zur Durchführung der Programme und Projekte nach dieser Verordnung vergebenen Aufträge zu.

4. Die Kommission übermittelt dem CARDS-Ausschuss zwecks Unterrichtung die Finanzierungsabkommen oder gleichwertige Unterlagen.