27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 307/2014 DES RATES

vom 24. März 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand ein, der unter den KN-Codes ex 2001 90 30 und ex 2005 80 00 eingereiht wird. Dabei handelte es sich um Wertzölle in Höhe von 3,1 % bis 12,9 %.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 (3) änderte der Rat die geltenden Maßnahmen für einen ausführenden Hersteller und infolgedessen den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz, der danach zwischen 3,1 % und 14,3 % lag.

(3)

Nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Auslaufprüfung“) hielt der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates (4) den Zollsatz von 3,1 % bis 14,3 % aufrecht („Auslaufüberprüfung“).

2.   Überprüfungsantrag

(4)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von River Kwai International Food Industry Co. Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus Thailand, eingereicht.

(5)

Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(6)

In seinem Antrag legte der Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich hinsichtlich des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen ermittelt wurden, verändert hätten und diese Veränderung dauerhaft sei.

(7)

Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass sich die geänderten Umstände auf Veränderungen der von ihm angebotenen Warenpalette bezögen, die sich direkt auf die entsprechenden Produktionskosten auswirken würden. Ein Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union deutete darauf hin, dass die Dumpingspanne offenbar unterhalb der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag.

3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkte. Auf dieser Grundlage leitete sie am 14. Februar 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(9)

Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

5.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, Vertreter des ausführenden Landes sowie die Vereinigung der Unionshersteller (Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux — „AETMD“) offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung.

(11)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Die schriftlichen Stellungnahmen der AETMD wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(13)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings benötigte, und prüfte sie. Die Kommission führte in den Betrieben des Antragstellers in Thailand in Bangkok und Kanchanaburi Kontrollbesuche durch.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung, nämlich Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, und um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

2.   Gleichartige Ware

(16)

Wie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt und in der Auslaufüberprüfung bestätigt, wiesen der in der Union hergestellte und verkaufte Zuckermais und der in Thailand hergestellte und verkaufte Zuckermais den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie der in Thailand hergestellte und zur Ausfuhr in die Union verkaufte Zuckermais. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

1.   Ermittlung des Normalwerts

(17)

Nach Artikel 2 Absatz 2 erster Satz der Grundverordnung ermittelte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des Antragstellers im UZÜ repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach.

(18)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ.

(19)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(20)

Für jeden einzelnen Warentyp ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ sind. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps in die Union entspricht.

(21)

Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe des Antragstellers in Bezug auf alle zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen in repräsentativen Mengen erfolgten.

(22)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(23)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen und

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach.

(24)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass mehr als 90 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionsstückkosten lag. Entsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZÜ ermittelt.

2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(25)

Alle Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder Thailand. Der Ausfuhrpreis wird daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.   Vergleich

(26)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(27)

Sofern gerechtfertigt, berichtigte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 den Normalwert und/oder den Ausfuhrpreis mit Blick auf die Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(28)

So wurden, soweit erforderlich und ordnungsgemäß begründet, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten sowie bei Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren gewährt.

(29)

Der Antragsteller beantragte eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung für einen Unterschied im Markenwert, wenn die Ware unter der eigenen Marke auf dem Inlandsmarkt verkauft wird und wenn sie unter dem eigenen Namen auf dem Unionsmarkt verkauft wird. Angeblich ist der Markenwert der Marke des Antragstellers auf dem thailändischen Markt höher als auf dem Unionsmarkt. Als Begründung für sein Vorbringen verwies der Antragsteller auf die in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung vorgenommene Berichtigung.

(30)

Die Lage des Antragstellers in dieser Interimsüberprüfung unterscheidet sich jedoch von der Lage anderer ausführender Hersteller, denen die Berichtigung in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung gewährt wurde. Die in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung vorgenommene Berichtigung bezieht sich ausdrücklich auf die ausführenden Hersteller, deren Inlandsverkäufe mit ihrer eigenen Marke getätigt werden, während die Verkäufe an die Union unter der Marke der Einzelhändler erfolgen. Bei dieser Interimsüberprüfung laufen die Verkäufe des Antragstellers sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem Unionsmarkt mit der eigenen Marke. Zudem erfolgte die in der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung vorgenommene Berichtigung der Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung. Bei dieser Interimsüberprüfung basiert der Normalwert jedoch auf den tatsächlichen Inlandspreisen des Antragstellers.

(31)

In Bezug auf das angebliche Fehlen des Markenwerts beim Verkauf auf dem Unionsmarkt ist festzuhalten, dass der Einführer der betroffenen Ware mit der Marke des Antragstellers auf Einfuhren von Markenlebensmitteln insbesondere aus Asien spezialisiert ist. Der Antragsteller konnte nicht klären oder nachweisen, warum Verkäufe an diesen bestimmten Einführer von geringerem Wert wären als auf dem Inlandsmarkt des Antragstellers. Entsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass der angebliche Unterschied im Markenwert die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst.

(32)

Der Antragsteller beantragte außerdem die gleiche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung. Da der Antragsteller jedoch nicht nachgewiesen hat, dass der angebliche Unterschied im Markenwert die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst, konnte die Berichtigung auch nach dieser Bestimmung nicht vorgenommen werden.

(33)

Der Antrag auf Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k wird daher zurückgewiesen.

(34)

Mit Bezug auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung beantragte der Antragsteller auch eine Berichtigung für einen staatlichen Ausfuhrabgabennachlass. Der Antragsteller erhält von der Regierung einen Betrag, wenn die betroffene Ware für die Ausfuhr, auch auf den Unionsmarkt, verkauft wird.

(35)

Der Antragsteller konnte nachweisen, dass er einen Betrag in Höhe von weniger als 0,5 % des Rechnungswerts für Ausfuhren auf den Unionsmarkt erhält. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung ist allerdings eine Berichtigung des Normalwerts vorzunehmen, wenn die Bedingungen in diesem Artikel erfüllt werden, und nicht des Ausfuhrpreises, wie vom Antragsteller behauptet. Außerdem ergab die Untersuchung, dass zwischen der vom Antragsteller in Bezug auf die betroffene Ware bei der Ausfuhr auf den Unionsmarkt erhaltenen Zahlung und den Einfuhrabgaben auf materiell darin enthaltene Rohstoffe kein Zusammenhang besteht.

(36)

Der Antragsteller beantragte außerdem die gleiche Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k. Da er jedoch nicht nachweisen konnte, dass ein Zusammenhang zwischen dem Ausfuhrabgabennachlass und der Preisgestaltung der ausgeführten betroffenen Ware besteht, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

(37)

Der Antrag auf Berichtigung für einen Ausfuhrabgabennachlass nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k wird daher zurückgewiesen.

4.   Dumping im UZÜ

(38)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes in die Union ausgeführten Warentyps der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(39)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 3,6 %.

4.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(40)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltende Dumpingspanne ermittelt wurde, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war.

(41)

In seinem Überprüfungsantrag hatte sich der Antragsteller auf Veränderungen der von ihm angebotenen Warenpalette bezogen, die sich direkt auf die entsprechenden Produktionskosten auswirken würden. Die Untersuchung hat bestätigt, dass der Antragsteller aufgrund einer Umstrukturierung des Unternehmens bestimmte andere Waren nicht mehr herstellt und verkauft, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung noch von ihm hergestellt und verkauft wurden, und dass diese Veränderung sich auf die Produktionskosten der betroffenen Ware auswirkt.

(42)

Die AETMD stellte dazu fest, dass die vom Antragsteller vorgenommene Umstrukturierung unter Umständen nicht dauerhaft wäre und leicht rückgängig zu machen wäre.

(43)

Die Unternehmensleitung des Antragstellers könnte, falls sie dies wünscht, die Umstrukturierung in der Tat rückgängig machen. Nichts legt jedoch nahe, dass die Entscheidung des Antragstellers zur Umstrukturierung und Vermarktung der Waren der Gruppe im Rahmen der Unternehmen der Gruppe nicht dauerhaft wäre. Zudem erfolgte die Umstrukturierung bereits 2009, was darauf hinweist, dass die neue Unternehmensstruktur dauerhaft ist.

(44)

Nach der Unterrichtung brachte die AETMD erneut vor, dass die Veränderung, auf deren Grundlage die Überprüfung eingeleitet wurde, nicht als dauerhaft betrachtet werden könne. Insbesondere stellte die Vereinigung die Auswirkungen der Umstrukturierung innerhalb der Gruppe auf die Produktionskosten in Frage und brachte vor, dass die Kosten innerhalb der Gruppe ganz einfach umverteilt werden könnten, um den Normalwert zu senken. Daher könnten die neuen Produktionskosten nicht als dauerhaft betrachtet werden. Ferner wies die AETMD darauf hin, dass das für Produktion und Vertrieb frischer Waren zuständige Tochterunternehmen dieselbe Anschrift habe wie der Antragsteller. Die AETMD brachte vor, dass dies ein weiterer Hinweis darauf sei, dass die Umstrukturierung nicht tiefgreifend und dauerhaft sei.

(45)

In Beantwortung der Vorbringen der AETMD im Erwägungsgrund 44 betonte der Antragsteller, dass die Umstrukturierung auch ein verbessertes Kostenrechnungssystem nach sich ziehe, wobei Engpässe ermittelt und beseitigt würden, um die Produktion zu optimieren und die Herstellkosten zu verringern. Außerdem unterstrich der Antragsteller, dass eine Umkehrung der 2009 durchgeführten Umstrukturierung in der jetzigen Phase ein sehr komplexer Vorgang wäre, da das Mutterunternehmen des Antragstellers, die Agripure Holding PLC, an der thailändischen Börse notiert sei.

(46)

Die Gefahr einer potenziellen Umkehrung der Umstrukturierung des Antragstellers wurde bereits in Erwägungsgrund 43 thematisiert.

(47)

Zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Vorbringen in dem Antrag auf Einleitung dieser Überprüfung verglich die Kommission die Produktionskosten für die in die Union ausgeführten Warentypen während der Ausgangsuntersuchung (d. h. vor der Umstrukturierung des Antragstellers 2009) mit denen im UZÜ. Der Vergleich bestätigte, dass sich die Herstellkosten pro Stück erheblich geändert haben. Die festgestellte Änderung bei den Herstellkosten pro Stück geht über eine einfache Kostenumverteilung hinaus und ist auf einen tatsächlichen Rückgang der indirekten Produktionskosten wie Produktionsgemeinkosten und Arbeitskosten zurückzuführen.

(48)

In Bezug auf dieselbe Verwaltungsanschrift des Antragstellers und seines Tochterunternehmens ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine übliche Geschäftspraxis handelt. Zudem stellte die Kommission im Rahmen ihrer Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers fest, dass die Produktionslinien und die Lagerung von Fertigwaren innerhalb des Betriebs auf die Produktion von Zuckermais beschränkt war; es gab keinen sichtbaren Hinweis auf die Produktion und Lagerung von vom Tochterunternehmen verkauften frischen Waren.

(49)

In Bezug auf die Argumente der AETMD und des Antragstellers und nach Feststellung eines tatsächlichen Rückgangs der Herstellkosten pro Stück zwischen der Ausgangsuntersuchung und dem UZÜ muss das Argument der AETMD zurückgewiesen werden.

(50)

Die AETMD brachte außerdem vor, der Antragsteller plane 2013 eine Steigerung seiner Produktionskapazität um 40 %. Der AETMD zufolge würde dies der Behauptung des Antragstellers widersprechen, wonach die neuen, überprüften Produktionskosten (nach der Umstrukturierung) dauerhaft seien.

(51)

Die Untersuchung bestätigte in der Tat, dass der Antragsteller derzeit seine Produktionskapazität erhöht. Die Auswirkungen der vergrößerten Kapazität waren einer der Faktoren, die in der Auslaufüberprüfung zu dem Schluss führten, dass die Gefahr eines Anhaltens des Dumpings besteht (6).

(52)

Nach der Bekanntmachung brachte die AETMD erneut vor, dass sich die Investitionen in neue Produktionskapazität zwangsläufig auf die Produktionskosten auswirken würden und die derzeitigen Produktionskosten, mit denen die Inlandspreise in dieser Überprüfung verglichen würden (siehe Erwägungsgrund 24), nicht dauerhaft seien. Im Einzelnen führte die AETMD auf der Grundlage verfügbarer Quellen eine Berechnung durch, die sie zu dem Schluss gelangen ließ, dass die Gesamtkosten im Vergleich zu den derzeitigen Kosten aufgrund erhöhter Abschreibungen um rund 10 % steigen würden.

(53)

Der Antragsteller widersprach dem Vorbringen in Bezug auf gestiegene Abschreibungskosten der AETMD nicht per se, betonte jedoch, dass diese gestiegenen Abschreibungskosten durch höhere Gesamteinnahmen (aufgrund größerer Verkäufe) und durch eine Verringerung anderer Kosten durch stärkere Automatisierung ausgeglichen würden.

(54)

Wie in Erwägungsgrund 51 festgehalten, investiert der Antragsteller derzeit tatsächlich in neue Produktionsanlagen. Investitionen in neue Anlagen können zu einer Zunahme bei den Abschreibungskosten führen. Andererseits können neue Produktionsanlagen, wie der Antragsteller in seiner Reaktion auf die Stellungnahme der AETMD festhielt, zu Veränderungen (im Vergleich zu bestehenden Produktionslinien) führen, beispielsweise beim Automatisierungsgrad. Diese Veränderungen sollten die Arbeits- und Energiekosten direkt senken und könnten die Zunahme der Abschreibungskosten ausgleichen.

(55)

Insgesamt wird der Schluss gezogen, dass sich die Auswirkungen auf die Produktionskosten pro produzierte Einheit insgesamt erst nach der Einweihung der neuen Anlagen und der Erfassung zusätzlicher Kosten in den Geschäftsbüchern messen lassen.

(56)

In Bezug auf das Investitionsziel (größere Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit, Verringerung der Herstellkosten pro Stück) wird jedoch erwartet, dass es zumindest mittel- bis langfristig nicht zu einer erheblichen Zunahme der Produktionskosten pro Stück kommt. Unter diesen Umständen dürfte der Normalwert wie in dieser Überprüfung weiterhin auf den Inlandspreisen basieren. Das Argument der AETMD muss daher zurückgewiesen werden.

(57)

Nach der Bekanntmachung stellte die AETMD auch die Dauerhaftigkeit der neuen Dumpingspanne in Frage. Sie brachte vor, dass die für die Berechnung der Dumpingspanne verwendete Grundlage der Ausfuhrpreise nicht repräsentativ sei. Im Einzelnen führte sie aus, dass

a)

die Ausfuhrmenge im UZÜ so gering sei, dass sie nicht als repräsentativ betrachtet werden könne, und dass

b)

in Bezug auf Erwägungsgrund 29 die Ausfuhrpreise nicht als repräsentativ gelten dürften, weil nahezu die Hälfte aller Ausfuhren im UZÜ auf Ausfuhren von Waren der eigenen Marke entfalle. Die AETMD vertrat die Auffassung, dass es sich beim Großteil der Ausfuhren in die Union eher um Ausfuhren mit Einzelhandelsmarken und niedrigeren Ausfuhrpreisen handeln dürfte, sollte die vorgeschlagene Verringerung der Maßnahmen in Kraft treten (7).

(58)

Da die in die Union ausgeführten Mengen unerheblich waren, stellte die Kommission sicher, dass die gezahlten oder zu zahlenden Preise des Antragstellers für Ausfuhren in die Union repräsentativ waren, indem sie diese mit den gezahlten oder zu zahlenden Preise des Antragstellers für Ausfuhren in andere Drittländer verglich. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Preise, die Kunden in der Union gestellt wurden, den Preisen entsprachen, die anderen Kunden auf anderen Ausfuhrmärkten in Rechnung gestellt wurden.

(59)

Die Existenz unterschiedlicher Marktsegmente, eigene Marke und Einzelhandelsmarke, wurde im Laufe früherer Untersuchungen anerkannt (8). Dies stellt einen wichtigen Teil der Definition unterschiedlicher Warentypen innerhalb der Warendefinition dar. Auf dieser Grundlage wurden Ausfuhren der Waren der eigenen Marke mit Inlandsverkäufen der Waren der eigenen Marke verglichen und Ausfuhrverkäufe von Einzelhandelsmarken mit Inlandsverkäufen von Einzelhandelsmarken.

(60)

Das Vorbringen der AETMD, bei künftigen Ausfuhren würde es sich primär um Einzelhandelsmarken handeln, ist spekulativ, wird nicht belegt und ist daher nicht ausreichend, um die Repräsentativität der Ausfuhren von Eigenmarkenwaren im UZÜ zu bezweifeln. Das Vorbringen der AETMD wird daher zurückgewiesen.

(61)

Außerdem brachte die AETMD vor, dass die Absenkung des Zollsatzes die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen mit sich bringen könnte.

(62)

Es wird daran erinnert, dass bei den geltenden Zollsätzen unter den thailändischen ausführenden Herstellern bereits differenziert wird. Die Gefahr der Umgehung (d. h. Verwendung des TARIC-Zusatzcodes mit geringeren Zollsätzen) besteht also seit der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen. Der geringere Zollsatz für einen dieser ausführenden Hersteller erhöht nicht per se die Gefahr einer Umgehung durch Thailand als Ganzes.

(63)

Sollten Informationen verfügbar werden, die nahelegen, dass die Zölle durch Umgehung untergraben werden, kann zudem gegebenenfalls eine Untersuchung eingeleitet werden, sofern die Bedingungen in Artikel 13 der Grundverordnung erfüllt sind.

(64)

Die AETMD hielt ferner fest, dass der Antragsteller die Preise für Ausfuhren in die Union durch Ausgleichsgeschäfte mit Parallelverkäufen anderer Waren zu künstlich niedrigen Preisen künstlich erhöht haben könnte.

(65)

Wie in Erwägungsgrund 58 angegeben, entsprachen die Preise für Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union denen für Ausfuhren in Drittländer. Somit gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Preise für Ausfuhren in die Union im UZÜ künstlich erhöht waren; das Argument wird daher zurückgewiesen.

5.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(66)

Im Lichte der Untersuchungsergebnisse hält es die Kommission für angemessen, den für Einfuhren der betroffenen Ware von River Kwai International Food Industry Co. Ltd geltenden Antidumpingzoll zu ändern.

(67)

Außerdem wird auf Antrag des Antragstellers auch seine Anschrift in Thailand geändert.

6.   UNTERRICHTUNG

(68)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zu empfehlen.

(69)

Nach der Unterrichtung brachte die thailändische Regierung vor, der durchschnittliche Zollsatz für mitarbeitende nicht in die Stichprobe einbezogene Ausführer sollte ebenfalls überprüft werden, um die Feststellungen dieser teilweisen Interimsüberprüfung zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Forderung im Rahmen dieser Untersuchung, mit der lediglich der geltende Antidumpingzollsatz für den Antragsteller angepasst werden soll, nicht entsprochen werden kann. Jeder Antrag auf Änderung der Höhe der Antidumpingzollsätze im Anschluss an eine angebliche Änderung der Umstände sollte nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gestellt werden. Diese Forderung muss daher zurückgewiesen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu River Kwai International Food Industry Co., Ltd in der Tabelle von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 erhält folgende Fassung:

Unternehmen

Antidumping-zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

„River Kwai International Food Industry Co., Ltd,

99 Moo 1 Thanamtuen Khaupoon Road

Kaengsian, Muang, Kanchanaburi 71000

Thailand

3,6

A791“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 1).

(5)  ABl. C 42 vom 14.2.2013, S. 7.

(6)  Siehe Erwägungsgründe 49 bis 75 der Auslaufüberprüfung.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 86 der Auslaufüberprüfung.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 85 der Auslaufüberprüfung.