32002D1600

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 242 vom 10/09/2002 S. 0001 - 0015


Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juli 2002

über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4) aufgrund des durch den Vermittlungsausschuss am 1. Mai 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wohlbefinden und Wohlstand der Gesellschaft können nur gewährleistet werden, wenn für eine saubere und gesunde Umwelt gesorgt ist. Das kontinuierliche weltweite Wachstum wird die Umwelt jedoch weiterhin belasten.

(2) Die Laufzeit des fünften Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" endete am 31. Dezember 2000. Das Programm hat einige wichtige Verbesserungen gebracht.

(3) Es müssen unablässig Anstrengungen zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft bereits festgelegten allgemeinen und konkreten Umweltziele gemacht werden, und es besteht Bedarf an dem Sechsten Umweltaktionsprogramm (nachstehend "das Programm" genannt), das mit diesem Beschluss aufgestellt wird.

(4) Es bleiben einige ernsthafte Umweltprobleme weiterhin bestehen, und es treten neue auf, die zusätzliche Maßnahmen erfordern.

(5) Bei der Entwicklung eines Ansatzes für den Gesundheits- und Umweltschutz muss mehr Gewicht auf die Vorbeugung und die Anwendung des Vorsorgeprinzips gelegt werden.

(6) Ein umsichtiger Umgang mit den natürlichen Ressourcen, der Schutz des globalen Ökosystems, wirtschaftlicher Wohlstand und eine ausgewogene gesellschaftliche Entwicklung sind Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung.

(7) Das Programm zielt auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und auf eine generelle Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität ab, zeigt Prioritäten für die Umweltdimension der Strategie für nachhaltige Entwicklung auf und sollte berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Strategie Maßnahmen vorgeschlagen werden.

(8) Mit dem Programm wird eine Entkoppelung von Umweltbelastung und Wirtschaftswachstum unter gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und Anerkennung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Europäischen Union angestrebt.

(9) Das Programm legt Umweltprioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle fest.

(10) Für jeden dieser Bereiche werden übergeordnete und konkrete Ziele vorgegeben, und es wird eine Reihe von Maßnahmen zu deren Verwirklichung aufgezeigt. Diese allgemeinen und konkreten Ziele legen das Niveau bzw. die Ergebnisse fest, die es anzustreben gilt.

(11) Mit den Zielen, Prioritäten und Aktionen des Programms soll zur nachhaltigen Entwicklung in den beitrittswilligen Ländern beigetragen und die Anstrengung unternommen werden, den Schutz der natürlichen Ressourcen dieser Länder zu gewährleisten.

(12) Rechtsvorschriften spielen bei der Suche nach Lösungen für Umweltprobleme weiterhin eine zentrale Rolle, und die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften muss vorrangig sichergestellt werden. Andere Optionen zur Verwirklichung von Umweltzielen sollten ebenfalls geprüft werden.

(13) Das Programm sollte den Prozess der Einbeziehung der Umweltbelange in alle Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen nach Artikel 6 des Vertrags fördern mit dem Ziel, die auf unterschiedliche Quellen zurückzuführenden Umweltbelastungen zu verringern.

(14) Um Produktions- sowie öffentliche und private Konsummuster mit ihren negativen Auswirkungen auf den Zustand und die weitere Entwicklung der Umwelt ändern zu können, wird eine strategische integrierte Vorgehensweise einschließlich neuer Wege zur Nutzung von Marktkräften und zur Einbeziehung von Bürgern, Unternehmen und anderen Betroffenen benötigt. Durch diese Vorgehensweise dürfte die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von Land und Meeren gefördert werden.

(15) Für den Erfolg des Programms ist es wichtig, dass der Zugang zu Umweltinformationen und zu den Gerichten sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren gewährleistet sind.

(16) Im Rahmen thematischer Strategien wird das Spektrum von Optionen und Instrumenten erwogen, die zur Behandlung einer Reihe komplexer Fragen erforderlich sind, welche einen umfassenden multidimensionalen Ansatz erfordert, und es werden die nötigen Maßnahmen vorgeschlagen, gegebenenfalls unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates.

(17) Die Wissenschaftler sind sich darin einig, dass Tätigkeiten des Menschen eine Zunahme der Konzentration von Treibhausgasen verursachen, was zu weltweit höheren Temperaturen und Störungen des Klimasystems führt.

(18) Die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Gesellschaft und die Natur sind schwerwiegend und müssen gemindert werden. Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen können ohne Abstriche an Wachstum und Wohlstand umgesetzt werden.

(19) Ungeachtet des Erfolgs der Abschwächungsmaßnahmen muss die Gesellschaft sich an die Auswirkungen der Klimaänderungen anpassen und darauf vorbereiten.

(20) Gesunde natürliche Systeme, die sich im Gleichgewicht befinden, sind Voraussetzung für das Leben auf der Erde.

(21) Natur und biologische Vielfalt geraten durch menschliche Tätigkeiten unter erheblichen Druck. Es besteht Handlungsbedarf, um den Umweltbelastungen zu begegnen, die sich insbesondere durch Verschmutzung, die Einführung nichteinheimischer Arten, potenzielle Risiken durch die Freisetzung genetisch veränderter Organismen und die Art der Nutzung von Land und Meeren ergeben.

(22) Die Böden sind eine begrenzte Ressource, die Umweltbelastungen unterworfen ist.

(23) Trotz der Verbesserungen bei den Umweltnormen wird es immer wahrscheinlicher, dass zwischen Umweltschäden und bestimmten Erkrankungen des Menschen ein Zusammenhang besteht. Deshalb sollten die potenziellen Gefahren - beispielsweise durch Emissionen und gefährliche Chemikalien, Schädlingsbekämpfungsmittel und Lärmbelästigungen - angegangen werden.

(24) Der Kenntnisstand über die potenziell nachteiligen Auswirkungen der Verwendung von Chemikalien muss verbessert werden, und die Verantwortung für die Bereitstellung von Erkenntnissen sollte den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übertragen werden.

(25) Gefährliche Chemikalien sind durch weniger gefährliche Chemikalien oder sicherere alternative Technologien, bei denen Chemikalien keine Anwendung finden, zu ersetzen, um die Gefährdung von Mensch und Umwelt zu verringern.

(26) Pestizide sollten nachhaltig eingesetzt werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.

(27) Rund 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten, und es bedarf konzertierter Bemühungen, um die Umweltbedingungen und die Lebensqualität in städtischen Gebieten zu verbessern.

(28) Die zunehmende Ressourcennachfrage kann von der Erde nur in begrenztem Maße befriedigt werden, und sie kann auch nur eine bestimmte Menge der Emissionen und des Abfalls aufnehmen, der aufgrund der Nutzung der Ressourcen anfällt. Vieles deutet darauf hin, dass die derzeitige Nachfrage in einigen Fällen die Belastbarkeitsgrenze der Umwelt überschreitet.

(29) Das Abfallvolumen steigt in der Gemeinschaft weiterhin an, wobei ein signifikanter Teil davon gefährlichen Abfall darstellt; dies führt zum Verlust von Ressourcen und zu einem verstärkten Verschmutzungsrisiko.

(30) Die wirtschaftliche Globalisierung führt zu einem zunehmenden Bedarf an Umweltaktionen auf der internationalen Ebene, darunter auch im Bereich der Verkehrspolitik, so dass die Gemeinschaft neue politische Lösungen in den Bereichen Handel, Entwicklung und Außenbeziehungen benötigt, wodurch in anderen Ländern die Fortsetzung einer nachhaltigen Entwicklung ermöglicht wird. Verantwortungsvolle Governance-Strukturen sollen hierzu einen Beitrag leisten.

(31) Handel, internationale Investitionstätigkeiten und Ausfuhrkredite sollten einen positiveren Beitrag zu den weiteren Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung leisten.

(32) Umweltpolitische Maßnahmen müssen wegen der Komplexität der behandelten Themen im Einklang mit Artikel 174 EG-Vertrag auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Analysen sowie auf der Kenntnis der Umweltbedingungen und Umwelttrends basieren.

(33) Informationen für die politischen Entscheidungsträger, die Betroffenen und die Öffentlichkeit müssen relevant, transparent, aktuell und leicht verständlich sein.

(34) Die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Umweltziele müssen gemessen und bewertet werden.

(35) Bei Hälfte der Laufzeit des Programms sollte auf der Grundlage einer Bewertung des Umweltzustands und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Umweltagentur regelmäßig vorgelegten Informationen geprüft werden, welche Fortschritte bis dahin erzielt wurden und ob Bedarf an einer neuen Ausrichtung des Programms besteht -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich des Programms

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Programm für Gemeinschaftsaktionen im Umweltbereich (nachstehend "Programm" genannt) geschaffen. Es behandelt die wichtigsten Umweltziele und -prioritäten auf der Grundlage einer Bewertung des Umweltzustands und der wesentlichen Trends einschließlich neu auftretender Probleme, die Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich machen. Das Programm soll die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle Gemeinschaftspolitiken fördern und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Gemeinschaft vor und nach der Erweiterung beitragen. Es sorgt außerdem dafür, dass unablässig Anstrengungen zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft bereits festgelegten allgemeinen und konkreten Umweltziele unternommen werden.

(2) In dem Programm werden die wichtigsten zu erreichenden allgemeinen Umweltziele abgesteckt. Gegebenenfalls werden konkrete Ziele und Zeitpläne festgelegt. Die allgemeinen und konkreten Ziele sollen, sofern nicht im Einzelnen etwas Anderes festgelegt ist, bis zum Auslaufen des Programms erreicht sein.

(3) Die Laufzeit des Programms beträgt 10 Jahre und beginnt am 22. Juli 2002. Die geeigneten Initiativen in den verschiedenen Politikbereichen, die der Verwirklichung der Ziele dienen sollen, umfassen einen Katalog von Maßnahmen, einschließlich Rechtsvorschriften und die in Artikel 3 erläuterten strategischen Konzepte. Diese Initiativen sollten nacheinander und spätestens vier Jahre nach Annahme dieses Beschlusses vorgestellt werden.

(4) Die Ziele greifen die wichtigsten Umweltprioritäten auf, denen die Gemeinschaft in folgenden Bereichen gerecht werden muss:

- Klimaänderungen,

- Natur und biologische Vielfalt,

- Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität,

- natürliche Ressourcen und Abfälle.

Artikel 2

Grundsätze und übergeordnete Zielsetzungen

(1) Das Programm gibt während seiner Laufzeit einen Rahmen für die gemeinschaftliche Umweltpolitik mit der Absicht vor, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und zu erreichen, dass Wirtschaftswachstum und Umweltbelastungen entkoppelt werden. Es beruht insbesondere auf dem Verursacherprinzip, dem Vorsorgeprinzip und der Vorbeugung sowie dem Grundsatz der Beseitigung von Verunreinigungen an der Quelle.

Das Programm bildet die Grundlage für die Umweltdimension der Europäischen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung und leistet unter anderem durch die Festlegung von Umweltprioritäten für diese Strategie einen Beitrag zur Einbeziehung von Umweltbelangen in sämtliche Bereiche der Gemeinschaftspolitik.

(2) Zielsetzungen des Programms sind:

- Die Hervorhebung der Klimaänderungen als eine zentrale Herausforderung des nächsten Jahrzehnts und darüber hinaus und die Leistung eines Beitrags zum langfristigen Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau, das gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems ausschließt. Daher ist das Programm an dem langfristigen Ziel ausgerichtet, die globale Temperaturerhöhung langfristig auf 2 °Celsius über dem vorindustriellen Niveau und die CO2-Konzentration unter 550 ppm zu halten. Hierzu dürfte es auf längere Sicht notwendig sein, die Emissionen von Treibhausgasen gegenüber 1990 global um 70 % zu senken, wie der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaveränderungen (IPCC) festgestellt hat.

- Der Schutz, die Erhaltung, die Wiederherstellung und die Entwicklung der Funktionsweise natürlicher Systeme, natürlicher Lebensräume und der wild lebenden Flora und Fauna, damit der Wüstenbildung und dem Verlust an biologischer Vielfalt einschließlich der Vielfalt genetischer Ressourcen in der Europäischen Union und weltweit Einhalt geboten wird.

- Die Leistung eines Beitrags zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger durch eine Umwelt, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung.

- Eine bessere Ressourceneffizienz sowie eine bessere Ressourcenbewirtschaftung und Abfallwirtschaft, um nachhaltigere Produktions- und Konsummuster zu erreichen; dabei sind die Ressourcennutzung und die Abfallerzeugung von der Wirtschaftswachstumsrate abzukoppeln und wird angestrebt, dass der Verbrauch von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen die Belastbarkeit der Umwelt nicht überschreitet.

(3) Das Programm soll sicherstellen, dass die Umweltziele, die an dem für die Umwelt zu erreichenden Ergebnis ausgerichtet sein sollten, mit den effizientesten und geeignetsten Mitteln und unter Beachtung der in Absatz 1 aufgestellten Grundsätze und der in Artikel 3 umrissenen strategischen Konzepte verwirklicht werden. Dabei ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird und alle Optionen und Instrumente berücksichtigt werden, wobei regionalen und lokalen Unterschieden sowie ökologisch sensiblen Gebieten Rechnung getragen werden muss und das besondere Augenmerk zu richten ist auf:

- die Entwicklung europäischer Initiativen zur Stärkung des Bewusstseins der Bürger und der lokalen Behörden;

- einen umfassenden Dialog mit den Betroffenen, die Stärkung des Umweltbewusstseins und der Öffentlichkeitsbeteiligung;

- Kosten-Nutzen-Analysen, die der Notwendigkeit der Internalisierung der Umweltkosten Rechnung tragen;

- die besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse und die weitere Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Forschung und technologische Entwicklung;

- Daten und Informationen über den Zustand und die Entwicklungstrends der Umwelt.

(4) Das Programm fördert die vollständige Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in alle Politiken und Aktionen der Gemeinschaft durch die Festlegung von allgemeinen sowie gegebenenfalls von konkreten Umweltzielen und Zeitplänen, die in den entsprechenden Politikbereichen zu berücksichtigen sind.

Die zum Schutz der Umwelt vorgeschlagenen und beschlossenen Maßnahmen sollten zudem mit den Zielen der wirtschaftlichen und sozialen Dimensionen einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang stehen und umgekehrt.

(5) Durch das Programm wird die Verabschiedung politischer Maßnahmen und Konzepte gefördert, die über die Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands (acquis communautaire) zu einer nachhaltigen Entwicklung in den Ländern, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, (nachstehend "Beitrittsländer" genannt) beitragen. Der Erweiterungsprozess sollte die ökologischen Güter der Beitrittsländer, wie beispielsweise eine reiche biologische Vielfalt, erhalten und schützen und sollte nachhaltige Produktions-, Konsum- und Flächennutzungsmuster sowie umweltfreundliche Verkehrsstrukturen erhalten und verstärken durch:

- Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Gemeinschaftsprogramme, einschließlich derjenigen, die die Infrastrukturentwicklung betreffen;

- Förderung des Transfers umweltfreundlicher Technologien in die Beitrittsländer;

- Ausweitung des Dialogs und des Erfahrungsaustauschs mit den nationalen und lokalen Behörden der Beitrittsländer über nachhaltige Entwicklung und den Schutz ihrer ökologischen Güter;

- Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, im Umweltbereich tätigen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) und Unternehmen in den Beitrittsländern, um das Bewusstsein und die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu stärken;

- die Aufforderung an internationale Finanzinstitutionen und die Privatwirtschaft, die Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Umwelt-Besitzstands in den Beitrittsländern zu unterstützen und der Einbeziehung der Umweltbelange in die wirtschaftlichen Aktivitäten gebührend Rechnung zu tragen.

(6) Das Programm fördert

- die positive und konstruktive Rolle der Europäischen Union als führender Partner beim Schutz der globalen Umwelt und bei den Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung;

- den Aufbau einer weltweiten Partnerschaft für die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung;

- die Einbeziehung von Umweltschutzbelangen und -zielen in alle Aspekte der gemeinschaftlichen Außenbeziehungen.

Artikel 3

Strategische Konzepte zur Erfuellung der Umweltziele

Die in diesem Programm beschriebenen Zielsetzungen und Ziele werden unter anderem mit folgenden Maßnahmen verfolgt:

1. Ausarbeitung neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Änderung bestehender Rechtsvorschriften.

2. Förderung einer wirksameren Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts unbeschadet des Rechts der Kommission zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren. Das erfordert:

- Verstärkte Maßnahmen zur besseren Einhaltung gemeinschaftlicher Umweltschutzvorschriften und Ahndung von Verstößen;

- Förderung einer verbesserten Praxis bei Genehmigungen, Inspektionen, Überwachung und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten;

- systematischere Überprüfung der Anwendung der Umweltrechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten;

- Verbesserung des Informationsaustauschs über die beste Praxis bei der Umsetzung, auch mittels des Europäischen Netzes zur Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft (IMPEL) im Rahmen von dessen Zuständigkeiten.

3. Es bedarf weiterer Bemühungen um die Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in die Ausarbeitung, Festlegung und Durchführung der politischen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft in den verschiedenen Politikbereichen. Weitere Bemühungen sind in verschiedenen Sektoren erforderlich, wozu auch die Prüfung ihrer spezifischen allgemeinen und konkreten Umweltziele, Zeitpläne und Indikatoren gehört. Dies erfordert

- die Gewährleistung, dass die Strategien des Rates für die Einbeziehung der Umweltbelange in andere politische Bereiche tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden und zur Verwirklichung der umweltpolitischen Zielsetzungen und Ziele des Programms beitragen;

- die Prüfung von Maßnahmen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich vor ihrer Annahme im Hinblick darauf, ob sie zu den allgemeinen und konkreten Zielen und zur Einhaltung des zeitlichen Rahmens des Programms beitragen und damit in Einklang stehen;

- die Schaffung geeigneter regulärer Mechanismen innerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen, die in vollem Umfang der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Transparenz und den Zugang zu Informationen zu verbessern, damit sichergestellt ist, dass die Umweltbelange bei der Ausarbeitung politischer Initiativen der Kommission, einschließlich einschlägiger Beschlüsse und Legislativvorschläge, umfassend berücksichtigt werden;

- eine regelmäßige Überwachung anhand entsprechender Indikatoren, die möglichst nach gemeinsamen Methoden für jeden Sektor erarbeitet werden, und die Berichterstattung über die Einbeziehung der Umweltbelange in den einzelnen Sektoren;

- eine stärkere Berücksichtigung von Umweltkriterien in den Finanzierungsprogrammen der Gemeinschaft unbeschadet bestehender Programme;

- die volle und wirksame Nutzung und Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der strategischen Umweltprüfung;

- die Berücksichtigung der Ziele des Programms bei künftigen Revisionen der finanziellen Vorausschau für Finanzinstrumente der Gemeinschaft.

4. Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsummuster durch die wirksame Umsetzung der in Artikel 2 dargelegten Prinzipien, um negative und positive Umweltauswirkungen durch den Einsatz einer Kombination verschiedener Instrumente, darunter marktwirtschaftliche und ökonomische Instrumente, zu internalisieren. Dies erfordert unter anderem

- Reformanstöße im Bereich von Subventionen, die erhebliche negative Umweltauswirkungen haben und mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbaren sind, unter anderem dadurch, dass bis zur Halbzeitbilanz eine Liste von Kriterien aufgestellt wird, die die Erfassung von Subventionen mit solchen schädlichen Umweltauswirkungen mit dem Ziel der allmählichen Abschaffung der Subventionen ermöglichen;

- eine Analyse der Umwelteffizienz handelbarer Umweltzertifikate als allgemeines Instrument sowie des Emissionshandels, um den Einsatz und die praktische Nutzung dieser Instrumente da zu fördern, wo sich dies als durchführbar erweist;

- Förderung und Unterstützung des Einsatzes fiskalpolitischer Maßnahmen wie Umweltsteuern und -anreize auf der angemessenen innerstaatlichen Ebene oder auf Gemeinschaftsebene;

- Förderung der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in den Bereich der Normung.

5. Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Unternehmen und Unternehmensverbänden, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sozialpartner und Verbraucher sowie ihrer Organisationen, um die Umweltbilanz der Unternehmen zu verbessern und nachhaltige Produktionsmuster zu erreichen. Dies erfordert

- die Förderung des Ansatzes der integrierten Produktpolitik im gesamten Programm zugunsten einer stärkeren Berücksichtigung von Umweltaspekten während des gesamten Lebenszyklus von Produkten sowie eines verstärkten Einsatzes umweltfreundlicher Prozesse und Produkte;

- die Förderung einer umfassenderen Anwendung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(5) sowie Initiativen zur Ermutigung der Unternehmen, strenge und von unabhängiger Seite überprüfte Berichte über ihre Umweltbilanz bzw. ihre nachhaltige Entwicklung zu veröffentlichen;

- die Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Unternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften, wobei kleinen und mittleren Unternehmen besondere Hilfe angeboten wird;

- die Förderung der Einführung von Regelungen zur Belohnung besonderer Umweltleistungen in den Unternehmen;

- die Förderung der Produktinnovation mit dem Ziel einer Ökologisierung des Marktes, auch durch eine bessere Verbreitung der Ergebnisse des LIFE-Programms(6);

- die Ermutigung zu freiwilligen Verpflichtungen oder Vereinbarungen zur Erreichung klarer Umweltziele einschließlich der Festlegung von Verfahren für den Fall ihrer Nichteinhaltung.

6. Gewährleistung dafür, dass private Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Stellen in ihrer Rolle als Käufer besser über die Umweltauswirkungen von Verfahren und Produkten informiert werden, damit nachhaltige Konsummuster erreicht werden. Dies erfordert

- die Förderung des Einsatzes von Umweltzeichen und anderen Formen der umweltbezogenen Information und Etikettierung, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Umwelteigenschaften gleichartiger Produkte zu vergleichen;

- die Förderung der Verwendung zuverlässiger Umweltangaben durch die Hersteller und die Vermeidung irreführender Angaben;

- die Förderung eines nach ökologischen Kriterien ausgelegten öffentlichen Beschaffungswesens, bei dem Umweltmerkmale berücksichtigt und möglicherweise Überlegungen bezüglich ökologischer Lebenszyklen einschließlich der Produktionsphase - unter Beachtung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der Regeln für den Binnenmarkt - in die Beschaffungsverfahren einbezogen werden können, und das mit Richtlinien für die beste Praxis versehen ist; weiter erfordert dies den Beginn einer Prüfung der nach ökologischen Kriterien ausgelegten Beschaffungspolitik in den Organen der Gemeinschaft.

7. Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in den Finanzsektor. Dies erfordert:

- eine Erwägung der Möglichkeiten für eine freiwillige Initiative mit dem Finanzsektor, die die Erstellung von Leitlinien für die Darstellung der Umweltkosten in den Jahresabschlussberichten der Unternehmen und den Austausch über die überzeugendsten praktischen Ansätze zwischen den Mitgliedstaaten umfasst;

- eine Aufforderung an die Europäische Investitionsbank, bei der Vergabe von Krediten Umweltziele und -kriterien stärker zu beachten, insbesondere um eine nachhaltige Entwicklung in den Beitrittsländern zu unterstützen;

- die Förderung der Einbeziehung von Umweltzielen und -erwägungen in die Tätigkeiten anderer Finanzinstitutionen, wie z. B. der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

8. Die Schaffung eines gemeinschaftlichen Haftungssystems erfordert unter anderem:

- Rechtsvorschriften über die Umwelthaftung.

9. Die Verbesserung der Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Verbrauchergruppen und NRO und die Förderung eines besseren Verständnisses und eines stärkeren Engagements für Umweltfragen bei den europäischen Bürgern erfordert:

- die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen, von Beteiligungsmöglichkeiten und des Zugangs zu den Gerichten durch eine baldige Ratifizierung des Übereinkommens von Århus(7) durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten;

- die Unterstützung der Bereitstellung von leicht zugänglichen Informationen für die Bürger über den Stand und die Entwicklungstrends im Umweltbereich im Verhältnis zu sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Gesundheit;

- eine allgemeine Stärkung des Umweltbewusstseins;

- die Entwicklung allgemeiner Regeln und Grundsätze für ein gutes Management der Umweltbelange im Rahmen von Dialogprozessen.

10. Die Förderung einer wirksamen und nachhaltigen Nutzung von Land und Meeren, die den Umweltbelangen Rechnung trägt. Dies erfordert bei gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips

- die Förderung der besten Praxis für eine nachhaltige Raumplanung, die besondere regionale Gegebenheiten berücksichtigt, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Programm für das integrierte Küstenzonenmanagement;

- die Förderung der besten Praxis und die Unterstützung von Netzwerken, die dem Erfahrungsaustausch über nachhaltige Entwicklung auch von Stadtgebieten, den Meeren, Küstengebieten, Bergregionen, Feuchtgebieten und anderen empfindlichen Gebieten dienen;

- eine vermehrte Anwendung von, die Aufstockung der finanziellen Mittel für und die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

- die Ermutigung der Mitgliedstaaten, den Einsatz der Regionalplanung als Instrument zur Verbesserung des Umweltschutzes für die Bürger und die Förderung eines Erfahrungsaustauschs über nachhaltige Regionalentwicklung insbesondere in städtischen und dicht bevölkerten Zonen zu erwägen.

Artikel 4

Thematische Strategien

(1) Die Aktionen nach den Artikeln 5 bis 8 schließen die Entwicklung von thematischen Strategien und die Bewertung bestehender Strategien für vorrangige Umweltprobleme ein, die ein breit angelegtes Vorgehen erfordern. In diesen Strategien wird angegeben, welche Vorschläge erforderlich sind, um die in dem Programm dargelegten Ziele zu erreichen, und welche Verfahren für deren Annahme vorzusehen sind. Diese Strategien werden dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet und erhalten, soweit zweckmäßig, die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags. Je nach Rechtsgrundlage werden die anhand dieser Strategien vorgeschlagenen Rechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen.

(2) Die thematischen Strategien können Konzepte gemäß Artikel 3 und Artikel 9 sowie einschlägige qualitative und quantitative umweltbezogene Ziele und Zeitpläne umfassen, an denen die Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen gemessen und bewertet werden können.

(3) Die thematischen Strategien sollten nach Beratung mit den betroffenen Gruppen, wie z. B. den NRO, der Industrie, anderen Sozialpartnern und den Behörden entwickelt und umgesetzt werden, wobei gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen ist, dass die Beitrittsländer in diesem Prozess konsultiert werden.

(4) Spätestens drei Jahre nach Annahme des Programms sollten die thematischen Strategien dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden. Der Zwischenbericht, in dem die Kommission die Fortschritte bei der Umsetzung des Programms bewertet, enthält eine Überprüfung der thematischen Strategien.

(5) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Fortschritte bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategien sowie über deren Wirksamkeit.

Artikel 5

Ziele und vorrangige Aktionsbereiche bei der Bekämpfung der Klimaänderungen

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Zielsetzungen sollten folgende Ziele angestrebt werden:

- Ratifizierung und Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bis 2002 und Erfuellung der dort eingegangenen Verpflichtung, die Emissionen bis 2008-2012 um 8 % gemessen am Stand von 1990 für die Europäische Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit entsprechend der in den Schlussfolgerungen des Rates vom 16./17. Juni 1998 dargelegten Verpflichtung jedes einzelnen Mitgliedstaats zu reduzieren.

- Nachweisbare Fortschritte bei der Erfuellung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingegangenen Verpflichtungen bis 2005.

- Ausbau einer glaubwürdigen Position, aus der heraus die Gemeinschaft auf ein internationales Übereinkommen über strengere Reduktionsziele für den im Kyoto-Protokoll vorgesehenen zweiten Verpflichtungszeitraum hinwirken kann. Das Übereinkommen sollte auf eine signifikante Reduzierung der Emissionen abzielen und unter anderem in vollem Umfang den Ergebnissen des dritten IPCC-Bewertungsberichts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, global eine gerechte Verteilung der Treibhausgasemissionen anzustreben.

(2) Diese Ziele werden unter anderem mit folgenden vorrangigen Aktionen verfolgt:

i) Erfuellung der internationalen Klimaverpflichtungen einschließlich der des Kyoto-Protokolls durch:

a) Prüfung der Ergebnisse des Europäischen Programms für den Klimawandel und auf dieser Grundlage Annahme von effizienten gemeinsamen und koordinierten Politiken und Maßnahmen gegebenenfalls für verschiedene Sektoren, die die innerstaatlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten ergänzen;

b) Bemühungen um die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für die Entwicklung eines effizienten CO2-Emissionshandels mit der Möglichkeit der Ausdehnung auf andere Treibhausgasemissionen;

c) Verbesserung des Treibhausgas-Monitorings und Fortschritte bei der Erfuellung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internen Lastenteilungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.

ii) Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Energiesektor:

a) Möglichst rasche Erstellung eines Verzeichnisses und Überprüfung der Subventionen, die einer effizienten und nachhaltigen Energienutzung zuwiderlaufen, mit dem Ziel, sie schrittweise aufzuheben;

b) Förderung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe zur Stromerzeugung;

c) Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen auch durch den Einsatz von Anreizen, auch auf lokaler Ebene, mit dem als Ziel angesetzten Richtwert eines Anteils von 12 % am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010;

d) Schaffung von Anreizen für eine verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und Durchführung von Maßnahmen, mit denen eine Verdopplung des Gesamtanteils der Kraft-Wärme-Kopplung an der gesamten Brutto-Elektrizitätserzeugung gemeinschaftsweit auf 18 % angestrebt wird;

e) Verhinderung und Reduzierung von Methanemissionen aus der Energieerzeugung und -verteilung;

f) Förderung der Energieeffizienz.

iii) Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor:

a) Festlegung und Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, sofern die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bis zum Jahr 2002 nicht entsprechende Maßnahmen beschließt;

b) Festlegung und Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Seeschifffahrt, sofern die Internationale Seeschifffahrts-Organisation bis zum Jahr 2003 nicht entsprechende Maßnahmen beschließt;

c) Förderung des Umstiegs auf effizientere und sauberere Verkehrsträger einschließlich einer besseren Organisation und Logistik;

d) im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union angestrebten Ziel einer 8%igen Verringerung der Treibhausgasemissionen Aufforderung an die Kommission, bis Ende 2002 eine Mitteilung über quantifizierte Umweltschutzziele für ein nachhaltiges Verkehrssystem vorzulegen;

e) Festlegung und Durchführung zusätzlicher spezifischer Maßnahmen - einschließlich des Erlasses geeigneter Rechtsvorschriften - zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Kraftfahrzeugen einschließlich N2O-Emissionen;

f) Förderung der Entwicklung und Verwendung alternativer Treibstoffe und von Fahrzeugen mit niedrigem Treibstoffverbrauch mit der Absicht, ihren Anteil in beträchtlichem Maße und kontinuierlich zu erhöhen;

g) Förderung von Maßnahmen, die eine volle Berücksichtigung der Umweltkosten in den Transportpreisen widerspiegeln;

h) Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Verkehrsnachfrage mit der Absicht, die Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern.

iv) Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der industriellen Produktion:

a) Förderung der Öko-Effizienz-Verfahren und -Techniken in der Industrie;

b) Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Anpassungsprozess, bei der Innovation und bei der Leistungsverbesserung,

c) Förderung der Entwicklung umweltschonenderer und technisch durchführbarer Alternativen, einschließlich der Einführung von Gemeinschaftsmaßnahmen, die darauf abzielen, Emissionen zu reduzieren, die Produktion industrieller fluorierter Gase wie H-FKW (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid - soweit angebracht und realisierbar - allmählich einzustellen und ihre Verwendung einzuschränken.

v) Reduzierung der Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren:

a) Förderung der Energieeffizienz insbesondere der Heizung, der Klimatisierung und des Warmwassers bei der Gestaltung von Gebäuden;

b) Berücksichtigung - neben anderen Umweltüberlegungen - der Notwendigkeit einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Gemeinsamen Agrarpolitik und in der gemeinschaftlichen Abfallbewirtschaftungsstrategie.

vi) Einsatz anderer geeigneter Mittel, wie

a) Förderung des Einsatzes steuerlicher Maßnahmen, darunter eines rechtzeitig zu erarbeitenden geeigneten Gemeinschaftsrahmens für die Energiebesteuerung, zur Förderung des Übergangs zu einer effizienteren Energienutzung, umweltfreundlichen Energie- und Verkehrssystemen sowie zur Förderung der technischen Innovation;

b) Ermutigung zum Abschluss von Umweltvereinbarungen mit der Industrie über die Reduzierung von Treibhausgasemissionen;

c) Sicherstellung, dass Klimaänderungen ein wichtiger Gegenstand der Gemeinschaftspolitik im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und in den nationalen Forschungsprogrammen sind.

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Begrenzung der Klimaänderungen sollte sich die Gemeinschaft auch auf Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen der Klimaänderungen vorbereiten, indem sie

- die Gemeinschaftspolitiken, insbesondere die für die Klimaänderungen relevanten, daraufhin überprüft, dass bei Investitionsentscheidungen die Anpassung angemessen berücksichtigt wird;

- regionale Klimamodelle und -bewertungen fördert, die zum einen zur Vorbereitung regionaler Anpassungsmaßnahmen wie der Wasserbewirtschaftung, der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Vorbeugung gegen Wüstenbildung und Hochwasser dienen und zum anderen die Sensibilisierung der Bürger und der Wirtschaft begünstigt.

(4) Es muss sichergestellt werden, dass die Herausforderung des Klimaschutzes bei der Erweiterung der Gemeinschaft berücksichtigt wird. Dies erfordert unter anderem die folgenden Aktionen mit den Beitrittsländern:

- Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten für die Anwendung innerstaatlicher Maßnahmen zum Einsatz der Kyoto-Mechanismen und für eine bessere Berichterstattung und ein besseres Emissionsmonitoring;

- Unterstützung eines nachhaltigen Verkehrs- und Energiesektors;

- Gewährleistung des weiteren Ausbaus der Zusammenarbeit mit den beitrittswilligen Ländern in Fragen der Klimaänderungen.

(5) Die Bekämpfung der Klimaänderungen wird ein integraler Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union und eine der Prioritäten ihrer Politik für nachhaltige Entwicklung sein. Dazu bedarf es aufseiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten konzertierter und koordinierter Anstrengungen im Hinblick auf

- den Aufbau von Kapazitäten, um Entwicklungsländer und Länder im Übergang zur Marktwirtschaft zu unterstützen, beispielsweise durch die Ermutigung von Projekten im Zusammenhang mit dem im Kyoto-Protokoll beschriebenen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und gemeinsame Durchführung (Joint Implementation, JI);

- einen dem festgestellten Bedarf entsprechenden Technologietransfer;

- die Unterstützung bei der Anpassung an die Klimaänderungen in den betreffenden Ländern.

Artikel 6

Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 2 werden folgende Ziele angestrebt:

- Stoppen der Verarmung der biologischen Vielfalt einschließlich der Verhütung und Abmilderung der Auswirkungen von invasiven fremden Arten und Genotypen, was bis 2010 erreicht sein sollte;

- Schutz vor Schadstoffen und geeignete Wiederherstellung der Natur und der biologischen Vielfalt;

- Erhaltung, geeignete Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung der Meeresumwelt, der Küsten und der Feuchtgebiete;

- Erhaltung und geeignete Wiederherstellung von Gebieten mit bedeutendem Landschaftswert einschließlich landwirtschaftlich genutzter wie auch sensibler Gebiete;

- Erhaltung von Arten und Lebensräumen, mit besonderem Augenmerk auf die Verhinderung der Zersplitterung von Lebensräumen;

- Förderung einer nachhaltigen Bodennutzung mit Schwerpunkt auf der Vermeidung von Erosion, Qualitätsminderung, Bodenbelastung und Wüstenbildung.

(2) Diese Ziele sind unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips durch die nachstehend genannten vorrangigen Aktionen zu verfolgen, und zwar auf der Grundlage bestehender globaler und regionaler Übereinkommen und Strategien und der vollständigen Umsetzung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsakte. Der ökosystemare Ansatz, der mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt(8) übernommen wurde, sollte angewandt werden, wo immer dies möglich ist.a) Biologische Vielfalt:

- Gewährleistung der Umsetzung und Förderung der Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsstrategie für biologische Vielfalt und der einschlägigen Aktionspläne, auch durch ein Programm zur Sammlung von Daten und Informationen, Entwicklung geeigneter Indikatoren und Förderung des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken und der besten ökologischen Praxis;

- Förderung der Forschung über biologische Vielfalt, genetische Ressourcen, Ökosysteme und Wechselwirkungen mit menschlichen Tätigkeiten;

- Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung, der nachhaltigen Produktion und von nachhaltigen Investitionen in Bezug auf die biologische Vielfalt;

- Förderung abgestimmter Bewertungen sowie weiter gehender Forschungs- und Kooperationsmaßnahmen in Bezug auf bedrohte Arten;

- Förderung einer fairen und ausgewogenen Beteiligung an den Erträgen aus der Nutzung von genetischen Ressourcen auf globaler Ebene zur Durchführung des Artikels 15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, der den Zugang zu genetischen Ressourcen aus Drittländern betrifft;

- Entwicklung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen invasive fremde Arten einschließlich fremder Genotypen und zu deren Kontrolle;

- Aufbau des Natura-2000-Netzes und Anwendung der erforderlichen technischen und finanziellen Instrumente und Maßnahmen, die für dessen vollständige Umsetzung und für den Schutz der gemäß der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geschützten Arten außerhalb der Natura-2000-Gebiete benötigt werden;

- Förderung der Ausdehnung des Natura-2000-Netzes auf die Beitrittsländer;

b) Unfälle und Naturkatastrophen:

- Förderung der gemeinschaftlichen Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Unfällen und Naturkatastrophen, z. B. durch die Schaffung eines Netzwerks für den Erfahrungsaustausch über Präventionsverfahren und -mittel;

- Entwicklung weiterer Maßnahmen als Beitrag zur Vorbeugung gegen die größten Unfallgefahren, die insbesondere von Pipelines, Bergbautätigkeiten und dem Seetransport gefährlicher Stoffe ausgehen, sowie Entwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bergbauabfällen;

c) Entwicklung einer thematischen Strategie für den Bodenschutz, die die Vorbeugung unter anderem gegen Verschmutzung, Erosion, Wüstenbildung, Verarmung des Bodens, Flächenverbrauch und hydrogeologische Risiken unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede, einschließlich der Besonderheiten von Berg- und Trockengebieten, zum Gegenstand hat;

d) Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung im Tagebau mit dem Ziel einer verringerten Umweltbelastung;

e) verstärkte Berücksichtigung des Schutzes und der Wiederherstellung von Landschaftswerten in anderen Politikbereichen, einschließlich des Tourismus, unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Rechtsakte;

f) Förderung der Einbeziehung von die biologische Vielfalt betreffenden Fragen in die Agrarpolitik sowie Förderung einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung sowie einer multifunktionalen und nachhaltigen Landwirtschaft durch:

- Ermutigung zur uneingeschränkten Nutzung der bestehenden Möglichkeiten der Gemeinsamen Agrarpolitik und anderer politischer Maßnahmen;

- Förderung - bei einer künftigen Revision der Gemeinsamen Agrarpolitik - umweltfreundlicherer landwirtschaftlicher Praktiken, zu denen gegebenenfalls extensive Produktionsmethoden, Praktiken des integrierten Landbaus, ökologischer Landbau und biologische Vielfalt in der Landwirtschaft gehören, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes, der der multifunktionalen Rolle des ländlichen Raums Rechnung trägt;

g) Förderung der nachhaltigen Nutzung des Meeres und der Erhaltung von Meeresökosystemen einschließlich Meeresböden, Mündungs- und Küstengebieten, wobei Standorten mit großer biologischer Vielfalt besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, durch:

- Förderung einer stärkeren Einbeziehung der Umweltbelange in die gemeinsame Fischereipolitik anlässlich der Überprüfung im Jahr 2002;

- Eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt unter Berücksichtigung unter anderem der Bestimmungen und Durchführungsverpflichtungen aus den Meeresschutzübereinkommen sowie der Notwendigkeit der Verminderung der Emissionen und Auswirkungen des Seeverkehrs und anderer Tätigkeiten auf See oder an Land;

- Förderung der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete;

- weitere Förderung des Schutzes der Meeresgebiete insbesondere durch das Natura-2000-Netz sowie durch andere praktikable Gemeinschaftsinstrumente;

h) Umsetzung und Weiterentwicklung von Strategien und Maßnahmen zum Schutz der Wälder im Einklang mit der Forststrategie für die Europäische Union, wobei der Grundsatz der Subsidiarität und die biologische Vielfalt betreffende Fragen zu berücksichtigen sind, sowie unter Einbeziehung folgender Punkte:

- Verbesserung der derzeitigen Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Wälder und Anwendung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung unter anderem durch nationale Waldprogramme in Verbindung mit ländlichen Entwicklungsplänen mit besonderem Schwerpunkt auf der Beobachtung der vielfältigen Aufgaben der Wälder im Einklang mit den Empfehlungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa und des Forums der Vereinten Nationen für die Wälder sowie im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer Gremien;

- Förderung der effizienten Koordinierung aller mit der Forstwirtschaft befassten politischen Bereiche, einschließlich des privaten Sektors, sowie Koordinierung aller von Forstfragen Betroffenen;

- Anreize zur Erhöhung des Marktanteils von nachhaltig erzeugtem Holz, unter anderem durch die Förderung der Zertifizierung für eine nachhaltige Forstwirtschaft und Förderung der Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse;

- weiterhin aktive Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an der Umsetzung von globalen und regionalen Entschließungen und an Gesprächen und Verhandlungen über Fragen der Forstwirtschaft;

- Prüfung der Möglichkeit, aktive Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung des Handels mit illegal geschlagenem Holz zu ergreifen;

- Förderung einer Prüfung der Auswirkungen von Klimaänderungen auf die Forstwirtschaft;

i) Genetisch veränderte Organismen (GVO):

- Weiterentwicklung der Bestimmungen und Verfahren zur Risikobewertung, Identifizierung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO, damit wirksame Maßnahmen zur Überwachung und zur Kontrolle der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt ermöglicht werden;

- Einsatz für die rasche Ratifizierung und Umsetzung des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit sowie Unterstützung bei der Schaffung eines Rechtsrahmens in Drittstaaten, gegebenenfalls durch technische und finanzielle Hilfe.

Artikel 7

Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 2 sind folgende Ziele anzustreben, wobei die einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu berücksichtigen sind:

- Erreichen eines besseren Verständnisses der Gefahren für Umwelt und menschliche Gesundheit, damit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung dieser Gefahren ergriffen werden können;

- Beitrag zu einer höheren Lebensqualität mit Hilfe eines integrierten Ansatzes, der sich auf städtische Gebiete konzentriert;

- Anstrengungen dafür, dass innerhalb einer Generation (2020) Chemikalien nur so erzeugt und verwendet werden, dass sie keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben, wobei die derzeitigen Wissenslücken hinsichtlich der Eigenschaften, der Verwendung sowie der Entsorgung von Chemikalien und der Exposition gegenüber Chemikalien geschlossen werden müssen;

- gefährliche Chemikalien sollten durch sicherere Chemikalien oder sicherere alternative Technologien ersetzt werden, bei denen keine Chemikalien eingesetzt werden, um die Risiken für Mensch und Umwelt zu verringern;

- Verringerung der Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie allgemein Erreichen einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden sowie insgesamt einer deutlichen Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden, die mit dem erforderlichen Pflanzenschutz vereinbar ist. Derzeit verwendete Pestizide, die persistent oder bioakkumulativ oder toxisch sind oder andere bedenkliche Eigenschaften aufweisen, sollten möglichst durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden;

- Erreichung einer Grund- und Oberflächenwasserqualität, die ohne erhebliche Auswirkungen auf und Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine signifikanten Gefahren hierfür mit sich bringt, sowie Gewährleistung einer langfristig nachhaltigen Wasserentnahme;

- Erreichung einer Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht;

- erhebliche Verringerung der Anzahl von Personen, die langfristigen andauernden mittleren Lärmpegeln - insbesondere Verkehrslärm - ausgesetzt sind, die gemäß wissenschaftlichen Studien eine gesundheitsschädigende Wirkung haben, und Vorbereitung des nächsten Schritts bei der Arbeit an der Lärmrichtlinie.

(2) Diese Ziele sind durch die folgenden prioritären Aktionen zu verfolgen:

a) Ausweitung der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme und Ausbau der wissenschaftlichen Kenntnisse und Förderung der internationalen Koordinierung nationaler Forschungsprogramme zur Erreichung der Ziele für Umwelt und Gesundheit, insbesondere:

- Ermittlung der vorrangigen Forschungs- und Maßnahmenbereiche, zu denen unter anderem die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit durch elektromagnetische Strahlungsquellen und eine besondere Beachtung der Entwicklung und Einführung von alternativen Methoden für Tierversuche, insbesondere im Bereich der Chemikaliensicherheit gehören, sowie Formulierung entsprechender Empfehlungen;

- Definition und Entwicklung von Indikatoren für Gesundheit und Umwelt;

- Überprüfung, Weiterentwicklung und Aktualisierung der derzeitigen Anforderungen und Grenzwerte für den Gesundheitsschutz, wobei gegebenenfalls die Auswirkungen auf potenziell anfällige Bevölkerungsgruppen, wie beispielsweise Kinder oder ältere Menschen sowie Synergieeffekte und Wechselwirkungen unterschiedlicher Schadstoffe zu berücksichtigen sind;

- Beobachtung von Trends und Einrichtung eines Frühwarnsystems für neue oder entstehende Probleme;

b) Chemikalien:

- Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender werden verantwortlich für die Gewinnung von Kenntnissen über alle Chemikalien (Sorgfaltspflicht) und die Bewertung des Risikos ihrer Verwendung - auch in Erzeugnissen - sowie ihrer Wiederverwertung und Entsorgung;

- Aufbau eines kohärenten Systems - das auf einem mehrstufigen Ansatz beruht, wobei in sehr geringen Mengen verwendete chemische Substanzen ausgeschlossen sind - für Tests, Risikobewertung und -management für neue Stoffe und Altstoffe mit Testverfahren, die nur ein Mindestmaß an Tierversuchen erfordern, sowie die Entwicklung von alternativen Testmethoden;

- Gewährleistung dafür, dass chemische Stoffe, die Anlass zur Besorgnis geben, beschleunigten Risikomanagementverfahren unterliegen und dass Stoffe, die in besonderem Maße Anlass zur Besorgnis geben, einschließlich krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe sowie Stoffe mit Eigenschaften von Persistenten Organischen Schadstoffen (POP), nur in gerechtfertigten, genau festgelegten Fällen verwendet werden dürfen und vor ihrer Verwendung zugelassen werden müssen;

- Gewährleistung dafür, dass den Ergebnissen der Risikobewertung von Chemikalien in allen Bereichen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung, die Chemikalien betreffen, uneingeschränkt Rechnung getragen und Doppelarbeit vermieden wird;

- Festlegung von Kriterien für die Einbeziehung persistenter, bioakkumulativer und toxischer Stoffe sowie sehr persistenter und sehr bioakkumulativer Stoffe in die Gruppe der Stoffe, die in besonderem Maße Anlass zur Besorgnis geben, und Erwägung der Aufnahme bekannter Chemikalien mit endokriner Wirkung in diese Liste, wenn vereinbarte Testmethoden und Kriterien festgelegt worden sind;

- Gewährleistung dafür, dass die für die festgelegten Ziele wichtigsten Maßnahmen rasch erarbeitet werden, so dass sie noch vor der Halbzeitevaluierung in Kraft treten können;

- Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den nicht vertraulichen Informationen im Chemikalienregister der Gemeinschaft (REACH-Register);

c) Pestizide:

- volle Umsetzung und Überprüfung der Wirksamkeit des geltenden Rechtsrahmens(9), um nach dessen Änderung ein hohes Schutzniveau zu erreichen. Diese Überprüfung kann gegebenenfalls eine vergleichende Bewertung und die Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen umfassen;

- eine thematische Strategie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden mit folgender Aufgabenstellung:

i) Minimierung der Gefahren und Risiken für Gesundheit und Umwelt durch den Einsatz von Pestiziden;

ii) verbesserte Kontrollen des Einsatzes und der Verbreitung von Pestiziden;

iii) Verringerung der Mengen schädlicher aktiver Substanzen, auch durch Ersetzen der gefährlichsten durch sicherere, auch nichtchemische, Alternativen;

iv) Förderung von Anbaumethoden mit geringem Pestizideinsatz oder vollständiger Verzicht darauf, unter anderem durch Aufklärungsmaßnahmen bei den Benutzern, Förderung der Anwendung von Kodizes für gute fachliche Praxis und Förderung einer Prüfung des etwaigen Einsatzes von Finanzinstrumenten;

v) Transparentes System der Berichterstattung und Überwachung der bei der Einhaltung der Ziele der Strategie erzielten Fortschritte, einschließlich der Festlegung geeigneter Indikatoren;

d) Chemikalien und Pestizide

- Einsatz für die rasche Ratifizierung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel und des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP);

- Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien(10) mit dem Ziel, diese an das Rotterdamer Übereinkommen anzupassen und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren sowie die Informationen für Entwicklungsländer zu verbessern;

- Unterstützung für Verbesserungen beim Umgang mit Chemikalien und Pestiziden in Entwicklungsländern und Beitrittsländern, einschließlich der Beseitigung von Beständen alter Pestizide unter anderem durch die Unterstützung von solchen Beseitigungsprojekten;

- Beitrag zu den internationalen Bemühungen zur Ausarbeitung eines strategischen Konzepts für das internationale Chemikalien-Management;

e) Nachhaltige Nutzung von Wasser und gute Wasserqualität:

- Sicherstellung eines hohen Niveaus des Oberflächen- und Grundwasserschutzes, Verhütung von Verschmutzung und Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung;

- Einsatz für die Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie(11) mit dem Ziel eines guten Zustands der Gewässer in ökologischer, chemischer und quantitativer Hinsicht und einer in sich schlüssigen und nachhaltigen Wasserbewirtschaftung;

- Erarbeitung von Maßnahmen zur Beendigung der Ableitungen, Emissionen und Freisetzungen von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß den Bestimmungen der Wasser-Rahmenrichtlinie;

- Sicherstellung eines hohen Niveaus des Badegewässerschutzes, einschließlich Überarbeitung der Badegewässerrichtlinie(12);

- Gewährleistung der Einbeziehung der Grundlagen und Konzepte der Wasser-Rahmenrichtlinie und anderer Wasserschutzrichtlinien in andere Politikbereiche der Gemeinschaft;

f) In Bezug auf die Luftqualität sollte die Entwicklung und Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Industrie und Energie auch auf die Verbesserung der Luftqualität abgestimmt sein und hierzu beitragen. Als weitere Maßnahmen sind vorgesehen:

- Verbesserung der Überwachung und Bewertung der Luftqualität, einschließlich der Ablagerung von Schadstoffen, und Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit, einschließlich der Entwicklung und Verwendung von Indikatoren;

- Entwicklung einer thematischen Strategie für die Stärkung einer kohärenten und integrierten Politik zur Bekämpfung der Luftverschmutzung; diese soll Prioritäten für weitere Maßnahmen sowie die Überprüfung und gegebenenfalls die Änderung von Luftqualitätsnormen und nationalen Emissionsobergrenzen im Hinblick auf das langfristige Ziel, die mit dem Konzept der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen (critical loads and levels) definierten Werte nicht zu überschreiten, umfassen sowie die Entwicklung besserer Informationserfassungs-, Modellierungs- und Vorhersagesysteme;

- Annahme von geeigneten Maßnahmen bezüglich bodennahen Ozons und partikelförmiger Substanzen;

- Auseinandersetzung mit der Frage nach den gesundheitlichen Auswirkungen der Innenraumluftqualität, gegebenenfalls mit Empfehlungen für künftige Maßnahmen;

- Übernahme einer Führungsrolle bei den Verhandlungen und der Umsetzung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

- Übernahme einer Führungsrolle bei den Verhandlungen für eine saubere Luft in Europa und eine Stärkung der Verknüpfungen und Wechselwirkungen entsprechender internationaler Prozesse;

- Weiterentwicklung spezifischer Gemeinschaftsinstrumente zur Verringerung der Emissionen wichtiger Emissionsquellen;

g) Lärm:

- Ergänzung und weitere Verbesserung der Maßnahmen, einschließlich geeigneter Bauartgenehmigungsverfahren, zur Bekämpfung der Lärmbelastung durch Dienstleistungen und Produkte, insbesondere Kraftfahrzeuge, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Lärms, der durch die Wechselwirkung zwischen Reifen und Fahrbahn entsteht, ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, sowie des Lärms, der durch Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und ortsfeste Maschinen entsteht;

- Entwicklung und Umsetzung von Regelungen zur Verminderung des Verkehrslärms, soweit angebracht, beispielsweise durch Verkehrsvermeidung, Verlagerung auf weniger lärmintensive Verkehrsträger sowie Förderung technischer Maßnahmen und einer nachhaltigen Verkehrsplanung;

h) Städtische Umwelt:

- Entwicklung einer thematischen Strategie zur Förderung eines integrierten, unterschiedliche gemeinschaftliche Politikbereiche umfassenden Konzepts und Hebung der Qualität der städtischen Umwelt, wobei den Fortschritten Rechnung getragen wird, welche bei der Anwendung des bestehenden Rahmens für die Zusammenarbeit(13) erzielt worden sind; gegebenenfalls Überarbeitung dieses Gemeinschaftsrahmens und Behandlung folgender Bereiche:

- Förderung der Lokalen Agenda 21;

- Entflechtung von Wirtschaftswachstum und Nachfrage im öffentlichen Personenverkehr;

- Notwendigkeit, den Anteil der öffentlichen Verkehrsmittel, der Bahn, der Binnenschifffahrt sowie der Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen;

- Notwendigkeit der Bewältigung steigender Verkehrsvolumina und der Herbeiführung einer signifikanten Abkopplung der Zunahme des Verkehrsvolumens vom Anstieg des BIP;

- Notwendigkeit, den Einsatz schadstoffarmer Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu fördern;

- Prüfung von Indikatoren für die städtische Umwelt.

Artikel 8

Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Abfalls

(1) Die in Artikel 2 beschriebenen Zielsetzungen sollen durch folgende Ziele erreicht werden:

- Nichtüberschreitung der Belastbarkeit der Umwelt durch den Verbrauch von Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen sowie Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch. In diesem Zusammenhang wird an die Zielvorgabe erinnert, bis 2010 in der Gemeinschaft einen Prozentsatz von 22 % der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu erreichen, damit die Ressourcen- und Energieeffizienz drastisch erhöht wird;

- deutliche Verringerung des Gesamtabfallvolumens durch Initiativen zur Abfallvermeidung, höhere Ressourceneffizienz und Übergang zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern;

- deutliche Verringerung der Menge an Abfällen, die beseitigt werden, sowie der Mengen gefährlicher Abfälle unter Vermeidung einer Zunahme von Emissionen in die Luft, die Gewässer und den Boden;

- Förderung der Wiederverwendung; für die dann noch erzeugten Abfälle gilt: Ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, und sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen; Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen; die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert und die Abfälle sollten sicher beseitigt werden; die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht.

(2) Diese Ziele sind zu verfolgen, indem unter Berücksichtigung des Konzepts der integrierten Produktpolitik und der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung(14) die folgenden vorrangigen Aktionen durchgeführt werden:

i) Entwicklung einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Ressourcenverwendung und -bewirtschaftung, wozu unter anderem Folgendes gehört:

a) Schätzung der Material- und Abfallströme in der Gemeinschaft einschließlich Ein- und Ausfuhren, beispielsweise durch den Einsatz des Instruments der Materialflussanalyse;

b) Überprüfung der Effizienz der politischen Maßnahmen und der Wirkung der Subventionen für natürliche Ressourcen und Abfall;

c) Festlegung allgemeiner und konkreter Ziele für die Ressourceneffizienz und die Verringerung der Ressourcennutzung, wobei Wirtschaftswachstum und negative Umweltfolgen zu entkoppeln sind;

d) Förderung von Gewinnungs- und Produktionsmethoden sowie Techniken, die die Öko-Effizienz und die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen, Energie, Wasser und anderen Ressourcen fördern;

e) Entwicklung und Einsatz einer breiten Palette von Instrumenten, darunter Forschung, Technologietransfer, marktwirtschaftliche und ökonomische Instrumente, Programme für bewährte Verfahren und Indikatoren für die Ressourceneffizienz.

ii) Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung unter anderem durch

a) Entwicklung einer Reihe von quantitativen und qualitativen Reduktionszielen für alle wesentlichen Abfälle, die auf Gemeinschaftsebene bis 2010 erreicht werden sollen. Die Kommission wird ersucht, bis 2002 einen Vorschlag für derartige Ziele auszuarbeiten;

b) Förderung einer umweltschonenden und nachhaltigen Produktkonzeption;

c) Stärkung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für den Beitrag, den sie zur Abfallverringerung leisten kann;

d) Entwicklung operationeller Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung, z. B. durch Anreize für die Wiederverwendung und Verwertung sowie das Auslaufenlassen bestimmter Stoffe und Materialien durch produktbezogene Maßnahmen;

e) Entwicklung weiterer Indikatoren im Bereich der Abfallbewirtschaftung.

iii) Entwicklung einer thematischen Strategie für das Abfallrecycling, darunter

a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Getrennthaltung am Anfallort, der Sammlung und des Recyclings vorrangiger Abfallströme;

b) Ausbau der Produzentenhaftung;

c) Entwicklung und Transfer von umweltschonenden Abfallrecyclings- und Abfallbehandlungstechnologien.

iv) Ausarbeitung oder Überarbeitung von Rechtsvorschriften für Abfälle, unter anderem Bau- und Abbruchabfall, Klärschlamm(15), biologisch abbaubare Abfälle, Verpackungen(16), Batterien(17) und die Abfallverbringung(18); Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall und Ausarbeitung angemessener Kriterien für eine detailliertere Ausgestaltung der Anhänge IIA und IIB der Rahmenrichtlinie über Abfälle(19).

Artikel 9

Ziele und vorrangige Aktionsbereiche für internationale Fragen

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 2 im Bereich der internationalen Fragen und der internationalen Dimensionen der vier Umweltprioritäten dieses Programms werden folgende Ziele angestrebt:

- Verfolgung ehrgeiziger Umweltschutzpolitiken auf internationaler Ebene unter besonderer Berücksichtigung der Tragfähigkeit der globalen Umwelt;

- weitere Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Konsummuster auf internationaler Ebene;

- Erzielen von Fortschritten, um sicherzustellen, dass sich die Handels- und die Umweltpolitik und entsprechende Maßnahmen gegenseitig ergänzen.

(2) Zur Erfuellung dieser Ziele werden folgende vorrangigen Aktionen durchgeführt:

a) Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in sämtliche außenpolitische Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der handels- und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, um eine nachhaltige Entwicklung unter anderem durch die Ausarbeitung von Leitlinien zu erreichen.

b) Festlegung eines kohärenten Pakets von umwelt- und entwicklungspolitischen Zielen, auf dessen Verabschiedung als Teil eines "neuen globalen Übereinkommens oder Pakts" auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 hingewirkt werden soll.

c) Arbeiten zur Stärkung der internationalen Umweltgovernance-Strukturen im Wege der schrittweisen Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit und des institutionellen Rahmens, einschließlich der Mittelausstattung.

d) Anstreben einer zügigen Ratifizierung, wirksamen Erfuellung und Durchsetzung internationaler Umweltschutzübereinkommen und -abkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

e) Förderung nachhaltiger Umweltschutzpraktiken bei Auslandsinvestitionen und Exportkrediten.

f) Verstärkung der Bemühungen auf internationaler Ebene um eine Einigung über die Methoden zur Beurteilung der Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt sowie über Ansätze für Risikomanagement einschließlich des Vorsorgeprinzips.

g) Herstellung eines sich wechselseitig stützenden Verhältnisses zwischen dem Handel und den Erfordernissen des Umweltschutzes, indem der Umweltdimension bei den Untersuchungen der Nachhaltigkeitsverträglichkeit, denen multilaterale Handelsabkommen in einem frühen Verhandlungsstadium zu unterziehen sind, gebührend Rechnung getragen und entsprechend gehandelt wird.

h) Weiteres Hinwirken auf ein Welthandelssystem, das den multilateralen und regionalen Umweltschutzübereinkünften und dem Vorsorgeprinzip in vollem Umfang nachkommt, so dass die Möglichkeiten für den Handel mit nachhaltigen und umweltfreundlichen Produkten und Dienstleistungen verbessert werden.

i) Förderung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Nachbarländern und -regionen beim Umweltschutz.

j) Förderung einer verstärkten Politikkohärenz durch Verknüpfung der im Rahmen der verschiedenen Übereinkommen geleisteten Arbeiten - einschließlich der Untersuchungen über die Wechselwirkungen zwischen biologischer Vielfalt und Klimaänderungen - und Einbeziehung des Aspekts der biologischen Vielfalt bei der Durchführung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls.

Artikel 10

Gestaltung der Umweltpolitik

Zur Erfuellung der in Artikel 2 beschriebenen Ziele für die Gestaltung der Umweltpolitik auf der Grundlage der Beteiligung der Betroffenen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse sowie der in Artikel 3 beschriebenen strategischen Konzepte werden folgende vorrangige Aktionen durchgeführt:

a) Entwicklung verbesserter Mechanismen und allgemeiner Regeln und Grundsätze des verantwortungsvollen Verwaltungshandelns mit einer umfassenden und ausführlichen Konsultation möglichst vieler Betroffener in sämtlichen Phasen, um die effektivste Auswahl unter den Maßnahmenvorschlägen zu ermöglichen, die die besten Ergebnisse für die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung erzielen;

b) Verstärkung der Beteiligung der im Umweltbereich tätigen NRO am Dialog durch angemessene Unterstützung, einschließlich finanzieller Mittel der Gemeinschaft;

c) Bessere Politikgestaltung durch

- eine vorherige Bewertung der möglichen Auswirkungen neuer Politiken, insbesondere auf die Umwelt, einschließlich der Alternative des Nichthandelns und der Vorlage von Vorschlägen für Rechtsvorschriften, sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse;

- eine nachträgliche Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen hinsichtlich der angestrebten umweltpolitischen Ziele.

d) Sicherung der vorrangigen Stellung der Umwelt und insbesondere der in diesem Programm herausgestellten vorrangigen Bereiche in den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft. Regelmäßige Überprüfungen der Erfordernisse und Prioritäten der Umweltforschung sollten im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung vorgenommen werden. Sicherstellung einer besseren Koordination der umweltbezogenen Forschungsarbeiten in den Mitgliedstaaten, um unter anderem die Anwendung der Ergebnisse zu verbessern;

Entwicklung von Verbindungen zwischen den auf dem Gebiet des Umweltschutzes wirkenden Akteuren und anderen Akteuren in den Bereichen Information, Ausbildung, Forschung, Bildung und Politik.

e) Sicherstellung, dass ab 2003 regelmäßig Informationen vorliegen, die eine Grundlage für Folgendes darstellen:

- Politikentscheidungen über die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung.

- Die weiteren Schritte und die Überprüfung der Strategien für eine Einbeziehung der Umweltaspekte sowie der Strategie für Nachhaltige Entwicklung.

- Die Information der breiten Öffentlichkeit.

Die Bereitstellung dieser Informationen wird durch regelmäßige Berichte der Europäischen Umweltagentur und anderer relevanter Gremien unterstützt. Die Informationen betreffen insbesondere

- Schlüsselindikatoren für die Umwelt,

- Indikatoren für den Zustand der Umwelt und Umwelttrends,

- Indikatoren für die Einbeziehung der Umweltaspekte.

f) Überprüfung und regelmäßige Beobachtung der Informations- und Berichterstattungssysteme im Hinblick auf ein kohärenteres und wirksameres System, das gewährleistet, dass in gebündelter Form hochwertige, vergleichbare und relevante Umweltdaten und -informationen gemeldet werden. Die Kommission wird ersucht, so bald wie möglich einen geeigneten entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. In künftigen Umweltvorschriften sollte eine effiziente Behandlung der Anforderungen hinsichtlich Überwachung, Datenerhebung und Berichterstattung sichergestellt sein.

g) Förderung der Entwicklung und der Nutzung von Erdüberwachungssystemen (beispielsweise Satellitentechnologie) und -instrumenten zur Unterstützung der politischen Entscheidungsfindung und der praktischen Umsetzung der Maßnahmen.

Artikel 11

Überwachung und Bewertung der Ergebnisse

(1) Im vierten Jahr der Laufzeit des Programms bewertet die Kommission die Fortschritte bei seiner Umsetzung zusammen mit den damit verbundenen Umwelttrends und -perspektiven. Dies sollte auf der Grundlage eines umfassenden Indikatorensatzes erfolgen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Zwischenbericht gegebenenfalls mit den von ihr als zweckmäßig befundenen Änderungsvorschlägen vor.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Laufe des letzten Programmjahres eine Abschlussbewertung des Programms und einen Bericht über den Zustand der Umwelt und Umwelttrends vor.

Artikel 12

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 218.

(2) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 80.

(3) ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2001 (ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 113), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 2001 (ABl. C 4 vom 7.1.2002, S. 52) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2002 und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2002.

(5) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über eine freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(6) Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (UFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

(7) Abkommen über den Zugang zur Information, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess und den Zugang zur Justiz in Umweltfragen, unterzeichnet in Århus am 25. Juni 1998.

(8) ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(9) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 61).

(10) ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 12).

(11) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(12) Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(13) Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1).

(14) Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung (ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1).

(15) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(16) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/177/EG der Kommission (ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 47).

(17) Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 51).

(18) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45).

(19) Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).