32000D0367

2000/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1001) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 133 vom 06/06/2000 S. 0026 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 3. Mai 2000

zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1001)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/367/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf die Artikel 3, 6 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente sind als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG"(3) veröffentlicht worden.

(2) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung "Brandschutz" festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.

(3) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfuellt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(4) Abschnitt 4.3.1.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt eine dieser in einem Mitgliedstaat bestehenden Maßnahmen, die sich auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten und/oder Teilen von Bauwerken bezieht.

(5) Damit der Feuerwiderstand von Bauprodukten und Bauwerken oder Teilen davon beurteilt werden kann, besteht die harmonisierte Lösung in einem System von Klassen, das in das Grundlagendokument Nr. 2 aufgenommen wurde.

(6) Dieses System von Klassen ist in einem Auftrag der Kommission an die Europäischen Normenorganisationen CEN und Cenelec an den technischen Fortschritt angepaßt worden.

(7) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet einzuhaltenden Leistungsstufen nur innerhalb der auf Gemeinschaftsebene angenommenen Klassifizierungen und nur unter Verwendung aller, einiger oder einer Klasse bestimmen.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das auf Gemeinschaftsebene angenommene Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Mai 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

ANHANG

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, PRÜFUNGEN UND LEISTUNGSKRITERIEN

Die betreffenden Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien sind in den Europäischen Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, vollständig beschrieben bzw. beruhen auf diesen Normen.

SYMBOLE

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Anmerkungen

1. Die folgenden Klassifizierungen sind in Minuten ausgedrückt, wenn nicht anderweitig spezifiziert.

2. Die Europäischen Normen EN 13501-2, EN 13501-3 (Klassifizierung) und EN 1992-1.2, EN 1993-1.2, EN 1994-1.2, EN 1995-1.2, EN 1996-1.2, EN 1999-1.2 (Eurocodes), auf die in dieser Entscheidung Bezug genommen wird, sollen den gleichen Sicherheitsverfahren, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Bauproduktrichtlinie 89/106/EWG beschrieben, unterliegen.

KLASSIFIZIERUNGEN

1. Tragende Bauteile ohne raumabschließende Funktion

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2. Tragende Bauteile mit raumabschließender Funktion

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3. Produkte und Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen oder Bauwerksteilen

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4. Nichttragende Bauteile oder Bauwerksteile und Produkte dafür

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5. Produkte zur Verwendung in Lüftungsanlagen (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ausgenommen)

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6. Produkte haustechnischer Anlagen

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