24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 1291/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) sind die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Anzahl der Buchführungsbetriebe für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgesetzt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (3) ist der Begriff „wirtschaftliche Betriebsgröße“ neu definiert worden und wird nunmehr in Euro ausgedruckt; auch einige andere Kriterien des Klassifizierungssystems sind geändert worden.

(3)

Infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (4) vorgenommenen Änderung müssen die Gebiete Bulgariens und Rumäniens berücksichtigt werden. In dem Bemühen um eine größere Genauigkeit müssen zusätzliche Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 daher aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(4)

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muss in jedem Gebiet in einheitlicher Weise erfolgen und deshalb müssen Durchführungsbestimmungen zu den entsprechenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erlassen werden.

(5)

Die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen zu untersuchenden landwirtschaftlichen Betriebe gehören zum Erfassungsbereich der Strukturerhebungen und Gemeinschaftszählungen oder einzelstaatlichen Zählungen betreffend die landwirtschaftlichen Betriebe.

(6)

Aufgrund der zur Ausarbeitung der Pläne für die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe (Auswahlpläne) für jedes Rechnungsjahr verfügbare Angaben und der unterschiedlichen Lage der Landwirtschaft in den verschiedenen Mitgliedstaaten müssen je nach Mitgliedstaat, möglicherweise sogar je nach Gebiet, unterschiedliche Schwellenwerte der wirtschaftlichen Betriebsgröße zugrunde gelegt werden.

(7)

Nach den bisherigen Erfahrungen wird das Funktionieren des Informationsnetzes erleichtert, wenn die Anzahl der je Gebiet ausgewählten Buchführungsbetriebe bis zu 20 % nach oben oder unten variieren kann, sofern die Gesamtzahl der je Mitgliedstaat festgesetzten Betriebe dadurch nicht verringert wird.

(8)

Da das Finanzmanagement für eine solche Maßnahme schwierig ist, wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (5) die Anzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt werden kann, beschränkt. Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz ist diese Änderung auch in die vorliegende Verordnung aufzunehmen. Eine gewisse Flexibilität bei der Zahl der Buchführungsbetriebe pro Gebiet ist weiterhin zuzulassen, solange die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe in dem betreffenden Mitgliedstaat gewahrt bleibt.

(9)

Der Auswahlplan muss eine Mindestanzahl von Angaben enthalten, an Hand derer sich seine Tauglichkeit im Hinblick auf die Ziele des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung beurteilen lässt.

(10)

Für die Zwecke des Auswahlplans sollte der Erfassungsbereich nach den Gebieten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie den Betriebsarten und wirtschaftlichen Größenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 geschichtet werden.

(11)

Der Auswahlplan sollte vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahres aufgestellt werden, so dass er genehmigt werden kann, bevor er für die Auswahl der Buchführungsbetriebe benutzt wird. Für das Rechnungsjahr 2010 brauchen die Mitgliedstaaten jedoch mehr Zeit, um den Auswahlplan aufzustellen, weil nicht alle erforderlichen Bezugsquellen ausreichend rechtzeitig zur Verfügung stehen. Deshalb empfiehlt es sich, für die Mitteilung des Auswahlplans für das betreffende Rechnungsjahr eine andere Frist vorzusehen.

(12)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ab dem Rechnungsjahr 2010 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Rechnungsjahr gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

ein „landwirtschaftlicher Betrieb“ ist eine betriebswirtschaftliche Einheit, wie sie im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarerhebungen und -zählungen definiert worden ist;

(b)

das „Klassifizierungssystem“ ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 errichtete gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe.

Artikel 2

Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße

Für das Rechnungsjahr 2010 (Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, der zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2010 beginnt) und für die nachfolgenden Rechnungsjahre wird die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 bezeichnete Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße wie folgt festgesetzt:

:

Belgien

:

25 000 EUR

:

Bulgarien

:

2 000 EUR

:

Tschechische Republik

:

8 000 EUR

:

Dänemark

:

15 000 EUR

:

Deutschland

:

25 000 EUR

:

Estland

:

4 000 EUR

:

Irland

:

4 000 EUR

:

Griechenland

:

4 000 EUR

:

Spanien

:

4 000 EUR

:

Frankreich

:

25 000 EUR

:

Italien

:

4 000 EUR

:

Zypern

:

4 000 EUR

:

Lettland

:

4 000 EUR

:

Litauen

:

4 000 EUR

:

Luxemburg

:

25 000 EUR

:

Ungarn

:

4 000 EUR

:

Malta

:

4 000 EUR

:

Niederlande

:

25 000 EUR

:

Österreich

:

8 000 EUR

:

Polen

:

4 000 EUR

:

Portugal

:

4 000 EUR

:

Rumänien

:

2 000 EUR

:

Slowenien

:

4 000 EUR

:

Slowakei

:

15 000 EUR

:

Finnland

:

8 000 EUR

:

Schweden

:

15 000 EUR

:

Vereinigtes Königreich (ausgenommen Nordirland)

:

25 000 EUR

:

Vereinigtes Königreich (nur Nordirland)

:

15 000 EUR

Artikel 3

Anzahl der Buchführungsbetriebe

Die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet wird im Anhang festgesetzt.

Die Anzahl der für jedes Gebiet auszuwählenden Buchführungsbetriebe kann bis zu 20 % über oder unter der im Anhang genannten Anzahl liegen, sofern die für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe gewahrt bleibt.

Artikel 4

Auswahlplan

Der Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe hat zum Ziel, die Repräsentativität aller Buchführungsbetriebe zu gewährleisten.

Er umfasst:

(a)

die für seine Ausarbeitung berücksichtigten Grundelemente, nämlich

die Angabe der statistischen Bezugsquellen,

die Modalitäten der Stratifikation des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und den im Klassifizierungssystem festgelegten betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößen,

die Modalitäten der Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten,

die Modalitäten der Auswahl der Buchführungsbetriebe;

(b)

die Aufteilung der Betriebe des Erfassungsbereichs nach den im Klassifizierungssystem festgelegten betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößen (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend) und

(c)

die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe.

Artikel 5

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Auswahlplan gemäß Artikel 4 der Kommission alljährlich spätestens zwei Monate vor Beginn des Rechnungsjahres, auf das er sich bezieht.

Für das Rechnungsjahr 2010 wird der Plan jedoch spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres übermittelt, auf das er sich bezieht.

Die Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand der Informationssysteme, die den zuständigen Behörden von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten anhand der Informationssysteme zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und die anzuwendenden Verfahren werden nach Unterrichtung des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen angepasst und aktualisiert.

Die Angaben in den Mitteilungen werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß den von diesen Behörden gewährten Zugangsrechten in die Informationssysteme eingegeben und dort aktualisiert.

Artikel 6

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 wird am 30. Juni 2010 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 5.

(3)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.


ANHANG

Ordnungsnummer

Bezeichnung des Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

 

BELGIEN

 

341

Vlaanderen

720

342

Bruxelles-Brussel

343

Wallonie

480

Belgien insgesamt

1 200

 

BULGARIEN

 

831

Северозападен, (Severozapaden)

346

832

Северен централен, (Severen tsentralen)

358

833

Североизточен, (Severoiztochen)

373

834

Югозападен, (Yugozapaden)

335

835

Южен централен, (Yuzhen tsentralen)

394

836

Югоизточен, (Yugoiztochen)

396

Bulgarien Insgesamt

2 202

745

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1 417

370

DÄNEMARK

2 150

 

DEUTSCHLAND

 

010

Schleswig-Holstein

565

020

Hamburg

97

030

Niedersachsen

1 307

040

Bremen

050

Nordrhein-Westfalen

1 010

060

Hessen

558

070

Rheinland-Pfalz

887

080

Baden-Württemberg

1 190

090

Bayern

1 678

100

Saarland

90

110

Berlin

112

Brandenburg

284

113

Mecklenburg-Vorpommern

268

114

Sachsen

313

115

Sachsen-Anhalt

270

116

Thüringen

283

Deutschland insgesamt

8 800

755

ESTLAND

658

380

IRLAND

1 300

 

GRIECHENLAND

 

450

Makedonia - Thraki

2 000

460

Ipiros – Peloponnisos – Nissi Ioniou

1 350

470

Thessalia

700

480

Sterea Ellas, Nissi Egaeou, Kriti

1 450

Griechenland insgesamt

5 500

 

SPANIEN

 

500

Galicia

450

505

Asturias

190

510

Cantabria

150

515

País Vasco

352

520

Navarra

316

525

La Rioja

244

530

Aragón

676

535

Cataluña

664

540

Illes Balears

180

545

Castilla y León

950

550

Madrid

190

555

Castilla-La Mancha

900

560

Comunidad Valenciana

638

565

Murcia

348

570

Extremadura

718

575

Andalucía

1 504

580

Canarias

230

Spanien insgesamt

8 700

 

FRANKREICH

 

121

Île-de-France

210

131

Champagne-Ardenne

380

132

Picardie

270

133

Haute-Normandie

170

134

Centre

410

135

Basse-Normandie

240

136

Bourgogne

360

141

Nord-Pas-de-Calais

290

151

Lorraine

240

152

Alsace

200

153

Franche-Comté

220

162

Pays de la Loire

460

163

Bretagne

480

164

Poitou-Charentes

370

182

Aquitaine

550

183

Midi-Pyrénées

490

184

Limousin

230

192

Rhône-Alpes

480

193

Auvergne

380

201

Languedoc-Roussillon

430

203

Provence-Alpes-Côte d'Azur

440

204

Corse

170

Frankreich insgesamt

7 470

 

ITALIEN

 

221

Valle d'Aosta

159

222

Piemonte

598

230

Lombardia

657

241

Trentino

279

242

Alto Adige

262

243

Veneto

741

244

Friuli-Venezia Giulia

549

250

Liguria

559

260

Emilia-Romagna

857

270

Toscana

635

281

Marche

493

282

Umbria

512

291

Lazio

550

292

Abruzzo

444

301

Molise

359

302

Campania

597

303

Calabria

479

311

Puglia

748

312

Basilicata

430

320

Sicilia

672

330

Sardegna

557

Italien insgesamt

11 137

740

ZYPERN

500

770

LETTLAND

1 000

775

LITAUEN

1 000

350

LUXEMBURG

450

 

UNGARN

 

760

Közép-Magyarország

166

761

Közép-Dunántúl

187

762

Nyugat-Dunántúl

228

763

Dél-Dunántúl

260

764

Észak- Magyarország

209

765

Észak-Alföld

380

766

Dél-Alföld

470

Ungarn insgesamt

1 900

780

MALTA

536

360

NIEDERLANDE

1 500

660

ÖSTERREICH

2 000

 

POLEN

 

785

Pomorze und Mazury

1 860

790

Wielkopolska und Śląsk

4 350

795

Mazowsze und Podlasie

4 490

800

Małopolska und Pogórze

1 400

Polen insgesamt

12 100

 

PORTUGAL

 

615

Norte e Centro

1 233

630

Ribatejo e Oeste

351

640

Alentejo e Algarve

399

650

Açores e Madeira

317

Portugal insgesamt

2 300

 

RUMÄNIEN

 

840

Nord-Est

852

841

Sud-Est

1 074

842

Sud-Muntenia

1 008

843

Sud-Vest-Oltenia

611

844

Vest

703

845

Nord-Vest

825

846

Centru

834

847

București-Ilfov

93

Rumänien insgesamt

6 000

820

SLOWENIEN

908

810

SLOWAKEI

523

 

FINNLAND

 

670

Etelä-Suomi

461

680

Sisä-Suomi

251

690

Pohjanmaa

221

700

Pohjois-Suomi

167

Finnland insgesamt

1 100

 

SCHWEDEN

 

710

Ebenen Süd- und Mittelschwedens

637

720

Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

258

730

Nordschweden

130

Schweden insgesamt

1 025

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 

411

England — North Region

420

412

England — East Region

650

413

England — West Region

430

421

Wales

300

431

Scotland

380

441

Northern Ireland

320

Vereinigtes Königreich insgesamt

2 500