31997R0850

Verordnung (EG) Nr. 850/97 der Kommission vom 13. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 529/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen und zur Eröffnung von Tranchen für die Einfuhr von Qualitätsweich- und - hartweizen bzw. von Hartweizen

Amtsblatt Nr. L 122 vom 14/05/1997 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 850/97 DER KOMMISSION vom 13. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 529/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen und zur Eröffnung von Tranchen für die Einfuhr von Qualitätsweich- und -hartweizen bzw. von Hartweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 529/97 der Kommission vom 21. März 1997 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 300 000 Tonnen Qualitätsweizen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1854/94 (2) regelt die Einfuhr im Rahmen des genannten Kontingents. Es wurde festgestellt, daß die der Verarbeitung des eingeführten Weizens durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung gesetzten Fristen nicht aufeinander abgestimmt sind. Damit dieser Mangel behoben wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 529/97 zu ändern. Außerdem empfiehlt es sich unter Berücksichtigung der Marktlage in der Gemeinschaft, für die Beantragung von Lizenzen zur Einfuhr im Rahmen dieses Kontingents eine Frist festzulegen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2228/96 der Kommission vom 21. November 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents von 50 000 Tonnen Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 (3) regelt die Einfuhr im Rahmen des vorstehenden Kontingents. Im Rahmen der seit dem 1. Januar 1996 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Lizenzen kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung die Rückvergütung des erhobenen Einfuhrzolls beantragt werden. Die Rückvergütungsanträge beziehen sich inzwischen auf eine Menge von insgesamt 43 143 Tonnen. Da im Wirtschaftsjahr 1996/97 im Rahmen dieser Verordnung noch 6 857 Tonnen einführbar sind, sollte die Einfuhr der genannten Menge eröffnet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 529/97 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Gegen den Nachweis der Verarbeitung des eingeführten Weizens innerhalb von sechs Monaten, vom Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an gerechnet, an einem der in der schriftlichen Erklärung des Antragstellers vorgesehenen Orte wird die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Einfuhrsicherheit, wenn die Qualität des eingeführten Erzeugnisses den Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 1 entspricht, für die Menge freigegeben, für welche dieser Nachweis erbracht wird. Sollte das eingeführte Erzeugnis nach den in Artikel 5 genannten Analysen von minderer Qualität als die vorgesehene Qualität sein, wird es nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 eingestuft. In diesem Fall wird der für Weizen der betreffenden Qualität geltende Einfuhrzoll, erhöht um einen Zuschlag von 5 ECU/t, vom Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 1 einbehalten. Der Restbetrag wird freigegeben."

Artikel 2

(1) Die Frist für die Beantragung der Lizenzen für die Einfuhr von

- Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00, der der Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 529/97 entspricht, und

- Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99, der der Qualität gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 529/97 entspricht,

beginnt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Sie endet mit dem 30. Tag nach ihrem ersten Tag.

(2) Nach Maßgabe dieses Artikels dürfen insgesamt je 100 000 Tonnen Hartweizen und Weichweizen eingeführt werden.

(3) Die Einfuhr der vorstehenden Mengen unterliegt den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 529/97.

Artikel 3

(1) Die Frist für die Beantragung der Lizenzen für die Einfuhr von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00, der mindestens 73 % glasige Körner aufweist, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2228/96 beginnt ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung. Sie endet mit dem 30. Tag nach ihrem ersten Tag.

(2) Nach Maßgabe dieses Artikels dürfen 6 857 Tonnen Hartweizen eingeführt werden.

(3) Die Einfuhr der vorstehenden Menge unterliegt den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2228/96.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 82 vom 22. 3. 1997, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 298 vom 22. 11. 1996, S. 8.