2001/924/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0055 - 0055
Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (2001/924/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Annahme des Beschlusses 2001/923/EG(3) hat der Rat vorgesehen, dass er in den Mitgliedstaaten wirksam wird, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. (2) Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen müssen jedoch in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein und es muss daher dafür gesorgt werden, dass in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, der Schutz des Euro in gleichem Maße gewährleistet ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anwendung der Artikel 1 bis 13 des Beschlusses 2001/923/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Er gilt ab 1. Januar 2002. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 124. (2) Stellungnahme vom 13. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.