8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Januar 2006

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

(2006/75/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 2001/923/EG des Rates (3) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. Juni 2005 einen von einer — im Verhältnis zum Durchführer des Programms — unabhängigen Stelle erstellten Evaluierungsbericht über die Sachdienlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit des Programms sowie eine Mitteilung darüber, ob dieses Programm fortgesetzt und angepasst werden soll, sowie einen entsprechenden Vorschlag.

(2)

Der Bewertungsbericht nach Artikel 13 des vorgenannten Beschlusses wurde am 30. November 2004 vorgelegt. Er enthält die Schlussfolgerung, dass die Ziele des Programms erreicht wurden, und die Empfehlung, das Programm fortzuführen.

(3)

In dem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4) eingesetzt, der die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt lässt.

(4)

Es ist notwendig, das Programm fortzuführen, um die für den Schutz des Euro gegen Fälschung erforderliche Wachsamkeit, Fortbildung und technische Unterstützung auch künftig gewährleisten zu können.

(5)

Durch das Programm könnte ein wirksamerer Schutz des Euro erreicht werden, wenn die technische Unterstützung bei Einbeziehung von Europol auch eine finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Operationen einschlösse und die Regelung bezüglich des maximalen Kofinanzierungsanteils der Gemeinschaft und bezüglich der Zahl der Projekte, die von einem Mitgliedstaat eingereicht werden können, in hinreichend begründeten Fällen flexibler wäre.

(6)

Der Beschluss 2001/923/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss 2001/923/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Es wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 durchgeführt.“

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

darauf hinzuwirken, dass die erreichten Ergebnisse als Teil des Informations- und Erfahrungsaustausches und des Austausches bewährter Praktiken veröffentlicht werden.“

3.

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

hilfsweise finanzielle Unterstützung für die Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Operationen, sofern eine solche Unterstützung nicht von anderen EU-Organen und -Einrichtungen geleistet wird.“

4.

Artikel 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 auf 4 Mio. EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 auf 1 Mio. EUR.“

5.

In Artikel 10 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„In hinreichend begründeten Fällen übernimmt die Gemeinschaft als Kofinanzierung bis zu 80 % der operativen Unterstützung nach Artikel 3, insbesondere“.

6.

In Artikel 11 wird die Angabe „70 %“ durch „80 %“ ersetzt.

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 wird ersetzt durch:

„Die Mitgliedstaaten reichen jährlich ein Projekt oder in Ausnahmefällen zwei Projekte für Workshops, Begegnungen und Seminare nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein. Dabei können sie jedoch zusätzliche Praktikums- und Austausch- oder Unterstützungsprojekte einreichen.“

b)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Reicht ein Mitgliedstaat mehr als einen Vorschlag ein, so erfolgt eine Koordinierung durch die zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001.“

c)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Qualität der Konzeption, Organisation und Präsentation sowie der Ziele und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses des Projekts“.

d)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

Vereinbarkeit mit der als Teil der EU-Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung der Geldfälschung geleisteten laufenden oder geplanten Arbeit,“.

Artikel 2

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) wirksam.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2006.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 11.

(3)  ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).