28.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. November 2006

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm)

(2006/849/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 123 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses 2001/923/EG des Rates (2) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. Juni 2005 einen von einer — im Verhältnis zum Durchführer des Programms — unabhängigen Stelle erstellten Evaluierungsbericht über die Sachdienlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit des Programms sowie eine Mitteilung darüber, ob dieses Programm fortgesetzt und angepasst werden soll, sowie einen entsprechenden Vorschlag.

(2)

Der Evaluierungsbericht nach Artikel 13 des vorgenannten Beschlusses wurde am 30. November 2004 vorgelegt. Er enthält die Schlussfolgerung, dass die Ziele des Programms erreicht wurden, und die Empfehlung, das Programm fortzuführen.

(3)

In diesen Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) eingesetzt, der die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt lässt.

(4)

Es ist notwendig, das Programm fortzuführen, um die für den Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderliche Wachsamkeit, Fortbildung und technische Unterstützung auch künftig gewährleisten zu können und um zu diesem Zweck einen stabilen Rahmen für die Planung der Programme der Mitgliedstaaten zu schaffen, insbesondere für einen Zeitraum, in dem neue Länder der Euro-Zone beitreten.

(5)

In diesem Sinne hat die Kommission am 8. April 2005 einen Vorschlag (4) zur Fortführung des Pericles-Programms bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegt.

(6)

Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über den Finanzrahmen der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007—2013 hat der Rat zunächst beschlossen, die Laufzeit des Pericles-Programms um das Jahr 2006 zu verlängern.

(7)

In seiner Erklärung vom 30. Januar 2006 hat der Rat die Auffassung geäußert, dass es sich bei Pericles um ein mehrjähriges Programm handelt, das bis 2011 verlängert werden sollte. Er hat daher die Kommission ersucht, einen Vorschlag zur Verlängerung der Laufzeit des Programms während des 2007 beginnenden Zeitraums zu unterbreiten, sobald eine Einigung über den künftigen Finanzrahmen 2007—2013 erzielt worden ist.

(8)

Es ist angebracht, dass die Gemeinschaftsprogramme mit dem Finanzrahmen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(9)

Es ist wichtig, Synergien zwischen den von der Kommission, der Europäischen Zentralbank und Europol finanzierten Maßnahmen zu schaffen, um in Bezug auf die im Rahmen des Pericles-Programms durchgeführten Maßnahmen Überschneidungen zu vermeiden und ihre Kohärenz und Komplementarität zu gewährleisten.

(10)

Aus diesem Grunde sollte angesichts der Notwendigkeit der Weiterbildung und Unterstützung zum Schutz des Euro die Laufzeit des Pericles-Programms bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden. Der Beschluss 2001/923/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss 2001/923/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Es wird in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2013 durchgeführt.“

2.

In Artikel 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 7 Mio. EUR.“

3.

Artikel 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a wird das Datum „30. Juni 2005“ durch das Datum „30. Juni 2013“ ersetzt;

b)

Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:

„b)

nach Abschluss des Programms und seiner Verlängerungszeiträume und spätestens bis zum 30. Juni 2006 bzw. 2014 ausführliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms, die insbesondere auf den durch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bewirkten zusätzlichen Nutzen eingehen.“

Artikel 2

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss wird in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) wirksam.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 7.

(2)  ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/75/EG (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  KOM(2005) 127 endg.

(5)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2).