24.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1288/2009 DES RATES

vom 27. November 2009

zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr.850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (3) sind bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen festgelegt.

(2)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (4) sind technische Maßnahmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt.

(3)

Die Kommission unterbreitete am 4. Juni 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen, die die Verordnung (EG) Nr. 850/98 ersetzen soll und ständige Maßnahmen zu den technischen Übergangsmaßnahmen vorsieht, die gegenwärtig in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 festgelegt sind.

(4)

In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagene Verordnung des Rates nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 angenommen wird, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf eine auch künftig angemessene Erhaltung und Bewirtschaftung der marinen Ressourcen erforderlich, dass diese Maßnahmen während eines Übergangszeitraums von 18 Monaten weiterhin Anwendung finden.

(5)

Im Hinblick auf die weitere Verringerung von Beifängen sollte das Verbot des „high grading“ nach Anhang III Nummer 5b der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 auf alle ICES-Gebiete ausgedehnt werden.

(6)

Die Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) in Gemeinschaftsrecht sollten geändert werden, um die Einhaltung der Empfehlungen für das Jahr 2010 sicherzustellen.

(7)

Da die Maßnahmen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ab dem 1. Januar 2010 keine Anwendung mehr finden, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum anwendbar sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Nummern 1, 2, 3 (einschließlich 3.1-3.2), 4 (einschließlich 4.1-4.2), 5, 5b (einschließlich 5b.1-5b.2), 6 (einschließlich 6.1-6.8), 7 (einschließlich 7.1-7.5), 8 (einschließlich 8.1-8.3), 9 (einschließlich 9.1-9.12), 9a (einschließlich 9a.1-9a.9), 12 (einschließlich 12.1-12.2), 15 (einschließlich 15.1-15.9), 16, 17, 18, 20 und 24 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie die Anlagen zu Anhang III gelten bis zum 30. Juni 2011.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1

a)

i)

wird in Nummer 6, Nummer 6.8 zweiter Absatz, den Nummern 9.3, 9.6 und 9.8 die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt;

ii)

werden in Nummer 3.2, Nummer 6.7 erster Absatz, Nummer 6.8 erster Absatz und Nummer 18 die Worte „für 2009“, „für das Jahr 2009“ bzw. „im Jahr 2009“ durch die Worte „vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011“ ersetzt;

iii)

wird in den Nummern 6.2, 7.1 und 8.1 die Jahreszahl „2009“ gestrichen;

iv)

wird in Nummer 6.1 das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „30. Juni 2011“ ersetzt;

v)

erhält Nummer 6.7 zweiter Absatz folgende Fassung:

„Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 30. Juni 2010 einen vorläufigen Bericht über die Gesamtmenge der Fänge und Rückwürfe der Fischereifahrzeuge vor, die Gegenstand des Beobachterprogramms 2010 sind; demgegenüber legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen vorläufigen Bericht betreffend das Beobachterprogramm 2011 vor. Ein endgültiger Bericht für 2010 wird spätestens bis zum 1. Februar 2011 vorgelegt.“;

b)

werden in Nummer 5b die Worte „in der Nordsee und im Skagerrak“ durch die Worte „in allen ICES-Gebieten“ ersetzt;

c)

erhält Nummer 6.3 folgende Fassung:

„6.3

Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Küstenstellnetzen, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, Reißangeln, Zugnetzen und Strandwaden sowie Reusen betrieben werden, sofern

i)

keine anderen Fanggeräte als Küstenstellnetze, die mit Pflöcken befestigt sind, Dredschen für Jakobsmuscheln oder Miesmuscheln, Handleinen, Reißangeln oder Reusen an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden und

ii)

keine anderen Arten als Makrele, Köhler, Lachs, Weich- und Krustentiere an Bord behalten, angelandet oder an Land gebracht werden.“;

d)

wird in Nummer 6 die folgende Nummer hinzugefügt:

„6.9

Die Mitgliedstaaten können restriktivere Maßnahmen, darunter Schutzzonen, einführen, um Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 in Bezug auf ihre die eigene Flagge führenden Schiffe anzuwenden.“;

e)

werden unter Nummer 7 im Titel die Worte „im Gebiet VIa“ gestrichen und die nachstehende Nummer 7.6 angefügt:

„7.6

Vom 15. Februar bis zum 15. April ist es sowohl 2010 als auch 2011 verboten, in dem Gebiet, das von Loxodromen zwischen den nachstehenden Koordinaten umschlossen wird, Grundschleppnetze, Langleinen und Kiemennetze einzusetzen:

Punkt

Breite

Länge

1

60° 58′ 76 N

27° 27′ 32 W

2

60° 56′ 02 N

27° 31′ 16 W

3

60° 59′ 76 N

27° 43′ 48 W

4

61° 03′ 00 N

27° 39′ 41 W“

f)

lauten die Koordinaten für Hatton Bank und Logachev Mound unter Nummer 15 wie folgt:

„Hatton Bank:

Punkt

Breite

Länge

1

59° 26′ N

014° 30′ W

2

59° 12′ N

015° 08′ W

3

59° 01′ N

017° 00′ W

4

58° 50′ N

017° 38′ W

5

58° 30′ N

017° 52′ W

6

58° 30′ N

018° 22′ W

7

58° 03′ N

018° 22′ W

8

58° 03′ N

017° 30′ W

9

57° 55′ N

017° 30′ W

10

57° 45′ N

019° 15′ W

11

58° 11,15′ N

018° 57,51′ W

12

58° 11,57′ N

019° 11,97′ W

13

58° 27,75′ N

019° 11,65′ W

14

58° 39,09′ N

019° 14,28′ W

15

58° 38,11′ N

019° 01,29′ W

16

58° 53,14′ N

018° 43,54′ W

17

59° 00,29′ N

018° 01,31′ W

18

59° 08,01′ N

017° 49,31′ W

19

59° 08,75′ N

018° 01,47′ W

20

59° 15,16′ N

018° 01,56′ W

21

59° 24,17′ N

017° 31,22′ W

22

59° 21,77′ N

017° 15,36′ W

23

59° 26,91′ N

017° 01,66′ W

24

59° 42,69′ N

016° 45,96′ W

25

59° 20,97′ N

015° 44,75 W

26

59° 21′ N

015° 40′ W

27

59° 26′ N

014° 30′ W

Logachev Mound:

Punkt

Breite

Länge

1

55° 17′ N

016° 10′ W

2

55° 34′ N

015° 07′ W

3

55° 50′ N

015° 15′ W

4

55° 33′ N

016° 16′ W

5

55° 17′ N

016° 10′ W“

g)

wird unter Nummer 15 folgende Nummer 15.10 angefügt:

„15.10

Werden bei Fangeinsätzen in neuen und bestehenden Grundfanggebieten im NEAFC-Regelungsgebiet je Fanggerät mehr als 60 kg lebende Korallen und/oder mehr als 800 kg lebende Schwämme gefangen, so unterrichtet das Fischereifahrzeug seinen Flaggenstaat, stellt den Fischfang ein und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen von der Position, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zum genauen Ort des Treffens aufweist;“

h)

werden unter Nummer 24 Buchstabe a die Worte „vom 15. August bis zum 15. November 2009“ durch die Worte „vom 15. August bis zum 30. November 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 43.

(3)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.