18.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 919/2005 DES RATES

vom 13. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 hinsichtlich des Verbots der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 826/2004 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns aus Äquatorialguinea und Sierra Leone und der Verordnung (EG) Nr. 828/2004 über das Verbot der Einfuhr von Schwertfisch aus Sierra Leone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist auf den Erlass des Beschlusses 86/238/EWG des Rates (1) hin seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro unterzeichneten Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention („International Convention for the Conservation of Atlantic Tunas“, nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt).

(2)

Die ICCAT-Konvention bietet einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Gewässern durch die Einsetzung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) und die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch diese Kommission, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.

(3)

1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten in einer Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende Handelsmaßnahmen in Form von Einfuhrverboten, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.

(4)

Seit der Annahme der Entschließung 98-18 hat die ICCAT festgestellt, dass Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone Länder sind, deren Fangschiffe atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) in einer Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft, und ihre Feststellungen mit Daten über Fang, Handel und die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen belegt.

(5)

Die ICCAT hat ferner festgestellt, dass Äquatorialguinea und Sierra Leone Länder sind, deren Fangschiffe atlantischen Roten Thun (Thunnus thynnus) in einer Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft.

(6)

Die ICCAT hat darüber hinaus festgestellt, dass Sierra Leone ein Land ist, dessen Fangschiffe atlantischen Schwertfisch (Xiphias gladius) in einer Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft.

(7)

Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates (2) derzeit verboten.

(8)

Die Einfuhr Roten Thuns mit Ursprung in Äquatorialguinea und Sierra Leone ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 826/2004 des Rates (3) derzeit verboten.

(9)

Die Einfuhr von atlantischem Schwertfisch mit Ursprung in Sierra Leone ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 828/2004 des Rates (4) derzeit verboten.

(10)

Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und empfahl die Aufhebung der Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 826/2004 und Nr. 828/2004 sollten deshalb aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird „Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone“ gestrichen.

2.

In Artikel 3 wird „Bolivien, Georgien und Sierra Leone“ durch „Bolivien und Georgien“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 826/2004 und Nr. 828/2004 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(2)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21.

(3)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 19.

(4)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 23.