19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1183/2011 DES RATES

vom 14. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 187 und 188,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen FCH“) wurde am 30. Mai 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates (2) durch seine Gründungsmitglieder, dem Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden „Industrieverband“) und der Kommission, gegründet.

(2)

Der Forschungsverband wurde am 14. Juli 2008 Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Der Forschungsverband trägt sowohl finanziell als auch durch Sachleistungen zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens FCH bei. Angesichts der spezifischen Zusammensetzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seiner Regeln sowie der Art, der Ziele und des Umfangs seiner Tätigkeiten können die Ergebnisse den Mitgliedern des Forschungsverbands in gleichem Maße zugute kommen wie den Mitgliedern des Industrieverbands. Daher ist die Anrechenbarkeit der Sachbeiträge des Industrieverbands und des Forschungsverbands bei der Feststellung der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge gerechtfertigt.

(3)

Da der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurde, ist es zweckmäßig, die Sachbeiträge von Forschungsorganisationen (einschließlich Universitäten und Forschungszentren) als dem Beitrag der Union im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates im Anhang beigefügten Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH (im Folgenden „Satzung“) gleichwertig anzusehen.

(4)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH ist seit mehr als zwei Jahren tätig; während dieser Zeit wurde der gesamte Betriebszyklus mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertungen von Vorschlägen, Finanzierungsverhandlungen und dem Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen vollständig durchlaufen. In dieser Zeit zeigte sich, dass die Finanzierungshöchstbeträge bei Projekten des Gemeinsamen Unternehmens FCH für sämtliche Teilnehmer erheblich reduziert werden mussten. Dies führte dazu, dass die Beteiligung an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH deutlich hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückblieb.

(5)

Der Verwaltungsrat hat die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 gemäß der Satzung angenommen.

(6)

Aufgrund der Anrechenbarkeit der Sachbeiträge aller an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen bei der Feststellung der Gleichwertigkeit des Mittelbeitrags würde die Mitgliedschaft des Forschungsverbands anerkannt, und die Finanzierungsbeiträge würden unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit des Beitrags und der Notwendigkeit, faire und ausgewogene Mittelkürzungen für die unterschiedlichen Teilnehmerkategorien vorzusehen, angehoben.

(7)

Die laufenden Kosten des Programmbüros des Gemeinsamen Unternehmens FCH (im Folgenden „Programmbüro“) sollten von dessen drei Mitgliedern gedeckt werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass für alle Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH der gleiche Zahlungszeitplan gilt.

(8)

Der Kommission sollte eine gewisse Flexibilität bei den im Falle unzureichender Beiträge zu treffen Maßnahmen eingeräumt werden.

(9)

Derzeit wird die Höhe der Finanzierung entsprechend der jeweiligen Bewertungen der eingegangenen Vorschläge festgelegt. Um den Empfängern die Einschätzung des Umfangs der potenziellen Finanzierung zu ermöglichen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Finanzierungsmindestbetrag für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH kann über eine eigene interne Auditstelle verfügen.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Änderungsverordnung berührt ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 nicht die Rechte und Pflichten, die aus Finanzhilfevereinbarungen und anderen Verträgen erwachsen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat. Insbesondere berührt sie nicht die in diesen festgelegten Förderungshöchstgrenzen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs dieser Verordnung gilt jedoch ab dem 14. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  Stellungnahme vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.


ANHANG

Die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

gewährleistet, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 12 dieser Satzung in Form eines finanziellen Beitrags im Voraus geleistet wird und 50 % der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH abdeckt; der Beitrag ist in vereinbarten Tranchen an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu überweisen;

stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Durchführung der vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierten FTE-Tätigkeiten zusammen mit den Beiträgen der anderen Empfänger mindestens so hoch ist wie der Unionsbeitrag;“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 12 dieser Satzung in Form eines finanziellen Beitrags im Voraus geleistet wird und ein Zwölftel der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH abdeckt; der Beitrag ist in vereinbarten Tranchen an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu überweisen.“

2.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH werden durch den Finanzbeitrag der Union und durch Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen gedeckt. Der Beitrag der beteiligten Rechtspersonen ist mindestens so hoch wie der Beitrag der Union.

Die Einnahmen werden gemäß den in Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegten Beteiligungsregeln behandelt.

Dieser Absatz gilt ab dem Tag, an dem der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH wurde.“

b)

Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Sachbeiträge der beteiligten Rechtspersonen nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, so kann die Kommission im darauf folgenden Jahr ihren Beitrag verringern.

Wird festgestellt, dass die Sachbeiträge der beteiligten Rechtspersonen zwei Jahre in Folge nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, so kann die Kommission dem Rat vorschlagen, das Gemeinsame Unternehmen FCH abzuwickeln.“

3.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der Verwaltungsrat kann für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Festlegung einer Mindestgrenze für den Finanzbeitrag für jede Teilnehmerkategorie beschließen.“