12.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 521/2008 DES RATES

vom 30. Mai 2008

zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlich-privaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.

(2)

In der Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien und groß angelegten Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.

(3)

Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom März 2007 hat der Europäische Rat festgestellt, dass die Mitgliedstaaten entschlossen seien, Öko-Innovationen im Rahmen eines ehrgeizigen Konzepts zu fördern und hierzu das Potenzial der Pilotmärkte in Bereichen wie nachhaltige und sichere kohlenstoffarme Technologien, erneuerbare Energiequellen und Energie- und Ressourceneffizienz uneingeschränkt zu nutzen, und zugleich anerkannt, dass die Energieforschung ausgebaut werden muss, insbesondere um die Wettbewerbsfähigkeit nachhaltiger Energieträger, vor allem erneuerbarer Energiequellen, und kohlenstoffarmer Technologien rascher zu steigern und Technologien für Energieeffizienz weiterzuentwickeln.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 3. März 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.

(6)

Im November 2003 hat der Europäische Rat die Europäische Wachstumsinitiative verabschiedet. Diese Initiative beinhaltet im Sofortmaßnahmenprogramm einen Projektbereich „Wasserstoffwirtschaft“, für den zwischen 2004 und 2015 insgesamt 2,8 Mrd. EUR sowie die Möglichkeit der Finanzierung aus den Rahmenprogrammen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „FTE“ genannt) und den Strukturfonds vorgesehen sind.

(7)

Im Mai 2003 hat eine hochrangige Gruppe für Brennstoffzellen und Wasserstoff einen strategischen Bericht vorgelegt („Hydrogen Energy and Fuel Cells — a vision of our future“), in dem sie u. a. die Bildung einer Technologiepartnerschaft für Brennstoffzellen und Wasserstoff, den Einsatz wesentlich höherer Beträge für FTE sowie ein Demonstrations- und Pilotprogramm empfiehlt, um die Technologievalidierung bis in den Bereich der Marktentwicklung auszuweiten.

(8)

Im Dezember 2003 hat die Kommission zur Einrichtung der europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen (nachstehend „EHFC TP“ genannt) beigetragen, in der alle interessierten Kreise gemeinsam an der Verwirklichung der Vorstellungen der hochrangigen Gruppe arbeiten werden. Im März 2005 hat diese Technologieplattform einen strategischen Forschungsplan und eine Einführungsstrategie angenommen, um die Entwicklung und die Markteinführung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien in der Gemeinschaft zu beschleunigen.

(9)

Die technologische Herausforderung im Bereich Wasserstoff und Brennstoffzellen ist höchst komplex und umfangreich, und die erforderlichen technischen Kompetenzen sind stark zersplittert. Daher ist diese Aufgabe auf EU-Ebene gezielt und abgestimmt anzugehen, um in Bezug auf Aktivitätsumfang, Kompetenzen und Innovationspotenzial eine kritische Masse zu erreichen. Deshalb bedarf es einer gemeinsamen Technologieinitiative in diesem Sektor — auch aufgrund ihres potenziellen Beitrags zur Gemeinschaftspolitik insbesondere in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr, nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum.

(10)

Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Tätigkeiten sollten auf den Arbeiten der EHFC TP aufbauen und unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (nachstehend „KMU“ genannt) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchgeführt werden.

(11)

Es sind entscheidende Fortschritte in einer Reihe von Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Dabei sollte ausreichend Gewicht auf die langfristige Forschung gelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Ratschläge der beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen FCH“ genannt).

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Beteiligten und langfristiger Perspektive handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, dass die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. auf die Möglichkeit der Kofinanzierung zurückgreifen können, dass bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und dass gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden müssen, ist die Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 171 des Vertrags unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden.

(13)

Damit das Gemeinsame Unternehmen FCH die gesteckten Ziele erreicht, sollten FTE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. So soll die europäische Forschung insgesamt effizienter und die Entwicklung und Anwendung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien beschleunigt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung der FTE-Tätigkeiten organisieren können. Diese Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.

(14)

Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (nachstehend „Industrieverband“ genannt) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offen steht. Auch ein Forschungsverband kann dem Gemeinsamen Unternehmen FCH als Mitglied beitreten.

(15)

Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten von Anfang an von der Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen durch einen finanziellen Beitrag gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er sich ebenfalls an den laufenden Kosten beteiligen.

(16)

Die operativen Kosten sollten durch die Gemeinschaft, die Industrie und die anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Tätigkeiten teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der der Europäischen Investitionsbank und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(17)

Gemäß dem Siebten Rahmenprogramm und der Entscheidung Nr. 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (3) kann die Gemeinsame Forschungsstelle gegebenenfalls an gemeinsamen Technologieinitiativen teilnehmen. Die Gemeinsame Forschungsstelle verfügt über spezifische Fachkenntnis in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff; daher ist es angemessen, darauf hinzuweisen, dass ihr möglicher Beitrag zu gemeinsamen Technologieinitiativen nicht als Teil des in den Rechtsakten über die Einrichtung der gemeinsamen Technologieinitiativen vorgesehenen Beitrags der Gemeinschaft gelten soll.

(18)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird. Den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten sollte jedoch Rechnung getragen werden.

(19)

Das Gemeinsame Unternehmen FCH sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschaftsmittel und private Mittel zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007—2013) (5) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(20)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.

(21)

Die für das Gemeinsame Unternehmen FCH festzulegenden Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sollten die Wahrung der gewerblichen Schutzrechte der Projektteilnehmer als Eigentümer des im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff geschaffenen geistigen Eigentums vorsehen und die angemessene Nutzung der Rechte ermöglichen.

(22)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(23)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen FCH für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein.

(24)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen FCH“ genannt) gegründet.

(2)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zu den Themenbereichen „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

(2)   Seine Aufgaben sind insbesondere,

a)

dazu beizutragen, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass die Grundlagen für die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt geschaffen werden, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können;

b)

die Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „FTE“ genannt) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) koordiniert zu unterstützen, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen;

c)

die Umsetzung der FTE-Schwerpunkte der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

d)

höhere Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu fördern.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen FCH ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens FCH ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

(1)   Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und die operativen Kosten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Mio. EUR. Er wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms ausgewiesen sind.

(2)   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Finanzvereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH abschließt.

(3)   Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Finanzierung von Projekten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach ihrer Bewertung unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.

(4)   Alle finanziellen Beiträge oder Sachbeiträge der Gemeinsamen Forschungsstelle zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH gelten nicht als Teil des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 1.

Artikel 6

Finanzordnung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens FCH erforderlich ist.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

(1)   Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen FCH gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen FCH.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen FCH und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen FCH die von seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens FCH geleistet.

(4)   Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen FCH.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen FCH, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens FCH in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens.

(2)   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen FCH seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem Zahl der eingereichten Vorschläge, Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.

(2)   Bis 30. Mai 2011, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2011 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens FCH anhand der Aufgabenbeschreibung eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH vor. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens FCH und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens FCH vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens FCH geregelten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2)   Bei Unregelmäßigkeiten, für die das Gemeinsame Unternehmen FCH oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu reduzieren oder auszusetzen.

(3)   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.

(5)   Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH, dass der Kommission und/oder dem Rechnungshof in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen im Namen des Gemeinsamen Unternehmens FCH durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6)   Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom (10) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend „OLAF“ genannt) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen FCH und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen FCH tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das OLAF (11) bei. Das Gemeinsame Unternehmen FCH beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen FCH den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (12) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH legt bis 15. Dezember 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen FCH gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Das Gemeinsame Unternehmen FCH verabschiedet gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (nachstehend „Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm“ genannt) stützen und in Artikel 25 der Satzung genannt sind und gewährleisten, dass das bei den FTE-Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien durch.

(2)   Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch das Sitzland

Das Gemeinsame Unternehmen FCH und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens FCH durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368. Berichtigte Fassung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10).

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(10)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(12)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS „BRENNSTOFFZELLEN UND WASSERSTOFF (FCH)“

Artikel 1

Hauptaufgaben und -tätigkeiten

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

a)

die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sicherzustellen;

b)

bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse zu erreichen, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Beteiligten das notwendige Vertrauen für eine Beteiligung an einem langfristigen Programm vermittelt;

c)

weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen zu mobilisieren;

d)

für die Integration von FTE zu sorgen, als vorrangige Ziele die langfristige Nachhaltigkeit und industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) anzustreben und kritische technologische Engpässe zu beheben;

e)

die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU zu fördern;

f)

die Interaktion von Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren, auch im Bereich der Grundlagenforschung, zu erleichtern;

g)

die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms zu fördern;

h)

die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu fördern;

i)

breit angelegte sozio-techno-ökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Verfolgung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchzuführen;

j)

Forschungsarbeiten durchzuführen, die die Entwicklung neuer bzw. die Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen mit dem Ziel unterstützen, künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und Austauschbarkeit, Interoperabilität sowie den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu fördern, zugleich aber auch für die Gewährleistung der Betriebssicherheit zu sorgen und Innovationshemmnisse zu beseitigen;

k)

Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen durchzuführen, um mit zuverlässigen Informationen für eine bessere Aufklärung über die Sicherheit von Wasserstoff, den Nutzen der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu sorgen und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern;

l)

einen mehrjährigen Durchführungsplan aufzustellen und umzusetzen;

m)

für die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel zu sorgen, die für die Durchführung der FTE-Tätigkeiten erforderlich sind;

n)

die ordnungsgemäße Durchführung der FTE-Tätigkeiten und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten;

o)

die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens FCH sicherstellen;

p)

die Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen FCH eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Aufnahme von Darlehen bei der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität auf Risikoteilungsbasis — zu informieren;

q)

ein hohes Maß an Transparenz und einen fairen Wettbewerb für alle, die sich für FTE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH bewerben, unter gleichen Zugangsbedingungen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands (insbesondere KMU) handelt oder nicht;

r)

die einschlägigen internationalen Entwicklungen zu verfolgen und gegebenenfalls die internationale Zusammenarbeit zu suchen;

s)

für eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem Forschungsrahmenprogramm und anderen europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und Beteiligten zu sorgen;

t)

die in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH erzielten Fortschritte zu überwachen;

u)

alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die den Zielen nach Artikel 2 dieser Verordnung dienen.

Artikel 2

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH (nachstehend „Gründungsmitglieder“ genannt) sind:

a)

die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und

b)

nach Billigung dieser Satzung der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (nachstehend „Industrieverband“ genannt), eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung ohne Erwerbszweck (Handelsregisternummer 890025478) mit ständigem Büro in Brüssel, Belgien, die der Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH dient.

(2)   Der Industrieverband

gewährleistet, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 12 dieser Satzung in Form eines finanziellen Beitrags im Voraus geleistet wird und 50 % der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu überweisen;

stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierten FTE-Tätigkeiten mindestens so hoch ist wie der Gemeinschaftsbeitrag;

steht allen privaten Rechtspersonen (auch KMU) zu fairen Bedingungen zum Beitritt offen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in dem genannten geografischen Raum haben, sofern sie in Europa im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff tätig sind und sich verpflichten, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH zu leisten.

(3)   Ein Forschungsverband kann nach Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH dessen Mitglied werden, sofern er die vorliegende Satzung gebilligt hat.

Der Forschungsverband

steht allen Forschungseinrichtungen, einschließlich Hochschulen und Forschungszentren, die in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sind, zu fairen Bedingungen zum Beitritt offen; hiervon ausgenommen sind Einrichtungen, die die Interessen der Industrie vertreten oder die von einem Unternehmen gegründet wurden, um ausschließlich für dieses Unternehmen zu forschen;

ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH dient;

wird nach belgischem Recht gegründet und ist im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens FCH in Form eines finanziellen Beitrags im Voraus geleistet wird und ein Zwölftel der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das Gemeinsame Unternehmen FCH zu überweisen.

Artikel 3

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

(1)   Ein etwaiger Antrag des Forschungsverbands auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH ist dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über den Beitritt des Forschungsverbands tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Forschungsverbands für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens FCH Rechnung. Die Kommission unterrichtet den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(4)   Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH kündigen. Das Gemeinsame Unternehmen FCH wird dann gemäß Artikel 27 abgewickelt.

(5)   Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen FCH kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens FCH zu erfüllen hatte.

(6)   Die Gründungsmitglieder und der Forschungsverband im Falle seiner Mitgliedschaft werden nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet.

Artikel 4

Gremien

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind

a)

der Verwaltungsrat,

b)

der Exekutivdirektor,

c)

der Wissenschaftliche Beirat.

(2)   Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

(3)   Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der Beteiligten bilden die externen beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Zusammensetzung und Beschlussfassung

a)

Der Verwaltungsrat setzt sich aus sechs Vertretern des Industrieverbandes und sechs Vertretern der Kommission zusammen.

b)

Wird ein Forschungsverband gegründet, so überträgt die Kommission einen ihrer Sitze auf den Vertreter des Forschungsverbandes.

c)

Jedem Sitz im Verwaltungsrat entspricht eine Stimme. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Kann dieser nicht erreicht werden, trifft der Verwaltungsrat seine Entscheidungen mit Dreiviertelmehrheit.

d)

Mindestens ein Vertreter des Industrieverbandes vertritt KMU.

e)

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt.

f)

Der Vorsitzende beruft die Generalversammlung der Beteiligten ein.

g)

Der Exekutivdirektor ist der Sekretär des Verwaltungsrats. Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

h)

Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

i)

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3.

(2)   Rolle und Aufgaben

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschlüsse über Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 3;

b)

Beschlüsse über die Kündigung der Mitgliedschaft eines FCH-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

c)

Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen Durchführungspläne sowie der entsprechenden Ausgabenschätzungen, entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten und des Wissenschaftlichen Beirates;

d)

Genehmigung des Jahreshaushalts, einschließlich des Stellenplans;

e)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der Ausgaben;

f)

Genehmigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

g)

Einrichtung der internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH;

h)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

i)

Genehmigung von Initiativen zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 26;

j)

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

k)

Genehmigung der Organisationsstruktur des Programmbüros entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors;

l)

Genehmigung des Verfahrens zur Überprüfung der Sachbeiträge gemäß den Grundsätzen des Artikels 12;

m)

Genehmigung der vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen;

n)

Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Projektvorschläge;

o)

Genehmigung der Musterfinanzhilfevereinbarung;

p)

Genehmigung der Dienstleistungs- und Lieferverträge;

q)

Genehmigung der jährlichen unabhängigen Überprüfung der Höhe der Sachbeiträge vor deren Übermittlung an die Kommission;

r)

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH;

s)

Genehmigung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Unternehmens FCH, einschließlich der Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 25;

t)

Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 14 dieser Verordnung;

u)

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

v)

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

(3)   Geschäftsordnung

a)

Der Verwaltungsrat tritt zweimal jährlich zu seiner ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter des Industrieverbands sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens FCH statt. Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

b)

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

c)

Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Artikel 6

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens FCH gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. In diesem Zusammenhang muss er den Verwaltungsrat und den Wissenschaftlichen Beirat regelmäßig informieren und auch ihren punktuellen Auskunftsersuchen nachkommen.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)   Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(4)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen öffentlich zugänglichen Periodika oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

(5)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er legt dem Verwaltungsrat die jährlichen und mehrjährigen Durchführungspläne sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen vor.

b)

Er legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Jahreshaushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, vor.

c)

Er legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht mit Angabe der entsprechenden Ausgaben vor.

d)

Er legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz vor.

e)

Er legt dem Verwaltungsrat die Verfahren und Leitlinien für die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge sowie die Verfahren für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Genehmigung vor.

f)

Er leitet die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen.

g)

Er legt dem Verwaltungsrat die Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Projektvorschläge zur Genehmigung vor.

h)

Er legt dem Verwaltungsrat die Liste der abzuschließenden Finanzhilfevereinbarungen zur Genehmigung vor.

i)

Er genehmigt und unterzeichnet die einzelnen Finanzhilfevereinbarungen, die entsprechend der Musterfinanzhilfevereinbarung erstellt wurden. Finanzhilfevereinbarungen, die nicht vollständig mit der Musterfinanzhilfevereinbarung übereinstimmen, werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

j)

Er legt dem Verwaltungsrat die abzuschließenden Dienstleistungs- und Lieferverträge zur Genehmigung vor.

k)

Er legt dem Verwaltungsrat seine Vorschläge zur Organisationsstruktur des Programmbüros vor; ferner obliegen ihm Einsatz, Führung und Beaufsichtigung des Personals des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

l)

Er organisiert die Sitzungen des Verwaltungsrats.

m)

Er ist für die Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte der Generalversammlung zuständig.

n)

Er nimmt gegebenenfalls an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates als Beobachter teil.

o)

Er setzt gegebenenfalls entsprechend den Entscheidungen des Verwaltungsrates Ad-hoc-Expertengruppen ein, um wissenschaftlichen Rat einzuholen.

p)

Er überwacht die Finanzmittelbeschaffung aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor und ist dafür zuständig, dem Verwaltungsrat gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, damit das erforderliche Gleichgewicht gewahrt bleibt.

q)

Er überprüft die Höhe der Sachbeiträge unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 12 (erstmals zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH) und ist dafür verantwortlich, dass die Ergebnisse der Überprüfung binnen vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres vom Verwaltungsrat genehmigt und der Kommission vorgelegt werden.

r)

Er legt dem Verwaltungsrat sonstige angeforderte Informationen vor.

s)

Er liefert der Kommission Informationen und Unterstützung für die Halbzeitbewertung und die Abschlussbewertung.

t)

Er ist für Risikobewertung und Risikomanagement zuständig.

u)

Er schlägt dem Verwaltungsrat den Abschluss von Versicherungen vor, die das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

v)

Er ist zuständig für die Erstellung, die Aushandlung und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung von FTE-Tätigkeiten sowie von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, die für die Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH erforderlich sind.

w)

Er ist für die vorbereitenden Maßnahmen zuständig, die zur Erteilung der jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament notwendig sind.

Artikel 7

Programmbüro

(1)   Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors übernimmt das Programmbüro alle Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

(2)   Das Programmbüro nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Leitung der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen entsprechend dem jährlichen Durchführungsplan sowie Bewertung der Projektvorschläge mit Unterstützung durch unabhängige Experten und deren Auswahl, Verhandlungen über die ausgewählten Projektvorschläge sowie weitere Bearbeitung und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen, einschließlich deren Koordinierung;

b)

Einrichtung und Verwaltung geeigneter Rechnungsführungssysteme für die Berechnung der tatsächlichen privaten und öffentlichen Projektbeiträge;

c)

Bereitstellung der einschlägigen Unterlagen und logistische Unterstützung für den Verwaltungsrat und die anderen nachgeordneten Gremien;

d)

Erstellung des mehrjährigen Durchführungsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen;

e)

Erstellung des Entwurfs des Jahreshaushaltplans, einschließlich des Stellenplans;

f)

Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben;

g)

Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

h)

Erstellung aller Unterlagen für die Halbzeitbewertung und die Abschlussbewertung;

i)

Leitung der Abwicklung von Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungsverträge entsprechend der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens FCH;

j)

Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen sonstigen Aufgaben.

Artikel 8

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat ist eines der beratenden Gremien des Verwaltungsrats. Er nimmt seine Aufgaben mit Unterstützung des Programmbüros wahr.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern.

(3)   Durch die Mitglieder wird das weltweit erstklassige Fachwissen von Hochschulen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im gesamten fachlichen Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens FCH, um wissenschaftlich fundierte strategische Empfehlungen abgeben zu können.

(4)   Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt etwaige von der Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten vorgeschlagene Bewerbungen.

(5)   Der Vorsitzende wird im Konsens aus dem Kreis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.

(6)   Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:

a)

Er empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für die Entwürfe des jährlichen und des mehrjährigen Durchführungsplans.

b)

Er nimmt zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten Stellung.

c)

Er nimmt zur Zusammensetzung der Gutachterausschüsse Stellung.

(7)   Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen.

(8)   Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden Nichtmitglieder zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten

(1)   Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten berät das Gemeinsame Unternehmen FCH.

(2)   Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten besteht aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und je assoziiertes Land. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3)   Sie befasst sich insbesondere mit folgenden Themen, zu denen sie einschlägige Informationen prüft und Stellungnahmen abgibt:

a)

Programmfortschritte des Gemeinsamen Unternehmens FCH;

b)

Einhaltung und Erfüllung der Zielvorgaben;

c)

Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

d)

Verbindungen zur Verbundforschung innerhalb des Rahmenprogramms;

e)

Planungen und Ergebnisse im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen;

f)

Einbeziehung von KMU.

(4)   Ferner unterrichtet sie das Gemeinsame Unternehmen über Folgendes:

a)

Stand der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Schnittstellen mit einschlägigen nationalen Forschungsprogrammen sowie Ermittlung von potenziellen Kooperationsbereichen;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen wurden.

(5)   Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen FCH richten, und zwar insbesondere dann, wenn nationale Interessen davon berührt werden. Das Gemeinsame Unternehmen FCH unterrichtet die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten darüber, wie sie in Bezug auf diese Empfehlungen weiter verfahren ist.

(6)   Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; sie wird vom Gemeinsamen Unternehmen einberufen. Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden, wenn spezielle Fragen behandelt werden sollen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH von besonderer Bedeutung sind. Diese Sitzungen werden vom Gemeinsamen Unternehmen in Eigeninitiative oder auf Antrag der Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten einberufen.

(7)   Der Exekutivdirektor, der Verwaltungsratsvorsitzende und/oder deren Vertreter sowie ein Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen teil.

(8)   Die Gruppe der Vertreter der FCH-Mitgliedstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Generalversammlung der Beteiligten

(1)   Die Generalversammlung der Beteiligten ist eines der beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Die Generalversammlung steht allen öffentlichen und privaten Beteiligten sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.

(2)   Die Generalversammlung der Beteiligten wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

Artikel 11

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

Artikel 12

Finanzierungsquellen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH wird gemeinsam durch Finanzbeiträge der Mitglieder, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen finanziert.

Sonstige Beiträge zu dem Gemeinsamen Unternehmen FCH können ebenfalls angenommen werden. Über ihre Annahme und Verwendung entscheidet der Verwaltungsrat.

(2)   Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen durch finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Industrieverbands gedeckt. Sobald der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH wird, leistet er einen Beitrag in Höhe von einem Zwölftel der laufenden Kosten. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Gemeinschaft zu den laufenden Kosten entsprechend.

Der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft für das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Deckung der laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein Teil des Beitrags der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen, so kann er für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH bereitgestellt werden.

(3)   Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH werden durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und durch Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen gedeckt. Der Beitrag der Industrie ist mindestens so hoch wie der Gemeinschaftsbeitrag. Sonstige Beiträge zur gemeinsamen Finanzierung von Tätigkeiten werden als Einnahmen gemäß den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm betrachtet.

(4)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens FCH und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(5)   Etwaige Zinserträge aus den beim Gemeinsamen Unternehmen FCH eingegangenen Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.

(6)   Etwaige Zinsen aus der Vorfinanzierung von Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens FCH gelten als Einnahmen des Projektkonsortiums.

(7)   Die auf Jahresbasis berechnete Höhe der Sachbeiträge wird einmal pro Jahr überprüft. Die Methode für die Überprüfung von Sachbeiträgen wird von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH im Einklang mit seiner Finanzordnung und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens FCH statt. Danach wird die Überprüfung in jedem Haushaltsjahr von einem unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.

Ergibt sich bei der Überprüfung, dass die Sachbeiträge der Industrie nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, verringert die Kommission im darauf folgenden Jahr ihren Beitrag.

Wird festgestellt, dass die Sachbeiträge der Industrie zwei Jahre in Folge die vorgegebene Höhe nicht erreichen, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, das Gemeinsame Unternehmen FCH abzuwickeln.

(8)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.

Artikel 13

Beteiligung an Tätigkeiten

(1)   Die Beteiligung an Projekten steht sonstigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.

(2)   Bei Projekten, die von dem Gemeinsamen Unternehmen FCH finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:

a)

Es müssen mindestens drei Rechtspersonen beteiligt sein, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.

b)

Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm voneinander unabhängig sein.

c)

Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein.

(3)   Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator.

Der Koordinator sollte in der Regel dem Industrieverband oder dem Forschungsverband — sofern der Forschungsverband Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens wird — angehören.

(4)   Für vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen gilt als Mindestvoraussetzung die Beteiligung einer Rechtsperson.

Artikel 14

Durchführung von FTE-Tätigkeiten

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH unterstützt FTE-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.

(2)   In Ausnahmefällen kann das Gemeinsame Unternehmen FCH Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH legt die Regelungen und Verfahren für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.

(4)   Die Finanzhilfevereinbarung enthält

geeignete Bestimmungen zur Durchführung der FTE-Tätigkeiten,

geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich des in Artikel 25 genannten Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum,

Regelungen für die Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem Gemeinsamen Unternehmen FCH.

(5)   Die Konsortialvereinbarung wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen. Sie

enthält geeignete Bestimmungen zur Durchführung der Finanzhilfevereinbarung,

regelt die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 15

Finanzierung von Tätigkeiten

(1)   Folgende Rechtspersonen sind förderwürdig:

a)

in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige Rechtspersonen;

b)

internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründete Sonderorganisationen;

c)

Rechtspersonen aus Drittländern, sofern ihre Beteiligung nach Ansicht des Verwaltungsrates von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

(2)   Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten entstehenden Kosten ohne Mehrwertsteuer in Betracht.

(3)   Die Höchstgrenzen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Projekten werden an die Höchstgrenzen angeglichen, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Sollten zur Einhaltung der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Entsprechungsgrundsätze niedrigere Beiträge für die Finanzierung nötig sein, so ist die entsprechende Reduzierung gerecht und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den vorstehend genannten Höchstgrenzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm auf alle Kategorien von Teilnehmern jedes einzelnen Projekts zu verteilen.

Artikel 16

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens FCH übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 17

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen FCH nicht gemäß Artikel 27 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH ausgezahlt.

Artikel 18

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 19

Finanzielle Ausführung

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens FCH aus.

Artikel 20

Finanzbericht

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der einen Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre beinhaltet. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Haushaltsjahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen FCH im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens einplanen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat sämtliche hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Finanzplanentwurf für das Folgejahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

(4)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH nimmt den Jahresfinanzplan und den jährlichen Durchführungsplan eines Jahres spätestens bis Ende des Vorjahres an.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 21

Planung und Berichterstattung

(1)   Der mehrjährige Durchführungsplan enthält das fortlaufende Programm für die FTE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH. Der jährliche Durchführungsplan enthält die detaillierte Planung der FTE-Tätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des jährlichen Durchführungsplans öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen FCH insbesondere in Bezug auf den Durchführungsplan in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Ferner enthält der Bericht Informationen über die durchgeführten FTE-Tätigkeiten, die Kosten und den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens FCH für jedes einzelne Projekt, die Beteiligung von KMU sowie über sonstige Tätigkeiten im Vorjahr mit den entsprechenden Ausgaben. Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

Artikel 22

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen FCH zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es im Einklang mit seiner Finanzordnung die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.

Artikel 23

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)   Für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftet das Gemeinsame Unternehmen FCH lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der laufenden Kosten bereits geleistet haben.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.

Artikel 24

Interessenkonflikte

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH und seine Gremien vermeiden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)   Insbesondere bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist auf die mögliche Entstehung von Interessenkonflikten zu achten.

Artikel 25

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen FCH beschließt allgemeine Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 15 der Verordnung, die in die Finanzhilfe- und die Konsortialvereinbarungen aufgenommen werden.

(2)   Mit seinen Grundsätzen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum strebt das Gemeinsame Unternehmen FCH den Erwerb neuer Kenntnisse an und will es deren Nutzung und Verbreitung im Interesse einer raschen Entwicklung hin zur kommerziellen Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der entsprechenden Rechte bewirken, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung privater und öffentlicher Einrichtungen an den Projekten erreichen.

(3)   Der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum genügt folgenden Grundsätzen:

Jeder Teilnehmer an einem Projekt bleibt Eigentümer seiner Rechte an den bestehenden Kenntnissen, die er in das Projekt einbringt, und Eigentümer der Rechte an den neuen Kenntnissen, die er im Rahmen eines Projektes schafft, soweit nichts anderes von den Projektteilnehmern schriftlich vereinbart wird. Die Bedingungen für Zugangsrechte und Lizenzen für bestehende und für neue Kenntnisse werden in der Finanzhilfe- und der Konsortialvereinbarung des jeweiligen Projekts festgelegt.

Die Teilnehmer an einem Projekt verpflichten sich, neue Kenntnisse zu den in der Finanzhilfe- und der Konsortialvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum, der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und insbesondere des besonderen Charakters des Gemeinsamen Unternehmens FCH als öffentlich-privater Partnerschaft zu verbreiten und ihre Nutzung zuzulassen.

Artikel 26

Änderung der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens FCH kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung der Satzung unterbreiten.

(2)   Die vom Verwaltungsrat genehmigten Vorschläge gemäß Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 15, 23, 26 und 27 werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 27

Abwicklung

(1)   Zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen FCH abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn eines der Gründungsmitglieder seine Mitgliedschaft kündigt, es sei denn, mit der Kündigung wird gleichzeitig ein Vorschlag für die Übertragung der Mitgliedschaft auf eine Rechtsperson vorgelegt, die das verbleibende Gründungsmitglied akzeptieren kann.

(3)   Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(4)   Wird das Gemeinsame Unternehmen FCH abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(5)   Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(6)   Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen FCH beteiligt sind.

(7)   Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens FCH endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.