4.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (2), nachstehend das „Siebte Rahmenprogramm“ genannt, sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung einer langfristigen öffentlich-privaten Partnerschaft in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.

(2)

In der Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) (nachstehend „Spezifisches Programm Zusammenarbeit“ genannt) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.

(3)

Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in Europa günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Gemeinschaft zu fördern.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 13. März 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.

(5)

Der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ (in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Februar 2007) und der Europäische Rat (in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2007) haben die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen für solche Projekte vorzulegen, die bereits gut vorbereitet sind.

(6)

Der „Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände“ (nachstehend „EFPIA“ genannt) hat im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms eine Vorreiterrolle bei der Gründung der europäischen Technologieplattform für Innovative Arzneimittel übernommen. Diese Plattform hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Akteure eine strategische Forschungsagenda entwickelt. Die strategische Forschungsagenda zeigt die Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung auf und enthält Empfehlungen für die wissenschaftliche Ausrichtung einer gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel.

(7)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel ist eine Antwort auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2003„Die pharmazeutische Industrie Europas zum Wohl der Patienten stärken: was zu tun ist“ und vor allem auf die Empfehlung bezüglich des Zugangs zu innovativen Arzneimitteln zur Gewährleistung der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen, innovationsorientierten Industriezweigs. Mit dieser Mitteilung reagierte die Kommission auf den am 7. Mai 2002 von der hochrangigen Gruppe für Innovation und die Bereitstellung von Arzneimitteln (G-10-Arzneimittelgruppe) verabschiedeten Bericht „Stimulating Innovation and Improving the EU Science Base“. Diese gemeinsame Technologieinitiative ist auch eine Antwort auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2002„Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa (2002)“.

(8)

Mit der gemeinsamen Technologieinitiative Innovative Arzneimittel wird auch dem Handlungsbedarf entsprochen, wie er in dem Bericht „Ein innovatives Europa schaffen“ vom Januar 2006 hervorgehoben wurde. In diesem Bericht wird der Pharmaziesektor als ein strategischer Kernbereich genannt und die Notwendigkeit einer gemeinsamen, europaweiten Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel unterstrichen.

(9)

Für die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen im Biopharmaziesektor in Europa, in den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu erhöhen. Die Initiative sollte einen sozioökonomischen Nutzen für die europäischen Bürger erbringen, zur Gesundheitsförderung beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dabei helfen, Europa zum attraktivsten Raum für die biopharmazeutische Forschung und Entwicklung zu machen.

(10)

Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte die Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren, wie Industrie, staatliche Behörden (auch der Regulierungsstellen), Patientenorganisationen, Hochschulen und klinische Zentren sein. Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend „Forschungsagenda“ genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der europäischen Technologieplattform für Innovative Arzneimittel ausgearbeitet wurde und in der Effizienz, Sicherheit, Wissensmanagement und Ausbildung als Schwerpunktbereiche aufgeführt wurden.

(11)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte einen koordinierten Ansatz vorschlagen, mit dem festgestellte Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden und die „vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung“ gefördert werden können, um so die Entwicklung von sicheren und wirksameren Arzneimitteln für Patienten zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang sollte unter der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ die Erforschung von Techniken und Verfahren für die Arzneimittelentwicklung verstanden werden.

(12)

Die gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel sollte neue Konzepte, Verfahren und Technologien hervorbringen, das Wissensmanagement in Bezug auf Forschungsergebnisse und Daten verbessern und die Ausbildung von Forschern unterstützen. Hierzu ist es notwendig, ein gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen IMI“ genannt) als Rechtsperson zu gründen.

(13)

Damit das Gemeinsame Unternehmen IMI sein Ziel erreicht, sollen Forschungstätigkeiten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung der Forschungstätigkeiten nach wettbewerbsorientierten Kriterien organisieren können. Diese Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.

(14)

Das Gemeinsame Unternehmen IMI sollte zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(15)

Das Gemeinsame Unternehmen IMI sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend die „Haushaltsordnung“ genannt) erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.

(16)

Die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollten die Gemeinschaft und EFPIA sein.

(17)

EFPIA ist eine Organisation ohne Erwerbszweck, die die forschungsorientierte pharmazeutische Industrie Europas vertritt. Ziel von EFPIA ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der pharmazeutischen Industrie in Europa. Dem Dachverband EFPIA können sowohl nationale Verbände forschungsorientierter pharmazeutischer Unternehmen als Mitglieder beitreten als auch forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen selbst angehören. Für die EFPIA-Mitgliedschaft gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz, so dass eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.

(18)

Dem Gemeinsamen Unternehmen IMI sollten auch neue Mitglieder beitreten können.

(19)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt werden.

(20)

EFPIA und die forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder des EFPIA sind, haben eine Verpflichtungserklärung in Bezug auf die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI unterzeichnet.

(21)

Die Forschungstätigkeiten sollten von der Gemeinschaft und mindestens in gleicher Höhe von den forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(22)

Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollten zu gleichen Teilen von EFPIA und der Gemeinschaft finanziert werden.

(23)

Im Interesse einer gleichberechtigten Partnerschaft sollten die forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, keine finanzielle Unterstützung von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI erhalten können.

(24)

Das Gemeinsame Unternehmen IMI sollte gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die insbesondere daraus erwachsen, dass Gemeinschafts- und private Mittel zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (5) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(25)

Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, müssen für alle von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI eingestellten Bediensteten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (6) gelten.

(26)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen IMI für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte es möglich sein, dass in den vom Gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden kann, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist.

(27)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(28)

Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI zu erleichtern, sollte die Kommission solange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(29)

Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI sollte Brüssel, Belgien, sein. Das Gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien sollten ein Sitzabkommen schließen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens IMI durch Belgien regeln.

(30)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI, angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der festgestellten großen Forschungsaufgabe, die es erforderlich macht, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und da das Ziel daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

(1)   Ein Gemeinsames Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen IMI“ genannt) gegründet.

(2)   Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen IMI leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, mit dem das Siebte Rahmenprogramm umgesetzt wird. Sein Ziel besteht darin, die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt. Es erreicht dies insbesondere durch

a)

Unterstützung der „vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung“ in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über einen koordinierten Ansatz, mit dem die festgestellten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können;

b)

Unterstützung der Umsetzung der Forschungsprioritäten, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (nachstehend „Forschungstätigkeiten“ genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

c)

Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms;

d)

Nutzung seines Status einer öffentlich-privaten Partnerschaft, um Anreize zur Erhöhung der Forschungsinvestitionen im biopharmazeutischen Sektor in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern zu geben und hierzu Mittel zu bündeln und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor zu fördern;

e)

Förderung der Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen IMI ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

(1)   Der maximale Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen IMI, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beträgt 1 000 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des allgemeinen Haushalts der Europäischen Union gezahlt, die für den Themenbereich „Gesundheit“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung ausgewiesen sind.

(2)   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI abschließt.

(3)   Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen IMI zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

Artikel 6

Finanzordnung

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI gibt sich eine gesonderte Finanzordnung gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (10) betreffend die Rahmenfinanzierungsregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens IMI erforderlich ist.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen finden auf die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und seinen Exekutivdirektor Anwendung.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen IMI die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(4)   Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI, wie er in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5)   Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen IMI.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen IMI und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung

(1)   Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens IMI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die Vereinbarung oder die Verträge geltende Recht maßgebend.

(2)   Bei außervertraglicher Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen IMI für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Sämtliche Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI und werden durch die Mittel des Unternehmens gedeckt.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI haftet allein für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof ist zuständig

a)

für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b)

für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen hat;

c)

für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen IMI, auch gegen Entscheidungen seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d)

für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens IMI in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.

(2)   Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen IMI seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen IMI erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem zur Zahl der eingereichten Vorschläge, zur Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, zur Art der Teilnehmer einschließlich KMU, und länderbezogene Statistiken.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens IMI erstellten Aufgabenbeschreibung Zwischenbewertungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens IMI und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens IMI, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens IMI wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI nach Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2)   Bei Unregelmäßigkeiten, für die das Gemeinsame Unternehmen IMI oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Mitglieder das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern oder weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen IMI zu reduzieren oder auszusetzen.

(3)   Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI führt bei den Teilnehmern an Forschungstätigkeiten, die von ihm finanziert werden, Vor-Ort-Kontrollen und Rechnungsprüfungen durch.

(5)   Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Hierzu muss das Gemeinsame Unternehmen IMI dafür sorgen, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6)   Das mit Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (11) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen IMI und seinen Bediensteten über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen IMI tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) bei. Das Gemeinsame Unternehmen IMI beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen IMI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (13) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet bis 7. August 2008 die praktischen Vorkehrungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Das Gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen und in Artikel 22 der Satzung aufgeführt sind und gewährleisten, dass das bei den Forschungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung des Verwaltungsrates durch.

(2)   Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrates vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens IMI auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch das Sitzland

Das Gemeinsame Unternehmen IMI und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens IMI durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(13)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ZUR UMSETZUNG DER GEMEINSAMEN TECHNOLOGIEINITIATIVE FÜR INNOVATIVE ARZNEIMITTEL

Artikel 1

Aufgaben und Tätigkeiten

Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (nachfolgend „Gemeinsames Unternehmen IMI“ genannt) sind:

a)

Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel;

b)

Festlegung und Realisierung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 18 mit Hilfe von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen;

c)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel im Lichte der sich während ihrer Umsetzung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen;

d)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

e)

Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, der Industrie und anderen Akteuren, wie Regulierungsstellen, Patientenorganisationen, Hochschulen und klinischen Zentren, sowie zwischen der Industrie und den Hochschulen;

f)

Erleichterung der Koordinierung mit nationalen und internationalen Aktivitäten auf diesem Gebiet;

g)

Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen;

h)

Kommunikation und Austausch mit den Mitgliedstaaten und den im Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern über eine speziell für diesen Zweck eingesetzte Gruppe (nachstehend „Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten“ genannt);

i)

Veranstaltung von mindestens einer jährlichen Zusammenkunft mit Interessengruppen (nachstehend „Interessentenforum“ genannt), um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren zu gewährleisten;

j)

Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI eine Finanzhilfevereinbarung (nachstehend „Finanzhilfevereinbarung“ genannt) geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank — insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis — Finanzmittel zu leihen;

k)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens IMI pro Teilnehmer;

l)

Sicherstellung der Effizienz der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel;

m)

Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung dienen.

Artikel 2

Mitglieder

(1)   Die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI, nachstehend „Gründungsmitglieder“ genannt, sind:

a)

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission; und

b)

nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (nachstehend „EFPIA“ genannt), eine nach schweizerischem Recht gegründete Vereinigung ohne Erwerbszweck (Handelsregisternummer 4749) mit ständigem Büro in Brüssel, Belgien; EFPIA fungiert als Interessenverband der pharmazeutischen Industrie in Europa.

(2)   Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI beantragen, sofern sie einen Finanzbeitrag zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI leistet, die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI akzeptiert und die Forschung und Entwicklung in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet.

Artikel 3

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

(1)   Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Verwaltungsrat zu richten.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3)   Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens IMI zu erfüllen hatte.

(4)   Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

Artikel 4

Gremien

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI sind:

der Verwaltungsrat,

der Exekutivdirektor,

der Wissenschaftliche Beirat.

(2)   Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

(3)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI wird durch zwei externe Beratungsgremien unterstützt, und zwar die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten und das Interessentenforum.

Artikel 5

Verwaltungsrat

Zusammensetzung, Stimmrechte und Beschlussfassung:

a)

jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens IMI darf höchstens fünf Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden;

b)

die Gründungsmitglieder haben jeweils fünf Stimmen im Verwaltungsrat;

c)

jedem neuen Mitglied werden die Stimmrechte im Verhältnis zu dem Beitrag zugeteilt, den es zum Gesamtbeitrag für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI leistet;

d)

die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar;

e)

der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit, die Zustimmung der Gründungsmitglieder ist erforderlich;

f)

den Vorsitz im Verwaltungsrat übernimmt im Turnus ein Vertreter der Gründungsmitglieder;

g)

die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

Rolle und Aufgaben

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a)

Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschlüsse über Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 3;

b)

Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags;

c)

Genehmigung des Entwurfs des jährlichen Durchführungsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen;

d)

Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs und des zugehörigen Stellenplans;

e)

Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts und der entsprechenden Ausgaben;

g)

Genehmigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

h)

Genehmigung, soweit zweckmäßig, etwaiger vom Wissenschaftlichen Beirat empfohlener Änderungen der Forschungsagenda;

i)

Genehmigung der vom Direktionsbüro vorgeschlagenen Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen;

j)

Genehmigung der Liste der ausgewählten Projektvorschläge;

k)

Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors;

l)

Genehmigung der Organisationsstruktur des Direktionsbüros anhand der Empfehlungen des Exekutivdirektors;

m)

Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß Artikel 6 der Verordnung;

n)

Genehmigung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI sowie von dessen Politik zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gemäß den in Artikel 22 niedergelegten Grundsätzen;

o)

Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz 3;

p)

Genehmigung von Initiativen zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 23;

q)

Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

r)

Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 14 der Verordnung;

s)

Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

Geschäftsordnung

a)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag eines der Mitglieder oder des Exekutivdirektors einberufen. In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens IMI statt.

b)

Soweit im Einzelfall nicht anders entschieden wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

c)

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

d)

Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird, soweit es aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats geladen.

e)

Beobachter und/oder Experten können, soweit es aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist, vom Verwaltungsrat zu den Sitzungen eingeladen werden.

Artikel 6

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. In diesem Zusammenhang muss er jedem Ad-hoc-Auskunftsersuchen des Verwaltungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats nachkommen und diese regelmäßig informieren. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens IMI. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Beurteilung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Vertrag einmalig für einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

(4)   Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Verantwortung für die Kommunikationstätigkeiten bezüglich des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

b)

ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen und privaten Mittel;

c)

Vorlage von Empfehlungen an den Verwaltungsrat sowie von Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen. Diese Leitlinien betreffen Arbeitsverfahren, Zusammensetzung und Aufgaben der Gutachterausschüsse, die die Projektvorschläge bewerten, sowie Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse;

d)

Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen betreffend die ausgewählten Projektvorschläge, der Begleitung der Projektvorschläge und der Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der geförderten Forschungstätigkeiten;

e)

Verantwortung für die Einrichtung und Verwaltung geeigneter Rechnungsführungssysteme;

f)

Bereitstellung einschlägiger Unterlagen und logistischer Unterstützung für den Verwaltungsrat und den Wissenschaftlichen Beirat;

g)

Erarbeitung des Entwurfs des jährlichen Durchführungsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen;

h)

Erstellung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplans;

i)

Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit den zugehörigen Ausgaben;

j)

Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Bilanz;

k)

Vorbereitung sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Informationen;

l)

Leitung der Abwicklung von Ausschreibungen für die vom Gemeinsamen Unternehmen IMI benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

m)

Erarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

n)

Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben;

o)

Übermittlung etwaiger vom Wissenschaftlichen Beirat empfohlener Änderungen der Forschungsagenda an den Verwaltungsrat;

p)

Übermittlung seiner Vorschläge zur Organisationsstruktur des Direktionsbüros an den Verwaltungsrat sowie Verantwortung für Einsatz, Führung und Beaufsichtigung des Personals des Gemeinsamen Unternehmens IMI;

q)

Einberufung der Sitzungen des Verwaltungsrats;

r)

Einberufung der jährlichen Sitzung des Interessentenforums und Gewährleistung der Offenheit und Transparenz der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gegenüber seinen Akteuren;

s)

gegebenenfalls Teilnahme als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Wissenschaftlichen Beirats und des Interessentenforums;

t)

gegebenenfalls Einsetzung wissenschaftlicher Ad-hoc-Ausschüsse oder nachgeordneter Gremien bzw. Ausschüsse auf Beschluss des Verwaltungsrats und Einholung wissenschaftlicher Gutachten;

u)

Übermittlung sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Informationen;

v)

Verantwortung für Risikobewertung und Risikomanagement;

w)

Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat über den Abschluss von Versicherungen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

x)

Verantwortung für den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Forschungstätigkeiten sowie von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß Artikel 12 notwendig sind.

(5)   Der Exekutivdirektor wird von den Mitarbeitern des Direktionsbüros unterstützt.

Artikel 7

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat berät den Verwaltungsrat; er übt seine Tätigkeit in enger Abstimmung mit dem Direktionsbüro und mit dessen Unterstützung aus.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

(3)   Durch die Mitglieder wird das Fachwissen von Hochschulen, Patientenorganisationen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse für das gesamte Spektrum der Arzneimittelentwicklung, um strategische und wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen IMI abgeben zu können.

(4)   Der Verwaltungsrat legt die Einzelkriterien und das Auswahlverfahren für die Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt dessen Mitglieder anhand einer von der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Liste.

(5)   Der Vorsitzende wird im Einvernehmen der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und aus deren Kreis gewählt.

(6)   Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:

a)

Er berät zu der Frage, inwieweit die Forschungsagenda noch relevant ist, und empfiehlt etwaige Änderungen.

b)

Er empfiehlt wissenschaftliche Prioritäten für den Entwurf des jährlichen Durchführungsplans.

c)

Er erläutert dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor die im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritte.

d)

Er berät bezüglich der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse.

(7)   Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen.

(8)   Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden Nichtmitglieder als Berater zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 8

Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten

Zusammensetzung

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Rolle und Aufgaben

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten hat die Aufgabe, das Gemeinsame Unternehmen IMI zu beraten; sie fungiert als Mittlerstelle zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen IMI und den Interessengruppen in den jeweiligen Ländern. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

a)

zu den jährlichen wissenschaftlichen Prioritäten sowie zu den Synergien mit dem Rahmenprogramm Stellung zu nehmen;

b)

die Übermittlung von Informationen über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an Interessenten in den jeweiligen Ländern zu erleichtern;

c)

sich über das Ergebnis der Evaluierungsmaßnahmen zu informieren;

d)

Stellungnahmen zur Aktualisierung der Forschungsagenda abzugeben;

e)

Empfehlungen zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI abzugeben;

f)

Empfehlungen zu Änderungen von Ausschreibungen, Evaluierungsmaßnahmen und Regeln des Gemeinsamen Unternehmens IMI für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums auszusprechen;

g)

das Gemeinsame Unternehmen IMI über laufende bedeutsame Tätigkeiten auf internationaler Ebene zu informieren.

(3)   Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und wird vom Exekutivdirektor einberufen. Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden, wenn spezielle Fragen behandelt werden sollen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI von besonderer Bedeutung sind. Diese Sitzungen werden vom Exekutivdirektor entweder in Eigeninitiative oder auf Antrag der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten einberufen. Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten kann von sich aus Empfehlungen an das Gemeinsame Unternehmen IMI aussprechen. Das Gemeinsame Unternehmen IMI unterrichtet die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten darüber, wie es im Falle der Empfehlungen weiter vorgegangen ist.

Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen der Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten teil.

Die Gruppe der Vertreter der IMI-Mitgliedstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Interessentenforum

(1)   Das Interessentenforum ist ein Treffen, das allen Interessentengruppen offen steht und vom Exekutivdirektor mindestens einmal im Jahr einberufen wird.

(2)   Das Forum wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

Artikel 10

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

Artikel 11

Finanzierungsquellen

(1)   Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(2)   Die folgenden Mittel werden in den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI eingesetzt:

a)

die Finanzbeiträge der Mitglieder,

b)

jegliche Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen IMI selbst erwirtschaftet,

c)

sämtliche sonstigen Beiträge, Mittel und Einnahmen.

Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens IMI.

(3)   Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens IMI werden von seinen Mitgliedern getragen.

a)

Die Gründungsmitglieder leisten zu gleichen Teilen einen Beitrag, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der Gemeinschaft zum Gemeinsamen Unternehmen IMI beläuft. Wird ein Teil des Gemeinschaftsbeitrags nicht in Anspruch genommen, so kann er für Forschungstätigkeiten im Sinne von Absatz 4 bereitgestellt werden;

b)

alle anderen Mitglieder leisten Beiträge im Verhältnis zu ihrem Gesamtbeitrag zu den Forschungstätigkeiten.

(4)   Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam finanziert durch:

a)

nichtmonetäre Beiträge (nachstehend „Sachbeiträge“ genannt) der forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Vollmitglieder von EFPIA sind, in Form von Mitteln (wie Personal, Ausrüstungen, Betriebsstoffe usw.), deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft entspricht;

b)

einen gleichwertigen Finanzbeitrag der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm, der in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens IMI einfließt;

c)

Beiträge der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitglieder.

Sachbeiträge sind zu bewerten. Die Methode für die Bewertung von Sachbeiträgen wird in den internen Regeln und Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens IMI im Einklang mit seiner Finanzordnung und auf der Grundlage der Regeln für die Beteiligung des Siebten Rahmenprogramms festgelegt. Sachbeiträge sind von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen.

(5)   Die teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, kommen nicht für Fördermittel des Gemeinsamen Unternehmens IMI in Betracht.

(6)   Kommen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI oder teilnehmende forschungsorientierte pharmazeutische Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge nicht nach, so beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, der darüber entscheidet,

a)

ob einem Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Mitgliedschaft entzogen wird oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis es seine Verpflichtungen wieder erfüllt, oder

b)

welche angemessenen Maßnahmen gegenüber einem teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, das Mitglied von EFPIA ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ergriffen werden sollen.

(7)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.

Artikel 12

Forschungstätigkeiten, Finanzhilfevereinbarungen und Projektvereinbarungen

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI unterstützt in Aussicht genommene Forschungstätigkeiten auf der Grundlage offener, wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und des Abschlusses von Finanzhilfe- oder Projektvereinbarungen.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI legt die Regelungen und Verfahren für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarung fest.

(3)   Die Finanzhilfevereinbarung enthält Folgendes:

a)

geeignete Regelungen zur Durchführung der Forschungstätigkeiten;

b)

geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums auf der Grundlage der in Artikel 22 niedergelegten Grundsätze;

c)

Regelungen für die Beziehung zwischen dem ausgewählten Konsortium und dem Gemeinsamen Unternehmen IMI.

(4)   Die Projektvereinbarung wird zwischen den Mitgliedern eines Konsortiums geschlossen mit dem Ziel,

a)

geeignete Regelungen für die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung zu treffen,

b)

die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern zu regeln.

(5)   Alle Rechtspersonen, die in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Forschungsprogramm assoziierten Land Tätigkeiten ausüben, die für die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens IMI von Bedeutung sind, kommen für eine Projektteilnahme in Betracht. Andere Rechtspersonen können sich beteiligen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates vorliegt.

(6)   Der Beitrag, den die Gemeinschaft an das Gemeinsame Unternehmen IMI leistet, dient neben der Deckung der Betriebskosten gemäß Artikel 11 Absatz 3 auch der Durchführung der Forschungstätigkeiten. Die vorstehend genannten Höchstbeträge für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft richten sich nach den Beträgen, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Für eine Förderung kommen die folgenden Rechtspersonen in Betracht:

a)

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1);

b)

Rechtspersonen, die nach innerstaatlichem Recht als Einrichtungen ohne Erwerbszweck (2) gegründet wurden;

c)

zwischenstaatliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Völkerrecht sowie sämtliche von diesen zwischenstaatlichen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;

d)

nach dem Gemeinschaftsrecht gegründete Rechtspersonen;

e)

ohne Erwerbszweck gegründete Rechtspersonen, zu deren Haupttätigkeiten die Forschung oder die technologische Entwicklung gehört;

f)

mittlere und höhere Bildungseinrichtungen;

g)

als gemeinnützig anerkannte Patientenorganisationen.

(7)   Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von Forschungstätigkeiten entstehenden Kosten ohne die Mehrwertsteuer in Betracht.

Artikel 13

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens IMI übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 14

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen IMI nicht gemäß Artikel 24 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens IMI ausgezahlt.

Artikel 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 16

Finanzielle Ausführung

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens IMI aus.

Artikel 17

Finanzbericht

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen IMI im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des Jahresfinanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3)   Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Jahresfinanzplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens IMI nimmt den Finanzplan und den Durchführungsplan eines Jahres bis Ende des Vorjahres an.

(5)   Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 18

Planung und Berichterstattung

(1)   Im jährlichen Durchführungsplan sind die für das kommende Jahr geplanten Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und die entsprechenden Kostenschätzungen darzulegen. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des jährlichen Durchführungsplans bereitgestellt.

(2)   Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen IMI insbesondere in Bezug auf den Jahresdurchführungsplan in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Ferner enthält er Informationen über die durchgeführten Forschungstätigkeiten und die Beteiligung von KMU sowie über sonstige Tätigkeiten im Vorjahr mit den entsprechenden Ausgaben. Die Ausgaben werden zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder sowie zu den Beiträgen der teilnehmenden forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, in Bezug gesetzt.

Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

Artikel 19

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen IMI zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es die erforderlichen Regelungen und Verfahren entsprechend den Bestimmungen seiner Finanzordnung fest.

Artikel 20

Haftung der Mitglieder, Versicherung

(1)   Für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftet das Gemeinsame Unternehmen IMI lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten nach Artikel 11 Absatz 3 bereits geleistet haben.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.

Artikel 21

Interessenkonflikte

Das Gemeinsame Unternehmen IMI vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

Artikel 22

Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Das Gemeinsame Unternehmen IMI beschließt allgemeine Regeln zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, die in die Finanzhilfe- und die Projektvereinbarungen aufgenommen werden.

(2)   Mit seiner Strategie zum Schutz von geistigem Eigentum verfolgt das Gemeinsame Unternehmen IMI das Ziel, neue Erkenntnisse und deren Bekanntmachung und Nutzung zu fördern, eine gerechte Zuteilung der einschlägigen Eigentumsrechte zu ermöglichen, Innovationen zu honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen (z. B. von teilnehmenden, forschungsorientierten pharmazeutischen Unternehmen, die Mitglieder von EFPIA sind, Forschergruppen und kleinen und mittleren Unternehmen) an den Projekten zu gewährleisten.

(3)   Zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gelten folgende Grundsätze:

a)

Jeder Teilnehmer an einem Projekt bleibt Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, das er in das Projekt einbringt, wie auch des geistigen Eigentums, das er in einem Projekt hervorbringt, sofern die Projektteilnehmer untereinander keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen treffen. Die Bedingungen für Zugangsrechte und Lizenzen in Bezug auf geistiges Eigentum, das in ein Projekt eingebracht oder von den Teilnehmern an einem Projekt hervorgebracht wurde, werden in der Finanzhilfevereinbarung und in der Projektvereinbarung über das jeweilige Projekt festgelegt.

b)

Die Teilnehmer an einem Projekt verpflichten sich, die Ergebnisse und das durch das jeweilige Projekt hervorgebrachte geistige Eigentum zu den in der Finanzhilfevereinbarung und in der Projektvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, der Vertraulichkeitsvorschriften und der legitimen Interessen der Inhaber dieser Rechte zu verbreiten und deren Nutzung zuzulassen.

Artikel 23

Änderungen der Satzung

(1)   Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens IMI kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung der Satzung unterbreiten.

(2)   Die vom Verwaltungsrat genehmigten Vorschläge nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3)   Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 2, 3, 5, 6, 11, 12, 20, 23 und 24 werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 24

Abwicklung

(1)   Zum Ende des in Artikel 1 der Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen IMI abgewickelt.

(2)   Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn eines der Gründungsmitglieder seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen IMI kündigt.

(3)   Für die Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(4)   Wird das Gemeinsame Unternehmen IMI abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(5)   Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und der Ausgaben für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Überschüsse und Fehlbeträge werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen IMI beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(6)   Verbleibende Vermögenswerte sowie etwaige Schulden und Verbindlichkeiten werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen IMI beteiligt sind.

(7)   Bei Finanzhilfevereinbarungen gemäß Artikel 12 und Liefer- oder Dienstleistungsverträgen gemäß Artikel 19, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens IMI endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  Für die Zwecke der Verordnung umfasst der Begriff „Einrichtungen ohne Erwerbszweck“ auch solche Einrichtungen, die zwar Gewinne erwirtschaften, diese aber nur für Zwecke des öffentlichen Interesses verwenden dürfen und zu deren Haupttätigkeitsfeldern die wissenschaftliche und technologische Forschung gehört.