19.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 140/2008 DES RATES

vom 19. November 2007

über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) ist am 15. Oktober 2007 unterzeichnet worden. Das SAA durchläuft derzeit das Ratifizierungsverfahren.

(2)

Am 15. Oktober 2007 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) geschlossen, das das vorzeitige Inkrafttreten der den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA regelt. Das Interimsabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Genehmigungsverfahren notifiziert haben.

(3)

Für die Anwendung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitgehend identisch sind, sollte diese Verordnung nach dem Inkrafttreten des SAA auch für dessen Anwendung gelten.

(4)

Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen zur Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(5)

Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (1), der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (2), der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) erlassen werden.

(6)

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (5).

(7)

Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „SAA“ genannt) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt) fest.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

b)

spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und der Republik Montenegro ergeben, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren vorgenommen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Gemeinschaft eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Gemeinschaft eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 nach den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 getroffen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach den Artikeln 26 und 27 des Interimsabkommens und später nach den Artikeln 41 und 42 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens.

Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat mit.

Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation des Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Gemeinschaft eine in Artikel 26 des Interimsabkommens und später in Artikel 41 des SAA vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse treffen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA angewandt hat.

Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA keine Anwendung findet, oder

b)

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Zeitraums von 30 Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA Anwendung findet.

Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit den von der Kommission nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Notifizierung befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

Artikel 9

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 25 Absatz 2 des Interimsabkommens und später in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 beschlossen.

Artikel 10

Wettbewerb

(1)   Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 38 des Interimsabkommens und später in Artikel 73 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit dem Abkommen vereinbar ist.

Die in Artikel 38 Absatz 10 des Interimsabkommens und später in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und in den übrigen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags getroffen.

(2)   Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 38 des Interimsabkommens und später des Artikels 73 des SAA Maßnahmen der Republik Montenegro auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.

Artikel 11

Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission anhand von Angaben eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 31 des Interimsabkommens und später des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so

a)

unterrichtet sie unverzüglich den Rat und

b)

notifiziert sie dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen und nimmt unverzüglich Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Die Kommission veröffentlicht alle Bekanntmachungen nach Artikel 31 Absatz 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 13

Notifizierung

Die nach dem Interimsabkommen oder dem SAA erforderliche Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(4)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(5)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).