31990R0837

Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung

Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1990 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0098


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 837/90 DES RATES

vom 26. März 1990

über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 (4),

auf Vorschlag der Kommission (5),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Verordnungen zur gemeinsamen Agrarpolitik übertragen sind, zuverlässige, vergleichbare und aktuelle Angaben über Anbauflächen, Erträge und Erzeugung der jeweiligen Getreidearten, die mittels objektiver Methoden aufzubereiten sind.

Es ist sinnvoll, der Bedeutung des Bereichs der Getreideerzeugung für die Organisation und Verwaltung der Agrarmärkte dadurch Rechnung zu tragen, daß die in diesem Bereich erforderlichen statistischen Erhebungen in zunehmendem Masse anhand einer gemeinschaftlichen Regelung durchgeführt werden.

Es kann auf langjährige Erfahrungen der statistischen Dienste bei den Erhebungen zurückgegriffen werden.

In der vorliegenden Verordnung sollen die zu liefernden statistischen Daten definiert, die bei den Schätzungen einzuhaltende Genauigkeit angegeben werden und zusätzliche für die Bewertung von Produktionsdaten benötigte technische Informationen festgelegt werden; ferner sollen die Objektivität und Repräsentativität der Erhebungen über Anbauflächen und Erzeugung durch Einführung eines umfassenden Erfahrungsaustauschs in Form von Sitzungen und Berichten sichergestellt und die einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

Für Getreide insgesamt sowie für einige wichtige Getreidearten ist auch die Übermittlung jährlicher regionaler Angaben erforderlich.

Es erscheint sinnvoll, daß die Kommission nach drei Jahren Erfahrung bei der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht vorlegt, in dem sie erforderlichenfalls Vorschläge für die Verbesserung der statistischen Erhebungen macht und die Möglichkeit erörtert, nach 1992 eine harmonisierte Gemeinschaftserhebung durchzuführen.

Für die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Finanzmittel der Gemeinschaft ist ein Betrag zu veranschlagen. Dieser Betrag ist Bestandteil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (7) beigefügten finanziellen Vorausschau. Die effektiv zur Verfügung stehenden Mittel müssen im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Beachtung der genannten Vereinbarung festgelegt werden.

Es empfiehlt sich, das Verfahren festzulegen, das der Ständige Agrarstatistische Ausschuß anwenden muß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

Ziele

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften - nachstehend EUROSTAT genannt - entsprechend den Artikeln 2 und 6 jährliche Getreidedaten.

TEIL II

Auf nationaler Ebene zu liefernde Daten

Artikel 2

(1) Diese Verordnung bezieht sich auf die in Anhang I aufgeführten Getreidearten.

Anhang I kann nach dem Verfahren des Artikels 11 geändert werden.

(2) Alle Mitgliedstaaten liefern jährlich Daten über

- die Anbaufläche (1 000 ha),

- den durchschnittlichen Ertrag (100 kg/ha) und

- die geerntete Erzeugung (1 000 t)

für jede der Gruppen der in Anhang II aufgeführten Getreidearten sowie für alle unter Gruppe 7 desselben Anhangs fallenden Getreidearten, sofern die erzeugte Menge über 50 000 Tonnen pro Jahr liegt.

Anhang II kann nach dem Verfahren des Artikels 11 geändert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten liefern ferner Daten zum durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt (1) (in Prozent ausgedrückt), die mit den unter Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Informationen in Zusammenhang stehen.

TEIL III

Methoden und technische Einzelheiten

Artikel 3

(1) Für jede der in Anhang I aufgeführten Getreidearten, bei der die jährlich erzeugte Menge in einem Mitgliedstaat 50 000 Tonnen überschreitet, werden Daten über die Anbauflächen, die Erträge und die Erzeugung anhand statistischer Erhebungen ermittelt, die als Stichprobenerhebungen oder Totalerhebungen durchgeführt werden können.

(2) Diese Daten sind mit statistisch anerkannten Methoden zu ermitteln, die den in diesem Teil festgelegten Anforderungen an Qualität, Objektivität und Zuverlässigkeit genügen.

(3) Für die Erfuellung der in diesem Teil vorgesehenen Anforderungen können gemäß Artikel 8 Absatz 3 Übergangsregelungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten vereinbart werden.

Artikel 4

(1) Stichprobenerhebungen der Anbauflächen sind so anzulegen, daß sie für mindestens 95 % der für den Getreideanbau genutzten Gesamtfläche repräsentativ sind.

Die Zahlen über die Anbauflächen sind durch eine Schätzung für die verbleibende Getreideanbaufläche zu ergänzen, die auf der Grundlage von Daten aus anderen Quellen vorzunehmen ist.

(2) Bei Stichprobenerhebungen darf der Standardfehler für die gesamte Getreideanbaufläche in jedem einzelnen Mitgliedstaat 1 % dieser Fläche oder (wahlweise) 5 000 ha nicht überschreiten.

Artikel 5

(1) Bei Stichprobenerhebungen in bezug auf Ertrag oder Erzeugung ist die Stichprobe so anzulegen, daß der Standardfehler für die gesamte Getreideerzeugung in einem Mitgliedstaat 2 % der gesamten Erzeugung oder 50 000 Tonnen nicht überschreitet.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 bezueglich der gesamten Getreideerzeugung soll der jeweilige Standardfehler für die einzelnen in Anhang I genannten Getreidearten, bei denen die Erzeugung in einem Mitgliedstaat über der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schwelle liegt, 5 % der genannten Erzeugung oder 20 000 Tonnen nicht überschreiten.

TEIL IV

Auf regionaler Ebene zu übermittelnde Daten

Artikel 6

Jährliche Daten über Anbauflächen, Erträge, Erzeugung und Feuchtigkeitsgehalt werden EUROSTAT auf den in Anhang III bestimmten regionalen Ebenen übermittelt.

Anhang III kann nach dem Verfahren des Artikels 11 geändert werden.

Diese regionalen Daten werden für Getreide insgesamt - unter Ausschluß von Reis - sowie für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Körnermais geliefert.

Die Mitgliedstaaten geben an, welche regionalen Daten aussergewöhnlich hohe Prozentsätze bei den Standardfehlern aufweisen.

TEIL V

Übermittlungsfristen, Erfahrungsaustausch,

Übergangsregelungen

Artikel 7

(1) Das Kalenderjahr, in dem die Ernte erfolgt, wird nachstehend »Erntejahr" genannt.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern EUROSTAT vorläufige nationale Daten über die Anbauflächen bis spätestens 1. Oktober des Erntejahres. Endgültige Daten über die Anbauflächen werden bis spätestens 1. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitgeteilt.

(3) Erste Schätzungen der nationalen Erträge und der nationalen Erzeugung werden bis spätestens 15. November des Erntejahres übermittelt. Vorläufige Schätzungen der Ertrags- und Produktionszahlen werden bis spätestens 1. Februar und endgültige Angaben bis spätestens 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitgeteilt.

Beziehen sich die Daten über die Erträge und die Erzeugung auf revidierte Flächenangaben, so sind letztere ebenfalls zu übermitteln.

(4) Die in Artikel 6 genannten regionalen Daten werden zeitgleich mit den endgültigen Daten auf nationaler Ebene geliefert und müssen mit diesen vereinbar sein.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln EUROSTAT spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausführlichen Bericht, der Aufschluß darüber gibt, auf welche Weise die Daten zur Anbaufläche, zum Ertrag und zur Erzeugung in ihren Ländern und gegebenenfalls ihren Regionen ermittelt werden und wie repräsentativ und zuverlässig sie sind. EUROSTAT erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren EUROSTAT innerhalb von drei Monaten über Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Informationen vorgenommen wurden.

(3) Geht aus einem der Berichte über die Methodik hervor, daß ein Mitgliedstaat den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht baldmöglichst gerecht werden kann und daß Änderungen an Verfahren und Methodik der Erhebungen vorgenommen werden müssen, kann EUROSTAT in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit von maximal zwei Jahren gewähren, während derer ein dieser Verordnung entsprechendes Erhebungsprogramm verwirklicht wird.

(4) Die Berichte über die Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Themen werden zweimal jährlich in der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.

Artikel 9

(1) EUROSTAT legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens Ende 1992 vor:

- einen Bericht über die Erfahrungen mit den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Erhebungen und Schätzungen und

- falls notwendig, Vorschläge im Hinblick auf eine weitere Angleichung und Verbesserung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen;

- falls notwendig, Vorschläge für eine ergänzende gemeinschaftliche Ad-hoc-Erhebung auf der Grundlage von harmonisierten Modalitäten und Kenndaten.

(2) Der Rat entscheidet über die in Absatz 1 genannten Vorschläge nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 148 Absatz 2 des Vertrages.

TEIL VI

Finanzbestimmungen

Artikel 10

(1) Die zur Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahme für erforderlich gehaltene Ausgaben der Gemeinschaft betragen 3 200 000 ECU für den Zeitraum 1990 bis 1993; dieser Betrag schließt die Ausgaben für einen Arbeitseinsatz von einem Mannjahr ein (Hilfskraft, abgeordneter nationaler Experte, usw.).

(2) Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der je Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel fest.

TEIL VII

Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, nachstehend »Ausschuß" genannt, diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 8 vom 13. 1. 1990, S. 12.

(6) Stellungnahme vom 16. März 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(7) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 33.

(1) Bezueglich des Verfahrens zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes siehe Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2507/87 (ABl. Nr. L 235 vom 20. 8. 1987, S. 10). Andere Näherungsmethoden sind ebenfalls zulässig.

ANHANG I

GETREIDEARTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

GETREIDE (ausschließlich Reis):

1. Weichweizen (Triticum ästivum L. emend. Fiori und Paol.)

2. Hartweizen (Triticum durum Desf.)

3. Roggen (Secale cereale L.)

4. Gerste (Hordeum vulgare L.)

5. Hafer (Avena sativa L.)

6. Körnermais (Zea Mays L.)

7. Getreide, anderweitig nicht genannt

7.1. Wintermenggetreide

7.2. Sorghum (Sorghum bicolor (L.) Mönch X Sorghum Sudanense (Piper) Stapf.)

7.3. Triticale (X Triticosecale Wittm.)

7.4. Hirse (Panicum miliaceum)

7.5. Buchweizen (Fagopyrum esculentum)

7.6. Kanariensaat (Phalaris canariensis L.)

7.7. Sommermenggetreide

7.8. Corn-cob-mix (Zea Mays L.)

8. REIS:

8.1. Reis - rundkörnig (Oryza sativa L.)

8.2. Reis - mittelkörnig (Oryza sativa L.)

8.3. Reis - langkörnig (Oryza sativa L.)

ANHANG II

GETREIDEGRUPPEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2

(Tabelle der zu übermittelnden Angaben)

1.2.3 // Land: // // Erntejahr: 1.2,3.4,7 // // // // // FLÄCHE // ERTRAG UND ERZEUGUNG 1.2.3.4.5.6.7.8 // // Anbaufläche // Erhebungs- zeitpunkt // Ertrag // Geerntete Erzeugung // durchschnitt- licher Feuch- tigkeitsgehalt // Erhebungs- zeitpunkt // // 1 000 ha // // 100 kg/ha // 1 000 t // % // // // // // // // // // GETREIDE INSGESAMT (ausschließlich Reis) // // // // // // // 1. Weichweizen // // // // // // // 2. Hartweizen // // // // // // // 3. Roggen // // // // // // // 4. Gerste // // // // // // // 5. Hafer // // // // // // // 6. Körnermais // // // // // // // 7. Getreide, anderweitig nicht genannt // // // // // // // // // // // // // // 8. REIS // // // // // // // // // // // // // // 8.1. rundkörnig // // // // // // // 8.2. mittelkörnig // // // // // // // 8.3. langkörnig // // // // // // // // // // // // //

ANHANG III

REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

1.2 // Mitgliedstaaten // Regionale Aufgliederung // // // Belgique - België // Provinces/Provincies // Danmark // - // Bundesrepublik Deutschland // Bundesländer // Elláda // Ypiresíes perifereiakís anáptyxis (1) // España // Comunidades autónomas // France // Régions de programme // Ireland // - // Italia // Regioni (2) // Luxembourg // - // Nederland // Provincies // Portugal // NUTS II (1) // United Kingdom // Standard regions // //

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

(1) Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.

(2) In den zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die italienischen Regionen auf der Ebene NUTS I zusammengefasst werden.