31996L0003

Richtlinie 96/3/Euratom, EGKS, EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1996 S. 0042 - 0046


RICHTLINIE 96/3/EG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Informationen belegen, daß die Bestimmungen des Kapitels IV Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG für die Beförderung von Lebensmitteln in fluessigem, granulat- oder pulverförmigen Zustand als Massengut in hierfür vorgesehenen Transportgefäßen und/oder Behältern/Tanks nicht praktisch und für die Lebensmittelindustrie mit einer unvertretbar hohen Belastung verbunden sind, wenn sie für die Seebeförderung von Ölen und Fetten gelten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen.

Es muß jedoch sichergestellt werden, daß die Gewährung einer Ausnahmeregelung einen angemessen Schutz für die Volksgesundheit bietet, indem sie an entsprechende Bedingungen geknüpft wird.

Die Verfügbarkeit von Seeschiffen, die für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, reicht nicht aus, um einen kontinuierlichen Handel mit Ölen und Fetten zu gewährleisten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, daß Verunreinigungen von fluessigen Ölen und Fetten vermieden werden können, wenn die für den Transport verwendeten Tanks aus leicht zu reinigenden Materialien gefertigt sind und wenn die letzten drei Ladungen so beschaffen sind, daß sie keine unzulässigen Verunreinigungen hinterlassen; andererseits sollte sichergestellt werden, daß die zum Transport benutzten Tanks vor ihrer erneuten Verwendung gründlich gereinigt worden sind.

Nach Artikel 8 der Richtlinie 93/43/EWG obliegt es den Mitgliedstaaten, die Durchführung dieser Richtlinie zu überwachen.

Die besondere Ausnahmeregelung soll die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG unbeschadet lassen.

Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 derselben Richtlinie findet die vorliegende Ausnahmeregelung nicht auf Lebensmittel Anwendung, für die spezifische Hygienevorschriften der Gemeinschaft gelten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorliegende Richtlinie gewährt eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des Kapitels IV Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Anhangs der Richtlinie 93/43/EWG und legt angemessene Bedingungen fest, die den Schutz der Volksgesundheit und die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten.

Artikel 2

(1) Flüssige Öle oder Fette, die zur Verarbeitung und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder hierfür in Frage kommen, dürfen als Massengut auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Die Öle oder Fette müssen in Tanks aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden Tank beförderten Ladung muß es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen des Anhangs aufgeführt ist;

b) werden Öle oder Fette in Tanks aus anderen als in Absatz a) aufgeführten Materialien befördert, muß es sich bei den drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen des Anhangs aufgeführt ist.

(2) Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiterverarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, dürfen als Massengut auf dem Seeweg in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln bestimmt sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Tank muß aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und

b) bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen muß es sich um Lebensmittel handeln.

Artikel 3

(1) Der Kapitän des Schiffes, das in Tanks fluessige Öle und Fette als Massengut befördert, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, muß genaue Belege über die drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.

(2) Im Falle einer Umladung muß der Kapitän des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 1 verlangten Dokumenten genaue Belege über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber mit sich führen, daß die Beförderung des fluessigen Öls oder Fettes als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen des Artikels 2 entsprach.

(3) Auf Anfrage muß der Kapitän des Schiffes den zuständigen amtlichen Überwachungsbehörden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Belege vorlegen.

Artikel 4

Die vorliegende Richtlinie wird überprüft, falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder die Kommission der Ansicht sind, daß Änderungen vorgenommen werden müssen, um den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. In jedem Fall wird der Anhang innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 12. Februar 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 1.

ANHANG

Liste der zugelassenen vorherigen Ladungen

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