30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Jahr 2000 gewährt die Union für nahezu alle Erzeugnisse mit Ursprung in den westlichen Balkanländern uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt. Derzeit wird dieses System durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (2) geregelt.

(2)

Für alle westlichen Balkanländer mit Ausnahme des Kosovo (3) gelten im Rahmen der mit diesen Ländern geschlossenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen präferenzielle Handelsregelungen, einschließlich einzelner Zollkontingente.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wurde für Wein ein Gesamtzollkontingent von 50 000 hl zur Verfügung gestellt, das in der Reihenfolge der Anträge („Windhundverfahren“) allen Begünstigten offen steht, sofern ihre einzelnen Zollkontingente im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen ausgeschöpft sind.

(4)

Für die sozioökonomische Entwicklung des Kosovos, das seine Fähigkeit zur Ausfuhr von Wein bewiesen hat, ist ein stabiler Zugang zum Unionsmarkt notwendig. Den kosovarischen Weinerzeugern fehlt die notwendige Planungssicherheit für ihre Ausfuhren, solange ihnen kein einzelnes Zollkontingent zur Verfügung steht.

(5)

Es ist angezeigt, ein einzelnes jährliches Zollkontingent von 20 000 hl für Weinausfuhren aus dem Kosovo in die Union vorzusehen und das allen Begünstigten zur Verfügung stehende jährliche Gesamtzollkontingent für Wein entsprechend von 50 000 hl auf 30 000 hl zu verringern.

(6)

Die Zuteilung eines einzelnen Zollkontingents wird erreicht durch Schließung des bestehenden Gesamtzollkontingents und die Eröffnung von zwei neuen Kontingenten, deren Gesamtmenge der Menge des geschlossenen Zollkontingents entspricht.

(7)

Ferner ist es angezeigt, einen Mechanismus einzuführen, mit dem Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zollkontingente, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung stehen, vermieden werden; zudem muss verhindert werden, dass das Gesamtvolumen der gewährten Zugeständnisse 50 000 hl überschreitet.

(8)

Da sich das Gesamtvolumen der Zugeständnisse nicht ändert, berührt diese Verordnung nicht den Weinsektor der Union. Die einzelnen Zugeständnisse im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen bleiben ebenfalls von dieser Verordnung unberührt.

(9)

Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und erfordert keine WTO-Ausnahmeregelung.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7a Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Übergangsregelungen

Folgende Übergangsregelungen gelten ab dem 3. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2013:

1.

Die Restmenge des Zollkontingents 09.1515 wird am 3. Dezember 2013 anteilmäßig auf die neuen Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1530 und 09.1560 wie folgt übertragen:

a)

Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1530 wird anhand der folgenden Formel berechnet:

0,6 × Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am 3. Dezember 2013 vorhanden ist.

b)

Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1560 wird anhand der folgenden Formel berechnet:

0,4 × Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am 3. Dezember 2013 vorhanden ist.

c)

Beide Ausgangsmengen werden auf eine ganze Einheit (Hektoliter) gerundet.

2.

Die noch nicht bewilligten Anträge auf Zuteilung von Zollkontingenten für das Zollkontingent 09.1515 werden nach Maßgabe des Ursprungs des Weins auf die Zollkontingente 09.1530 bzw. 09.1560 übertragen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG

„ANHANG I

ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 14 10

0303 14 20

0303 14 90

0304 42 10

0304 42 50

0304 42 90

ex 0304 52 00

0304 82 10

0304 82 50

0304 82 90

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

0305 43 00

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

15 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1573

0301 93 00

0302 73 00

0303 25 00

ex 0304 39 00

ex 0304 51 00

ex 0304 69 00

ex 0304 93 90

ex 0305 10 00

ex 0305 31 00

ex 0305 44 90

ex 0305 59 80

ex 0305 64 00

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus) lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

20 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1575

ex 0301 99 85

0302 85 10

0303 89 50

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

45 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1577

ex 0301 99 85

0302 84 10

0303 84 10

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1530

ex 2204 21 93

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

ex 2204 29 96

ex 2204 29 97

ex 2204 29 98

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

30 000 hl

Albanien (2) Bosnien und Herzegowina (3), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4), Montenegro (5), Serbien (6), Zollgebiet Kosovo (7)

frei

09.1560

ex 2204 21 93

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

ex 2204 29 96

ex 2204 29 97

ex 2204 29 98

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

20 000 hl

Zollgebiet Kosovo

frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1514 und 09.1513 eröffnet.

(3)  Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.

(7)  Wein mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das in dieser Verordnung vorgesehene Zollkontingent ausgeschöpft wurde. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1560 eröffnet.“