4.3.1994   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 61/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 1994

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung

(94/140/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Eine effiziente Bewirtschaftung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft setzt voraus, daß Betrugspraktiken zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts wirksam bekämpft werden.

Die Durchführung konkreter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten ; zwischen ihnen und der Kommission ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich.

Gemäß Artikel 209a des Vertrags ergreifen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten. Zu diesem Zweck koordinieren sie, mit Unterstützung der Kommission, ihre Tätigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zur Bekämpfung betrügerischer Praktiken.

Im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Anwendung des Vertrags zu gewährleisten, nimmt auch die Kommission wichtige Aufgaben wahr.

Es empfiehlt sich daher, bei der Kommission einen Ausschuß einzusetzen, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in allen Fragen der Vorbeugung, der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und der Strafverfolgung auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung sowie zum Rechtsschutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gehört werden kann.

Dieser Ausschuß soll bereits bestehende Ausschüsse, die sich lediglich mit einem Teilaspekt des Problems der Betrugsbekämpfung befassen, nicht ersetzen. Da es jedoch zweckmässig wäre, die gesamte Problematik der betrügerischen Praktiken zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts zu erfassen, empfiehlt sich die Einsetzung eines Ausschusses mit horizontaler Ausrichtung.

Angesichts der horizontalen Aufgabenstellung dieses Ausschusses und der Notwendigkeit einer Vertretung der Mitgliedstaaten auf einer angemessenen Ebene, die ihren eigenen Verwaltungsstrukturen entspricht, soll jeder Mitgliedstaat zwei Vertreter in den Ausschuß entsenden können —

BESCHLIESST :

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung, nachstehend „der Ausschuß“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuß kann im Hinblick auf eine effizientere Durchführung der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Vorbeugung und Bekämpfung betrügerischer Praktiken und Unregelmässigkeiten sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission betreffen, wenn diese Fragen über den Zuständigkeitsbereich der Ausschüsse, die sich jeweils mit einem Teilaspekt der Betrugsbekämpfungsproblematik befassen, hinausgehen.

Der Ausschuß kann von der Kommission in allen Fragen in Zusammenhang mit dem rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gehört werden.

(2)   Jedes Ausschußmitglied kann die Kommission ersuchen, den Ausschuß zu einer Frage aus dessen Zuständigkeitsbereich zu hören.

Artikel 3

(1)   Dem Ausschuß gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Beamten der betreffenden Dienststellen unterstützt werden können.

(2)   Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

(3)   Es können Arbeitsgruppen eingesetzt werden, die den Ausschuß bei seiner Arbeit unterstützen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.

(2)   Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Ausschusses Sachverständige hinzuziehen, die über besonderes Fachwissen in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage verfügen. Die Sachverständigen nehmen lediglich für diesen Tagesordnungspunkt an den Beratungen des Ausschusses teil.

(3)   Die Vertreter der beteiligten Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(4)   Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission zusammen.

Artikel 5

(1)   Der Ausschuß berät über die Fragen, zu denen die Kommission ihn um Stellungnahme gebeten hat. Auf die Beratungen folgt keine Abstimmung.

(2)   Die Kommission kann bei ihrer Bitte um Stellungnahme die Frist bestimmen, innerhalb deren der Ausschuß eine Stellungnahme abzugeben hat.

(3)   Die Standpunkte der Vertreter der Mitgliedstaaten werden in das Protokoll aufgenommen.

Artikel 6

Teilt die Kommission dem Ausschuß mit, daß eine Stellungnahme oder eine Frage einen vertraulichen Sachverhalt betrifft, so sind die Teilnehmer unbeschadet des Artikels 214 des Vertrags verpflichtet, über Informationen, von denen sie in den Beratungen des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren.

Artikel 7

Dieser Beschluß wird am 1. März 1994 wirksam.

Brüssel, den 23. Februar 1994

Für die Kommission

Peter SCHMIDHUBER

Mitglied der Kommission