32002L0031

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 086 vom 03/04/2002 S. 0026 - 0041


Richtlinie 2002/31/EG der Kommission

vom 22. März 2002

zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, Durchführungsrichtlinien für Haushaltsgeräte, einschließlich Raumklimageräte, zu erlassen.

(2) Der Energieverbrauch von Raumklimageräten macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Haushalte in der Gemeinschaft aus. Der Energieverbrauch dieser Geräte kann jedoch noch wesentlich verringert werden.

(3) Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(3), genannten europäischen Normenorganisationen und in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den genannten Organisationen (geänderte Fassung) angenommen wurden.

(4) Angaben zu Geräuschemissionen sollten bei Bedarf von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten(4) gemacht werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

Sie gilt nicht für folgende Geräte:

- Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können,

- Luft-Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte,

- Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 kW.

Artikel 2

(1) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden durch Messungen ermittelt, die im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG nach den vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CEN) angenommenen harmonisierten Normen durchgeführt werden, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten ihrerseits die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben, mit denen diese harmonisierten Normen umgesetzt werden.

Die Bestimmungen in den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschreiben, finden nur Anwendung, wenn diese Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG erforderlich sind. Diese Angaben werden nach den Bestimmungen der genannten Richtlinie ermittelt.

(2) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfasst:

a) Name und Anschrift des Lieferanten,

b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,

c) Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

d) Berichte über die einschlägigen Messungen, die nach den Prüfverfahren durchgeführt wurden, die den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen entsprechen,

e) gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

Wenn die Informationen für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen gewonnen wurden, sollten die Unterlagen Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen sowie über Tests zur Prüfung der Korrektheit der Berechnungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Berechnung der Leistung von Split-Systemen und Messungen zur Prüfung der Korrektheit dieses Modells).

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt.

Das Etikett wird so an der Außenseite des Gerätes (oben oder vorne) angebracht, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, wie z. B. bei schriftlichen Angeboten, E-Mail-Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle in Anhang III genannten Angaben bereitgestellt werden.

(5) Die Energieeffizienzklasse des Geräts wird entsprechend Anhang IV festgelegt.

Artikel 4

Als Übergangsmaßnahme gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2003 das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Anbieten von Produkten sowie die Verbreitung von Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 4, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang stehen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Januar 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2003 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2002

Für die Kommission

Loyola de Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

(4) ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1. Für das Etikett ist die jeweilige Sprachversion des nachstehenden Musters zu verwenden:

Etikett für Geräte, die nur Kühlfunktion haben - Etikett 1

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Etikett für Geräte, die Kühl- und Heizfunktion haben - Etikett 2

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2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:

Anmerkungen

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen:

bei "Split-" und "Multisplit-Geräten" das Modellkennzeichen der Innen- und der Außengeräte der Kombination, für das die unten angegebenen Zahlen gelten.

III. Energieeffizienzklasse des Modells oder der Kombination, bestimmt nach Anhang IV. Die Spitze des Pfeils mit dem Kennzeichnungsbuchstaben muss der Spitze des Pfeils mit Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen.

Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der Energieeffizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vergeben wurde.

V. Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch, berechnet bei Gesamtleistungsaufnahme gemäß den in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen, multipliziert mit ca. 500 Betriebsstunden jährlich im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel").

VI. Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel").

VII. Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel").

VIII. Gerätetyp: nur Kühlung, oder Kühlung/Heizung. Der entsprechende Pfeil muss der jeweiligen Typenbezeichnung genau gegenüberstehen.

IX. Kühlungsart: Luftkühlung, Wasserkühlung:

Der Pfeil für diese Angabe muss der entsprechenden Typenbezeichnung genau gegenüberstehen.

X. Nur bei Geräten mit Heizfunktion (Etikett 2): Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 + 7C).

XI. Nur bei Geräten mit Heizfunktion (Etikett 2): Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß Anhang IV auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient), ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 + 7C). Ist das Heizaggregat des Geräts mit einem Widerstand ausgestattet, gilt für den Leistungskoeffizient der Wert 1.

XII. Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG.

NB:

Die Entsprechungen der oben genannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

Druckbild

3. Nachstehend werden bestimmte Elemente des Etiketts festgelegt:

Farben:

CMYK - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

A X0X0

B 70X0

C 30X0

D 00X0

E 03X0

F 07X0

G 0XX0

Umrandung: Farbe: X070.

Der Hintergrund im Pfeil für die Angabe der Energieeffizienzklasse ist schwarz zu halten.

Der Text ist immer in Schwarz wiederzugeben. Der ist Hintergrund weiß zu halten.

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(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgend genannten Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

1. Warenzeichen des Lieferanten.

2. Modellname/-kennzeichen:

bei "Split-" und "Multisplit-Geräten" das Modellkennzeichen der Innen- und der Außengeräte der Kombination, für das die unten angegebenen Zahlen gelten.

3. Die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) angegeben. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht.

4. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "Umweltzeichen der Europäischen Union", und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

5. Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage von durchschnittlich 500 Betriebsstunden pro Jahr, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel"), wie in Anhang I Punkt V angegeben.

6. Die Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel"), wie in Anhang I Punkt VI angegeben.

7. Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel").

8. Gerätetyp: nur Kühlung oder Kühlung/Heizung.

9. Kühlungsart: Luftkühlung, Wasserkühlung.

10. Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 + 7C), wie in Anhang I Punkt X angegeben.

11. Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß Anhang IV auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient), ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 + 7C), wie in Anhang I Punkt XI angegeben. Ist das Heizaggregat des Geräts mit einem Widerstand ausgestattet, gilt für den Leistungskoeffizient der Wert 1.

12. Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG.

13. Lieferanten können außerdem die Angaben gemäß den Punkten 5 bis 8 für andere Testbedingungen beifügen, die gemäß den in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen ermittelt wurden.

Enthält das Datenblatt auch eine farbige oder schwarz-weiße Abbildung des Etiketts, sind nur die zusätzlichen Angaben zu machen.

NB:

Die Entsprechungen der oben genannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge, Mitteilungen, schriftlichen Angebote, und die Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

(wie in Anhang II)

NB:

Die Entsprechungen der oben genannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG IV

EINSTUFUNG

1. Die Energieeffizienzklasse wird nach den folgenden Tabellen bestimmt. Dabei wird die Energieeffizienzgröße nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 "mittel") ermittelt.

Tabelle 1 - Raumklimageräte mit Luftkühlung

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Tabelle 2 - Raumklimageräte mit Wasserkühlung

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2. Die Energieeffizienzklasse der Heizfunktion wird nach den folgenden Tabellen bestimmt:

Leistungskoeffizient des Geräts, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen (Bedingungen T1 + 7C).

Tabelle 3 - Raumklimageräte mit Luftkühlung - Heizfunktion

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Tabelle 4 - Raumklimageräte mit Wasserkühlung - Heizfunktion

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ANHANG V

ÜBERSETZUNGEN DER FÜR ETIKETT UND DATENBLATT ZU VERWENDENDE BEGRIFFE

Die entsprechenden Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind folgender Tabelle zu entnehmen:

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