25.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


BESCHLUSS Nr. 377/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. April 2013

über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Luftverkehrsbranche ist stark international ausgerichtet. Ein weltweit abgestimmtes Vorgehen gegen die rasch zunehmenden Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr wäre daher die bevorzugte und wirksamste Methode, luftverkehrsbedingte Emissionen zu reduzieren.

(2)

Gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) müssen alle Parteien nationale und gegebenenfalls regionale Programme mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels ausarbeiten und durchführen.

(3)

Die Union ist verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu verringern, auch die, die durch den Luftverkehr entstehen. Hierzu sollten alle Wirtschaftsbranchen einen Beitrag leisten.

(4)

In Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen der Union mit Drittstaaten sollte das Ziel verfolgt werden, die Flexibilität der Union zu sichern, Maßnahmen in Bezug auf Umweltangelegenheiten zu ergreifen, darunter auch Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf den Klimawandel.

(5)

In der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurden Fortschritte in Bezug auf die Annahme eines weltweiten Rahmens für eine Politik zur Verringerung der Emissionen, der die Anwendung marktbasierter Maßnahmen auf die Emissionen der internationalen Luftfahrt erleichtert, durch die 38. Versammlung der ICAO, die vom 24. September bis zum 4. Oktober 2013 stattfinden wird, und auf die Ausarbeitung einer weltweiten marktbasierten Maßnahme (im Folgenden „MBM“) erzielt. Solch ein Rahmen könnte einen erheblichen Beitrag zur Senkung der nationalen, regionalen und weltweiten CO2-Emissionen leisten.

(6)

Um diese Fortschritte zu erleichtern und weitere Impulse zu geben, ist es wünschenswert, die Durchsetzung von Verpflichtungen auszusetzen, die sich vor der 38. Versammlung der ICAO im Zusammenhang mit Flügen nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Union ergeben, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA), überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und keine Länder sind, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben. Deswegen sollten Luftfahrzeugbetreibern in Bezug auf die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die sich für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Berichterstattung über überprüfte Emissionen und für die damit verbundene Abgabe von Zertifikaten für 2012 für Flüge nach und von solchen Flughäfen ergeben, keine Sanktionen auferlegt werden. Luftfahrzeugbetreiber, die diesen Verpflichtungen weiterhin nachkommen wollen, sollten diese Möglichkeit haben.

(7)

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die mit diesem Beschluss vorgesehene Abweichung lediglich für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die entweder Zertifikate, die für solche Tätigkeiten, die 2012 durchgeführt wurden, kostenlos vergeben wurden, nicht erhalten oder alle solchen Zertifikate zurückgegeben haben. Aus demselben Grund sollten diese Zertifikate nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden.

(8)

Luftverkehrszertifikate für 2012, die nicht an solche Luftfahrzeugbetreiber vergeben wurden oder die zurückgegeben wurden, sollten durch Löschung aus dem Umlauf genommen werden. Die Zahl der Luftverkehrszertifikate, die versteigert werden, sollte in Anwendung dieses Beschlusses angepasst werden, um sicherzustellen. dass sie mit Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang steht.

(9)

Die mit diesem Beschluss vorgesehene Abweichung sollte weder die ökologische Integrität gefährden noch das übergeordnete Ziel der Rechtsvorschriften der Union zum Klimawandel beeinträchtigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Dementsprechend und im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Richtlinie 2003/87/EG, das Teil des Rechtsrahmens der Union zur Erreichung ihrer unabhängigen Verpflichtung, ihre Emissionen bis 2020 um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, ist, sollte jene Richtlinie auch künftig für Flüge von oder nach Flughäfen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats nach oder von Flughäfen in bestimmten eng mit der Union verbundenen oder verknüpften Gebieten oder Staaten außerhalb der Union gelten.

(10)

Die mit diesem Beschluss vorgesehene Abweichung bezieht sich nur auf Luftverkehrsemissionen des Jahres 2012. Die Hochrangige Gruppe für den internationalen Luftverkehr und den Klimawandel (High Level Group on International Aviation and Climate Change, HGCC) der ICAO wurde eingerichtet, um Leitlinien bei der Ausarbeitung eines Rahmens für MBM zu bieten, die Durchführbarkeit der Optionen für eine globale MBM einzuschätzen und eine Reihe von technischen und operativen Maßnahmen zu bestimmen. Die Union sieht diese Abweichung vor, um auf der 38. Versammlung der ICAO eine Einigung über einen realistischen Zeitrahmen für die Ausarbeitung einer globalen MBM im Anschluss an die 38. Versammlung der ICAO und über einen Rahmen zur Förderung der umfassenden Anwendung nationaler und regionaler MBM auf den internationalen Luftverkehr zu erleichtern, solange die globale MBM noch nicht angewendet wird. Auf dieser Grundlage können weitere Schritte zugunsten einer optimalen Interaktion zwischen einer solchen Einigung und dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union erwogen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bei der Prüfung, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, auch die möglichen Auswirkungen auf den innereuropäischen Luftverkehr berücksichtigen, damit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(11)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die im Rahmen der 38. Versammlung der ICAO erzielten Fortschritte ausführlich Bericht erstatten und gegebenenfalls umgehend den Ergebnissen entsprechende Maßnahmen vorschlagen.

(12)

Im Hinblick auf die Abgabefrist am 30. April 2013 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss unbedingt Rechtssicherheit für die Luftfahrzeugbetreiber und die nationalen Behörden gewährleistet werden. Dementsprechend gilt dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seiner Annahme —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG verhängen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2a und Artikel 14 Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 keine Sanktionen gegen Luftfahrzeugbetreiber für Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Union, die keine EFTA-Mitgliedstaaten, überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten und keine Länder sind, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, wenn an diese keine kostenlosen Zertifikate für solche Tätigkeiten für das Jahr 2012 vergeben wurden oder wenn solche Zertifikate an sie vergeben wurden und sie bis zum dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Mitgliedstaaten die Anzahl der Luftverkehrszertifikate für 2012, die dem Anteil der nachgewiesenen Tonnenkilometer solcher Tätigkeiten im Referenzjahr 2010 entspricht, zur Löschung zurückgegeben haben.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten löschen alle Luftverkehrszertifikate für 2012 für Flüge nach und von den in Artikel 1 genannten Flughäfen, die entweder nicht vergeben oder vergeben und ihnen wieder zurückgegeben wurden.

(2)   Hinsichtlich der Löschung gemäß Absatz 1 versteigern die Mitgliedstaaten eine reduzierte Anzahl Luftverkehrszertifikate für 2012. Diese reduzierte Anzahl entspricht der geringeren Gesamtanzahl der in Umlauf befindlichen Luftverkehrszertifikate. Soweit die reduzierte Anzahl dieser Zertifikate vor dem 1. Mai 2013 noch nicht versteigert wurde, passen die Mitgliedstaaten die Anzahl der 2013 zu versteigernden Luftverkehrszertifikate an.

Artikel 3

Gemäß Artikel 2 gelöschte Luftverkehrszertifikate werden nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.

Artikel 4

Die Kommission stellt die für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Leitlinien bereit.

Artikel 5

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die bei den Verhandlungen der ICAO erzielten Fortschritte und legt ihnen einen vollständigen Bericht über die Ergebnisse der 38. Versammlung der ICAO vor.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 24. April 2013.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. April 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Stellungnahme vom 13. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.


Erklärung der Kommission

Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG Einkünfte aus der Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten verwendet werden sollten, um den Klimawandel in der EU und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der EU und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Gemeinschaftsregelung. Versteigerungseinkünfte sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.

Die Kommission stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über Maßnahmen zur Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten, die nach Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG getroffen werden, informieren müssen. Einzelheiten zum Inhalt dieser Informationsberichte sind in der Verordnung (EU) Nr. …/2013 (1) über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG enthalten. Weitere Einzelheiten werden in einem Durchführungsrechtsakt der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung geregelt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationsmitteilungen, und die Kommission veröffentlicht für die EU aggregierte Angaben dazu in leicht zugänglicher Form.

Die Kommission betont, dass ein marktgestütztes System auf globaler Ebene, bei dem ein internationaler Preis für CO2-Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr ermittelt wird, zusätzlich zu dem primären Ziel der Emissionsverringerung auch dazu beitragen könnte, die notwendigen Mittel zur Unterstützung der internationalen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran bereitzustellen.


(1)  Wird in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht.