24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8055)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/721/EU)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Die Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst alle von gewerblichen Nutzern im industriellen und institutionellen Sektor eingesetzten Waschmittelprodukte.

Ebenfalls in der Produktgruppe enthalten sind Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein Vollwaschmittel oder Waschprogramm für ein automatisches Dosiersystem bilden.

Produkte zur Erzeugung von wasserabweisenden, imprägnierenden oder flammhemmenden Eigenschaften von Textilien fallen nicht in diese Produktgruppe. Auch Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Verwendung ohne nachfolgendes Waschen wie Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Waschmittel für Endverbraucher sind nicht in dieser Produktgruppe enthalten.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel der Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 3

Die Kriterien für die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ den Produktgruppenschlüssel „039“.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen vor allem Produkte gefördert werden, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, weniger gefährliche Stoffe enthalten und deren Wirksamkeit geprüft wurde. Außerdem sollen sie zu einer Senkung des Energieverbrauchs beim Waschen beitragen, indem Produkte gefördert werden, die bereits bei niedrigen Temperaturen wirksam sind.

KRITERIEN

Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:

1.

Produktinformationen und Dosierungsangaben

2.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

3.

Biologische Abbaubarkeit

4.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

5.

Anforderungen an die Verpackung

6.

Waschleistung (Gebrauchstauglichkeit)

7.

Automatische Dosiersysteme

8.

Benutzerinformationen — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

1.   Beurteilung und Prüfung

a)   Anforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Anlage I verweist auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Einsatzstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Einsatzstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen oder zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website zum EU-Umweltzeichen oder den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Absichtlich zugefügte Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe, deren Konzentration 0,010 Gew.-% der fertigen Formulierung entspricht oder diesen Wert übersteigt, müssen die Umweltkriterien erfüllen.

Biozide, Farb- und Duftstoffe müssen die Kriterien unabhängig von ihrer Konzentration erfüllen.

Stoffe, deren Konzentration die oben genannte Bestimmungsgrenze überschreitet, werden nachstehend als „Einsatzstoffe“ bezeichnet.

Für alle Produkte gilt, dass es sich um die höchste empfohlene Gesamtdosierung für den jeweiligen Verschmutzungsgrad handelt, die den Umweltkriterien entspricht. Wird die Dosierung in Schritten angegeben, ist zur Bewertung der Kriterien die Worst-Case-Dosierung heranzuziehen.

2.   Leistungseinheit

Die Leistungseinheit für diese Produktgruppe wird in g/kg Wäsche (Gramm pro Kilogramm Wäsche) ausgedrückt.

Anforderungen an die Beurteilung und Prüfung der Leistungseinheit:

 

Der zuständigen Stelle ist die genaue Formulierung mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer (1), Einsatzmenge mit und ohne Wasser sowie Funktion und Form aller Einsatzstoffe im Produkt (unabhängig von deren Konzentration). Der zuständigen Stelle ist ferner ein Muster oder die Druckvorlage der Verpackung einschließlich Dosierungsanleitung zu übermitteln.

 

Für alle Einsatzstoffe sind der zuständigen Stelle die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorzulegen.

Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website zum EU-Umweltzeichen abrufbar:

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 —   Produktinformationen und Dosierungsangaben

Die empfohlene Gesamtdosierung für ein Kilogramm Wäsche und den entsprechenden Verschmutzungsgrad und die Wasserhärte sind in g/kg Wäsche oder ml/kg Wäsche anzugeben. Bei Mehrkomponentensystemen sind zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien sämtliche Komponenten in der Worst-Case-Dosierung zu berücksichtigen.

Beispiele für Verschmutzungsgrade:

Leicht

Mittel

Schwer

Hotel: Betttücher, Bettzeug und Handtücher usw. (Handtücher können als stark verschmutzt betrachtet werden)

Textile Handtuchrollen

Arbeitskleidung: öffentliche Einrichtungen/Handel/Dienstleistungsbereich usw.

Restaurants: Tischtücher, Servietten usw.

Wischmopps und Fußabstreifer

Arbeitskleidung: Industrie/Küche/Schlachthof usw.

Küchentextilien: Kleidung, Geschirrtücher usw.

Einrichtungen wie Krankenhäuser: Betttücher, Bettzeug, Spannbetttücher, Patientenkleidung, Arzt- und Schwesternkittel usw.

Anzugeben ist die Produktbezeichnung oder, bei Mehrkomponentensystemen, eine Liste aller Produkte, die Bestandteil des Systems sind, sowie die empfohlene Wasserhärte (weich, mittel oder hart) und der entsprechende Verschmutzungsgrad.

Der Antragsteller muss die Erfüllung der Kriterien 2, 3 und 6 für alle Produktbezeichnungen nachweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt die Produktbezeichnung oder, bei Mehrkomponentensystemen, eine Liste aller Produkte, die Bestandteil des Systems sind, sowie die genaue Formulierung des Produkts bzw. der Produkte an und legt das Etikett oder die Druckvorlage einschließlich Dosierungshinweisen unter Berücksichtigung der drei Verschmutzungsgrade und der Wasserhärte vor. Für alle Produkte ist die Dichte (g/ml) anzugeben (entweder auf der Verpackung oder in einem Sicherheitsdatenblatt).

Kriterium 2 —   Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) des Produkts darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

Weiches Wasser (0-6 °dH)

KVVchronisch (l/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

30 000

40 000

50 000

Flüssigwaschmittel

50 000

60 000

70 000

Mehrkomponentenprodukt

50 000

70 000

90 000


Mittleres Wasser (7-13 °dH)

KVVchronisch (l/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

40 000

60 000

80 000

Flüssigwaschmittel

60 000

75 000

90 000

Mehrkomponentenprodukt

60 000

80 000

100 000


Hartes Wasser (> 14 °dH)

KVVchronisch (l/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

50 000

75 000

90 000

Flüssigwaschmittel

75 000

90 000

120 000

Mehrkomponentenprodukt

75 000

100 000

120 000

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Einsatzstoffe (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

wobei

Gewicht

=

das Gewicht des Einsatzstoffs in der empfohlenen Dosierung,

AW

=

der Abbauwert des Einsatzstoffs,

TW

=

der chronische Toxizitätswert des Einsatzstoffs laut DID-Liste.

Im Produkt enthaltene Biozide, Farb- und Duftstoffe sind ebenfalls in die KVV-Berechnung einzubeziehen, selbst wenn ihre Konzentration unter 0,010 % (100 ppm) liegt.

Aufgrund des Abbaus der Stoffe beim Waschvorgang gelten für die nachstehend genannten Stoffe andere Bedingungen:

Wasserstoffperoxid (H2O2) — in der Berechnung des KVV nicht zu berücksichtigen

Peressigsäure — in der Berechnung des KVV als Essigsäure zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des KVVchronisch für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung.

Für die Werte der Parameter AW und TW ist die Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln (DID-Liste) maßgeblich. Ist der Stoff nicht in der DID-Liste aufgeführt, sind die Parameter nach den Leitlinien in Teil B der DID-Liste zu berechnen und mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen.

Kriterium 3 —   Biologische Abbaubarkeit

a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

b)   Biologische Abbaubarkeit von organischen Stoffen

Der Gehalt an sämtlichen aerob nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und anaerob nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen im Produkt darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

aNBO

Weiches Wasser (0-6 °dH)

aNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

0,70

1,10

1,40

Flüssigwaschmittel

0,50

0,60

0,70

Mehrkomponentenprodukt

1,25

1,75

2,50


Mittleres Wasser (7-13 °dH)

aNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,10

1,40

1,75

Flüssigwaschmittel

0,60

0,70

0,90

Mehrkomponentenprodukt

1,75

2,50

3,75


Hartes Wasser (> 14 °dH)

aNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,40

1,75

2,20

Flüssigwaschmittel

0,70

0,90

1,20

Mehrkomponentenprodukt

2,50

3,75

4,80

anNBO

Weiches Wasser (0-6 °dH)

anNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

0,70

1,10

1,40

Flüssigwaschmittel

0,50

0,60

0,70

Mehrkomponentenprodukt

1,25

1,75

2,50


Mittleres Wasser (7-13 °dH)

anNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,10

1,40

1,75

Flüssigwaschmittel

0,60

0,70

0,90

Mehrkomponentenprodukt

1,75

2,50

3,75


Hartes Wasser (> 14 °dH)

anNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,40

1,75

2,20

Flüssigwaschmittel

0,70

0,90

1,20

Mehrkomponentenprodukt

2,50

3,75

4,80

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht eine Tabellenkalkulation für die Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte zur Verfügung.

Sowohl für Tenside als auch für die aNBO- und anNBO-Werte ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Einsatzstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Anlage I beschrieben).

Zu beachten ist, dass TAED als anaerob biologisch abbaubar eingestuft werden sollte.

Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Stoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %) oder

2.

leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %) oder

3.

leichte Abbaubarkeit und nicht bioakkumulierend.

Adsorptions-/Desorptionsprüfungen können anhand der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden.

Kriterium 4 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

a)   Verbotene Stoffe

Die folgenden Stoffe dürfen in dem Produkt weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs enthalten sein:

Phosphate (Phosphonate sind nicht verboten, durch Kriterium 3 jedoch Beschränkungen unterworfen)

APEO (Alkylphenolethoxylate) und APD (Alkylphenole und deren Derivate)

EDTA (Ethylendiamintetraacetatsäure) und ihre Salze.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung sowie gegebenenfalls Erklärungen der Hersteller der Stoffe vor, aus der bzw. denen hervorgeht, dass die angeführten Stoffe nicht im Produkt enthalten sind.

b)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe, die den Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) entsprechen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Sind jedoch keine Informationen über Stoffe erhältlich, so gelten die Einstufungsvorschriften für Gemische.

Liste der Gefahrenhinweise:

Gefahrenhinweis (5)

Gefahrensatz (6)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Sensibilisierende Stoffe

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

Hinweis: Dieses Kriterium gilt auch für alle bekannten Abbauprodukte wie Formaldehyd aus Formaldehydabspaltern.

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern (z. B. Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom obigen Kriterium ausgenommen.

Das Endprodukt darf nicht nach den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

Ausnahmen

Die folgenden Stoffe sind von der Erfüllung dieses Kriteriums ausdrücklich ausgenommen:

Tenside

< 20 % im Endprodukt

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

Biozide für Konservierungszwecke (7)

(nur für Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 2 und 12 und höchstens 0,10 Gew.-% Wirkstoff)

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

Enzyme (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

Bleichkatalysatoren (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (9)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums in Form einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass für keinen der Einsatzstoffe die oben angeführten Gefahrenklassen oder -hinweise gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Gemeinsam mit dieser Erklärung wird eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eigenschaften hinsichtlich der oben angeführten Gefahrenhinweise vorgelegt. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben sollen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, die bzw. der im Endprodukt zur Anwendung gelangt.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

c)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders bedenklich eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar : http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts mit. Außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den einschlägigen Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.

d)   Beschränkungen für Einsatzstoffe — Duftstoffe

Für das Produkt dürfen keine Duftstoffe verwendet werden, die Nitromoschus- oder polyzyklische Moschusverbindungen enthalten.

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Einsatzstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Der Verfahrenskodex ist auf der Website der IFRA abrufbar: http://www.ifraorg.org. Die Empfehlungen der IFRA bezüglich Verbot, begrenzter Verwendung und festgelegten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

Duftstoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über Detergenzien (Anhang VII) anzugeben sind und die nicht bereits durch Kriterium 4 Buchstabe b ausgeschlossen sind, dürfen im Endprodukt nicht in Konzentrationen ≥ 0,010 % (≥ 100 ppm) je Stoff vorhanden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums unter Angabe der in dem Produkt enthaltenen Menge an Duftstoffen vor. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung des Duftstoffherstellers vor, in der der Gehalt jedes in den Duftstoffen enthaltenen Stoffs, der in Anhang III Teil I der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (11) aufgeführt ist, angegeben ist.

e)   Biozide

i)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die ebenfalls biozide Eigenschaften aufweisen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Biozide sowie Angaben über deren exakte Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Biozide stellt Angaben über die zur Haltbarmachung des Produkts erforderliche Dosierung zur Verfügung.

ii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.

iii)

Das Produkt darf Biozide enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Biozid gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BFC) < 100 oder logKow < 3,0. Sind sowohl der BFC als auch der logKow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BFC.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Biozide sowie Angaben über deren BFC und/oder logKow-Wert vor.

f)   Enzyme

Enzyme müssen in flüssiger Form oder als staubfreies Granulat zugesetzt werden. Sie müssen zudem frei von produktionsbedingten mikroorganischen Rückständen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Enzyme sowie Nachweise dafür vor, dass das Enzym frei von produktionsbedingten mikroorganischen Rückständen ist.

Kriterium 5 —   Verpackungsanforderungen

a)   Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) des Produkts darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produktart/Wasserhärte

GNV (g/kg Wäsche)

Weiches Wasser

Mittleres Wasser

Hartes Wasser

Pulverförmige Produkte

1,5

2,0

2,5

Flüssige Produkte

2,0

2,5

3,0

Das GNV ist nur für die Erstverpackung und für jedes Produkt eines Mehrkomponentenwaschmittels (einschließlich Kappen, Stopfen sowie Handpumpen/Sprühvorrichtungen) nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

wobei

Wi

=

das Gewicht (g) der Verpackungskomponente (i), ggf. einschließlich Etikett.

Ui

=

das Gewicht (g) des in der Verpackungskomponente (i) enthaltenen nicht wiederverwerteten Materials (Neumaterials). Liegt der Anteil des wiederverwerteten Materials in der Verpackungskomponente bei 0 %, dann ist Ui = Wi.

Di

=

die Zahl der in der Verpackungskomponente (i) enthaltenen Leistungseinheiten. Die Leistungseinheit ist die Dosierung in g/kg Wäsche. Zur Berechnung des GNV muss die höchste empfohlene Dosierung für jede Wasserhärte herangezogen werden.

ri

=

Wiederverwertungszahl, d. h. wie viele Male die Verpackungskomponente (i) durch ein Mehrwegsystem für denselben Zweck verwendet wird. r = 1, wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird. Wird die Verpackung wiederverwendet, wird für r = 1 angenommen, es sei denn, dass der Antragsteller eine höhere Zahl nachweisen kann.

Ausnahmen

Von dieser Anforderung ausgenommen sind Verpackungen aus Kunststoff, Papier oder Karton, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bzw. zu mehr als 80 % aus Kunststoff aus erneuerbaren Quellen bestehen.

Verpackungen gelten als wiederverwertet, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe auf der Vertriebsstufe oder der Verbraucherstufe von Verpackungsherstellern bezogen wurden. Stammen die Rohstoffe hingegen von Industrieabfällen aus dem Herstellungsprozess des Packstoffherstellers, gelten sie nicht als wiederverwertet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des GNV für jedes Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung. Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung bezüglich des Anteils an wiederverwertetem Material oder Material aus erneuerbaren Quellen in der Verpackung vor. Zur Anerkennung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt käuflich zu erwerben sind oder sein werden.

b)   Kunststoffverpackungen

Zur Herstellung von Kunststoffverpackungen sind nur Phthalate zulässig, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorliegt und die nicht gemäß den Gefahrensätzen in Kriterium 4 Buchstabe b (oder Kombinationen davon) als gefährlich eingestuft sind.

Um verschiedene Teile der Verpackung für Recyclingzwecke unterscheiden zu können, sind die Kunststoffteile der Erstverpackung nach DIN 6120 Teil 2 oder gleichwertig zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Kappen und Pumpen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.

Kriterium 6 —   Waschleistung (Gebrauchstauglichkeit)

Die primäre Waschwirkung des Waschmittels, also seine Fähigkeit zur Entfernung von Schmutz und Flecken, ist vom Hersteller bzw. Antragsteller mit Hilfe von Testgeweben mit künstlichen Anschmutzungen, die zu Prüfzwecken gewaschen werden, nachzuweisen.

Die Prüfung kann von einem externen oder internen Labor durchgeführt werden, das die in Anlage II Buchstabe a festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Prüfung ist für den jeweiligen Verschmutzungsgrad mit der empfohlenen Dosierung, der entsprechenden Wasserhärte und bei der niedrigsten empfohlenen Temperatur durchzuführen. Die Messungen müssen an ungewaschenen und gewaschenen Testgeweben erfolgen. Das Labor wertet die Prüfergebnisse aus und hält das Resultat in einem klar formulierten Bericht fest.

Messungen der sekundären Waschwirkungen wie Bleich-/Schädigungsfaktor, Aschegehalt, Vergrauung und Fluiditätszunahme können beispielsweise mit Testgeweben für mehrere Waschgänge vorgenommen und anhand der Norm ISO 4312 ausgewertet werden.

Als Testgewebe kann z. B. verwenden werden:

WFK-PCMS55 für gewerbliche Waschvorgänge, bestehend aus 13 verschiedenen kleinen Anschmutzungen (WFK Cleaning Technology Institute, Deutschland);

EMPA 102 mit 15 verschiedenen frischen Flecken (EMPA Testmaterials, Schweiz);

Testgewebe des DTI (Danish Technological Institute) für gewerbliche Waschvorgänge oder gleichwertige Produkte.

Alternativ zur oben beschriebenen Laborprüfung kann die Waschwirkung auch durch eine Anwenderprüfung dokumentiert werden. Die Anwenderprüfung muss die in Anlage II Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen.

Für Labor- und Anwenderprüfung gilt gleichermaßen:

Das geprüfte Produkt muss einem Vergleichstest gegenüber einem Referenzprodukt unterzogen werden. Beim Referenzprodukt kann es sich um ein am Markt gut eingeführtes Produkt oder, bei einer Anwenderprüfung, um das von diesem Anwender üblicherweise verwendete Produkt handeln. Die Waschwirkung des geprüften Produkts muss der des Referenzprodukts entsprechen oder überlegen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass das Produkt die Mindestanforderungen der gewählten Prüfung erfüllt. Vgl. auch Anlage II Buchstaben a und b.

Kriterium 7 —   Automatische Dosiersysteme

Mehrkomponentensysteme sind dem Kunden gemeinsam mit einem automatischen, kontrollierbaren Dosiersystem anzubieten.

Um die korrekte Dosierung durch die automatischen Dosiersysteme zu gewährleisten, müssen vom Hersteller bzw. Lieferanten regelmäßige Kundenbesuche vorgesehen werden. Während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens muss bei jedem Kunden zumindest einmal jährlich ein Besuch durchgeführt und eine Kalibrierung des Dosiergeräts vorgenommen werden. Die Kundenbesuche können auch durch Dritte erfolgen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt schriftlich, wer Kundenbesuche vornimmt, wie oft diese durchgeführt werden und welchem Zweck sie dienen.

Kriterium 8 —   Benutzerinformationen — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

a)   Angaben auf der Verpackung/dem Produktinformationsblatt

Auf der Verpackung und/oder einem Produktinformationsblatt müssen folgende Waschempfehlungen (oder gleichwertige Hinweise) angeführt sein. Die Waschempfehlungen müssen Beispiele für die Einstufung des Verschmutzungsgrads und den folgenden Wortlaut enthalten:

Bei der niedrigsten empfohlenen Temperatur waschen

Stets mit möglichst voller Trommel waschen

Dosierungshinweise beachten und Waschmittel je nach Verschmutzungsgrad und Wasserhärte dosieren

Mit der Verwendung dieses mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts tragen Sie bei Einhaltung der Dosierungshinweise zur Verringerung der Wasserverschmutzung, der Abfallerzeugung und des Energieverbrauchs bei.

b)   Angaben auf der Verpackung

Grundsätzlich sind Angaben auf der Verpackung durch Leistungsprüfungen zu belegen (z. B. Wirksamkeit bei niedrigen Temperaturen, Entfernung bestimmter Fleckenarten, Vorteile bei bestimmten Farben oder Textilarten oder andere Angaben zu bestimmten Eigenschaften oder Vorteilen des Produkts).

Soll z. B. angegeben werden, dass ein Produkt bei 20 °C wirksam ist, so ist die Wirksamkeitsprüfung bei ≤ 20 °C (und entsprechend für andere Temperaturangaben bei unter 40 °C) durchzuführen.

Soll angegeben werden, dass ein Produkt bei bestimmten Fleckenarten wirksam ist, so ist dies durch die Wirksamkeitsprüfung nachzuweisen.

c)   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das Symbol des EU-Umweltzeichens sollte sichtbar und lesbar sein. Die geschützte Verwendung des Symbols des EU-Umweltzeichens ist im Primärrecht der Europäischen Union verankert. Die Registrier-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens muss auf dem Produkt leserlich und gut sichtbar angeführt sein.

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

Geringere Belastung aquatischer Ökosysteme

Weniger gefährliche Stoffe

Wirksamkeit geprüft.

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung (a-c): Der Antragsteller legt ein Muster des Produktetiketts und/oder ein Produktblatt vor und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Angaben zum Produkt sind durch geeignete Prüfberichte nachzuweisen.


(1)  Die DID-Nummer ist die Nummer des Einsatzstoffs in der DID-Liste („Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln“), anhand deren die Erfüllung der Kriterien 2 und 3 geprüft wird. Siehe Anlage I.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(6)  Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassungen an die REACH-Verordnung gemäß Richtlinie 2006/121/EG und Richtlinie 1999/45/EG in der aktuellen Fassung.

(7)  Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 4 Buchstabe b. Biozide müssen Kriterium 4 Buchstabe e erfüllen.

(8)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(9)  Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

(10)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

Anlage I

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmitteln verwendeten Einsatzstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teil A und B) steht auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung.

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die das EU-Umweltzeichen erteilende zuständige Stelle. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Einsatzstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch)  (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

S

N

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2010 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

 

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

 

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei Einsatzstoffen, die nicht in der DID-Liste enthalten sind

Bei Einsatzstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann folgendes Verfahren zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen verwendet werden:

1.

Eine sinnvolle Extrapolation verwenden. Es sind die mit einem Rohstoff erzielten Ergebnisse zu nutzen, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z. B. C12/15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12/15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

2.

Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3.

Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch C14-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.


(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesem Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.

Anlage II

a)   Laborprüfung

Das Labor, das die Laborprüfung durchführt, muss die allgemeinen Anforderungen gemäß EN ISO 17025 erfüllen oder ein anerkanntes GLP-Analyselabor sein.

Die Durchführung von Prüfungen und Messungen durch das Analyselabor des Antragstellers kann für zulässig erklärt werden, wenn

die Behörden den Probenahme- und Analysevorgang überwachen oder

der Hersteller über ein Qualitätssystem verfügt, das Prüfungen und Analysen abdeckt und laut ISO 9001 zertifiziert ist, oder

wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Ergebnisse einer einmalig parallel von einer unabhängigen Prüfeinrichtung und dem eigenen Labor des Herstellers durchgeführten Prüfung übereinstimmen und dass der Hersteller Proben anhand eines festgelegten Probenplans entnimmt.

Prüfungen durch das Prüflabor des Herstellers zum Nachweis der Wirksamkeit können für zulässig erklärt werden, wenn die nachstehenden Zusatzanforderungen erfüllt sind.

Die Durchführung der Prüfungen muss durch die für das Umweltzeichen zuständige Stelle überwacht werden können.

Die für das Umweltzeichen zuständige Stelle muss Zugang zu allen Daten über das Produkt erhalten.

Die Produktproben müssen für das Prüflabor anonymisiert werden.

Die Durchführung der Wirksamkeitsprüfung muss im Qualitätskontrollsystem beschrieben sein.

b)   Anwenderprüfung

1.

Mindestens fünf Prüfeinrichtungen, die eine Auswahl an Kunden repräsentieren, müssen eine Prüfung durchführen und die nachstehenden Fragen beantworten.

2.

Die Vorgangsweise und Dosierung muss den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

3.

Der Prüfzeitraum muss mindestens vier Wochen betragen.

4.

Jede Prüfeinrichtung bewertet die Gebrauchstauglichkeit des Produkts bzw. des Mehrkomponentenprodukts sowie die Dosierbarkeit, Verdichtbarkeit, Ausspülbarkeit und Löslichkeit.

5.

Jede Prüfeinrichtung bewertet die Wirksamkeit des Produkts oder des Mehrkomponentenprodukts durch die Beantwortung von Fragen zu den folgenden Aspekten (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):

a)

Fähigkeit zum Waschen leicht, mittelstark oder stark verschmutzter Textilien

b)

Beurteilung der primären Waschwirkung wie Entfernung von Schmutz, Entfernung von Flecken und Bleicheffekt

c)

Beurteilung der sekundären Waschwirkung wie Vergrauung von Weißwäsche und Farbechtheit sowie Verfärbung von Buntwäsche

d)

Beurteilung der Auswirkungen des Waschmittels auf die Eigenschaften der Textilien beim Trocknen, Bügeln und Mangeln

e)

Zufriedenheit des Befragten mit der Vereinbarung für Kundenbesuche.

6.

Die Beantwortung der Fragen muss zumindest auf einer dreistufigen Skala erfolgen, z. B. „Wirksamkeit nicht ausreichend“, „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“. Hinsichtlich der Zufriedenheit der Befragten mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche sind die Kategorien „nicht zufrieden“, „zufrieden“ und „sehr zufrieden“ anzuwenden.

7.

Die Fragen müssen von mindestens fünf Prüfeinrichtungen beantwortet werden. Mindestens 80 % der Befragten müssen das Produkt mit „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“ in allen Punkten (vgl. Ziffer 4) bewerten und mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche „zufrieden“ oder „sehr zufrieden“ sein.

8.

Alle Rohdaten aus der Prüfung sind anzugeben.

9.

Das Prüfverfahren ist ausführlich zu beschreiben.