89/505/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine
Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/08/1989 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0107
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18 . Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine ( 89/505/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe : In allen Mitgliedstaaten werden Register von Zuechtervereinigungen, Zuchtorganisationen, privaten Unternehmen oder amtlichen Stellen geführt oder eingerichtet . Es ist daher erforderlich, die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine festzulegen . Um in das Register eingetragen werden zu können, muß ein Tier bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Identifizierung erfuellen . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Um in ein Register für hybride Zuchtschweine eingetragen zu werden, muß ein Schwein - nach seiner Geburt gemäß den im Register festgelegten Regeln identifiziert werden, - eine nach den Regeln dieses Registers gesicherte Abstammung haben . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 18 . Juli 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1988, S . 36 .