12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 17/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Zollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1971 für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt. Diese Präferenzen bestanden in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zölle.

(2)

Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande des GATT autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

(3)

Da das APS durch die Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (3) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden ist, sollte auch die Vereinbarung über ein Zollkontingent für Jute- und Kokoserzeugnisse bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden die Angaben „vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009“, „vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010“ und „vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011“ durch die Angaben „vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012“ und „vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 13.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 28.