28.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/18


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. Juni 2007

zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

(2007/435/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen muss, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie Bürgern der Europäischen Union zuzuerkennen. Zu den Zielen sollten auch die Förderung der Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören.

(3)

Die Eingliederung von Bürgern aus Drittländern in den Mitgliedstaaten ist ein Schlüsselfaktor für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einem im Vertrag niedergelegten grundlegenden Ziel der Gemeinschaft. Nach dem Vertrag sollte der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (nachstehend „Fonds“ genannt) allerdings, soweit es um die Kofinanzierung konkreter Maßnahmen zur Unterstützung des Integrationsprozesses in den Mitgliedstaaten geht, in erster Linie auf neu zugewanderte Drittstaatsangehörige ausgerichtet sein.

(4)

Im Haager Programm vom 4. und 5. November 2004 hebt der Europäische Rat hervor, dass es wirksamer Maßnahmen bedarf, um Stabilität und Zusammenhalt in den Gesellschaften der Mitgliedstaaten zu erreichen. Er fordert eine bessere Koordinierung der Integrationspolitik in den verschiedenen Mitgliedstaaten mithilfe einer gemeinsamen Rahmenregelung und fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, einen strukturierten Erfahrungs- und Informationsaustausch im Integrationsbereich zu fördern.

(5)

Wie im Haager Programm gefordert, haben der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 19. November 2004„Gemeinsame Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union“ (nachstehend „Gemeinsame Grundprinzipien“ genannt) festgelegt. Die Gemeinsamen Grundprinzipien helfen den Mitgliedstaaten bei der Formulierung ihrer Integrationspolitik, indem sie ihnen einen gut durchdachten Leitfaden in Form von Grundprinzipien bieten, anhand deren sie ihre eigenen Bemühungen beurteilen und bewerten können.

(6)

Die Gemeinsamen Grundprinzipien ergänzen und verstärken die gemeinschaftlichen Rechtsakte betreffend die Aufnahme und den Aufenthalt von sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Familienzusammenführung und langfristig Aufenthaltsberechtigte sowie andere einschlägige bestehende rechtliche Rahmenregelungen, darunter die Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Nichtdiskriminierung und zur sozialen Integration.

(7)

Unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. September 2005 mit dem Titel „Eine gemeinsame Integrationsagenda — Ein Rahmen für die Integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union“ hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zu dieser Agenda vom 1. und 2. Dezember 2005 hervorgehoben, dass die Integrationspolitik der Mitgliedstaaten gestärkt werden muss, und anerkannt, wie wichtig es ist, auf europäischer Ebene einen Rahmen für die Integration von sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in alle Bereiche der Gesellschaft und insbesondere konkrete Maßnahmen für die Verwirklichung der Gemeinsamen Grundprinzipien festzulegen.

(8)

Scheitert ein Mitgliedstaat mit seiner Strategie zur Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Integrationspolitik, könnte dies für die anderen Mitgliedstaaten und für die Europäische Union in verschiedener Hinsicht nachteilige Auswirkungen zur Folge haben.

(9)

Im Hinblick auf die integrationspolitischen Programme hat die Haushaltsbehörde für den Zeitraum 2003 bis 2006 in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union Mittel speziell zur Finanzierung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen im Bereich der Integration (nachstehend „INTI“ genannt) eingesetzt.

(10)

Im Hinblick auf die INTI und auf die Mitteilungen der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung und den Ersten Jahresbericht über Migration und Integration wird es für erforderlich erachtet, der Gemeinschaft ab 2007 ein spezifisches Instrument an die Hand zu geben, mit dem gemäß den Gemeinsamen Grundprinzipien und ergänzend zum Europäischen Sozialfonds (nachstehend „ESF“ genannt) die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Durchführung einer Integrationspolitik unterstützt werden können, die es Drittstaatsangehörigen mit unterschiedlichem kulturellen, religiösen, sprachlichen und ethnischen Hintergrund ermöglicht, die Bedingungen für den Aufenthalt zu erfüllen und sich leichter in europäische Gesellschaften zu integrieren.

(11)

Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik der Gemeinschaft zur Integration von Drittstaatsangehörigen sollte es sich bei den durch den Fonds geförderten Maßnahmen um spezifische Maßnahmen handeln, die die durch den ESF und den Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Maßnahmen ergänzen. In diesem Zusammenhang sollten spezifische gemeinsame Programmplanungsverfahren zur Gewährleistung der Kohärenz der durch den ESF und durch den Fonds geförderten Maßnahmen der Gemeinschaft zur Integration von Drittstaatsangehörigen entwickelt werden.

(12)

Da der Fonds und der ESF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden, sollten auch auf einzelstaatlicher Ebene Verfahren zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Durchführung der Maßnahmen festgelegt werden. Die für die Durchführung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten hierzu zur Einrichtung von Mechanismen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF und des Europäischen Flüchtlingsfonds betraut wurden, verpflichtet werden. Sie sollten sicherstellen müssen, dass es sich bei den mit Mitteln des Fonds durchgeführten Maßnahmen um spezifische Maßnahmen handelt, die die durch den ESF und den Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Maßnahmen ergänzen.

(13)

Diese Entscheidung sollte, soweit sie die Kofinanzierung konkreter Maßnahmen zur Unterstützung des Prozesses der Integration von Drittstaatsangehörigen in Mitgliedstaaten betrifft, in erster Linie auf Maßnahmen für Drittstaatsangehörige, die neu zugewandert sind, ausgerichtet sein. In diesem Zusammenhang könnte auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (4) Bezug genommen werden, in der vorgesehen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger fünf Jahre lang rechtmäßig im Land aufgehalten haben muss, damit ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt werden kann.

(14)

Der Fonds sollte außerdem die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige ebenso wie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Verbesserung dieser Fähigkeit zu verstärken.

(15)

Diese Entscheidung ist als Teil eines kohärenten Rechtsrahmens konzipiert, zu dem auch die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (5), die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (6) und die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (7) gehören und der dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der Europäischen Union und aus der Umsetzung gemeinsamer asyl- und einwanderungspolitischer Maßnahmen gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags ergeben.

(16)

Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wäre wirksamer und zielgerichteter, wenn die Kofinanzierung förderfähiger Maßnahmen auf strategischen Mehrjahresprogrammen beruhte, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Dialog mit der Kommission erstellt werden.

(17)

Auf der Grundlage strategischer Leitlinien, die von der Kommission angenommen werden, sollte jeder Mitgliedstaat ausgehend von der jeweiligen Lage und dem Bedarf ein Mehrjahresprogramm mit einer Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das den Rahmen für die Durchführung der in den Jahresprogrammen aufgeführten Maßnahmen bilden sollte.

(18)

Im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) sollten die Modalitäten festgelegt werden, nach denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten geklärt werden. Die Anwendung dieser Modalitäten würde die Kommission in die Lage versetzen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 und des Artikels 48 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwenden.

(19)

Die verfügbaren jährlichen Mittel sollten den Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden. Diese Kriterien sollten die Gesamtzahl der sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und die Gesamtzahl der neu aufgenommenen Drittstaatsangehörigen in einem bestimmten Bezugszeitraum berücksichtigen.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, allgemeine Grundsätze und erforderliche Funktionen festzulegen, denen alle Programme entsprechen sollten.

(21)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen des Fonds zuständig sein.

(22)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, der Aufdeckung und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung ihrer Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere ist es notwendig, für die Verwaltung und Kontrolle die Modalitäten festzulegen, durch die die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die entsprechenden Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(23)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gefördert werden.

(24)

Effizienz und Wirkung der von dem Fonds unterstützten Maßnahmen hängen auch von der Bewertung dieser Maßnahmen und der Weitergabe ihrer Ergebnisse ab. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Modalitäten, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung und die Qualität der betreffenden Informationen gewährleistet werden, sollten festgelegt werden.

(25)

Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(26)

Da unbedingt erkennbar sein sollte, welche Mittel von der Gemeinschaft stammen, sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, die es Behörden, Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen oder sonstigen Stellen, die eine Finanzhilfe aus diesem Fonds erhalten, ermöglichen, den Erhalt dieser Unterstützung ordnungsgemäß zu bestätigen, wobei die übliche Vorgehensweise bei anderen gemeinsam verwalteten Instrumenten, wie etwa den Strukturfonds, berücksichtigt werden sollte.

(27)

In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) festgelegt, ohne dass hierdurch die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde berührt werden.

(28)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in der Aufnahmegesellschaft der Mitgliedstaaten gemäß den Gemeinsamen Grundprinzipien, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (10).

(30)

Um die fristgerechte Durchführung des Fonds sicherzustellen, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(31)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(32)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 6. September 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(33)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ZIELE UND MASSNAHMEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Entscheidung wird als Teil eines kohärenten Rechtsrahmens, zu dem auch die Entscheidung Nr. 573/2007/EG, die Entscheidung Nr. 574/2007/EG und die Entscheidung Nr. 575/2007/EG gehören, der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (nachstehend „Fonds“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll.

In dieser Entscheidung sind die Ziele, zu denen der Fonds beiträgt, seine Durchführung, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie legt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

(2)   Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden und bestimmte, nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen und/oder Voraussetzungen vor der Ausreise einhalten, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats gehören, fallen unter diese Entscheidung.

(3)   Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wurde oder die gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (11) die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllen, fallen nicht unter diese Entscheidung.

(4)   Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist.

Artikel 2

Allgemeines Ziel des Fonds

(1)   Allgemeines Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, die darauf abzielen, es Drittstaatenangehörigen mit unterschiedlichem wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, sprachlichen und ethnischen Hintergrund zu ermöglichen, die Voraussetzungen für den Aufenthalt zu erfüllen und sich leichter in die europäischen Gesellschaften zu integrieren.

Der Fonds ist in erster Linie auf Maßnahmen ausgerichtet, die die Integration von neu zugewanderten Drittstaatsangehörigen betreffen.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels wird der Fonds zur Entwicklung und Durchführung einzelstaatlicher Strategien für die Integration von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf alle Aspekte der Gesellschaft beitragen, wobei insbesondere dem Grundsatz Rechnung getragen wird, dass Integration ein wechselseitiger, dynamischer Prozess ist, der auf gegenseitigem Entgegenkommen aller Zuwanderer und aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen gründet.

(3)   Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 3

Spezifische Ziele

Der Fonds trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

a)

Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Aufnahmeverfahren, die für den Prozess der Integration von Drittstaatsangehörigen relevant und nützlich sind;

b)

Entwicklung und Umsetzung des Prozesses zur Integration von neu zugewanderten Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten;

c)

Ausbau der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Konzepten und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen;

d)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Konzepten und Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)   Im Bereich des in Artikel 3 Buchstabe a genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

a)

Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Aufnahmeverfahren in den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Förderung von Konsultationsprozessen mit den beteiligten Kreisen sowie von fachkundiger Beratung oder des Informationsaustauschs über Konzepte, die für bestimmte Staatsangehörigkeiten oder Gruppen von Drittstaatsangehörigen entwickelt wurden;

b)

wirksamere Durchführung der Aufnahmeverfahren und verbesserter Zugang von Drittstaatsangehörigen zu diesen Verfahren, unter anderem durch benutzerfreundliche Kommunikations- und Informationstechnologie, Informationskampagnen und Auswahlverfahren;

c)

bessere Vorbereitung von Drittstaatsangehörigen auf die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelands durch Unterstützung von Maßnahmen vor der Ausreise, die es ihnen ermöglichen, die für ihre Integration erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, darunter Maßnahmen der beruflichen Bildung, Informationspakete sowie umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht in den Herkunftsländern.

(2)   Im Bereich des in Artikel 3 Buchstabe b genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

a)

Schaffung von Programmen und Maßnahmen, die darauf abzielen, neu zugewanderte Drittstaatsangehörige mit der Aufnahmegesellschaft vertraut zu machen und es ihnen zu ermöglichen, Grundkenntnisse in Bezug auf die Sprache, die Geschichte, die Institutionen, die sozioökonomischen Merkmale, die Kultur und die grundlegenden Normen und Werte der Aufnahmegesellschaft zu erlangen, sowie Ergänzung bestehender derartiger Programme und Maßnahmen;

b)

Entwicklung solcher Programme und Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene und Verbesserung von deren Qualität, wobei der Schwerpunkt auf der Staatsbürgerkunde liegt;

c)

gezielte Ausrichtung solcher Programme und Maßnahmen auf bestimmte Gruppen, wie Familienangehörige von Personen, die Aufnahmeverfahren unterliegen, Kinder, Frauen, ältere Menschen, Analphabeten oder Personen mit Behinderungen;

d)

flexiblere Gestaltung solcher Programme und Maßnahmen, insbesondere durch Teilzeitkurse, Intensivkurse, Fernunterricht, elektronisches Lernen oder ähnliche Modelle, so dass Drittstaatsangehörige Programme und Maßnahmen absolvieren und gleichzeitig ihrer Arbeit oder ihrem Studium nachgehen können;

e)

Entwicklung und Durchführung solcher Programme oder Maßnahmen speziell für junge Drittstaatsangehörige, die im Zusammenhang mit Identitätsfragen vor besonderen sozial und kulturell bedingten Schwierigkeiten stehen;

f)

Entwicklung solcher Programme oder Maßnahmen zur Förderung der Aufnahme hochqualifizierter und qualifizierter Drittstaatsangehöriger und zur Unterstützung des Prozesses von deren Integration.

(3)   Im Bereich der in Artikel 3 Buchstaben c und d genannten Ziele werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und zwischen diesen unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

a)

Verbesserung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen, unter anderem durch Bereitstellung von Vermittlungsdiensten sowie Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten und durch Verbesserung der Fähigkeiten des Personals zur interkulturellen Kommunikation;

b)

Aufbau von auf Dauer angelegten Organisationsstrukturen für die Integration und das Diversitätsmanagement, Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben und Entwicklung von Methoden der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen relevanten Akteuren, damit öffentliche Bedienstete auf verschiedenen Ebenen rasch Informationen über andernorts vorliegende Erfahrungen und andernorts angewandte Verfahren einholen und, soweit möglich, Ressourcen gemeinsam nutzen können;

c)

Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen interkulturelle Schulung, Kapazitätenaufbau und Diversitätsmanagement sowie Fortbildung des Personals öffentlicher und privater Diensteanbieter, einschließlich Bildungseinrichtungen;

d)

Verbesserung der Möglichkeiten für die Koordinierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der einzelstaatlichen Strategien zur Integration von Drittstaatsangehörigen auf den verschiedenen Ebenen und in den verschiedenen Bereichen der staatlichen Verwaltung;

e)

Beitrag zur Bewertung der Aufnahmeverfahren oder der in Absatz 2 genannten Programme und Maßnahmen durch Unterstützung repräsentativer Umfragen unter Drittstaatsangehörigen, die an entsprechenden Programmen oder Maßnahmen teilgenommen haben, und/oder unter relevanten Akteuren, wie Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und regionale oder lokale Behörden;

f)

Einführung und Anwendung von Systemen für die Erfassung und Auswertung von Informationen über die Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Drittstaatsangehörigen auf lokaler oder regionaler Ebene unter Einbeziehung von Plattformen für die Anhörung von Drittstaatsangehörigen und für den Informationsaustausch zwischen den Akteuren sowie durch Erhebungen in den Zuwanderergemeinschaften zur Feststellung der besten Ansätze zur Erfüllung dieser Bedürfnisse;

g)

Beitrag zu dem der Integrationspolitik zugrunde liegenden wechselseitigen Prozess durch Schaffung von Plattformen für die Anhörung von Drittstaatsangehörigen, den Informationsaustausch zwischen den Akteuren sowie den interkulturellen und interreligiösen Dialog zwischen den verschiedenen Gemeinschaften und/oder zwischen den Gemeinschaften und den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung;

h)

Entwicklung von Indikatoren und Leistungsvergleichen zur Messung der auf einzelstaatlicher Ebene erzielten Fortschritte;

i)

Entwicklung von hochwertigen Überwachungsinstrumenten und Bewertungssystemen für Integrationskonzepte und -maßnahmen;

j)

Verbesserung der Akzeptanz von Migration in den Aufnahmegesellschaften sowie der Akzeptanz von Integrationsmaßnahmen durch Sensibilisierungskampagnen, insbesondere in den Medien.

Artikel 5

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Maßnahmen oder von Maßnahmen im Interesse der gesamten Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaftsmaßnahmen“ genannt) betreffend die Einwanderungs- und die Integrationspolitik verwendet werden.

(2)   Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf

a)

die Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Praktiken im Bereich Einwanderung sowie bei der Anwendung bewährter Praktiken im Bereich Integration;

b)

die Unterstützung bei der Einrichtung von grenzüberschreitenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten auf der Grundlage von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation, zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie zur Verbesserung der Qualität der Integrationspolitik gebildet werden;

c)

die Förderung grenzüberschreitender Sensibilisierungsmaßnahmen;

d)

die Unterstützung von Studien sowie der Verbreitung und des Austauschs von Informationen über bewährte Praktiken und alle anderen Aspekte der Einwanderungs- und Integrationspolitik, einschließlich des Einsatzes modernster Technologie;

e)

die Förderung von Pilotprojekten und Untersuchungen zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft im Bereich Einwanderung und Integration und zum Gemeinschaftsrecht im Bereich Einwanderung;

f)

die Förderung der Entwicklung und der Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen in den Bereichen Einwanderung und Integration durch die Mitgliedstaaten.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 6

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

(1)   Die Unterstützung durch den Fonds ergänzt nationale, regionale und lokale Maßnahmen und bezieht dabei die Prioritäten der Gemeinschaft in die Maßnahmen ein.

Bei den aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen handelt es sich um spezifische Maßnahmen, die die aus dem ESF und dem Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Maßnahmen ergänzen, so dass die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung durch den Fonds und die Mitgliedstaaten mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang steht. Auf diese Kohärenz ist insbesondere in dem Mehrjahresprogramm nach Artikel 16 hinzuweisen.

(3)   Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 7

Programmplanung

(1)   Die Umsetzung der Ziele des Fonds erfolgt im Rahmen des mehrjährigen Programmzeitraums von 2007 bis 2013, der einer Halbzeitüberprüfung nach Artikel 20 unterliegt. Die mehrjährige Programmplanung schließt Prioritäten und ein Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung ein.

(2)   Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresprogrammen umgesetzt.

Artikel 8

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der Intervention

(1)   Die Durchführung der in Artikel 17 bzw. Artikel 19 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

(2)   Hinsichtlich der Prüfbestimmungen wird der Mitteleinsatz der Kommission und der Mitgliedstaaten nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung differenziert. Dieses Prinzip gilt auch für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme.

Artikel 9

Durchführungsmodalitäten

(1)   Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 5 und die technische Hilfe nach Artikel 14. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung beachtet wird.

(2)   Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aus, indem sie

a)

sich gemäß den Verfahren des Artikels 30 vergewissert, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

b)

bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Verfahren der Artikel 39 und 40 die Zahlungen ganz oder teilweise zurückhält oder aussetzt und gemäß den Verfahren der Artikel 43 und 44 alle anderen erforderlichen Finanzkorrekturen vornimmt.

Artikel 10

Partnerschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat organisiert im Einklang mit seinen geltenden einzelstaatlichen Regelungen und Praktiken die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Einrichtungen, die an der Durchführung des Mehrjahresprogramms beteiligt sind oder dem betreffenden Mitgliedstaat zufolge imstande sind, einen nützlichen Beitrag zur Entwicklung des Programms zu leisten.

Zu diesen Behörden und Einrichtungen können die zuständigen regionalen, lokalen, kommunalen und anderen Behörden sowie internationale Organisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft wie Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Migrantenorganisationen, oder Sozialpartner gehören.

Diese partnerschaftliche Zusammenarbeit umfasst mindestens die von den Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Interventionen des ESF benannten Durchführungsstellen sowie die für den Europäischen Flüchtlingsfonds zuständige Stelle.

(2)   Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter vollständiger Beachtung der entsprechenden institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

KAPITEL III

FINANZRAHMEN

Artikel 11

Gesamtmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 825 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Gemäß den in Artikel 12 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 12

Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 000 EUR.

Dieser Betrag wird für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, vom Jahr nach ihrem Beitritt an für den restlichen Zeitraum 2007 bis 2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

(2)   Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

40 % der Mittel im Verhältnis zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die sich in den drei vorangegangenen Jahren rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufgehalten haben;

b)

60 % der Mittel im Verhältnis zu der Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die in den drei vorangegangenen Jahren eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet erhalten haben.

(3)   Bei der Berechnung der Zahl nach Absatz 2 Buchstabe b werden jedoch folgende Personengruppen nicht berücksichtigt:

a)

Saisonarbeiter nach der Definition des innerstaatlichen Rechts;

b)

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG (12) zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zugelassen werden;

c)

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG (13) zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung zugelassen werden;

d)

Drittstaatsangehörige, deren von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis verlängert oder deren Rechtsstellung geändert wird, einschließlich Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG erlangt haben.

(4)   Als Bezugsdaten gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht erstellt.

Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden Statistiken mitgeteilt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen Betriebsverfahren, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 13

Finanzierungsstruktur

(1)   Die Finanzbeiträge aus dem Fonds werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

(2)   Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union in Betracht.

(3)   Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

(4)   Für den Beitrag der Gemeinschaft zu geförderten Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten einer spezifischen Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den strategischen Leitlinien nach Artikel 16 aufgeführt sind.

Der Beitrag der Gemeinschaft wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

(5)   Im Rahmen der Durchführung der nationalen Programmplanung nach Kapitel IV wählen die Mitgliedstaaten Projekte für eine Finanzierung anhand der folgenden Mindestkriterien aus:

a)

Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat;

b)

Kosteneffektivität der Ausgabe, unter anderem unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Projekt betroffenen Personen;

c)

Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation;

d)

Umfang, in dem das Projekt andere Maßnahmen ergänzt, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.

(6)   In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für höchstens drei Jahre gewährt.

Artikel 14

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 500 000 EUR der jährlichen Mittelausstattung des Fonds die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden.

(2)   Zu diesen Maßnahmen gehören

a)

Untersuchungen, Bewertungen, Gutachten und Statistiken, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des Fonds beziehen;

b)

an die Mitgliedstaaten, die Endbegünstigten und die Öffentlichkeit gerichtete Informationsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und einer gemeinsamen Datenbank über die aus dem Fonds finanzierten Projekte;

c)

die Einrichtung, der Betrieb und die Zusammenschaltung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung;

d)

die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Bewertung und Überwachung sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden;

e)

die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

f)

Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die von den Mitgliedstaaten nach Kapitel V benannten Behörden, zusätzlich zu den Vorkehrungen der Mitgliedstaaten, Anleitungen für ihre Behörden nach Artikel 30 Absatz 2 bereitzustellen.

Artikel 15

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)   Aus dem Fonds können auf Initiative eines Mitgliedstaats für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

(2)   Der im Rahmen jedes Jahresprogramms für die technische Hilfe vorgesehene Betrag darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

für den Zeitraum 2007 bis 2010 7 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat zuzüglich 30 000 EUR und

b)

für den Zeitraum 2011 bis 2013 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat zuzüglich 30 000 EUR.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 16

Annahme der strategischen Leitlinien

(1)   Die Kommission legt strategische Leitlinien fest, die — unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich Einwanderung und in anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen — den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel für den betreffenden Zeitraum vorgeben.

(2)   Für jedes Ziel des Fonds setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die Förderung der Gemeinsamen Grundprinzipien um.

(3)   Die Kommission legt bis zum 31. Juli 2007 die strategischen Leitlinien für den Mehrjahreszeitraum fest.

(4)   Die strategischen Leitlinien werden nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 17

Ausarbeitung und Billigung der nationalen Mehrjahresprogramme

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt auf der Grundlage der strategischen Leitlinien nach Artikel 16 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms mit folgenden Bestandteilen vor:

a)

Beschreibung der aktuellen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Durchführung von nationalen Integrationsstrategien unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Grundprinzipien und gegebenenfalls im Hinblick auf die Konzipierung und Umsetzung von innerstaatlichen Aufnahme- und Einführungsprogrammen;

b)

Bedarfsanalyse für den betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf nationale Integrationsstrategien und gegebenenfalls Aufnahme- und Einführungsprogramme sowie Angabe der operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs während der Laufzeit des Mehrjahresprogramms;

c)

Vorstellung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele und der diesbezüglichen Prioritäten sowie Beschreibung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Prioritäten;

d)

Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten;

e)

Informationen zu den Prioritäten und ihren Einzelzielen. Diese Einzelziele werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Indikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es erlauben, den Fortschritt gegenüber der Ausgangssituation und die Wirksamkeit der Ziele, mit denen die Prioritäten umgesetzt werden, zu messen;

f)

Beschreibung des Konzepts für die Durchführung des Grundsatzes der Partnerschaft nach Artikel 10;

g)

Entwurf eines Finanzierungsplans, in dem für jede Priorität und für jedes Jahresprogramm der vorgeschlagene finanzielle Beitrag des Fonds sowie der Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Kofinanzierungen angegeben sind;

h)

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Komplementarität dieser Maßnahmen und der aus dem ESF finanzierten Maßnahmen;

i)

Bestimmungen, um die Bekanntmachung des Mehrjahresprogramms sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

(3)   Im Hinblick auf die Billigung des Entwurfs eines Mehrjahresprogramms prüft die Kommission

a)

die Vereinbarkeit des Entwurfs des Mehrjahresprogramms mit den Zielen des Fonds und den strategischen Leitlinien nach Artikel 16;

b)

die Angemessenheit der in dem Entwurf des Mehrjahresprogramms vorgesehenen Maßnahmen angesichts der vorgeschlagenen Strategie;

c)

die Vereinbarkeit der von dem Mitgliedstaat für die Durchführung der Interventionen des Fonds vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollregelungen mit dieser Entscheidung;

d)

die Vereinbarkeit des Entwurfs des Mehrjahresprogramms mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit den unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung.

(4)   Ist die Kommission der Auffassung, dass der Entwurf eines Mehrjahresprogramms nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Informationen vorzulegen und gegebenenfalls den Entwurf des Mehrjahresprogramms entsprechend zu ändern.

(5)   Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 18

Änderung der Mehrjahresprogramme

(1)   Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und erforderlichenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, um stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft einzugehen oder diese anders zu gewichten. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

(2)   Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat. Die Änderung des Mehrjahresprogramms erfolgt nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren.

Artikel 19

Jahresprogramme

(1)   Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresprogrammen umgesetzt.

(2)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 12, voraussichtlich zustehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr vor, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und aus Folgendem besteht:

a)

den allgemeinen Modalitäten für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Projekte;

b)

einer Beschreibung der Maßnahmen, die im Rahmen des Jahresprogramms unterstützt werden sollen;

c)

der vorgeschlagenen finanziellen Verteilung des Beitrags des Fonds auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Angabe des Betrags, der für die technische Hilfe gemäß Artikel 15 zur Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.

(4)   Die Kommission prüft den Entwurf des Jahresprogramms eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel.

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der förmlichen Einreichung des Entwurfs des Jahresprogramms, ob sie den Entwurf billigen kann. Steht der Entwurf des Jahresprogramms nicht mit dem Mehrjahresprogramm im Einklang, so fordert die Kommission diesen Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Informationen vorzulegen und gegebenenfalls den Entwurf des Jahresprogramms entsprechend zu ändern.

Die Kommission trifft die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms bis zum 1. März des betreffenden Jahres. In der Entscheidung sind der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

Artikel 20

Halbzeitüberprüfung des Mehrjahresprogramms

(1)   Die Kommission überprüft die strategischen Leitlinien und nimmt erforderlichenfalls bis zum 31. März 2010 geänderte strategische Leitlinien für den Zeitraum 2011 bis 2013 an.

(2)   Werden solche geänderten strategischen Leitlinien angenommen, so überprüft jeder Mitgliedstaat sein Mehrjahresprogramm und ändert es gegebenenfalls.

(3)   Die in Artikel 17 festgelegten Regeln über die Ausarbeitung und Billigung der nationalen Mehrjahresprogramme gelten entsprechend für die Ausarbeitung und Billigung dieser geänderten Mehrjahresprogramme.

(4)   Die geänderten strategischen Leitlinien werden nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

KAPITEL V

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 21

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Durchführung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 22

Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

a)

die Beschreibung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;

b)

die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c)

eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle oder jeder Abteilung, damit diese die Aufgaben ausführen kann, die ihr für den gesamten Zeitraum der Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen übertragen wurden;

d)

Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der Jahresprogramme geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;

e)

zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Überwachung und Finanzberichterstattung;

f)

ein Verfahren für die Berichterstattung und Überwachung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

g)

Verfahrenshandbücher für die wahrzunehmenden Aufgaben;

h)

Regelungen für die Prüfung der Funktionsweise des Systems;

i)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

j)

Verfahren zur Berichterstattung über und Überwachung von Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Artikel 23

Benennung der Behörden

(1)   Für die Durchführung seines Mehrjahresprogramms und seiner Jahresprogramme benennt der Mitgliedstaat

a)

eine zuständige Behörde: ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder von dem Mitgliedstaat benannte Stelle oder eine dem Privatrecht des Mitgliedstaats unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, das bzw. die für die Verwaltung des Mehrjahresprogramms und der Jahresprogramme, die aus dem Fonds unterstützt werden, zuständig und der einzige Ansprechpartner der Kommission ist;

b)

eine Bescheinigungsbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder von dem Mitgliedstaat benannte Stelle oder eine als solche Einrichtung oder Stelle handelnde Person, die die Ausgabenerklärungen vor ihrer Übermittlung an die Kommission zu bescheinigen hat;

c)

eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder Stelle, sofern sie funktionell von der zuständigen Behörde und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist, die von dem Mitgliedstaat benannt wird und dafür zuständig ist, zu überprüfen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem effizient funktioniert;

d)

wo dies angezeigt ist, eine beauftragte Behörde.

(2)   Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Behörden nach Absatz 1 sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 22 Buchstabe b können einige oder alle Behörden nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb einer einzigen Stelle angesiedelt sein.

(4)   Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 24 bis 28 nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren an.

Artikel 24

Zuständige Behörde

(1)   Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen. Sie

a)

ist eine juristische Person, außer wenn es sich um ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats handelt;

b)

verfügt über die Infrastrukturen, die für eine reibungslose Kommunikation mit einem breiten Nutzerspektrum sowie den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind;

c)

ist in einem administrativen Umfeld tätig, das eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ermöglicht und gewährleistet, dass Interessenkonflikte vermieden werden;

d)

ist in der Lage, die Gemeinschaftsvorschriften für die Mittelverwaltung anzuwenden;

e)

besitzt die finanziellen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, die für das von ihr zu verwaltende Volumen an Gemeinschaftsmitteln angemessen sind;

f)

verfügt über Personal, das die geeigneten fachlichen und sprachlichen Qualifikationen für eine Verwaltungstätigkeit in einem internationalen Umfeld besitzt.

(2)   Der Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2007 bis 2013 ihre Aufgaben weiterhin angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Schulung des Personals, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Kapitel V bis IX, unterstützen.

Artikel 25

Aufgaben der zuständigen Behörde

(1)   Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und umgesetzt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

a)

die Partner gemäß Artikel 10 zu konsultieren;

b)

der Kommission Vorschläge für die Mehrjahres- und Jahresprogramme gemäß den Artikeln 17 und 19 vorzulegen;

c)

mit den Verwaltungsbehörden, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der aus dem ESF und dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Maßnahmen benannt wurden, einen Mechanismus der Zusammenarbeit einzurichten;

d)

gegebenenfalls Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu organisieren und bekannt zu machen;

e)

die Auswahl von Projekten für eine Kofinanzierung aus dem Fonds gemäß den Kriterien nach Artikel 13 Absatz 5 zu organisieren;

f)

die von der Kommission geleisteten Zahlungen entgegenzunehmen und Zahlungen an die Endbegünstigten zu leisten;

g)

die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen aus dem Fonds und denen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten des betreffenden Mitgliedstaats und der Gemeinschaft zu gewährleisten;

h)

zu überwachen, dass die kofinanzierten Erzeugnisse geliefert bzw. die kofinanzierten Dienstleistungen erbracht und die im Zusammenhang mit Maßnahmen geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden;

i)

die elektronische Erfassung und Speicherung von Buchführungsdaten zu jeder im Rahmen der Jahresprogramme durchgeführten Maßnahme sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforderlichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;

j)

dafür zu sorgen, dass die Endbegünstigten und die sonstigen an der Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen beteiligten Stellen unbeschadet nationaler Buchführungsregeln entweder gesondert über alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit der Maßnahme Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

k)

dafür zu sorgen, dass die Bewertungen des Fonds nach Artikel 47 innerhalb der in Artikel 48 Absatz 2 festgelegten Fristen gemäß den von der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbarten Qualitätsstandards vorgenommen werden;

l)

Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 41 aufbewahrt werden;

m)

sicherzustellen, dass die Prüfbehörde alle für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 notwendigen Auskünfte über die angewandten Verwaltungsverfahren und die aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen erhält;

n)

sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über die angewandten Verfahren und die durchgeführten Überprüfungen erhält;

o)

Fortschrittsberichte und Schlussberichte über die Durchführung der Jahresprogramme, von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge oder gegebenenfalls Erklärungen über die Rückzahlung zu erstellen und der Kommission vorzulegen;

p)

Informations- und Beratungstätigkeiten durchzuführen sowie die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen zu verbreiten;

q)

mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

r)

zu überprüfen, ob die in Artikel 31 Absatz 6 genannten Leitlinien von den Endbegünstigten beachtet werden.

(2)   Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Projekte können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 15 finanziert werden.

Artikel 26

Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

(1)   Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, so legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den in Artikel 24 festgelegten Bedingungen.

(2)   Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 27

Bescheinigungsbehörde

(1)   Die Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

a)

zu bescheinigen, dass

i)

die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht;

ii)

die geltend gemachten Ausgaben mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen und für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Programm geltenden Kriterien ausgewählt wurden und mit den gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

b)

für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass ihr hinreichende Angaben der zuständigen Behörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

c)

für die Zwecke der Bescheinigung die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

d)

in elektronischer Form über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben Buch zu führen;

e)

sich zu vergewissern, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden;

f)

Buch über die einzuziehenden Beträge und die eingezogenen Beträge zu führen, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nach Möglichkeit durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung wieder zuzuführen sind.

(2)   Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Projekten, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 15 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 23 beachtet werden.

Artikel 28

Prüfbehörde

(1)   Die Prüfbehörde hat die Aufgabe,

a)

zu gewährleisten, dass die Effizienz der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems geprüft wird;

b)

sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 10 % der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

c)

der Kommission binnen sechs Monaten nach Billigung des Mehrjahresprogramms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, und die sicherstellt, dass bei den Hauptbegünstigten der Kofinanzierung durch den Fonds Prüfungen durchgeführt werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Programmzeitraum verteilt sind.

(2)   In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen Nr. 573/2007/EG, Nr. 574/2007/EG und Nr. 575/2007/EG oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

(3)   Die Prüfbehörde arbeitet für jedes Jahresprogramm einen Bericht aus, der Folgendes umfasst:

a)

einen jährlichen Prüfbericht, der die Ergebnisse der in Bezug auf das Jahresprogramm gemäß der Prüfstrategie durchgeführten Prüfungen enthält und etwaige Mängel in dem System zur Verwaltung und Kontrolle des Programms aufzeigt;

b)

auf der Grundlage der unter der Verantwortung der Prüfbehörde durchgeführten Kontrollen und Prüfungen eine Stellungnahme zu der Frage, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem so funktioniert, dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;

c)

eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung oder der Erklärung über die Rückzahlung des Restbetrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben.

(4)   Die Prüfbehörde stellt sicher, dass bei den Prüfungen international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

(5)   Die Prüfung im Zusammenhang mit Projekten, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, kann im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 15 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse der Prüfbehörde nach Maßgabe des Artikels 23 beachtet werden.

KAPITEL VI

ZUSTÄNDIGKEITEN UND KONTROLLEN

Artikel 29

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zur Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 22 bis 28 erhalten, damit eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Falls Beträge unrechtmäßig an einen Endbegünstigten ausgezahlt wurden und nicht wiedererlangt werden können, hat der betreffende Mitgliedstaat die verlorenen Beträge dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wieder zuzuführen, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Vorsatz oder durch eine ihm anzulastende Fahrlässigkeit entstanden ist.

(4)   Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme so angewendet werden, dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 30

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)   Bevor die Kommission das Mehrjahresprogramm nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren billigt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 22 bis 28 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Programmzeitraums wirksam funktionieren.

(2)   Bei der Vorlage des Entwurfs ihres jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden und Stellen, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

(3)   Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen der Ausarbeitung des Berichts für den Zeitraum 2007 bis 2013 nach Artikel 48 Absatz 3.

Artikel 31

Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Die Kommission vergewissert sich nach dem Verfahren des Artikels 30, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 22 bis 28 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während des Programmzeitraums wirksam funktionieren.

(2)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen, wobei die Prüfungen mindestens drei Arbeitstage vorher angekündigt werden müssen. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

(3)   Die Kommission kann von einem Mitgliedstaat verlangen, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

(4)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

(5)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und ihre Komplementarität zu anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

(6)   Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieser Entscheidung bereitgestellt werden.

Artikel 32

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission und die Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Kommission nimmt zu der gemäß Artikel 28 vorgelegten Prüfstrategie binnen höchstens drei Monaten nach deren Vorlage Stellung.

(2)   Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen Jahresprogramme, die sie auf der Grundlage ihrer vorhandenen Kenntnisse des Verwaltungs- und Kontrollsystems als zufrieden stellend betrachtet.

Bei diesen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Prüfnachweise der Mitgliedstaaten stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen.

KAPITEL VII

FINANZMANAGEMENT

Artikel 33

Förderfähigkeit — Ausgabenerklärungen

(1)   In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Endbegünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

(2)   Die Ausgaben müssen den durch die Endbegünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

(3)   Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

Für die Ausgaben zur Durchführung der im Rahmen der Jahresprogramme für 2007 unterstützten Maßnahmen wird der Zeitraum, in dem die Ausgaben förderfähig sind, ausnahmsweise auf drei Jahre festgelegt.

(4)   Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 4 werden nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 34

Vollständigkeit der Zahlungen an die Endbegünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Endbegünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Endbegünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Belastungen mit ähnlicher Wirkung verringert, sofern die Endbegünstigten alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Ausgaben erfüllen.

Artikel 35

Verwendung des Euro

(1)   Die Beträge im Entwurf der Mehrjahres- und Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 bzw. Artikel 19, in den bescheinigten Ausgabenerklärungen und in den Zahlungsanträgen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe o, die in dem Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 37 Absatz 4 und in dem Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 49 genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

(2)   Die Finanzierungsentscheidungen der Kommission zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie die von der Kommission vorgenommenen Mittelbindungen und Zahlungen lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der zuständigen Behörde des betreffenden Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(4)   Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechnung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

Artikel 36

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Finanzierungsentscheidung der Kommission zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3.

Artikel 37

Zahlungen — Vorfinanzierung

(1)   Die Kommission zahlt die Beiträge des Fonds entsprechend den Mittelbindungen aus.

(2)   Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die von dem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

(3)   Eine erste Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Betrags wird dem Mitgliedstaat binnen 60 Tagen nach Annahme der Finanzierungsentscheidung ausgezahlt.

(4)   Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen höchstens drei Monaten, nachdem die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Einreichung eines Zahlungsantrags durch einen Mitgliedstaat einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms und eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 erstellte bescheinigte Ausgabenerklärung genehmigt hat, der zufolge mindestens 60 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung verausgabt wurden.

Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags; hat der Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene einen geringeren Betrag gebunden, als in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms angegeben war, so übersteigt dieser Betrag auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

(5)   Ein Zinsertrag aus Vorfinanzierungen wird dem betreffenden Jahresprogramm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat zum Zwecke der nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission zum Zeitpunkt der Ausgabenerklärung im Zusammenhang mit dem Schlussbericht über die Durchführung des betreffenden Jahresprogramms zu melden.

(6)   Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 38

Restzahlung

(1)   Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben folgende Unterlagen übermittelt wurden:

a)

eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 ordnungsgemäß erstellte bescheinigte Ausgabenerklärung und eine Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags oder eine Erklärung über die Rückzahlung;

b)

der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 49;

c)

der jährliche Prüfbericht, die Stellungnahme und die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 3.

Die Zahlung des Restbetrags setzt die Annahme des Schlussberichts über die Durchführung des Jahresprogramms und der Erklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags voraus.

(2)   Legt die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, so hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

(3)   Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Projekte ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Schlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Projekten und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Projekte. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen für die betreffenden Projekte vor.

(4)   Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird ausgesetzt, wenn die Kommission gemäß Artikel 40 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 40 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

(5)   Unbeschadet des Artikels 39 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über eventuelle Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den geltend gemachten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

(6)   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an diesen Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

(7)   Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlung aufgehoben.

Artikel 39

Zurückhalten der Zahlungen

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung hält die Zahlungen für bis zu sechs Monate zurück, wenn

a)

ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält,

b)

er zusätzliche Überprüfungen infolge von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat und die zuständige Behörde werden unverzüglich über die Gründe für das Zurückhalten der Zahlungen unterrichtet. Die Zahlungen werden so lange zurückgehalten, bis der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft.

Artikel 40

Aussetzung der Zahlungen

(1)   Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und nicht Gegenstand von Abhilfemaßnahmen war, oder

b)

die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schweren Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde, oder

c)

ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach den Artikeln 29 und 30 nicht erfüllt hat.

(2)   Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

(3)   Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

(4)   Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission gemäß Artikel 44 die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm beschließen.

Artikel 41

Aufbewahrung von Belegen

Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen der betreffenden Programme zur Einsicht durch die Kommission und den Rechnungshof nach Abschluss der Programme gemäß Artikel 38 Absatz 1 fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

KAPITEL VIII

FINANZKORREKTUREN

Artikel 42

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sind in erster Linie dafür verantwortlich, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, die sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind.

Die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung und gegebenenfalls der Wiedereinziehung des gesamten Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, so sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 45 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

(3)   Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des betreffenden Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen in den Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 49 eine Aufstellung der für das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren auf.

Artikel 43

Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)   Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Kontrollen mindestens drei Arbeitstage vorher angekündigt werden müssen. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. An solchen Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kontrolle vor Ort zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

(2)   Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 29 nicht erfüllt, so setzt sie die Vorfinanzierungen oder die Restzahlungen gemäß Artikel 40 aus.

Artikel 44

Kriterien für Finanzkorrekturen

(1)   Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem Jahresprogramm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag infrage stellt;

b)

die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Unregelmäßigkeiten aufweisen und von dem Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden;

c)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seine Pflichten nach Artikel 29 nicht erfüllt hat.

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats.

(2)   Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor von der Prüfbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b angemessene Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt, und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

(3)   Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

(4)   Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 45

Rückzahlung

(1)   Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 46

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 42 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND BERICHTE

Artikel 47

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überwachung des Fonds durch.

(2)   In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bewertet sie den Fonds unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 im Rahmen der Vorbereitungen für die Berichte nach Artikel 48 Absatz 3.

(3)   Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 48

Berichterstattungspflichten

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Projekte zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung und Verwirklichung der verfolgten Ziele vorzulegen sind; sie sind die Grundlage für den Fortschrittsbericht bzw. den Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission folgende Berichte vor:

a)

bis zum 30. Juni 2010 einen Bewertungsbericht über die Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen;

b)

bis zum 30. Juni 2012 für den Zeitraum 2007 bis 2010 bzw. bis zum 30. Juni 2015 für den Zeitraum 2011 bis 2013 einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

a)

bis zum 30. Juni 2009 einen Bericht über die und eine Überprüfung der Anwendung der in Artikel 12 genannten Kriterien für die Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten, dem erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beizufügen sind;

b)

bis zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die bisherigen Ergebnisse und die Durchführung des Fonds in qualitativer und quantitativer Hinsicht, dem ein Vorschlag für die künftige Entwicklung des Fonds beizufügen ist;

c)

bis zum 31. Dezember 2012 für den Zeitraum 2007 bis 2010 bzw. bis zum 31. Dezember 2015 für den Zeitraum 2011 bis 2013 einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Artikel 49

Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

(1)   Der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms umfasst folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung des Programms geben:

a)

die finanzielle und operative Durchführung des Jahresprogramms;

b)

den Fortschritt bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms und seiner Prioritäten in Bezug auf die spezifischen, überprüfbaren Einzelziele; dabei sind die Indikatoren soweit möglich zu quantifizieren;

c)

die von der zuständigen Behörde getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere:

i)

die Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;

ii)

eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen;

iii)

die Inanspruchnahme von technischer Hilfe;

d)

die Maßnahmen zur Information über die Jahres- und Mehrjahresprogramme und entsprechende Bekanntmachungen.

(2)   Der Bericht wird als annehmbar betrachtet, wenn er alle in Absatz 1 genannten Angaben enthält. Die Kommission trifft binnen zwei Monaten nach Vorlage aller Informationen nach Absatz 1 eine Entscheidung zum Inhalt des Berichts der zuständigen Behörde, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, so gilt der Bericht als angenommen.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms

(1)   Abweichend von Artikel 17 gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

so bald wie möglich nach dem 29. Juni 2007, jedoch spätestens am 14. Juli 2007 benennen sie die nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a sowie gegebenenfalls die beauftragte Behörde;

b)

bis zum 30. September 2007 legen sie die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 31 Absatz 2 vor.

(2)   Bis zum 1. Juli 2007 legt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes vor:

a)

eine Schätzung der ihnen für das Haushaltsjahr 2007 zugewiesenen Beträge;

b)

Schätzungen der Beträge, die ihnen für die Haushaltsjahre 2008 bis 2013 zugewiesen werden sollen; diese Schätzungen beruhen auf einer Extrapolation der Berechnung für die Schätzung für das Haushaltsjahr 2007, unter Berücksichtigung der jährlichen Mittelbindungen für die Jahre 2007 bis 2013 gemäß dem Finanzrahmen.

Artikel 51

Ausarbeitung der Jahresprogramme 2007 und 2008

(1)   Abweichend von Artikel 19 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung in den Haushaltsjahren 2007 und 2008:

a)

bis zum 1. Juli 2007 legt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Schätzung der ihnen für das Haushaltsjahr 2007 zugewiesenen Beträge vor;

b)

bis zum 1. Dezember 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms für 2007 vor;

c)

bis zum 1. März 2008 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms für 2008 vor.

(2)   Was das Jahresprogramm 2007 betrifft, so können die Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Tag, an dem die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms des betreffenden Mitgliedstaats angenommen wird, bereits getätigt wurden, für eine Unterstützung durch den Fonds in Frage kommen.

(3)   Damit 2008 Finanzierungsentscheidungen zur Billigung des Jahresprogramms für 2007 angenommen werden können, schätzt die Kommission, welcher nach Artikel 12 zu berechnende Betrag den Mitgliedstaaten voraussichtlich zuzuweisen sein wird, und bindet die entsprechenden Mittel im Gemeinschaftshaushalt 2007.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt, der durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eingerichtet wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 53

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis zum 30. Juni 2013.

Artikel 54

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 55

Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SCHAVAN


(1)  Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (ABl. C 88 vom 11.4.2006, S. 15).

(2)  Stellungnahme vom 16. November 2005 (ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 47).

(3)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(5)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(7)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(11)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(12)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(13)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.