6.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 622/2007 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2007

zur Festlegung von Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IA,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 sind Fangbeschränkungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale im ICES-Gebiet IV festgesetzt. Gemäß den Fußnoten zu den jeweiligen Fangbeschränkungen im genannten Anhang kann die Kommission die Bedingungen festlegen, unter denen die Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand gefangen werden dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 gelten die Bedingungen des genannten Anhangs für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen oder Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.

(3)

Der Sandaalbestand in der Nordsee wird mit Norwegen geteilt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet. Im Anschluss an Beratungen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 30. März 2007 wurde eine Vereinbarung über Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee getroffen. Die Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

(4)

Um die Fangmöglichkeiten für Sandaal gemäß Anhang IID Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 so früh wie möglich festzusetzen, wird die Versuchsfischerei im April und in der ersten Maihälfte durchgeführt. Daher müssen die Bedingungen für die Versuchsfischerei auf Sandaale in der Nordsee für 2007 so bald wie möglich eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzten Quoten für die Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2007 im ICES-Gebiet IV gefischt werden dürfen.

(2)   Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen von Anhang IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

Artikel 2

Liste von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen

(1)   Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich eine Liste der ihre Flagge führenden Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IV beteiligen wollen; diese Liste muss den Namen, die Registriernummer und das internationale Rufzeichen jedes Schiffes enthalten.

(2)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Angaben erstellt die Kommission eine Liste aller gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale in norwegischen Gewässern beteiligen wollen, und übermittelt diese Liste an Norwegen.

Artikel 3

Fangmeldungen durch gemeinschaftliche und norwegische Fischereifahrzeuge

(1)   Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, senden die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in das norwegische Gebiet an die Direktion Fischerei in Norwegen.

(2)   Zusätzlich zu den gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 übersandten Mitteilungen über den Fang bei der Einfahrt und den Fang bei der Ausfahrt senden norwegische Fischereifahrzeuge, die Sandaal fischen wollen oder ein Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm an Bord haben, die Fangmeldung an jedem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer an die Kommission.

Artikel 4

Zugang zu Daten aus der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS) über gemeinschaftliche Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten übermitteln ihren nationalen Wissenschaftlern, die Mitglieder der jeweiligen ICES-Arbeitsgruppe sind, oder, falls es keine solchen gibt, der Arbeitsgruppe direkt Angaben über die ihre Flagge führenden Schiffe, die sich an der Versuchsfischerei auf Sandaale beteiligen.

Artikel 5

Schließung der Versuchsfischerei für norwegische Fahrzeuge

(1)   Für norwegische Fischereifahrzeuge wird die Versuchsfischerei auf Sandaale in EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV nach dem 6. Mai 2007 nur erlaubt, wenn

a)

30 % des gesamtem Fischereiaufwands Norwegens im Jahr 2005 nicht ausgeschöpft worden sind und

b)

die Fangmenge von 20 000 Tonnen nicht erreicht worden ist.

(2)   Der Fischereiaufwand der norwegischen Schiffe darf 25 Schiffe, die jeweils nicht mehr als eine mehrtägige Fahrt durchführen, nicht überschreiten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).