10.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/200 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 33,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 15. November 2012 (2) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die die Kommission als nichtkooperierende Länder betrachtet.

(4)

In dem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser Einstufung zugrunde lagen.

(5)

Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit getrennten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden.

(6)

Die Kommission wies die betreffenden Drittländer in diesen Schreiben darauf hin, dass sie aufgerufen waren, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Aktionsplan zur Beseitigung der im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel aufzustellen, damit sie nicht gemäß den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für die formale Einstufung als nichtkooperierendes Drittland vorgeschlagen werden.

(7)

Infolgedessen forderte die Kommission die acht betroffenen Drittländer auf, i) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen umzusetzen; ii) die Umsetzung der Aktionen in den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplänen zu bewerten; iii) der Kommission alle sechs Monate ausführliche Berichte zu übermitteln, in denen die Umsetzung der Aktionen u. a. unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, wie wirksam jede einzelne Aktion und/oder alle Aktionen zusammen bei der Sicherstellung einer Fischereiaufsicht waren, die den Anforderungen in vollem Umfang genügt.

(8)

Die acht betroffenen Drittländer erhielten Gelegenheit, sich schriftlich zu den Punkten, die ausdrücklich im Beschluss vom 15. November 2012 angeführt waren, sowie zu sonstigen relevanten Informationen zu äußern, so dass sie die Möglichkeit hatten, Beweise zur Entkräftung oder Vervollständigung der im Beschluss vom 15. November 2012 angeführten Fakten vorzulegen oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu verabschieden. Den acht Ländern wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern oder vorzulegen.

(9)

Am 15. November 2012 leitete die Kommission einen Dialog mit den acht Drittländern ein und unterstrich dabei, dass ihrer Auffassung nach ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich ausreichend sei, um eine Einigung in dieser Angelegenheit zu erzielen.

(10)

Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 15. November 2012 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der acht Länder wurden geprüft und berücksichtigt. Die acht Länder wurden fortlaufend entweder mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet.

(11)

Am 24. März 2014 wurde der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates (3) erlassen. Drei der acht von dem Beschluss vom 15. November 2012 betroffenen Länder wurden als nichtkooperierende Länder aufgeführt, da sie zwar einige Maßnahmen getroffen haben, aber dennoch ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- oder Küstenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen sind.

(12)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU (4) hat die Kommission die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (im Folgenden „Sri Lanka“) als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(13)

Als Ergebnis der Untersuchungen und Dialoge, die entsprechend den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der IUU-Verordnung durchgeführt wurden, sollte vor dem Hintergrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dieser Beschluss erlassen werden, mit dem Sri Lanka auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt wird. Der vorliegende Beschluss beruht auf diesen Untersuchungen und Dialogen, einschließlich der Schriftwechsel und der abgehaltenen Sitzungen, sowie auf dem Beschluss vom 15. November 2012 und dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU. Diese Verfahren und Rechtsakten beruhen auf denselben Gründen wie der vorliegende Beschluss. Dieser Beschluss, mit dem Sri Lanka auf die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer gesetzt wird, sollte die in Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführten Konsequenzen nach sich ziehen.

(14)

Mit der Annahme dieses Beschlusses, mit dem Sri Lanka gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf die Liste der nichtkooperierenden Drittländer gesetzt wird, wird der Durchführungsbeschluss 2014/715/EU zur Ermittlung Sri Lankas als nichtkooperierendes Drittland gegenstandslos.

(15)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer streichen, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. Bei einem Streichungsbeschluss ist auch zu berücksichtigen, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung dieser Situation ermöglichen.

2.   VERFAHREN IN BEZUG AUF SRI LANKA

(16)

Am 15. November 2012 teilte die Kommission Sri Lanka gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit, dass sie Sri Lanka möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland einstufen würde, und rief Sri Lanka dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan zu erstellen, um die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Mängel zu beseitigen. Im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2014 legte Sri Lanka seine Standpunkte schriftlich dar und traf mit der Kommission zur Erörterung der relevanten Punkte zusammen. Die Kommission stellte Sri Lanka sachdienliche Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, die Sri Lanka auf den Kommissionsbeschluss vom 15. November 2012 hin vorbrachte, wurden geprüft und berücksichtigt, während Sri Lanka fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. Die Kommission kam zu der Auffassung, dass Sri Lanka die im Beschluss vom 15. November 2012 aufgeführten Bedenken und Mängel nicht in ausreichendem Maße ausgeräumt hat. Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in einem Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden waren.

3.   EINSTUFUNG SRI LANKAS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(17)

Im Beschluss vom 15. November 2012 werden Sri Lankas Pflichten analysiert und bewertet, inwieweit das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Parameter.

(18)

Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, der von Sri Lanka vorgelegten sachdienlichen Informationen, des vorgeschlagenen Aktionsplans sowie der ergriffenen Abhilfemaßnahmen prüfte die Kommission, inwieweit Sri Lanka seinen Verpflichtungen nachkommt.

(19)

Die wichtigsten von der Kommission in dem vorgeschlagenen Aktionsplan festgestellten Mängel betrafen die unzureichende Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die nichterfolgte Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens sowie das Fehlen einer angemessenen und wirksamen Überwachungsregelung, einer Beobachterregelung, abschreckender Sanktionen und einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung. Andere festgestellte Mängel beziehen sich ganz allgemein auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, einschließlich der Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen sowie der völkerrechtlichen Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen. Zudem wurde festgestellt, dass den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien, z. B. dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen, nicht nachgekommen wird. Allerdings wurden Verstöße gegen nicht verbindliche Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzliche Belege und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen.

(20)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU stuft die Kommission Sri Lanka als nichtkooperierendes Drittland im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein.

(21)

Hinsichtlich möglicher Einschränkungen Sri Lankas aufgrund seiner Eigenschaft als Entwicklungsland wird festgestellt, dass Sri Lankas spezifischer Entwicklungsstatus und seine Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch seinen allgemeinen Entwicklungsstand beeinträchtigt werden.

(22)

In Anbetracht des Beschlusses vom 15. November 2012 und des Durchführungsbeschlusses 2014/715/EU und des zwischen Sri Lanka und der Kommission geführten Dialogs sowie von dessen Ergebnissen lässt sich festhalten, dass die von Sri Lanka im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Artikeln 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und den Artikeln 18, 19 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände zu genügen.

(23)

Sri Lanka hat es daher versäumt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nachzukommen.

4.   AUFSTELLUNG EINER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(24)

In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf Sri Lanka sollte dieses Land im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgenommen werden, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/914/EU (5) geänderten Fassung aufgestellt wurde. Der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Die Maßnahmen, die gegenüber Sri Lanka ergriffen werden sollten, sind in Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt. Das Einfuhrverbot gilt für alle Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, da die Einstufung als nichtkooperierendes Drittland nicht durch das Fehlen geeigneter Maßnahmen gegenüber der IUU-Fischerei auf einen bestimmten Bestand oder auf eine bestimmte Art begründet ist.

(26)

Es wird angemerkt, dass durch IUU-Fischerei unter anderem Bestände dezimiert, marine Lebensräume zerstört, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen untergraben, der Wettbewerb verzerrt, die Ernährungssicherheit gefährdet, ehrliche Fischer unangemessen benachteiligt und Küstengemeinden geschwächt werden. Angesichts des Ausmaßes der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei hält es die Europäische Union für erforderlich, die Maßnahmen gegenüber Sri Lanka als nichtkooperierendes Drittland zügig umzusetzen. Daher sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(27)

Weist Sri Lanka nach, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde, so streicht der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission dieses Land aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer. Bei einem Streichungsbeschluss sollte auch berücksichtigt werden, ob Sri Lanka konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka wird in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/715/EU der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung der Drittländer, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 13).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/914/EU des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Belize (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 53).