18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/136


BESCHLUSS (EU) 2015/2394 DES RATES

vom 8. Dezember 2015

über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ständige Kommission von Eurocontrol (im Folgenden „die Ständige Kommission“) hat mit ihrem Beschluss Nr. 123 vom 4. Dezember 2013 eine Studiengruppe eingesetzt, die prüfen soll, auf welche Weise das Internationale Eurocontrol-Übereinkommen hinsichtlich der Zusammenarbeit für Sicherheit im Flugverkehr vom 13. Dezember 1960 (im Folgenden „das Eurocontrol Übereinkommen“) geändert werden muss, um das veränderte Umfeld des Flugverkehrsmanagements in Europa widerzuspiegeln.

(2)

Die Studiengruppe hat die Eurocontrol-Agentur am 19. Oktober 2015 beauftragt, einen Entwurf eines Erlasses der Ständigen Kommission zu den künftigen Rollen und Aufgaben von Eurocontrol zu erstellen.

(3)

Ein Entwurf eines Beschlusses der Ständigen Kommission über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol wird dieser Kommission am 8./9. Dezember 2015 zur Verabschiedung vorliegen.

(4)

Einmal angenommen, hat jener Beschluss rechtliche Auswirkungen. Nach dem anwendbaren institutionellen Rahmen der Organisation, der im Eurocontrol-Übereinkommen niedergelegt ist, das mit dem am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten Protokoll geändert wurde (im Folgenden „geändertes Übereinkommen“), ist die Ständige Kommission für die „Formulierung der allgemeinen Politik von Eurocontrol“ zuständig. Die Festlegung der Rollen und Aufgaben wird die künftigen Handlungen von Eurocontrol bestimmen und notwendigerweise widerspiegeln, was Eurocontrol als rechtmäßige Tätigkeit ansieht. Diese Festlegung wird alle Eurocontrol-Mitgliedstaaten binden, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union.

(5)

Die Festlegung der Rollen und Aufgaben von Eurocontrol kann Folgen für die Anwendung des Unionsrechts und insbesondere für die Integrität der Zuständigkeiten der Union haben, da die Gesetzgebung der Union wichtige Bereiche betrifft, in denen Eurocontrol tätig ist. In einigen Fällen hängen Rolle und Tätigkeit von Eurocontrol von auf Unionsebene gefassten Beschlüssen ab.

(6)

Deshalb muss gewährleistet werden, dass die Festlegung der Rollen und Aufgaben von Eurocontrol nicht im Widerspruch zum Unionsrecht und insbesondere zu den Zuständigkeiten der Union steht und dass sie künftigen Maßnahmen der Union nicht vorgreift.

(7)

Auf ihrer Tagung am 8. und 9. Dezember 2015 wird die Ständige Kommission eventuell auch einen Beschluss zu den zentralen Diensten fassen. Der Union liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines solchen Beschlusses vor, der weiteren Tätigkeiten von Eurocontrol vorgreifen und sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union — insbesondere bei der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — auswirken könnte. Ein Beschluss über diese Frage sollte daher verschoben werden.

(8)

Daher sollte der im Namen der Union in der Ständigen Kommission einzunehmende Standpunkt festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union in der Ständigen Kommission von Eurocontrol einzunehmende Standpunkt zu den Rollen und den Aufgaben von Eurocontrol und den zentralen Diensten entspricht dem Anhang.

Die Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


ANHANG

I.   Funktionen und Aufgaben von Eurocontrol

Die Union ersucht darum, dass der vorgeschlagene Text in Bezug auf die Dienste, Funktionen und Aufgaben von Eurocontrol in keiner Weise die Zuständigkeiten der Union berührt und künftigen Maßnahmen der Union nicht vorgreift. Soweit bestimmte Aufgaben derzeit vorübergehend von Eurocontrol innerhalb des -Rechtsrahmens der Union ausgeführt werden, dürfen diese nicht als von Beschlüssen der Union unabhängige Aufgaben dargestellt werden.

Gegenüber der in der Anlage zum Eurocontrol Aktionspapier CN-SG-6-2015 über die Funktionen und Aufgaben von Eurocontrol vom 16. November 2015 vorgeschlagenen Liste der Funktionen und Aufgaben ersucht die Union um folgende Änderungen:

(1)

In Artikel 2 Absatz 1 über „Funktionen und Dienste“:

a)

Verkehrsflussregelung Zentrales Flottenmanagement;

b)

ATM-Netzfunktionen, wenn von im Namen der Europäischen Union zugewiesen;

c)

ATM-Funktionen Aufgaben im Namen der ICAO für die EUR/NAT-Region;

d)

Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Flugsicherungsgebühren;

e)

Erbringung von Flugverkehrsdiensten im MUAC, vorbehaltlich der Ergebnisse der Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur;

f)

zentrale Funktionen und Dienste wie EAD, ARTAS/CAMOS und andere zentrale Dienste, die Eurocontrol von der Ständigen Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Union übertragen werden könnten.

(2)

In Artikel 2 Absatz 2 über „Rollen“:

a)

In Bezug auf „Unterstützung“ sind folgende Folgende Änderungen sind vorzunehmen:

i)

Unterstützung für seine Mitgliedstaaten, nationale Sicherheitsbehörden, Flugsicherungsdienste und andere einschlägige Akteure;

ii)

Unterstützung für die EU-Einrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen zur Unterstützung von Regulierungstätigkeiten im Einklang mit der Vereinbarung auf Hoher Ebene zwischen der EU und Eurocontrol vom 29. Oktober 2012, auf Anforderung dieser Einrichtungen;

iii)

Erleichterung und Förderung europäischer Interessen in Nicht-ECAC-Staaten in ATM-Fragen in enger Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedstaaten, deren Flugsicherungsdiensten und der Industrie und der EU, außer in Bereichen, für die EU-Vorschriften gelten, und unter Beachtung der Zuständigkeiten der EU;

iv)

Beitrag zu SESAR (FuE, Weiterentwicklung und Umsetzung des ATM-Masterplans) — aufbauend auf seinem Sachverstand in ATM-Fragen, der europaweiten Abdeckung, zivil-militärischen Aspekten und seiner Rolle für das Netzmanagementzentrale Netzmanagement — unter Beachtung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften;

v)

Bereitstellung von Forschungs- und forschungsverwandten Simulationseinrichtungen, z. B. für SESAR, weitere Forschungstätigkeiten und den Luftraum betreffende Veränderungen — unter Beachtung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, sofern anwendbar;

vi)

Aus- und Weiterbildungsangebote für Organisationen der Mitgliedstaaten.

b)

In Bezug auf „Kooperationsmechanismen“ sind folgende Folgende Änderungen sind vorzunehmen:

i)

Erleichterung und Förderung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen in Bezug auf Entwicklungen beim Flugverkehrsmanagement bzw. bei den Flugsicherungsdiensten;

ii)

Unterstützung der Mitgliedstaaten in der ICAO, unter Beachtung der Zuständigkeiten der EU;

iii)

Zusammenarbeit mit anderen Weltregionen — vorbehaltlich einer Einigung mit den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Koordinierung mit der EU;

iv)

internationale Zusammenarbeit/Koordinierung (ICAO, FAA, NATO usw.) im Namen seiner Mitgliedstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, unter Beachtung der Zuständigkeiten der EU;

v)

auf Anfrage Beratung von Nicht-EU-Staaten der Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und keine Vereinbarungen mit der Union getroffen haben, in Fragen der ATM-Sicherheit und -Leistung, unter Einbeziehung einschlägiger Regeln der ICAO, der EU und der EASA, um zu informieren und zur Verbesserung von Harmonisierung, Sicherheit, betrieblicher Effizienz sowie zur Verstärkung von Größenvorteilen im Einklang mit den ICAO-Regeln, in Koordinierung mit der EU und unter Beachtung von deren Zuständigkeiten.

c)

In Bezug auf „Europaweite ATM-Daten und -Informationen“ sind folgende Folgende Änderungen sind vorzunehmen:

i)

Erhebung und Analyse von Daten, darunter Leistungsdaten, Sicherheitsdaten usw. (zur „Wartung“ der Systeme und zur Unterstützung von Regulierungstätigkeiten) für Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und, wenn Eurocontrol diese Aufgabe von der EU übertragen wird, für EU-Mitgliedstaaten;

ii)

Analyse der erfassten Daten und Berichterstattung darüber (z. B. ACE, PRR) für Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, und, wenn Eurocontrol diese Aufgabe von der EU übertragen wird, für EU-Mitgliedstaaten;

iii)

Maßnahmen zur Umsetzung von ESSIP/LSSIP, wenn diese Aufgabe von der Europäischen Union übertragen wird;

iv)

, einschließlich Berichterstattung über die Umsetzung des globalen Plans für die ATM-Modernisierung (Global Air Navigation Plan, GANP) und der Modernisierung des Luftsystemblocks (Aviation System Block Upgrades, ASBU) an die ICAO, und Gewährleistung der Koordinierung mit den Berichterstattungsmechanismen der EU, im Einvernehmen mit der Europäischen Union;

v)

Sammlung von Verkehrsdaten und Erstellung von STATFOR Prognosen.

II.   Zentrale Dienste

Die Union vertritt den Standpunkt, dass ein Beschluss über die zentralen Dienste in diesem Stadium verschoben werden sollte.

Der Union liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur inhaltlichen Bewertung eines Beschlusses über die zentralen Dienste vor. Ein solcher Beschluss könnte künftigen Tätigkeiten von Eurocontrol vorgreifen und sich negativ auf die einschlägige Tätigkeit der Union — insbesondere bei der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — auswirken.