11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 2010

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen Nr. 188) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

(2010/321/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen Nr. 188 der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) über die Arbeit im Fischereisektor (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde am 14. Juni 2007 auf der in Genf zusammengetretenen Internationalen Arbeitskonferenz der IAO angenommen, wobei alle Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Annahme stimmten.

(2)

Das Übereinkommen leistet durch die Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Fischer sowie gerechterer Wettbewerbsbedingungen für die Eigentümer von Fischereifahrzeugen einen wichtigen Beitrag für den Fischereisektor auf internationaler Ebene; daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich umgesetzt werden.

(3)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treten für die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen ein, die von der IAO als zeitgemäß und als Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle in und außerhalb der Union eingestuft werden.

(4)

Im Einklang mit der IAO-Verfassung wird die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied in keinem Fall so ausgelegt, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den betroffenen Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten als die, die in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind.

(5)

Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf die Angleichung der Sozialversicherungssysteme.

(6)

Die Union kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens sein können.

(7)

Der Rat sollte daher die durch Unionsvorschriften zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme auf der Grundlage von Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebundenen Mitgliedstaaten ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu ratifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, das am 14. Juni 2007 angenommene Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Übereinkommens so bald wie möglich, vorzugsweise vor dem 31. Dezember 2012, beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation zu hinterlegen. Der Rat wird die Fortschritte bei der Ratifizierung vor Januar 2012 prüfen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CORBACHO


(1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) zur Bestätigung der Stellungnahme vom 14. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).