31973L0148

Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 172 vom 28/06/1973 S. 0014 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0135
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0132
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0132


RICHTLINIE DES RATES vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (73/148/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 2,

gestützt auf die Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (1), insbesondere auf Abschnitt II,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die im Vertrag und in Abschnitt II der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehene Freizuegigkeit der Personen erfordert die Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen innerhalb der Gemeinschaft für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich in irgendeinem dieser Staaten niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen wollen.

Die Niederlassungsfreiheit kann nur vollständig verwirklicht werden, wenn den zu begünstigenden Personen ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt zuerkannt wird ; der freie Dienstleistungsverkehr erfordert, daß dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger ein Aufenthaltsrecht entsprechend der Dauer der Dienstleistung gewährt wird.

Die auf diesem Gebiet für die selbständigen Berufstätigen geltenden Vorschriften sind in der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs festgelegt (4).

Durch die Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (5), welche die Richtlinie vom 25. März 1964 (6) mit gleichem Titel ersetzt hat, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer inzwischen geändert worden.

Es ist geboten, auch die Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von selbständigen Berufstätigen und ihren Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern.

Die Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist bereits Gegenstand der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 (7) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten heben nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen auf: (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62 und 36/62. (2)ABl. Nr. C 19 vom 28.2.1972, S. 5. (3)ABl. Nr. C 67 vom 24.6.1972, S. 7. (4)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 845/64. (5)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. (6)ABl. Nr. 62 vom 17.4.1964, S. 981/64. (7)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64. a) für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder die dort eine Dienstleistung erbringen wollen;

b) für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben wollen;

c) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für den Ehegatten und die noch nicht 21 Jahre alten Kinder dieser Staatsangehörigen;

d) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller übrigen Familienangehörigen der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Staatsangehörigen oder ihres Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren oder mit denen sie im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft leben.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet. Um von diesem Ausreiserecht Gebrauch machen zu können, bedarf es lediglich der Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Die Familienangehörigen genießen dasselbe Recht wie der Staatsangehörige, von dem sie dieses Recht herleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen oder verlängern ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepaß, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt.

(3) Der Reisepaß muß zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen ihnen liegenden Durchreiseländer gelten. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepaß statthaft, so muß dieser mindestens für fünf Jahre gültig sein.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen von den in Artikel 1 genannten Personen weder einen Ausreisesichtvermerk verlangen noch ein gleichwertiges Erfordernis aufstellen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

(2) Es darf weder ein Einreisesichtvermerk verlangt noch ein gleichwertiges Erfordernis aufgestellt werden, ausser für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der geforderten Sichtvermerke alle Erleichterungen.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die sich in seinem Hoheitsgebiet niederlassen, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt, wenn die Beschränkungen für die betreffende Tätigkeit auf Grund des Vertrages aufgehoben worden sind.

Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften", erteilt. Diese Bescheinigung muß eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an haben ; sie wird ohne weiteres verlängert.

Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

Eine gültige Aufenthaltserlaubnis kann einem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Staatsangehörigen nicht allein deshalb entzogen werden, weil er infolge Krankheit oder Unfalls vorübergehend keine Tätigkeit mehr ausübt.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Unterabsatz 1 nicht genannt sind, aber in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften eine Tätigkeit ausüben dürfen, erhalten eine Aufenthaltsberechtigung, die zumindest für die Dauer der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit gilt.

In Unterabsatz 1 genannte Staatsangehörige, auf die infolge einer Änderung der Tätigkeit die Bestimmungen des vorausgehenden Unterabsatzes Anwendung finden, behalten jedoch ihre Aufenthaltserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

(2) Für Leistungserbringer und Leistungsempfänger entspricht das Aufenthaltsrecht der Dauer der Leistung.

Übersteigt diese Dauer drei Monate, so stellt der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, zum Nachweis dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis aus.

Beträgt diese Dauer drei Monate oder weniger, so genügt der Personalausweis oder Reisepaß, mit dem der Betroffene in das Hoheitsgebiet eingereist ist, für seinen Aufenthalt. Der Mitgliedstaat kann allerdings von dem Betroffenen verlangen, daß er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet anzeigt.

(3) Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem es seine Rechte herleitet.

Artikel 5

Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.

Artikel 6

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur folgendes verlangen: a) Vorlage des Ausweises, mit dem er in sein Hoheitsgebiet eingereist ist;

b) Nachweis, daß er zu einer der in den Artikeln 1 und 4 genannten Personengruppen gehört.

Artikel 7

(1) Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsdokumente für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten erfolgen unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrages, der die Ausstellungsgebühr von Personalausweisen für Inländer nicht übersteigen darf. Dies gilt auch für Urkunden und Bescheinigungen, die für die Erteilung oder Verlängerung dieser Aufenthaltsdokumente notwendig sind.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sichtvermerke werden kostenlos erteilt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung der in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen soweit irgend möglich zu vereinfachen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Sie geben der Kommission die an den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Änderungen bekannt, durch die die Formalitäten und Verfahren für die Erteilung derjenigen Urkunden und Bescheinigungen vereinfacht werden sollen, die für Reisen und Aufenthalt zum Zweck des Dienstleistungsverkehrs der in Artikel 1 aufgeführten Personen noch erforderlich sind.

Artikel 10

(1) Die Richtlinie des Rates Nr. 64/220/EWG vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs bleibt bis zur Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten anwendbar.

(2) Die Aufenthaltsdokumente, die in Anwendung der in Absatz 1 genannten Richtlinie ausgestellt wurden und bei Durchführung dieser Richtlinie gültig sind, bleiben bis zum nächsten Ablauftermin gültig.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GLINNE