18.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 263/2011 DER KOMMISSION

vom 17. März 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Europäischen Union sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von nach dem Europäischen System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS“) aufbereiteten Statistiken festgelegt.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurde im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für das Jahr 2005 durchgeführt.

(3)

Aus einer Zusammenfassung der nationalen Pilot-Datenerhebung geht hervor, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit der Pilotstudien positiv war, sodass die für den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das Modul Nettosozialschutzleistungen erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen werden sollten.

(4)

Das Modul Nettosozialschutzleistungen sollte mit Hilfe des eingeschränkten Ansatzes gewonnen werden, damit von derselben Grundgesamtheit von Empfängern von Nettosozialschutzleistungen ausgegangen wird, die auch im ESSOSS-Kernsystem erfasst wird.

(5)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten die Durchführungsmaßnahmen, die das erste Jahr, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Verbreitungsregelungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen betreffen, erlassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich Daten zum ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen vor. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)   Die Frist für die Datenübermittlung für das Jahr N zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre endet am 31. Dezember des Jahres N + 2.

(3)   Das erste Bezugsjahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erfasst werden, ist das Jahr 2010.

Artikel 2

(1)   Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden Definitionen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden detaillierten Klassifikationen sind in Anhang II festgelegt.

(3)   Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen geltenden Kriterien für die Verbreitung der Daten sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.


ANHANG I

Definitionen/Begriffsbestimmungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.

Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007.

2.

Es gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission (1) Anhang I (Nummer 1.3 „Ausgaben der Sozialschutzsysteme“).

3.

Außerdem kommen für diese Verordnung speziell nachstehende Definitionen zur Anwendung:

3.1.

„Nettosozialschutzleistungen — eingeschränkter Ansatz“ bedeutet Sozialleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen, die von deren Empfänger auf in bar erhaltene Sozialleistungen gezahlt werden, und nach Addition einer etwaigen restlichen Steuervergünstigung nach folgender Formel:

Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) = Bruttosozialschutzleistungen* (1-AITR-AISCR) + restliche Steuervergünstigungen

Restliche Steuervergünstigungen sollten nur dann in die Berechnung der Nettosozialschutzleistungen einfließen, wenn sie nicht direkt in den AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden.

3.2.

„Durchschnittlicher Steuersatz für die Posten (AITR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Steuern, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistungen).

3.3.

„Durchschnittlicher Sozialbeitragssatz für die Posten (AISCR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Sozialbeiträge, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistung).

3.4.

„Restliche Steuervergünstigung“ bedeutet der Teil des Gesamtwerts einer Steuervergünstigung, der sich auf die Entlastung von auf Sozialleistungen erhobene Abgaben bezieht (im Gegensatz zu dem Teil, der sich auf die Entlastung von auf alle übrigen Einkommensarten erhobenen Abgaben bezieht).

4.

Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden detaillierten Definitionen/Begriffsbestimmungen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 3.


ANHANG II

Detaillierte Klassifikationen in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.

Sozialschutzleistungen werden untergliedert in Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung und Leistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung. Die Klassifikation der Sozialschutzleistungen enthält weitere Einzelheiten und unterscheidet zwischen regelmäßigen und einmaligen Barleistungen:

Sozialleistungen,

Sozialleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

Barleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

regelmäßige Barleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

einmalige Barleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung,

Sozialleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung,

Barleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung,

regelmäßige Barleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung,

einmalige Barleistungen mit Bedürftigkeitsprüfung.

2.

Die Leistungen sind nach den in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 angegebenen Funktionen untergliedert. Diese detaillierte Klassifikation wird auf der ersten Ebene der Klassifikation wie folgt aggregiert:

Krankheits- und/oder Gesundheitsversorgung,

Invalidität,

Alter,

Hinterbliebene,

Familie/Kinder,

Arbeitslosigkeit,

Wohnen,

soziale Ausgrenzung, sofern noch nicht anderweitig erfasst.


ANHANG III

Kriterien für die Verbreitung von Daten in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.

Eurostat veröffentlicht die Daten für den jeweiligen Mitgliedstaat erst nach einer Aggregation über die Systeme, wobei zumindest über Folgendes Aufschluss gegeben wird:

Nettosozialschutzleistungen insgesamt,

den Anteil der Nettosozialschutzleistungen, die Steuern und/oder Sozialabgaben unterliegen,

Nettosozialschutzleistungen nach Funktion,

Bedürftigkeitsprüfung ja/nein.

2.

Auf Anfrage gibt die Kommission (Eurostat) detaillierte nach System und nach Mitgliedstaat aufgegliederte Daten an bestimmte Nutzer weiter (nationale Behörden, die ESSOSS-Daten aufbereiten, Dienststellen der Kommission und internationale Institutionen).

3.

Stimmt der betreffende Mitgliedstaat einer vollständigen Verbreitung der Daten zu, dürfen die jeweiligen Nutzer die Daten nach System veröffentlichen.

4.

Stimmt der betreffende Mitgliedstaat einer vollständigen Verbreitung der Daten nicht zu, dürfen die jeweiligen Nutzer die über die Systeme aggregierten Daten veröffentlichen. Bei einer Aggregation über die Systeme sind die vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen einzuhalten.