3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/11


BESCHLUSS (Euratom) 2015/2228 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Zustimmung zum Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Einklang mit den mit dem Ratsbeschluss vom 22. April 2013 erlassenen Direktiven des Rates die Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Änderungen an den Protokollen 1 und 2“) ausgehandelt.

(2)

Dem Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 durch die Europäische Kommission sollte zugestimmt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Abschluss der vorgeschlagenen Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission wird zugestimmt.

Der Wortlaut der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


ANHANG

I.

Absatz 1 des Protokolls 1 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Sicherungsübereinkommen“) erhält folgende Fassung:

„I.

A.

Solange

1.

die französischen Hoheitsgebiete im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten über kein Kernmaterial in Mengen verfügen, die die in Artikel 35 des Übereinkommens zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (nachstehend ‚das Übereinkommen‘ genannt) für die jeweiligen Arten von Kernmaterial festgelegten Grenzen überschreiten,

2.

keine Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

werden die Bestimmungen des Teils II des Übereinkommens nicht angewendet, mit Ausnahme der Artikel 31-37, 39, 47, 48, 58, 60, 66, 67, 69, 71-75, 81, 83-89, 93 und 94.

B.

Die nach Artikel 32 Buchstaben a und b des Übereinkommens zu übermittelnden Angaben können zusammengefasst in einem Jahresbericht vorgelegt werden; ebenso wird gegebenenfalls ein Jahresbericht über die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial im Sinne von Artikel 32 Buchstabe c vorgelegt.

C.

Damit die in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Ergänzenden Abmachungen rechtzeitig geschlossen werden können, unterrichtet die Gemeinschaft

1.

die Organisation früh genug im Voraus darüber, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt A festgelegten Grenzwerten geben wird,

2.

die Organisation, sobald die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt. Anschließend vereinbaren Frankreich, die Gemeinschaft und die Organisation erforderlichenfalls Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen.“

II.

Absatz I des Protokolls 2 des Sicherungsübereinkommens erhält folgende Fassung:

„I.

Wenn die Gemeinschaft der Organisation nach Abschnitt I C des Protokolls 1 dieses Übereinkommens mitteilt, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt I.A.1 des Protokolls dieses Übereinkommens genannten Grenzwerten geben wird oder dass die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist, wie in Abschnitt I.A.2 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens beschrieben, wird — je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt — ein Protokoll mit den Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation vereinbart. Mit diesen Regeln werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert und insbesondere die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die oben genannte Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, dass eine unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird. So weit wie möglich stützen sich diese Regeln auf die geltenden Bestimmungen der Protokolle und ergänzenden Vereinbarungen anderer Sicherungsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der zugehörigen Sondervereinbarungen der Gemeinschaft und der Organisation.“