31.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/1


VERORDNUNG (EU) 2016/458 DES RATES

vom 30. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2016 festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)

In der Verordnung (EU) 2016/72 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal auf Null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die wissenschaftlichen Gutachten erst am 22. Februar vorgelegt wurden; die Fischerei beginnt jedoch im April. Die Fangbeschränkungen für diese Art sollten nun im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) angepasst werden. Gemäß dem ICES ist die Echtzeitüberwachung wissenschaftlich geeignet für die Feststellung des Bestands an Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1, und die Ergebnisse könnten zur Neubewertung dieses wissenschaftlichen Gutachtens und zur Festsetzung einer TAC innerhalb des laufenden Jahres verwendet werden. Dazu sind jedoch Daten (Fänge und biologische Proben) in ausreichendem Umfang erforderlich. Die Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 sollte daher auf ein Niveau festgesetzt werden, das die Erhebung ausreichender Daten über die Bestandsgröße erlaubt.

(3)

Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES sollten die Fänge von Kleinäugigem Rochen in den ICES-Divisionen VIId und VIIe-k und von Blondrochen im ICES-Untergebiet IV reduziert werden. Folglich sollten lokale Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beschränkung der Fänge und zur Bereitstellung besserer wissenschaftlicher Informationen erarbeitet werden. Gemäß der ICES-Empfehlung sollten die Fänge von Kleinäugigem Rochen in den Divisionen VIIf und VIIg auf nicht mehr als 188 Tonnen beschränkt werden. Daher ist es angebracht, die entsprechenden Tabellen mit den Fangmöglichkeiten dahin gehend zu ändern, dass diese Fänge und Anlandungen vorgesehen werden, und die Bestimmungen über die Berichterstattung entsprechend anzupassen.

(4)

Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES sollten die Gesamtfangmenge von Bastardmakrele und dazugehörigen Beifängen in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IVa, Untergebiet VI, Divisionen VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb, und in den internationalen Gewässern der Untergebiete XII und XIV auf 108 868 Tonnen festgesetzt werden. Deshalb ist es angebracht, die ursprüngliche TAC in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten dahin gehend zu berichtigen, dass entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES eine höhere Fangmenge vorgesehen wird.

(5)

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 ist vorgesehen, dass die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten bezüglich der Beifänge in grönländischen Gewässern berichtigt wird, damit diese Beifänge ordnungsgemäß gemeldet werden können.

(6)

Aufgrund der Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, Norwegen im Austausch für Polardorsch, Schellfisch, Leng und einige andere Arten Fangmöglichkeiten für 25 000 Tonnen Blauen Wittling zuzuweisen.

(7)

Die in Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Quotenzuteilungen für Kabeljau im ICES-Untergebiet I und in der Division IIb sollten berichtigt werden, um die Quotenaufteilung gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (2) zu beachten.

(8)

In Anhang IF der Verordnung (EU) 2016/72 muss ein Meldecode für Beifänge von Granatbarsch in der SEAFO-Unterdivision B1 aufgenommen werden.

(9)

Auf ihrer vierten Jahrestagung 2016 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) eine zulässige TAC für Chilenische Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)

In Anlage 1 zu Anhang IIa der Verordnung (EU) 2016/72 sollte ein Fehler bezüglich des höchstzulässigen Fischereiaufwands in Kilowatt-Tagen für die Niederlande in der Nordsee für das regulierte Fanggerät BT1 korrigiert werden.

(11)

In Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/72 müssen die Zahl der Fanggenehmigungen für venezolanische Schiffe, die in den Gewässern von Französisch-Guayana Schnapper befischen, und die Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe festgelegt werden.

(12)

Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betroffenen Fangmöglichkeiten noch nicht erschöpft wurden.

(13)

Die Verordnung (EU) 2016/72 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB, IF, IJ und VIII von Verordnung (EU) 2016/72 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(2)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29).


ANHANG

1.

Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal in den Unionsgewässern von IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV (1)

Dänemark

82 273  (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 799  (2)

 

 

Deutschland

126 (2)

 

 

Schweden

3 021  (2)

 

 

Union

87 219

 

 

TAC

87 219

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

(WHB/1X14)

Dänemark

31 704  (5)

 

 

Deutschland

12 327  (5)

 

 

Spanien

26 878  (4)  (5)

 

 

Frankreich

22 063  (5)

 

 

Irland

24 550  (5)

 

 

Niederlande

38 659  (5)

 

 

Portugal

2 497  (4)  (5)

 

 

Schweden

7 842  (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

41 137  (5)

 

 

Union

207 657  (3)  (5)

 

 

Norwegen

75 000

 

 

Färöer

9 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Leng in den norwegischen Gewässern von IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(LIN/04-N.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

1 164

 

 

Deutschland

33

 

 

Frankreich

13

 

 

Niederlande

2

 

 

Vereinigtes Königreich

104

 

 

Union

1 325

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

d)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten in den norwegischen Gewässern von IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(OTH/04-N.)

Belgien

46

 

 

Dänemark

4 250

 

 

Deutschland

479

 

 

Frankreich

197

 

 

Niederlande

340

 

 

Schweden

Entfällt (6)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 188

 

 

Union

8 500  (7)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

e)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen in den Unionsgewässern von IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SRX/2AC4-C)

Belgien

221 (8)  (9)  (10)

 

 

Dänemark

9 (8)  (9)  (10)

 

 

Deutschland

11 (8)  (9)  (10)

 

 

Frankreich

35 (8)  (9)  (10)

 

 

Niederlande

188 (8)  (9)  (10)

 

 

Vereinigtes Königreich

49 (8)  (9)  (10)

 

 

Union

1 313  (8)  (10)

 

 

TAC

1 313  (10)

 

Vorsorgliche TAC

f)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen in den Unionsgewässern von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k erhält folgende Fassung:

„Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

725 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Estland

4 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Frankreich

3 255  (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Deutschland

10 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Irland

1 048  (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Litauen

17 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Niederlande

3 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Portugal

18 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Spanien

876 (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 076  (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

Union

8 032  (11)  (12)  (13)  (14)

 

 

TAC

8 032  (13)  (14)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

g)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rochen in den Unionsgewässern von VIId erhält folgende Fassung:

„Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von VIId

(SRX/07D.)

Belgien

87 (15)  (16)  (17)

 

 

Frankreich

729 (15)  (16)  (17)

 

 

Niederlande

5 (15)  (16)  (17)

 

 

Vereinigtes Königreich

145 (15)  (16)  (17)

 

 

Union

966 (15)  (16)  (17)

 

 

TAC

966 (17)

 

Vorsorgliche TAC

h)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von XII und XIV erhält folgende Fassung:

„Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(JAX/2A-14)

Dänemark

10 629  (18)  (20)

 

 

Deutschland

8 294  (18)  (19)  (20)

 

 

Spanien

11 312  (20)  (22)

 

 

Frankreich

4 269  (18)  (19)  (20)  (22)

 

 

Irland

27 621  (18)  (20)

 

 

Niederlande

33 276  (18)  (19)  (20)

 

 

Portugal

1 090  (20)  (22)

 

 

Schweden

675 (18)  (20)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 002  (18)  (19)  (20)

 

 

Union

107 168

 

 

Färöer

1 700  (21)

 

 

TAC

108 868

 

Analytische TAC

2.

Anhang IB der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den norwegischen Gewässern von I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 405

 

 

Griechenland

298

 

 

Spanien

2 682

 

 

Irland

298

 

 

Frankreich

2 207

 

 

Portugal

2 682

 

 

Vereinigtes Königreich

9 328

 

 

Union

19 900

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

6 593  (25)

 

 

Spanien

13 192  (25)

 

 

Frankreich

3 122  (25)

 

 

Polen

2 728  (25)

 

 

Portugal

2 643  (25)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 403  (25)

 

 

Andere Mitgliedstaaten

495 (23)  (25)

 

 

Union

33 176  (24)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schellfisch in den norwegischen Gewässern von I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

267

 

 

Frankreich

160

 

 

Vereinigtes Königreich

820

 

 

Union

1 247

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

d)

In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für andere Arten (Beifänge) in den grönländischen Gewässern folgende Fassung:

„Art:

Beifänge (26)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

1 126

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.

In Anhang IF der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Granatbarsch in der SEAFO-Unterdivision B1 folgende Fassung:

„Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (27)

(ORY/F47NAM)

TAC

0 (28)

 

Vorsorgliche TAC

4.

In Anhang IJ der Verordnung (EU) 2016/72 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:

„Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

7 067,15

 

 

Niederlande

7 660,06

 

 

Litauen

4 917,5

 

 

Polen

8 455,29

 

 

Union

28 100

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

5.

In Anhang IIA Anlage 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/72 wird der höchstzulässige Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen für die Niederlande für reguliertes Fanggerät BT1 durch „999 808“ ersetzt.

6.

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2016/72 erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56°30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

Noch nicht festgelegt

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (29)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können die Fänge von Kliesche, Wittling und Makrele auf bis zu 2 % der Quote angerechnet werden (OT1/*2A3A4), sofern nicht mehr als insgesamt 9 % dieser Quote für Sandaal auf diese Fänge und Beifänge der Arten angerechnet werden, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angerechnet werden.

Besondere Bedingung: Im Rahmen der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

12 263

4 717

59 428

5 659

0

206

0

Vereinigtes Königreich

268

103

1 299

124

0

5

0

Deutschland

19

7

91

9

0

0

0

Schweden

450

173

2 182

208

0

8

0

Union

13 000

5 000

63 000

6 000

0

219

0

Insgesamt

13 000

5 000

63 000

6 000

0

219

0“

(3)  Besondere Bedingung: Von den Unions-Quoten in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (WHB/*NZJM1) und in VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 149 506

(4)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(5)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %.“

(6)  Quote für ‚andere Arten‘, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(7)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“

(8)  Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von IV (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(9)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(10)  Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von IIa und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von IIa und IV. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.“

(11)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(12)  Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(13)  Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von VIIf und VIIg. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Kleinäugiger Rochen in den Unionsgewässern von VIIf und VIIg (RJE/7FG.) gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIIf und VIIg

(RJE/7FG.)

Belgien

17

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

76

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

25

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

21

 

 

Vereinigtes Königreich

49

 

 

Union

188

 

 

TAC

188

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(14)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 40 kg Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIIe

(RJU/67AKXD)

Belgien

9

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

41

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

13

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

11

 

 

Vereinigtes Königreich

26

 

 

Union

100

 

 

TAC

100

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

(15)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(16)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(17)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen und nur unter der Voraussetzung, dass sie je Fangreise nicht mehr als 40 Kilogramm Lebendgewicht ausmachen, angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIId

(RJU/07D.)

Belgien

1

 

 

Frankreich

9

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

2

 

 

Union

12

 

 

TAC

12

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIe gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.“

(18)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2016 in den Unionsgewässern von IIa oder IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(19)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(20)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können die Fänge von Eberfisch, Wittling und Makrele auf bis zu 5 % der Quote angerechnet werden (OTH/*2A-14), sofern nicht mehr als insgesamt 9 % dieser Quote für Bastardmakrele auf diese Fänge und Beifänge der Arten angerechnet werden, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angerechnet werden.

(21)  Begrenzt auf IVa, VIa (nur nördlich von 56° 30′ N), VIIe, f und h.

(22)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet VIIIc gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).“

(23)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(24)  Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(25)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“

(26)  Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN).“

(27)  Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(28)  Ausgenommen eine zulässige Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).“

(29)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.“