4.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/141 DER KOMMISSION

vom 30. November 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die Zahlung für Junglandwirte und für die fakultative gekoppelte Stützung und zur Abweichung von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9 und Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben.

(2)

Artikel 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) enthält die Bedingungen, unter denen einer juristischen Person die Zahlung für Junglandwirte gewährt wird. Insbesondere ist in Unterabsatz 1 Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegt, dass ein Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten kontrollieren muss.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob diese wirksame und langfristige Kontrolle von Junglandwirten gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt werden kann oder ob sie ausschließlich von Junglandwirten ausgeübt werden muss. Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Wirksamkeit und der Reichweite der Regelung, unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und im Hinblick auf eine mögliche Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kontrollen besser entscheiden, ob einer juristischen Person, die gemeinschaftlich durch Junglandwirte und andere Landwirte kontrolliert wird, die die Anforderungen für Junglandwirte nicht erfüllen, die Zahlung für Junglandwirte gewährt werden sollte. Durch diese Möglichkeit können die Mitgliedstaaten auch die Bestimmungen für den Zugang zu Unterstützung für Junglandwirte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besser abstimmen. Da die Gründe, den Mitgliedstaaten solche Beschlüsse zu ermöglichen, struktureller Art sind, ist vorzusehen, dass sie lediglich einmalig gefasst werden. Solche Beschlüsse sollten spätestens vor Beginn des Zeitraums für die Antragstellung im Jahr 2017 gefasst werden.

(4)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Mitgliedstaaten unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in der Vergangenheit bereits die Zahlung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt wurde, die keine Junglandwirte waren.

(5)

Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass diese wirksame und langfristige Kontrolle in jedem Jahr ausgeübt werden muss, für das die juristische Person die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte beantragt.

(6)

Gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in dem genannten Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Dieses Kapitel wird durch Kapitel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzt.

(7)

Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält Vorschriften zum Betrag der gekoppelten Stützung je Einheit. Im Interesse einer gezielteren und somit wirksameren Nutzung der gekoppelten Stützung sollten Größenvorteile berücksichtigt und innerhalb einer Maßnahme entsprechend differenzierte Beträge je Einheit festgelegt werden können.

(8)

Angesichts der Einführung differenzierter Beträge je Einheit innerhalb einer Maßnahme ist es angezeigt, die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu übermittelnden Mitteilungen zu ändern.

(9)

Gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann eine gekoppelte Stützung nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung sieht Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vor, dass die Mitgliedstaaten die Beträge mitteilen müssen, die für die Finanzierung jeder Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung festgelegt wurden. Im Interesse einer effizienten Nutzung der für die gekoppelte Stützung verfügbaren Finanzmittel ist es jedoch angebracht, eine gewisse Flexibilität bei der Nutzung dieser Beträge pro Maßnahme in Form von Mittelübertragungen zwischen Maßnahmen zu ermöglichen.

(10)

Diese Flexibilität sollte allerdings die Vereinbarkeit der Förderung mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht beeinträchtigen, einschließlich der Anforderungen für die Einstufung in die „Blue Box“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft. Insbesondere sollte die Übertragung von Mitteln zwischen Maßnahmen keinen Anreiz schaffen, mehr zu produzieren, als dem derzeitigen Produktionsniveau entspricht. Darüber hinaus sollten solche Übertragungen nicht dazu führen, dass die der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 mitgeteilten Stützungsmaßnahmen hinfällig werden.

(11)

Um die korrekte Anwendung der Bestimmungen für die fakultative gekoppelte Stützung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Beschlüsse informieren, Mittel zwischen Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung zu übertragen. Diese Mitteilung sollte auch einen Nachweis enthalten, dass die Übertragung für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Anreiz zur Produktionssteigerung schafft und dass sie nicht dazu führt, dass die der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 mitgeteilten Beschlüsse hinfällig werden.

(12)

Durch Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 soll im Rahmen der gekoppelten Stützung bei Maßnahmen mit identischer Zielsetzung eine Kumulierung der Stützung vermieden werden. Aus Gründen der Klarheit sollte präzisiert werden, dass keine Kumulierung der Stützung vorliegt, wenn ein Betriebsinhaber über verschiedene Maßnahmen im Rahmen der gekoppelten Stützung im selben Sektor oder derselben Region Förderung erhält, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche Landwirtschaftsformen oder bestimmte Agrarsektoren innerhalb dieses Sektors oder dieser Region betreffen.

(13)

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sind die Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen. Die entsprechenden Mitteilungspflichten sollten in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgenommen werden.

(14)

Aufgrund der Erfahrungen mit den im August 2014 erfolgten Mitteilungen und zur Vereinfachung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Mitteilungspflicht gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezüglich der Kriterien zur Festlegung der unterstützten Sektoren und Erzeugungen zu streichen.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2016 ihre Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung überprüfen. Mit der Einführung der Möglichkeit, innerhalb einer Maßnahme differenzierte Beträge je Einheit festzulegen, sollte von dieser Bestimmung abgewichen werden, um unter bestimmten Bedingungen eine entsprechende Überprüfung der Beschlüsse zu diesen Maßnahmen, die bis zum 1. August 2014 mitgeteilt wurden, mit Wirkung ab 2016 zu ermöglichen.

(17)

Da diese Verordnung Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2016 und nachfolgende Jahre betrifft, sollte sie ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;“.

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Junglandwirte die darin genannte wirksame und langfristige Kontrolle ab dem Kalenderjahr 2016 oder 2017 allein ausüben müssen. Der entsprechende Beschluss ergeht vor dem ersten Tag des Zeitraums der Antragstellung für das erste Jahr, auf das er sich bezieht, und wird einmalig gefasst. Nach dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung für das Kalenderjahr 2017 ist ein solcher Beschluss nicht mehr möglich.

Nutzen Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1, so ist zur Bestimmung des Zeitpunkts der Niederlassung nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Junglandwirt in den Kalenderjahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung die Kontrolle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübt hat.

Nutzen Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelung, so müssen sie beschließen, ob die alleinige Kontrolle durch Junglandwirte bei den juristischen Personen oder Gruppen natürlicher Personen gefordert wird, die in dem Jahr/den Jahren vor der Anwendung der Ausnahmeregelung bereits die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte erhalten haben und bei denen ein oder mehrere Junglandwirte die Kontrolle gemeinschaftlich mit Landwirten ausgeübt haben, die keine Junglandwirte waren.“

2.

Dem Artikel 53 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Unbeschadet von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bezüglich des in Unterabsatz 2 genannten Stützungsbetrags je Einheit beschließen, auf bestimmte Gruppen von Betriebsinhabern oder auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe differenzierte Beträge je Einheit anzuwenden, um Größenvorteile zu berücksichtigen, die sich aus der Größe der Produktionsstrukturen in der betreffenden spezifischen Landwirtschaftsform oder dem betreffenden Agrarsektor oder, wenn die Maßnahme auf eine Region oder einen ganzen Sektor abzielt, in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor ergeben. Artikel 67 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt sinngemäß für die Mitteilung solcher Beschlüsse.“

3.

Folgender Artikel 53a wird eingefügt:

„Artikel 53a

Übertragung von Mitteln zwischen Maßnahmen

1.   Unbeschadet der Bestimmungen in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die im Einklang mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Beträge für die Finanzierung einer oder mehrerer anderer Stützungsmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im selben Antragsjahr zu verwenden.

Eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen darf nicht dazu führen, dass eine der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilte Stützungsmaßnahme hinfällig wird.

2.   Erreicht oder übersteigt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, die gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilte Mengenbegrenzung, dürfen keine Mittel von anderen Stützungsmaßnahmen auf diese Stützungsmaßnahme übertragen werden.

3.   Liegt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, unterhalb der gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilten Mengenbegrenzung, darf die Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass der Betrag je Einheit niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i mitgeteilten, für die Finanzierung festgelegten Betrag und der Mengenbegrenzung.

4.   Gewähren Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeit gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eine gekoppelte Stützung für Eiweißpflanzen, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass die für Eiweißpflanzen verfügbare Stützung unter 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II sinkt.

5.   Der Beschluss, Mittel zwischen Stützungsmaßnahmen zu übertragen, wird vor dem Zeitpunkt gefasst, zu dem die erste Zahlung bzw. die erste Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird. Bei der Übertragung von Mitteln von und auf Maßnahmen, für die noch keine Zahlung geleistet wurde, kann dieser Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, jedoch nicht nach

a)

dem letzten Tag des Monats, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wird;

b)

dem 30. November, wenn diese erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet wird.

6.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der beabsichtigt, eine Übertragung von Mitteln zwischen Stützungsmaßnahmen zu beschließen, informiert die Betriebsinhaber vor dem Beginn des Zeitraums für die Antragstellung über eine mögliche Übertragung.“

4.

Artikel 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Kann eine Stützung durch eine bestimmte gekoppelte Stützungsmaßnahme auch im Rahmen einer anderen gekoppelten Stützungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Politiken der Union gewährt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Betriebsinhaber lediglich im Rahmen einer dieser Maßnahmen je Sektor, Region, spezifischer Landwirtschaftsform oder spezifischem Agrarsektor, auf den gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgezielt wird, Stützung mit dem in Artikel 52 Absatz 5 derselben Verordnung genannten Ziel erhalten.“

5.

Dem Artikel 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 49 Absatz 1a spätestens 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung mit.“

6.

Dem Artikel 67 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Beschlüsse gemäß Artikel 53a Absatz 1 spätestens am ersten Tag des Monats mit, der auf den Monat folgt, in dem die erste Zahlung bzw. Vorschusszahlung im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung an Betriebsinhaber geleistet wurde. Wurde diese Zahlung jedoch im Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober geleistet, erfolgt die Mitteilung bis zum 1. Dezember. Diese Mitteilung enthält folgende Angaben:

a)

eine Liste der betreffenden Maßnahmen und der übertragenen Beträge;

b)

für jede betroffene Maßnahme die in dem entsprechenden Antragsjahr beihilfefähige Fläche oder Zahl der Tiere, nachdem alle Prüfungen der eingereichten Anträge durchgeführt wurden;

c)

für jede betroffene Maßnahme einen Nachweis, dass eine Übertragung keinen Anreiz dafür schafft, mehr zu produzieren, als dem derzeitigen Produktionsniveau entspricht, und dass die der Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Beschlüsse nicht hinfällig werden.“

7.

Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Abweichung von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, mit Wirkung ab 2016 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern, wenn diese Bedingungen durch die Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung beeinflusst werden, unabhängig davon, ob die Maßnahme, für die die differenzierten Beträge je Einheit angewendet werden, auf einer Einzelmaßnahme oder einer Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen beruht. Unbeschadet des Artikels 53a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 dürfen die Zielgruppen und insbesondere der für die Finanzierung dieser Zielgruppen festgelegte Betrag nicht geändert werden. Ein solcher Beschluss muss vor dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung im Jahr 2016 gefasst werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse, die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern, spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Betriebsinhaber vor dem ersten Tag des Zeitraums für die Antragstellung über jeden Beschluss gemäß Absatz 1.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG

Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ausgewählte spezifische Landwirtschaftsformen und/oder spezifische Agrarsektoren sowie eine Beschreibung der aufgetretenen Schwierigkeiten und gegebenenfalls der von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien zur Festlegung der Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;“.

2.

Buchstabe d wird gestrichen.

3.

Folgender Buchstabe ga wird eingefügt:

„ga)

im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Kriterien für die Festlegung jedes differenzierten Betrags je Einheit gemäß dem genannten Unterabsatz;“.

4.

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung berechneter voraussichtlicher Stützungsbetrag/berechnete voraussichtliche Stützungsbeträge je Einheit;“.