22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 158/2013 DES RATES

vom 18. Februar 2013

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 20. Oktober 2007 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) („Einleitungsbekanntmachung“) (2). Am 4. Juli 2008 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der VR China ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 6. September 2007 vom Spanischen Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie („FENAVAL“, früher „FNACV“) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die 100 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) entfielen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 vom 5. November 2007 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (4) („Verordnung zur zollamtlichen Erfassung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der VR China mit Wirkung vom 9. November 2007.

(5)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Waren bis zum 8. November 2007 Schutzmaßnahmen unterlagen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 (5) hatte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) eingeführt. Endgültige Schutzmaßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 (6) („Schutzmaßnahmenverordnung“) eingeführt. Sowohl den vorläufigen als auch den endgültigen Schutzmaßnahmen lag ein Zollkontingent zugrunde, d. h. der Zoll wurde erst bei Überschreitung des Zollfreikontingents erhoben.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (7) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China ein.

(7)

Der endgültige Antidumpingzoll lag zwischen 361,4 und 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht.

1.1.   Xinshiji-Urteil

(8)

Mit Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-122/09 — Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union, unterstützt durch die Europäische Kommission (8) — („Xinshiji-Urteil“) erklärte das Gericht die ursprüngliche Verordnung für nichtig, soweit sie die Klägerinnen Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd. und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd. betraf.

(9)

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Kommission die Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie nicht die Informationen vorgelegt habe, die die Klägerinnen benötigt hätten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes die Berichtigung des Ausfuhrpreises auf die Ab-Werk-Stufe des Einführers insofern angemessen war, als sie es ermöglichte, den Ausfuhrpreis und den Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe miteinander zu vergleichen. Das Gericht war ferner der Auffassung, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, da die Gründe für eine Maßnahme im Text der Maßnahme selbst aufgeführt sein müssten und nicht später schriftlich oder mündlich erläutert werden könnten, wenn die Maßnahme bereits Gegenstand von Verfahren vor Gerichten der Europäischen Union sei.

(10)

Im April 2011 legte die Kommission ein Rechtsmittel ein (C-195/11P) und beantragte die Aufhebung des Xinshiji-Urteils. Nachdem die ursprüngliche Verordnung vom Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) am 22. März 2012 für ungültig erklärt worden war (siehe Erwägungsgrund 16), nahm die Kommission ihr Rechtsmittel zurück, da es gegenstandslos geworden war.

(11)

Am 3. Dezember 2011 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (9) zur teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung („erste Wiederaufnahmebekanntmachung“) zwecks Umsetzung des Xinshiji-Urteils des Gerichts. Die Wiederaufnahme beschränkte sich darauf, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes die Berichtigung des Ausfuhrpreises auf die Ab-Werk-Stufe des Einführers insofern angemessen war, als sie es ermöglichte, den Ausfuhrpreis und den Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe miteinander zu vergleichen.

(12)

Gleichzeitig wurde allen interessierten Parteien in einem mit Anlagen versehenen Unterrichtungsdokument erläutert, aus welchen Gründen die Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten, die bei der Berechnung der Preise der Waren mit Ursprung in der VR China berücksichtigt wurden, vorgenommen wurde.

(13)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(15)

Die beiden antragstellenden Ausführer, acht Einführer, zwei Einführerverbände und ein Herstellerverband meldeten sich als interessierte Parteien.

1.2.   Vergleichslandurteil

(16)

Am 22. März 2012 erklärte der Gerichtshof in der Rechtssache C-338/10 — Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt — („Vergleichslandurteil“) die ursprüngliche Verordnung für ungültig (10).

(17)

Der Gerichtshof stellte fest, die Kommission und der Rat hätten den Normalwert der betroffenen Ware auf der Grundlage der für die gleichartige Ware in der Europäischen Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt, ohne die gebotene Sorgfalt aufzubieten, um diesen Wert auf der Grundlage der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise festzulegen; damit hätten sie die Erfordernisse nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung missachtet.

(18)

Am 19. Juni 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (11) („zweite Wiederaufnahmebekanntmachung“) veröffentlicht. Darin wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass aufgrund des vorstehend genannten Urteils des Gerichtshofs die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China in die Europäische Union nicht mehr den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und dass die nach dieser Verordnung für die betroffene Ware entrichteten endgültigen Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden sollten.

(19)

In der Bekanntmachung wurde des Weiteren mitgeteilt, dass die Kommission die teilweise Wiederaufnahme der entsprechenden Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der VR China beschlossen hatte, um das obengenannte Urteil des Gerichtshofs umzusetzen.

(20)

Der Bekanntmachung zufolge war die Wiederaufnahme auf die Auswahl eines Vergleichslands, falls vorhanden, und die Ermittlung des für die Berechnung einer Dumpingspanne verwendeten Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung beschränkt.

(21)

Zudem wurden alle interessierten Parteien in der Bekanntmachung gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt bezüglich der Verfügbarkeit von Marktwirtschaftsdrittländern (einschließlich Israel, Swasiland, Thailand und Türkei) darzulegen, die zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen werden könnten.

(22)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union und seinen Verband, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Zulieferer und Einführer und ihre Verbände sowie die Behörden der betroffenen Drittländer auf direktem Wege. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(23)

Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(24)

Acht Einführer und ein Einführerverband meldeten sich als interessierte Parteien.

2.   VERFAHREN NACH DER UNTERRICHTUNG ÜBER DIE VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN

(25)

Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(26)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Insbesondere schloss die Kommission die Untersuchung zu den das Unionsinteresse (bzw. das Gemeinschaftsinteresse) betreffenden Aspekten ab. Dabei wurden Kontrollbesuche bei folgenden unabhängigen Einführern in der Union durchgeführt:

Wünsche Handelsgesellschaft International (GmbH & Co KG), Hamburg, Deutschland,

Hüpeden & Co (GmbH & Co) KG, Hamburg, Deutschland,

I. Schroeder KG. (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland,

Zumdieck GmbH, Paderborn, Deutschland,

Gaston spol. s r.o., Zlin, Tschechische Republik.

(27)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(28)

Einige Einführer schlugen eine Zusammenkunft aller interessierten Parteien nach Artikel 6 Absatz 6 der Grundverordnung vor; dies wurde jedoch von einer der Parteien abgelehnt.

(29)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(30)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachten zwei unabhängige Einführer in der Union vor, bestimmte Typen von Mandarinen sollten entweder wegen ihres Süßegrades oder wegen der Verpackung, in der sie ausgeführt werden, von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden. Dazu ist zu bemerken, dass diese Vorbringen von keinerlei nachprüfbaren Informationen und Daten begleitet waren, die bewiesen hätten, dass sich diese Typen durch besondere Eigenschaften von der betroffenen Ware unterscheiden. Weiterhin ist zu bemerken, dass Unterschiede bei der Verpackung für die Definition der betroffenen Ware nicht als ausschlaggebendes Element gelten können, insbesondere, wenn die Packungsformate bereits bei der Definition der betroffenen Ware berücksichtigt wurden, wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Diese Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

(31)

Die Maßnahmen betrafen die in der ursprünglichen Verordnung wie folgt definierte Ware: unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

(32)

Diesbezüglich interpretierte der Gerichtshof in seinem Vergleichslandurteil die Statistiken, die die Kommission dem Gerichtshof am 27. Juli 2011 übermittelt hatte, als ausschließlich auf die betroffene Ware bezogene Daten. Die Kommission hat den vollständigen Umfang aller in den Statistiken erscheinenden KN-Codes erneut untersucht, und es ist anzumerken, dass diese Statistiken mehr umfassen als die von den Maßnahmen betroffene Ware, denn sie betreffen die gesamten KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und 2008 30 90. Die statistischen Daten zu den KN-Codes 2008 30 55 und 2008 30 75, die nur die betroffene Ware oder die gleichartige Ware betreffen, stellen sich für die obengenannten Länder im Untersuchungszeitraum wie folgt dar:

Land

Einfuhrmenge

(in Tonnen)

VR China

49 791,30

Thailand

666,10

Türkei

151,20

Israel

4,80

Swasiland

0

(33)

In Bezug auf den KN-Code 2008 30 90 waren in die Statistiken auch andere Waren als die betroffene Ware einbezogen. Daher können zu den Einfuhren der gleichartigen Ware unter diesem KN-Code keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Mithin kann aus den Statistiken nicht abgeleitet werden, dass die gleichartige Ware während des Untersuchungszeitraums in erheblichen Mengen aus Israel oder Swasiland eingeführt wurde.

4.   STICHPROBENVERFAHREN

4.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(34)

Zwei unabhängige Unionseinführer äußerten Zweifel daran, dass auf die für die Stichprobe ausgewählten chinesischen ausführenden Hersteller 60 % der Gesamtausfuhren in die Union entfielen. Sie konnten indessen keine nachprüfbaren Informationen vorlegen, die die Richtigkeit der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China übermittelten Informationen zur Stichprobenbildung, die im Übrigen im weiteren Verlauf der Untersuchung weitgehend bestätigt wurden, hätten in Frage stellen können. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(35)

Drei mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China machten geltend, ihre verbundenen Unternehmen seien ausführende Hersteller der betroffenen Ware und sollten daher in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Anhang aufgenommen werden. Das Vorbringen wurde als begründet angesehen, und es wurde beschlossen, den betreffenden Anhang entsprechend zu überarbeiten. Ein unabhängiger Unionseinführer brachte vor, die für die chinesischen ausführenden Hersteller geltenden Maßnahmen sollten automatisch auch auf Ausfuhren in die Union angewandt werden, die über Händler erfolgten. Hierzu ist anzumerken, dass Antidumpingmaßnahmen im vorliegenden Fall für Waren gelten, die von ausführenden Herstellern im untersuchten Land hergestellt und in die Union ausgeführt werden, unabhängig davon, welches Unternehmen sie vermarktet; sie richten sich nicht gegen Unternehmen, die lediglich Handel treiben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.   DUMPING

5.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(36)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China keine Stellungnahmen hinsichtlich der MWB-Feststellungen übermittelt. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 33 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Individuelle Behandlung

(37)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen zur individuellen Behandlung in den Erwägungsgründen 34 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Normalwert

5.3.1.   Stellungnahmen interessierter Parteien im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung

(38)

Einige Einführer brachten vor, Einfuhren aus der VR China seien notwendig, um die Nachfrage in der Union zu decken; ein Einführer gab allerdings an, die spanische und die türkische Produktion zusammengenommen reichten zur Deckung des Marktbedarfs der Union aus. Ein Einführer bemerkte, die Einführung von Antidumpingzöllen habe zu beträchtlichen Preissteigerungen bei der betroffenen Ware geführt. Preisanstiege wurden auch von anderen Einführern erwähnt. Als Grund für diese Anstiege wurden verschiedene Faktoren angeführt, darunter die rückläufige Verfügbarkeit chinesischer Mandarinen in der Union aufgrund der Inlandsnachfrage und der Nachfrage seitens anderer Märkte sowie aufgrund von Missernten und Arbeitskräftemangel in der VR China. Als ein weiterer Faktor wurde der geringere Wettbewerb in der Union genannt (in der Union gibt es derzeit schätzungsweise nur drei Hersteller, während es im Jahr 2000 noch acht waren). Ein Einführer bemängelte, die Antidumpingmaßnahmen begünstigten große Handelsunternehmen anstelle der traditionellen Unternehmen, die seit Jahrzehnten mit der VR China mit der betroffenen Ware handelten. Dieser Einführer befürwortet ein Lizenzsystem auf der Grundlage von Daten aus der Zeit vor 2001.

(39)

Eine Gruppe von Einführern machte geltend, die Unionsorgane sollten eine vollständige Neuuntersuchung einleiten anstelle einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung, die zur Einführung der bis zum Vergleichslandurteil geltenden Maßnahmen geführt hatte. Das Vorbringen stützte sich darauf, dass die betreffenden Einführer bei der derzeitigen Marktlage keine hinreichenden Beweise für das Vorliegen von Dumping oder einer Schädigung sahen.

(40)

Andere Einführer erklärten, falls eine neue Dumpingspanne berechnet werden müsse, seien sie mit der möglichen Verwendung von Daten des UZ nicht einverstanden. Sie waren der Ansicht, es sollten die aktuellsten Daten verwendet werden, und schlugen insbesondere die Zeiträume 2010-11 und 2011-12 vor.

(41)

Eine Gruppe von Einführern brachte vor, die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung verstoße gegen Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie machten geltend, auf die in der zweiten Wiederaufnahmebekanntmachung angeführte Rechtsprechung (12) solle nur Bezug genommen werden, wenn Maßnahmen aufgrund einer fehlerhaften Feststellung zur Schädigung für nichtig oder ungültig erklärt würden. Nach ihren eigenen Worten „haben die Gemeinschaftsorgane nicht erst bei der Feststellung einer Schädigung, sondern schon bei der Prüfung der Frage, ob die betroffenen Waren überhaupt Gegenstand eines Dumpings waren, gepatzt“. Da in diesem Fall die ursprüngliche Verordnung aufgrund der Ermittlung des Normalwerts für ungültig erklärt wurde, ist diese Rechtsprechung den Einführern zufolge hier nicht anwendbar.

(42)

Des Weiteren empfahlen mehrere Einführer, die Türkei als Vergleichsland heranzuziehen. Bei einer Anhörung schlug ein Einführer vor, Kontakt mit den Behörden Japans und Koreas aufzunehmen, da es auch in diesen Ländern Unternehmen gebe, die die gleichartige Ware im UZ hergestellt hätten.

5.3.2.   Analyse der im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung abgegebenen Stellungnahmen

(43)

Hinsichtlich der zahlreichen in Erwägungsgrund 38 zusammengefassten Vorbringen ist zu betonen, dass die Kommission entschieden hatte, die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung auf die mögliche Ermittlung eines Vergleichslandes zu beschränken. Anders als bei ihrem Vorgehen in der Rechtssache, in der das Urteil Industrie des poudres sphériques gegen Rat (Rechtssache C-458/98 P, Slg. 2000 I-8147) erging, legte die Kommission keinen neuen Untersuchungszeitraum fest. Nach Auffassung der Kommission wären alle Daten, die während eines späteren Untersuchungszeitraums erhoben worden wären, verzerrt gewesen, da in diesem Zeitraum bereits Antidumpingzölle galten; dies hätte insbesondere die Feststellung der Schädigung betroffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den Parteien angesprochenen Punkte, was das angebliche Nichtvorliegen von Dumping zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft, in angemessenerer Weise im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erörtert werden können. Während die Analyse zum Vorliegen einer Schädigung in der Ausgangsuntersuchung nachträglich für den Untersuchungszeitraum vorgenommen wird, ist die Schadensanalyse in einer Interimsüberprüfung auf die Zukunft abgestellt, da die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung wahrscheinlich durch die Tatsache beeinflusst wird, dass ein Antidumpingzoll gilt.

(44)

Die betroffenen Parteien werden daran erinnert, dass für Einführer oder andere Parteien die Möglichkeit besteht, die Einleitung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen, wenn sie eine vollständige Überprüfung der Maßnahmen wünschen. Den betroffenen Parteien steht diese Möglichkeit jederzeit offen, da der in Artikel 11 Absatz 3 genannte Zeitraum von einem Jahr seit Einführung der endgültigen Maßnahmen bereits verstrichen ist. Mit allen Parteien, die vor dem Vergleichslandurteil einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 gestellt haben, werden die Kommissionsdienststellen Kontakt aufnehmen, um zu ermitteln, ob sie ihren Antrag aufrechterhalten wollen.

(45)

Was die angebliche Rechtswidrigkeit der teilweisen Wiederaufnahme betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der erwähnten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann, dass eine teilweise Wiederaufnahme nur dann durchgeführt werden darf, wenn sie die Ermittlung der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung betrifft. Was in den Urteilen in den Rechtssachen T-2/95 und C-458/98 P klargestellt wird, ist folgender Sachverhalt: „Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht.“ (13). Daher ist es unerheblich, ob sich die Nichtig- oder Ungültigerklärung einer Verordnung auf die Feststellung zur Schädigung oder auf die Ermittlung des Normalwerts bezieht.

(46)

Hinsichtlich der Verwendung von Daten aus dem UZ sei daran erinnert, dass die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung keine neue Untersuchung, sondern eine teilweise Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung betraf. Daher kamen nur Daten aus dem UZ als relevante Daten in Betracht und waren zu prüfen, umso mehr, als die beim Vergleich verwendeten Ausfuhrpreise sich auch auf diesen Zeitraum beziehen würden. Die Vorbringen, es sollten aktuellere Daten verwendet werden, sind daher zurückzuweisen.

5.3.3.   Untersuchung im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung

(47)

In dem in Erwägungsgrund 16 angeführten Urteil bezog sich der Gerichtshof insbesondere auf vier Länder, aus denen Eurostat-Daten zufolge nicht unerhebliche Einfuhren von Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 in die Union getätigt worden sein sollen. Bei diesen Ländern handelt es sich um Israel, Swasiland, Thailand und die Türkei. Daher kontaktierte die Kommission die Behörden dieser Länder über ihre Vertretungen bei der Europäischen Union. Alle Länder wurden vor der teilweisen Wiederaufnahme der Untersuchung und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme kontaktiert. Die betreffenden Vertretungen wie auch die Delegationen der Europäischen Union in diesen vier Ländern wurden gebeten, etwaige heimische Hersteller der gleichartigen Ware zu ermitteln und, falls es solche Hersteller geben sollte, der Kommission dabei behilflich zu sein, sie zur Mitarbeit zu bewegen.

(48)

Trotz der zweimaligen Kontaktaufnahme gingen von den Vertretungen Swasilands und Thailands bei der Europäischen Union keine Antworten ein. Die Vertretungen Israels und der Türkei hingegen übermittelten eine Antwort. Die türkische Vertretung gab die Anschriften von sechs mutmaßlichen Herstellern an, während die israelische Vertretung den Kommissionsdienststellen mitteilte, die gleichartige Ware sei in Israel im UZ nicht hergestellt worden (und werde auch gegenwärtig nicht hergestellt).

(49)

Alle sechs türkischen Hersteller wurden kontaktiert, fünf von ihnen zweimal. Drei antworteten überhaupt nicht, die anderen drei teilten den untersuchenden Beamten mit, sie hätten die gleichartige Ware im UZ nicht hergestellt. Daher konnten diese Unternehmen, obgleich sie sich zur Mitarbeit bereit erklärten, der Kommission nicht die benötigten Angaben übermitteln. Dieses Ergebnis wurde durch die Angaben eines deutschen Einführers mit Produktionsinteressen in der Türkei bestätigt, der erklärte, die gleichartige Ware sei im Untersuchungszeitraum in der Türkei nicht hergestellt worden.

(50)

Obgleich die Vertretung Thailands nicht geantwortet hatte, wurden zwei thailändische Unternehmen, deren aktualisierte Anschriften über die Vertretung der Europäischen Union in Bangkok erlangt wurden, kontaktiert, und zwar je zweimal. Mit diesen beiden Herstellern war bereits während der Ausgangsuntersuchung Kontakt aufgenommen worden, sie hatten jedoch seinerzeit nicht mitgearbeitet. Auch diesmal antwortete einer der Hersteller überhaupt nicht auf die beiden Anfragen, während der andere erklärte, er beabsichtige nicht, bei der Untersuchung mitzuarbeiten.

(51)

Trotz der Anstrengungen, die die Kommission über die Vertretung Swasilands bei der Europäischen Union und über die Delegation der Europäischen Union in Swasiland unternahm, war es nicht möglich, einen oder mehrere Hersteller in Swasiland zu ermitteln.

(52)

Im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 42 erwähnten Vorschlag wurden ferner die Behörden Japans und der Republik Korea um ihre Mitarbeit ersucht; gleichzeitig wurden die Delegationen der Europäischen Union in diesen Ländern gebeten festzustellen, ob es gegebenenfalls lokale Hersteller der gleichartigen Ware gab. Die koreanischen Behörden antworteten nicht, der Kommission gelang es jedoch mit Hilfe der Delegation der Europäischen Union in der Republik Korea, Namen und Anschrift eines möglichen Herstellers der gleichartigen Ware in der Republik Korea zu erlangen. Dieser Hersteller wurde einmal kontaktiert, antwortete jedoch nicht auf das Ersuchen um Mitarbeit.

(53)

Die japanischen Behörden setzten sich mit möglichen japanischen Herstellern in Verbindung, die betreffenden Unternehmen waren jedoch nach Angaben der Behörden weder bereit, bei dem Verfahren mitzuarbeiten, noch damit einverstanden, dass Angaben zu ihrer Identität an die Kommission weitergeleitet würden.

5.3.4.   Schlussfolgerung aus der Untersuchung im Anschluss an die zweite Wiederaufnahmebekanntmachung

(54)

Unter Berücksichtigung der von den Parteien übermittelten Stellungnahmen und ihrer Analyse und der — trotz der erheblichen Anstrengungen der Kommissionsdienststellen — mangelnden Kooperationsbereitschaft potenzieller Hersteller in Drittländern wurde der Schluss gezogen, dass ein Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung nicht ermittelt werden konnte.

5.3.5.   Stellungnahmen interessierter Parteien im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen

(55)

Es sei daran erinnert, dass die Ermittlung des Normalwerts auf Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union gelieferten Daten erfolgte. Diese Daten wurden in den Betrieben der mitarbeitenden Unionshersteller überprüft.

(56)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhoben alle drei in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China und zwei unabhängige Einführer in der Union Einwände gegen die Verwendung von Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung des Normalwerts. Es wurde vorgebracht, dass der Normalwert auf der Grundlage der Produktionskosten in der VR China hätte berechnet werden sollen, wobei gegebenenfalls zur Berücksichtigung der Unterschiede zwischen dem Markt der Union und dem Markt der VR China angemessene Berichtigungen hätten vorgenommen werden sollen.

5.3.6.   Analyse der im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen abgegebenen Stellungnahmen

(57)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Verwendung von Informationen aus einem Nichtmarktwirtschaftsland, insbesondere von Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zuwiderlaufen würde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde ebenfalls geltend gemacht, dass angesichts dessen, dass es keine Mitarbeit seitens eines Vergleichslandes gab, Preisdaten aus allen anderen Einfuhrländern oder einschlägige veröffentlichte Informationen eine vernünftige Lösung gewesen wären. Anders als bei den von der Kommission verwendeten Daten wäre bei solchen allgemeinen Informationen jedoch keine Überprüfung und Abgleichung im Hinblick auf ihre Exaktheit nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 8 der Grundverordnung möglich gewesen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen. Es wurde kein weiterer Einwand vorgebracht, durch den Zweifel hätten daran aufkommen können, dass die von der Kommission angewandte Methodik den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung entspricht und dass sie in diesem besonderen Fall die einzige vernünftige Grundlage für die Berechnung des Normalwerts darstellt.

5.3.7.   Schlussfolgerung zum Normalwert

(58)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen und es trotz der erheblichen Anstrengungen der Kommissionsdienststellen, einen mitarbeitenden Hersteller in einem Vergleichsland zu ermitteln, nicht möglich war, auf den Untersuchungszeitraum bezogene Daten von einem Hersteller in einem Vergleichsland zu erlangen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 38 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Ausfuhrpreis

(59)

Im Anschluss an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller in der VR China vor, dass sein Ausfuhrpreis berichtigt werden sollte, um bestimmte Kostenfaktoren (insbesondere die Seefracht) zu berücksichtigen. Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Thema bei den Kontrollbesuchen vor Ort sowohl bei diesem Unternehmen als auch bei den anderen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen behandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit legte jedes Unternehmen Angaben zu den fraglichen Kosten vor. Der von dem Unternehmen jetzt geltend gemachte Betrag ist wesentlich höher als der ursprünglich angegebene. Es wird darauf hingewiesen, dass das neue Vorbringen lediglich auf der Erklärung eines Spediteurs beruht und keine Daten aus realen Geschäftsvorgängen enthält. Keiner der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller stellte die Zahlen zur Seefracht in Frage. Überdies ist das Vorbringen aufgrund der verspäteten Vorlage nicht nachprüfbar. Insbesondere bezieht sich die beantragte Berichtigung nicht auf Daten, die bereits in den Akten erfasst wurden. Nichtsdestoweniger überprüfte die Kommission im Anschluss an dieses Vorbringen angesichts der Bedeutung dieser besonderen Kosten für die von dem Unternehmen gemeldeten Ausfuhrgeschäfte in die Union die Höhe der fraglichen Kosten. Sie kam dabei zu dem Schluss, dass es angemessener ist, den Durchschnitt der bei allen chinesischen Stichprobenunternehmen vor Ort überprüften Seefrachtkosten zugrunde zu legen. Der Ausfuhrpreis des betreffenden Unternehmens wurde daher entsprechend berichtigt.

(60)

Ein anderer in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller in der VR China wies darauf hin, dass gegenüber der von ihm vorgelegten Aufstellung der Ausfuhren bei der Berechnung seines Ausfuhrpreises zwei Rechenfehler aufgetreten seien. Das Vorbringen wurde als begründet erachtet und der betreffende Ausfuhrpreis des Herstellers entsprechend berichtigt.

(61)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.5.   Vergleich

(62)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.6.   Dumpingspannen

(63)

Aus dieser Sachlage ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang: 139,4 %,

Huangyan No 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 86,5 %,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang, und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei: 136,3 %,

nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: 131 %.

Alle übrigen Unternehmen: 139,4 %.

6.   UMSETZUNG DES XINSHIJI-URTEILS

6.1.   Stellungnahmen interessierter Parteien

6.1.1.   Verfrühte Wiederaufnahme

(64)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern sprachen sich gegen die teilweise Wiederaufnahme vor der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-338/10 aus. Es wurde argumentiert, eine Wiederaufnahme der Untersuchung zu einem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeit der Ausgangsverordnung noch angefochten war und nach Auffassung der betroffenen Parteien mit einer Nichtigerklärung des Rechtsakts zu rechnen war, stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung im Sinne des Artikels 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar, da den betroffenen Parteien eine unnötige und unangemessene Belastung auferlegt würde, indem sie beträchtliche finanzielle und personelle Mittel für das Wiederaufnahmeverfahren aufwenden müssten.

(65)

Darüber hinaus argumentierten dieselben Parteien auch, eine Wiederaufnahme der Untersuchung vor einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren C-195/11P sei verfrüht und widerspreche den Artikeln 266 und 264 AEUV sowie Artikel 60 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da die Kommission damit den Erfolg ihres eigenen Rechtsmittels antizipiere. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Verhältnis von Kommission und Rat zum Gerichtshof und missachte das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die betroffenen Einführer machten geltend, die Kommission solle vor der Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens zwecks Umsetzung des fraglichen Urteils zuerst die endgültige Entscheidung des Gerichtshofs abwarten.

(66)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern brachten vor, die Wiederaufnahme verstoße gegen Artikel 3 der Grundverordnung, da sie auf den im Untersuchungszeitraum (d. h. vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007) erhobenen Daten und nicht auf den Daten eines späteren Zeitraums beruhte.

(67)

Eine Gruppe von Einführern stellte die Gerechtigkeit und Unparteilichkeit des Verhaltens der Kommission im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Frage, da die Kommission angeblich einen Antrag der Unionseinführer auf Einleitung einer umfassenden Interimsüberprüfung abgelehnt habe, obwohl bereits aus den amtlichen Eurostat-Daten eine nachhaltige und dauerhafte Erhöhung des Einfuhrpreises hervorgehe.

6.1.2.   Rückwirkung

(68)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern argumentierten, die Wiederaufnahme sei zum Scheitern verurteilt, da die Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungsmangel im Falle einer endgültigen Antidumpingverordnung nicht isoliert und rückwirkend heilbar seien. Insbesondere müssten die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien während des laufenden Antidumpingverfahrens, d. h. vor Einführung der Maßnahme, gewahrt werden, und die ordnungsgemäße Begründung der endgültigen Antidumpingverordnung sei spätestens bei Erlass der ursprünglichen Verordnung zu liefern.

(69)

Des Weiteren wurde vorgebracht, ein unzureichend begründeter Rechtsakt sei — und bleibe — von Anfang an unwirksam, und die beabsichtigte Maßnahme könne nur durch den Erlass eines neuen, ordnungsgemäß begründeten Rechtsaktes wirksam werden.

6.1.3.   Unzureichende Offenlegung

(70)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern brachten vor, die Offenlegung reiche aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht zur Heilung der vom Gericht festgestellten Rechtsfehler aus.

(71)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern argumentierten, der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen das Unionsrecht berühre die Gesamtheit der Feststellungen und die berechnete Schadensspanne, so dass die Einleitung eines neuen Verfahrens notwendig sei, bei dem die aktuellsten Daten zur Schädigung zu berücksichtigen seien.

(72)

Des Weiteren brachten dieselben Parteien vor, die Kommission habe den Umfang und die Folgen ihrer Rechtsverstöße nicht zutreffend erkannt. Im Gegensatz zur Auslegung der Kommission bezögen sich die vom Gericht festgestellten Rechtsverstöße nicht ausschließlich auf die Berechnung des 2%igen Aufschlags auf die Einfuhrkosten der chinesischen Waren (nach der Einfuhr angefallene Kosten) und die Transportkosten der von den Unionsherstellern hergestellten Waren. Die betroffenen Einführer machten geltend, diese Rechtsverstöße bezögen sich zumindest auf die gesamte Ermittlung der Schadensspanne.

(73)

In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, in dem bei der Wiederaufnahme versandten Unterrichtungsdokument würden die Frage der Vergleichbarkeit der Handelsstufe sowie die Frage, warum die von der Kommission für den Vergleich der Einfuhrpreise mit den Unionspreisen gewählte Methode im betreffenden Marktumfeld angemessen gewesen sei, d. h. ob die von den Unionsherstellern in der Union hergestellten und die eingeführten Waren tatsächlich „im Lager der Hamburger Importeure“ miteinander in Wettbewerb stehen, nicht angesprochen. Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern argumentierten, die zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme bereitgestellten Informationen über die Bestimmung der Handelsstufe seien viel zu allgemein gewesen, als dass die Parteien hätten verstehen können, inwiefern der Vergleich des Einfuhrpreises mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolgte, und die Faktoren, die sich aus der Untersuchung ergaben, auf der die Berechnung basierte, seien weitgehend unerklärt geblieben. Es sei nicht darauf eingegangen worden, warum der fragliche Aufschlag von 2 %, der weder die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) noch eine Gewinnspanne der Einführer enthalte, angemessen sei, um die Vergleichbarkeit der Verkaufspreise der Unionshersteller mit den Einfuhrpreisen der ausführenden chinesischen Hersteller zu erreichen.

(74)

Dieselben Parteien argumentierten, es seien keinerlei Feststellungen zu der Annahme getroffen worden, dass die Unionshersteller die Waren ausschließlich über Einführer absetzten. Außerdem wurde geltend gemacht, die Begründung für die gewählte Handelsstufe, dass nämlich die Unionshersteller ausschließlich an Einführer verkauften, werde im Unterrichtungsdokument widerlegt, wo festgehalten sei, dass lediglich 62 % der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Einführer gingen. Die Parteien brachten vor, die Kommission scheine die Tatsache zu ignorieren, dass 38 % der Unionsproduktion nicht über Einführer abgesetzt worden seien, was bedeute, dass im Hinblick auf diese Verkäufe die eingeführten Waren auf einer anderen Handelsstufe mit den Unionswaren in Wettbewerb stünden. Für diesen Teil der Verkäufe sei die von der Kommission angewandte Methode zur Ermittlung der Schadensspanne unangemessen, denn die Preise der Einführer hätten durch Hinzurechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne des unabhängigen Einführers berichtigt werden müssen. Aus diesen Korrekturen hätte sich für 38 % der Unionswaren eine Reduzierung der Schadensspanne ergeben, was zu einer Verringerung der Schadensspanne insgesamt und damit zu einer erheblichen Verringerung der Antidumpingzölle führen würde.

(75)

Aufgrund dessen machten die Parteien geltend, die Kommission habe es versäumt, eine angemessene Methode zur Ermittlung der Schadensspanne für sämtliche Einfuhren zu entwickeln, die den tatsächlichen Marktverhältnissen Rechnung trage. Angesichts der unterschiedlichen Absatzwege der Unionshersteller bestehe für die Berechnung der Schadensspanne die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung des Warenabsatzes der Unionshersteller.

(76)

Die Parteien forderten die Kommission auf, zur Untermauerung ihrer Feststellungen eine detaillierte Beschreibung und Analyse der überprüften Belege zu den Handelsströmen und den diesbezüglichen Mengen vorzulegen und die nicht vertraulichen einschlägigen Informationen offenzulegen.

(77)

Eine Gruppe von Einführern erhob ferner Einwände gegen den „stereotypen Verweis“ auf die Vertraulichkeit der Daten, der dazu führe, dass den ausführenden Herstellern und den Einführern in der Union der Zugang zu entscheidungserheblichen Quellen verwehrt werde, die sie benötigten, um zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Struktur des Marktes die strittige Berichtigung insofern angemessen war, als sie es ermöglichte, den Ausfuhrpreis und den Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe miteinander zu vergleichen. Den betroffenen Einführern zufolge äußerte sich das Gericht unter Randnummer 86 des Xinshiji-Urteils im Sinne dieses Vorbringens.

6.1.4.   Transportkosten

(78)

Die betroffenen Ausführer erhoben Einwände dagegen, dass der Ab-Werk-Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union nach oben berichtigt wurde, indem die Kosten für die Lieferung an das Lager des Einführers eingerechnet wurden, mit der Begründung, dies widerspreche dem Konzept des Binnenmarkts, und die Handelsschutzmaßnahmen dienten nicht dazu, Kostennachteile des Wirtschaftszweigs der Union, die auf den Standort seiner Produktionsstätten zurückzuführen seien, auszugleichen.

(79)

Die betroffenen Ausführer und eine Gruppe von Einführern brachten vor, die Kommission hätte die Tatsache berücksichtigen sollen, dass die Einführer höhere Versandkosten zu tragen hätten, da die chinesischen Waren in Containern geliefert würden, während die von den Unionsherstellern hergestellten Waren für den LKW-Transport bereits auf Paletten gepackt geliefert würden und daher unverzüglich und ohne weitere Behandlung an die Abnehmer weiterversandt werden könnten, was die Umschlagskosten um 50 % oder 7 EUR/Tonne verringere.

(80)

Eine Gruppe von Einführern argumentierte, die Kommission habe für den Anteil der Waren des Wirtschaftszweigs der Union, die tatsächlich über einen Einführer vertrieben würden, übergangen, dass die Transportkosten für die Unionswaren zum Lager der Einführer nur dann anfielen, wenn die Mandarinenkonserven „körperlich“ in das Warenlager des betreffenden Einführers verschafft würden. Tatsächlich aber werde ein Großteil der Waren, die von den Unionsherstellern über Einführer abgesetzt würden, von den Unionsherstellern direkt an die Abnehmer der Einführer geliefert. Dies verschaffe den Unionsherstellern erhebliche Kostenvorteile gegenüber den eingeführten Waren und ergebe bei angemessener Berücksichtigung eine geringere Schadensspanne als auf der Grundlage der Berechnungsmethode der Kommission.

(81)

Der Einführerverband und einige Einführer erhoben Einwände gegen die Zahl von 90 EUR, die als Grundlage für die Berechnung der Transportkosten herangezogen worden sei. Die Parteien machten geltend, die Transportkosten seien zu hoch angesetzt und bezögen sich wahrscheinlich auf den Transport per LKW. Die meisten Waren würden jedoch, den Informationen der Parteien zufolge, per Schiff transportiert, was ein weitaus billigeres Transportmittel sei.

(82)

Die Parteien baten um eine Erklärung zur Einbeziehung der Terminalumschlagsgebühren sowie der Kosten für den LKW-Transport zum Betrieb des Einführers in die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

6.2.   Analyse der Stellungnahmen

(83)

Hinsichtlich des Arguments, die Untersuchung hätte nicht wiederaufgenommen werden dürfen, solange die Gültigkeit der Ausgangsverordnung noch in der Rechtssache C-338/10 angefochten war (Erwägungsgrund 64), erläuterte die Kommission, ihr Handeln habe auf einer Rechtmäßigkeitsvermutung gegründet.

(84)

Was die Vorbringen anbelangt, die Wiederaufnahme während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens C-195/11P sei verfrüht gewesen (Erwägungsgrund 65), so erachtet die Kommission dieses Argument als gegenstandslos, da die Wiederaufnahme auf den Feststellungen des Gerichts beruhte. Im Übrigen wurde das Rechtsmittel in der Zwischenzeit zurückgenommen.

(85)

Hinsichtlich der Forderungen nach einer neuen Untersuchung ist zu betonen, dass das Ziel der teilweisen Wiederaufnahme nur in der Heilung der vom Gericht festgestellten Verletzung der Verteidigungsrechte besteht und nicht in der Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens. Die Kommission wird jedoch die betroffenen Parteien darüber informieren, dass sie die Möglichkeit haben, die Einleitung einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen, wenn sie wünschen, dass ihr Vorbringen, bei Zugrundelegung von aktuelleren Daten sei keine Schädigung mehr gegeben, von den Organen überprüft wird.

(86)

Zu dem Vorbringen, der Schadensanalyse sollten aktuellere Daten zugrunde gelegt werden (Erwägungsgrund 66), ist anzumerken, dass alle aktuelleren Daten von der Tatsache beeinflusst wären, dass ein Antidumpingzoll eingeführt war. Das angemessene Instrument zur Analyse aktuellerer Daten wäre daher eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, nicht jedoch eine neue Untersuchung (siehe auch Erwägungsgrund 43).

(87)

Den Zweifeln an der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit des Verfahrens (Erwägungsgrund 67) liegt das Missverständnis zugrunde, die Kommission habe einen Antrag auf Interimsüberpüfung abgelehnt. Die Kommissionsdienststellen teilten den betreffenden Parteien mit Schreiben vom 6. September 2011 mit, dass anhand der bis zu diesem Zeitpunkt übermittelten Information nicht entschieden werden konnte, ob eine Überprüfung eingeleitet werden konnte oder nicht. Auf die Punkte, die einer genaueren Klärung oder einer Untermauerung durch Beweise bedurften, wurde dabei hingewiesen. Die Parteien wurden hierüber auf der Anhörung vom 29. Februar 2012 unterrichtet und aufgefordert, die Diskussion mit der zuständigen Kommissionsdienststelle fortzuführen. Die Kommissionsdienststellen werden sie darüber informieren, dass sie ihren Antrag ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung weiterverfolgen können. Der in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Zeitraum von einem Jahr gilt im vorliegenden Fall nicht, denn dies würde der Zielsetzung dieser Bestimmung widersprechen, die darin besteht, dass zwischen dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und einer Interimsüberprüfung ein Mindestzeitraum verstreichen sollte. Im vorliegenden Fall ist dieser Mindestzeitraum bereits abgelaufen.

(88)

Was das Argument hinsichtlich der rückwirkenden Heilung des Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte betrifft (Erwägungsgrund 68), so ist die Kommission der Auffassung, dass als Folge des Urteils des Gerichts die Untersuchung an dem Punkt wieder aufgenommen wurde, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, ihre Rechte insoweit wahrzunehmen, wie sie nach der Feststellung des Gerichts an ihrer Wahrnehmung gehindert wurden. Zudem werden die Zölle lediglich für die Zukunft gelten. Angesichts dieser Sachlage ist die Kommission der Ansicht, dass hier nicht, wie von den Parteien behauptet, die Rede von einer rückwirkenden Heilung sein kann, daher ist dieses Argument der Parteien zurückzuweisen.

(89)

Zum Vorbringen hinsichtlich einer unzureichenden Begründung (Erwägungsgrund 69) ist anzumerken, dass der Zweck der Wiederaufnahme gerade darin besteht, dem Begründungsmangel abzuhelfen und den neuen Rechtsakt auf einer vollständigen Begründung aufzubauen. Mithin wird dieses Vorbringen der Parteien als abgehandelt betrachtet.

(90)

Hinsichtlich der Tragweise des Urteils (Erwägungsgrund 72) ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahme dem Zweck dient, die angemessene Handelsstufe festzulegen und insbesondere zu klären, warum die Berichtigung des CIF-Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von nach der Einfuhr angefallenen Kosten notwendig war, um zu gewährleisten, dass der Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe erfolgte. Das Vorbringen der Parteien ist daher zurückzuweisen.

(91)

Was die Vorbringen betrifft, das Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 habe keine ausreichenden Informationen über die in diesem Fall angewandte Handelsstufe enthalten (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 73 bis 76), so ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien mehrfach, so unter den Nummern 4 und 5 des Unterrichtungsdokuments vom 5. Dezember 2011 sowie bei den Anhörungen vom 29. Februar 2012, zusätzliche Informationen und Erläuterungen erhielten.

(92)

Um in diesem Punkt vollständige Klarheit zu schaffen, werden die Feststellungen zur Handelsstufe wie folgt zusammengefasst: i) Die Untersuchung ergab, dass Dosenmandarinen nur in einer einzigen spanischen Region (Valencia) hergestellt und überwiegend in Deutschland und im Vereinigten Königreich verkauft werden. Der Anteil der Unionsverkäufe nach Deutschland und in das Vereinigte Königreich beträgt der Untersuchung zufolge 62 % der gesamten Unionsverkäufe. ii) Auf der Grundlage der überprüften Daten wurde festgestellt, dass die Unionshersteller und die chinesischen Ausführer im UZ im Wesentlichen an dieselben Abnehmer verkauften, d. h. an Händler oder Vertriebsgesellschaften. iii) Aus diesen Gründen wurde der Preisvergleich zwischen den von den ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und den Verkäufen der Unionshersteller im Falle der ausführenden Hersteller auf der Stufe frei Grenze der Union (CIF) und im Falle der Unionshersteller auf der Stufe ab Werk, berichtigt auf die Stufe Lager der Einführer, vorgenommen. iv) Diese Methode machte folgende Berichtigungen erforderlich: zum einen eine Berichtigung der chinesischen CIF-Ausfuhrpreise für nach der Einfuhr angefallene Kosten zur Berücksichtigung des Transport der Waren vom Hafen zum Lager der Einführer; diese auf 2 % festgelegte Berichtigung beruhte auf den eingeholten und überprüften Rechnungen, und die entsprechende Berechnung wurde den interessierten Parteien im Anhang zum Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 offengelegt. Zum anderen wurden die Ab-Werk-Preise der Unionshersteller nach oben berichtigt, um den Frachtkosten für die Verbringung der Waren von den Herstellern (Valencia) zu den Betrieben der Einführer (in Deutschland und im Vereinigten Königreich) Rechnung zu tragen. Diese Berichtigung für Frachtkosten wurde anhand der ermittelten Kosten für den Transport von Valencia nach Hamburg berechnet. Da nicht alle Verkäufe der Unionshersteller nach Deutschland und in das Vereinigte Königreich gingen, wurde dieser Durchschnittswert entsprechend dem Anteil der Verkäufe nach Deutschland und in das Vereinigte Königreich (62 %) und dem Anteil der Direktverkäufe verringert.

(93)

Der Anteil der Direktverkäufe der Unionshersteller lag im UZ zwischen 2 % und 12 %. Der genaue Prozentsatz kann aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden.

(94)

Des Weiteren wurde vorgebracht, bei der Ermittlung der angemessenen Handelsstufe für die Direktverkäufe der Unionshersteller (Erwägungsgrund 72) hätte ein differenzierter Ansatz entwickelt werden sollen. Hierzu ist anzumerken, dass den überprüften Feststellungen zufolge keine der aus der VR China eingeführten Waren im UZ direkt verkauft wurden. Da es auf der Seite der chinesischen Ausfuhren keine entsprechenden Direktverkäufe gab, war es nicht möglich, für die Festlegung einer Handelsstufe für den prozentualen Anteil der Direktverkäufe der Unionshersteller einen differenzierten Ansatz zu entwickeln. Stattdessen wurden für die Zwecke der Berechnung der Schadensspanne die Direktverkäufe der Unionshersteller wieder auf die Stufe ab Werk zurückgebracht, und es wurde die in Erwägungsgrund 92 unter Ziffer iv beschriebene Berichtigung für Frachtkosten vorgenommen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Parteien kann daher nicht gefolgt werden.

(95)

Dem Vorbringen der Parteien, in die Berichtigung des CIF-Ausfuhrpreises hätten die VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne einbezogen werden müssen (Erwägungsgrund 73), ist entgegenzuhalten, dass die Kommission, wenn sie den CIF-Ausfuhrpreis unter Hinzurechnung von VVG-Kosten und Gewinn berichtigt hätte, die Verkäufe der eingeführten Waren auf die Einzelhändler-Stufe gebracht hätte. In diesem Fall wäre der Vergleich zwischen den chinesischen Ausfuhrpreisen und den Verkaufspreisen der Union auf unterschiedlichen Handelsstufen durchgeführt worden. Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Parteien zurückzuweisen.

(96)

Was das Argument der Parteien betrifft, aus dem Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 gehe hervor, dass 38 % der Verkäufe der Unionshersteller im UZ Direktverkäufe gewesen seien (Erwägungsgrund 74), so wurde den Parteien auf den Anhörungen vom 29. Februar 2012 erläutert, dass diese Folgerung ein Fehlschluss war. Die Zahl von 62 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, die in Deutschland und im Vereinigten Königreich getätigt wurden, bezieht sich auf die geografische Verteilung der Verkäufe und sagt überhaupt nichts darüber aus, um welche Art von Abnehmer es sich handelte oder welche Verkäufe Direktverkäufe waren. Aus dieser Zahl lässt sich lediglich ableiten, was durch die Untersuchung auch bestätigt wurde, dass die verbleibenden 38 % der Verkäufe der Unionshersteller außerhalb Deutschlands und des Vereinigten Königreichs getätigt wurden. Da die Annahme der Parteien bezüglich der Handelsstufe von 38 % der Verkäufe der Unionshersteller unzutreffend ist, ist die darauf aufbauende Forderung nach einer Neuberechnung der Schadensspanne ebenfalls zurückzuweisen.

(97)

Was die Forderung nach einer detaillierten Offenlegung der Handelsströme und der diesbezüglichen Mengen anbelangt (Erwägungsgrund 76), so sei daran erinnert, dass die Fakten und Zahlen, auf deren Grundlage die Methode zur Ermittlung der Handelsstufe in diesem Fall gewählt wurde, unter den Nummern 3 bis 7 des Unterrichtungsdokuments vom 5. Dezember 2011 erläutert wurden. Die Parteien werden auf diese Informationen sowie auf die in den Anhörungen vom 29. Februar 2012 gegebenen Erläuterungen verwiesen. Aus Gründen der Klarheit werden die zugrunde liegenden Handelsströme in Erwägungsgrund 92 ausführlich erläutert.

(98)

Was den Einwand gegen einen „stereotypen Verweis auf die Vertraulichkeit“ (Erwägungsgrund 77) angeht, so stellt die Kommission fest, dass die vertraulich behandelten Informationen i) den Prozentsatz der Direktverkäufe und ii) die Informationen, die für die Berechnung des 2%igen Aufschlags auf der Grundlage der beim Kontrollbesuch eingeholten Rechnungen und Daten verwendet wurden, betrafen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Rechnungen um Informationen handelt, die naturgemäß vertraulich sind. Ihre nichtvertrauliche Zusammenfassung war im Anhang zu dem Unterrichtungsdokument vom 5. Dezember 2011 enthalten. Zu den Direktverkäufen ist anzumerken, dass der Anhörungsbeauftragte in der gemeinsamen Anhörung vom 29. Februar 2012 bestätigte, dass die tatsächlichen Zahlen zu Direktverkäufen vertrauliche Informationen darstellen; er bot an, auf Anfrage der interessierten Parteien zu prüfen, wie die tatsächlichen Daten in der vertraulichen Akte von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen verwendet wurden, und die Parteien darüber zu unterrichten, ob die getroffenen Feststellungen nach seinem Dafürhalten die Daten korrekt widerspiegelten. Eine solche Anfrage wurde von den Parteien nicht gestellt. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass dem Erfordernis, alle Informationen mit Ausnahme der vertraulichen Angaben offenzulegen, Genüge getan wurde. Da die jetzt bewerteten Daten älter als 5 Jahre sind, ist die Kommission im Übrigen der Ansicht, dass sie in diesem Stadium offenlegen kann, dass der Prozentsatz der Direktverkäufe zwischen 2 % und 12 % liegt.

(99)

Was den Einwand der Parteien gegen die Berichtigung des Ab-Werk-Verkaufspreises der Union zur Berücksichtigung von Frachtkosten anbelangt (Erwägungsgrund 78), so diente die fragliche Berichtigung nach Auffassung der Kommission dazu, die Waren auf die Stufe des Eingangs im Lager des Einführers zu bringen, d. h. auf dieselbe Handelsstufe wie die Ausfuhren aus der VR China. Diese Berichtigung basierte auf den besonderen Bedingungen des betreffenden Marktes, denn Dosenmandarinen werden nur in einer einzigen spanischen Region (Valencia) hergestellt und überwiegend in Deutschland und im Vereinigten Königreich verkauft. Sie wurde vorgenommen, um einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Unionspreis auf derselben Handelsstufe zu gewährleisten, und nicht, um den angeblichen Kostennachteil der Unionshersteller aufgrund des Standortes ihrer Produktionsstätten auszugleichen. Dem Einwand der Parteien kann daher nicht stattgegeben werden.

(100)

Bezüglich des Arguments, die Kommission hätte die höheren Kosten der Einführer berücksichtigen sollen, da die chinesischen Waren in Containern geliefert würden, während die Waren des Wirtschaftszweigs der Union auf Paletten gepackt geliefert würden, was zu einer Verringerung der Umschlagskosten der Unionshersteller führe (Erwägungsgrund 79), ist anzumerken, dass die vorgenommenen Berichtigungen nur die Kosten für die Verbringung der Waren zum Lager des Einführers abdeckten. Die anschließend anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Versendung der Waren an die Einzelhändler sind nicht mehr auf der festgelegten Handelsstufe, sondern später zu tragen und können daher nicht berücksichtigt werden. Daher wird das Argument der Parteien zurückgewiesen.

(101)

Bezüglich des Arguments, die Transportkosten der Unionshersteller hätten nach unten korrigiert werden müssen, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Waren direkt an die Abnehmer der Einführer geliefert würden, wie von Letzteren geltend gemacht (Erwägungsgrund 80), ist daran zu erinnern, dass die Berichtigung des Ab-Werk-Verkaufspreises der Union zur Berücksichtigung von Frachtkosten auf den anhand der eingeholten Rechnungen ermittelten Kosten für die physische Lieferung an das Lager Hamburg (90 EUR) beruhte, da das Lager Hamburg die angemessene Handelsstufe für einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit den Preisen der Unionsware darstellt. Die Berichtigung für Frachtkosten wird nicht damit begründet, dass sie die Gesamtkosten des Transports zwischen dem Unionshersteller und dem Einzelhändler einschließt (diese wären höher als die Kosten für die Lieferung an das Lager), sondern damit, dass das Lager in Hamburg angesichts der besonderen Merkmale des Marktes für die betroffene Ware die angemessene Handelsstufe darstellt. Aus diesem Grund erscheint das von den Parteien vorgebrachte Argument irrelevant.

(102)

Die Parteien machten geltend, die vorgenommene Berichtigung für Frachtkosten sei zu hoch, da sie auf den Kosten für den LKW-Transport beruhe (Erwägungsgrund 81). Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Berichtigung für Frachtkosten die ermittelten Kosten für die physische Lieferung nach Hamburg zugrunde lagen, die sowohl LKW- als auch Schiffstransporte umfassten. Somit war die von den Parteien verlangte Berichtigung in der Berechnung der Frachtkosten nach Hamburg bereits enthalten. Es war daher nicht erforderlich, die von den Parteien auf der Anhörung vorgelegten Daten zu überprüfen, da die Kosten für die Lieferung nach Hamburg in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der überprüften Daten der Unionshersteller ermittelt worden waren.

(103)

Zur Stellungnahme der Klägerin bezüglich der Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten (Erwägungsgrund 82) war festzustellen, dass, wie unter Nummer 9 des am 5. Dezember 2011 versandten Unterrichtungsdokuments erläutert, sowohl die Terminalumschlagsgebühren als auch die Kosten für den LKW-Transport zum Betrieb des Einführers in der Berechnung enthalten waren. Die Terminalumschlagsgebühren enthielten keine Seefracht- oder Versicherungskosten, da diese bereits im CIF-Preis enthalten waren, der bei den Kontrollbesuchen im Betrieb des Ausführers eingeholt und überprüft worden war. Hätte die Kommission diese Kosten in die Berechnung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten einbezogen, so wäre dies folglich eine Doppelerfassung gewesen.

6.3.   Verfahren

(104)

Am 5. Dezember 2011 legte die Kommission ein Unterrichtungsdokument mit Fakten und Zahlen vor, in dem dargelegt wurde, aus welchen Gründen das Gericht die Maßnahmen für nichtig erklärt hatte. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, Stellung zu nehmen.

(105)

Am 29. Februar 2012 führte die Kommission mit allen Parteien, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, Anhörungen durch, darunter eine gemeinsame Anhörung der betroffenen Ausführer und einer Gruppe von Einführern durch den Anhörungsbeauftragten.

(106)

Am 26. März 2012 teilte eine der interessierten Parteien der Kommission mit, in Anbetracht des Urteils in der Rechtssache C-338/10 betrachte sie die teilweise Wiederaufnahme in Bezug auf die nach der Einfuhr angefallenen Kosten als gegenstandslos.

(107)

Am 17. Juli 2012 antwortete die Kommission, in Anbetracht der am 19. Juni 2012 eingeleiteten Wiederaufnahme werde die Auffassung vertreten, dass alle beide Verfahren zur teilweisen Wiederaufnahme noch immer im Gange seien und keine dieser Untersuchungen gegenstandslos geworden sei.

6.4.   Schlussfolgerung

(108)

Das Xinshiji-Urteil des Gerichts der Europäischen Union wurde umgesetzt, indem den Parteien zusätzliche Begründungen, Informationen und Erläuterungen zu dem wieder aufgenommenen Punkt der Ausgangsuntersuchung zur Verfügung gestellt wurden. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Alle vorgebrachten Argumente wurden geprüft und gebührend berücksichtigt.

(109)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien und ihrer Analyse wurde der Schluss gezogen, dass sich aus den von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumenten und Fakten keine Notwendigkeit ergab, die angefochtene Berechnung der Schadensspanne zu ändern.

(110)

Mithin wird die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne bestätigt.

(111)

Aufgrund dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass die Umsetzung des Xinshiji-Urteils in Form einer Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls für die Klägerinnen in der betreffenden Rechtssache erfolgen sollte.

7.   SCHÄDIGUNG

7.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(112)

Da keine fundierten Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 52 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Unionsverbrauch

(113)

Eine der ausführenden Parteien machte geltend, es gebe eine Diskrepanz zwischen den Verbrauchswerten in der Schutzmaßnahmenverordnung und denen in der vorläufigen Verordnung. Es wird betont, dass der Unterschied beim Verbrauch im Wesentlichen auf die unterschiedliche Warendefinition in der laufenden Untersuchung und die unterschiedliche Zahl von Mitgliedstaaten in den beiden Untersuchungen zurückzuführen war. Es gingen diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen ein. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 57 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. Dementsprechend werden auch die nachfolgenden Teile der den Verbrauch betreffenden Analyse bestätigt.

7.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

7.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware

(114)

Bezüglich des Marktanteils widersprachen einige interessierte Parteien den Angaben der Kommission in Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der Marktanteil der gedumpten Einfuhren anstieg. Sie machten geltend, der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nehme entgegen den Feststellungen der Kommission ab. Die Bewertung der Mengen und des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China wurde überprüft. Wie in dem genannten Erwägungsgrund dargelegt, sank der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nur in einem Jahr. Im restlichen untersuchten Zeitraum blieb der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China durchweg hoch. Daher werden die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen bestätigt.

(115)

Einige Parteien machten geltend, dass auch die nach dem UZ eingeführten Mengen untersucht werden sollten, um festzustellen, ob die Einfuhren aus der VR China steigen. Hierzu ist zu bemerken, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China für den Zeitraum 2002/2003 bis 2006/2007 bewertet wurde und ein deutlicher Anstieg festzustellen war. Nach den Bestimmungen der Grundverordnung werden nach dem UZ eingetretene Ereignisse nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt. Wie in Erwägungsgrund 136 erläutert, wurden die nach dem UZ getätigten Einfuhren jedoch geprüft und als erheblich befunden.

7.3.2.   Preisunterbietung

(116)

Drei mitarbeitende ausführende Hersteller äußerten Zweifel an den Feststellungen der Kommission zur Preisunterbietung. Einer stellte die Methode zur Berechnung der Preisunterbietung in Frage und verlangte eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Kosten der Händler für ihre indirekten Verkäufe. Die Berechnungen wurden, soweit es gerechtfertigt war, angepasst. Der überarbeitete Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die nach den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller zwischen 18,4 % und 35,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

7.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(117)

Zwei Einführer und der Einführerverband beanstandeten die in Erwägungsgrund 79 der vorläufigen Verordnung angegebene Dauer der Konservierungssaison. Sie machten geltend, die Konservierungssaison in Spanien dauere nur drei und nicht wie in der vorläufigen Verordnung angegeben vier bis fünf Monate. Dieses Vorbringen steht jedoch in Zusammenhang mit der — von Natur aus schwankenden — Ernte und der erzeugten Menge und beeinflusst in keinem Fall die von den Dienststellen der Kommission analysierten Schadensfaktoren.

(118)

Da keine weiteren fundierten Informationen oder Argumente zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 63 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(119)

Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandten einige Einführer und einige ausführende Hersteller unter Bezugnahme auf die Erwägungsgrunde 83 bis 86 der vorläufigen Verordnung ein, die von der Kommission zur Ermittlung der Schadensspanne verwendeten Daten seien unzutreffend und nicht objektiv ausgewertet worden. Sie machten geltend, dass fast alle Schadensindikatoren sich positiv entwickelten und es daher keinen Beweis für eine Schädigung gebe.

(120)

Dazu ist zu bemerken, dass zwar einige Indikatoren geringfügige Verbesserungen ausweisen, die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aber insgesamt zu bewerten ist, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum Ende des Untersuchungszeitraums Schutzmaßnahmen in Kraft waren. In den Erwägungsgründen 51 bis 86 der vorläufigen Verordnung wurde hierauf ausführlich eingegangen. Der tiefgreifende Umstrukturierungsprozess, den diese Maßnahmen ermöglichten und der zu einer erheblichen Verringerung der Produktion und der Kapazitäten führte, hätte unter normalen Umständen eine bedeutende Verbesserung der Gesamtsituation der Unionshersteller, auch bei Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkäufen und Preis/Kosten-Verhältnis zur Folge gehabt. Stattdessen blieben die Mengenindikatoren schwach, die Lagerbestände wuchsen erheblich und die Finanzindikatoren liegen weiterhin im roten Bereich, wobei einige sich noch verschlechterten.

(121)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen hinsichtlich der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu ändern sind. Da keine weiteren fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden sie daher endgültig bestätigt.

8.   SCHADENSURSACHE

8.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(122)

Einige Parteien wandten ein, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China seit 1982 stabil geblieben sei und sie daher entgegen den Erklärungen in der vorläufigen Verordnung (siehe Erwägungsgrund 58) keine Schädigung habe verursachen können. Tatsächlich nahmen, wie in Erwägungsgrund 114 erläutert, die Einfuhren aus der VR China während des untersuchten Zeitraums auf Kosten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union aber beträchtlich zu. Zudem bezieht sich der Einwand auf Entwicklungen, die weit über den in Frage stehenden Zeitraum hinausreichen; der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(123)

Wie in Erwägungsgrund 116 erwähnt, wird endgültig der Schluss gezogen, dass während des UZ die Preise der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 18,4 % bis 35,2 % unterboten. Die Änderung der Preisunterbietungspanne lässt die in den Erwägungsgründen 100 und 101 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unberührt.

8.2.   Wechselkursschwankungen

(124)

Nach Einführung der vorläufigen Zölle wandten einige Einführer weiter ein, dass das Preisniveau durch den Wechselkurs negativ beeinflusst werde. Sie führten an, der Wechselkurs sei der wichtigste Schadensfaktor. Die Bewertung durch die Kommission bezieht sich jedoch nur auf die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich. Dementsprechend wurde ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen der hohen Dumpingspanne und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt; der Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung kann daher bestätigt werden.

8.3.   Rohstoffangebot und -preise

(125)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung nicht durch gedumpte Einfuhren, sondern durch die Knappheit an Frischobst, dem Rohmaterial für Dosenmandarinen, verursacht worden sei.

(126)

Offizielle Daten des spanischen Landwirtschaftsministeriums bestätigen indessen, dass die der Konservenindustrie zur Verfügung stehende Menge für die Produktionskapazität der spanischen Hersteller mehr als ausreichend ist.

(127)

In einem gewissen Maße konkurrieren die Hersteller mit dem Markt für Tafelobst um das Frischobst. Durch diese Konkurrenz wird jedoch der ursächliche Zusammenhang nicht aufgehoben. Ein klarer und wichtiger Grund für die relativ geringe Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sowie für seinen relativ niedrigen Marktanteil ist vielmehr der Druck durch massive Einfuhren aus der VR China zu sehr niedrigen Preisen. In dieser Situation und angesichts der Tatsache, dass der Marktpreis durch die Einfuhren diktiert wird, die über 70 % des Marktes abdecken, die Preise unterbieten und drücken sowie Preiserhöhungen verhindern, wäre es unwirtschaftlich, mehr zu produzieren, wenn keine begründete Aussicht auf einen Absatz der Ware mit einer normalen Gewinnspanne besteht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der spanische Wirtschaftszweig bedeutend höhere Mengen liefern könnte, wenn seine Geschäftsergebnisse nicht durch den Marktpreis beeinträchtigt würden.

(128)

Diese Analyse wird auch durch die durchgängig bedeutenden Lagerbestände bei den Unionsherstellern gestützt, welche unterstreichen, dass nicht ungenügende Produktionsmengen für die Schädigung der Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren, sondern die fehlenden Absatzmöglichkeiten aufgrund des Drucks durch die Einfuhren aus der VR China.

(129)

Da es sich um ein Agrarprodukt handelt, ist der Rohstoffpreis von Natur aus jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen. In dem analysierten Fünfjahreszeitraum, der Ernten mit niedrigeren und höheren Preisen umfasste, beobachtete die Kommission jedoch, dass die Schädigung (z. B. in Form finanzieller Verluste) unabhängig von solchen Schwankungen auftritt und die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union daher in keinem direkten Zusammenhang mit ihnen stehen.

8.4.   Qualitätsunterschiede

(130)

Einige Parteien wandten ein, die chinesische Ware sei von höherer Qualität als die Unionsproduktion. Für sich eventuell daraus ergebende Preisunterschiede fehlen indessen ausreichende Belege, und nichts deutet auf eine derart ausgeprägte Vorliebe der Verbraucher für chinesische Waren hin, dass sie, wie behauptet, der Grund für die verschlechterte Lage des Wirtschaftszweigs der Union sein könnte. In jedem Fall würden diese angeblichen Preisunterschiede die chinesische Ware begünstigen und die Preisunterbietung/Zielpreisunterbietung verstärken. Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.5.   Kostensteigerungen

(131)

Einige Parteien argumentierten, dass die Ursache der Schädigung in außergewöhnlichen Kostensteigerungen bei einigen Herstellern zu suchen sei. Diese Behauptungen wurden nicht ausreichend durch Belege untermauert. Die Analyse der Kommission ergab keinerlei Hinweis auf Faktoren dieser Art, die die Ursachenbewertung erschüttern oder die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle beeinflussen könnten.

(132)

Einige Parteien nahmen in ihren Stellungnahmen auf die gestiegenen Produktionskosten und auf die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, sie zu senken, Bezug. Bei einigen Kostenfaktoren (wie Energie) ist ein Anstieg zu verzeichnen, aber in einem Kontext, in dem sehr bedeutende Mengen gedumpter chinesischer Ausfuhren die Verkaufs- und Produktionsmengen drücken (und damit die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhen) und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union niedrig halten beziehungsweise nach unten drücken, ist der Einfluss dieser Kostenfaktoren nicht so groß, dass er an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern würde.

8.6.   Beihilferegelungen

(133)

Es wurde vorgebracht, dass die Beihilferegelungen der Union zu einem künstlichen Wachstum der verarbeitenden Industrie in der Union führten und die Verknappung des Rohstoffangebots für die betroffene Ware begünstigten. Diese Behauptung war allgemeiner Natur und nicht ausreichend durch Belege untermauert. In jedem Fall wurden die fraglichen Regelungen im Jahr 1996 dahingehend geändert, dass die Hilfen nun den Landwirten anstatt den Verarbeitern der betroffenen Ware gewährt werden. Bei der Analyse durch die Kommission wurden keine Nachwirkungen des früheren Systems im Untersuchungszeitraum entdeckt, die an der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs etwas ändern könnten. Im Hinblick auf das Angebot wird auf die Erwägungsgründe 128 und 129 verwiesen.

8.7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(134)

Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 87 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(135)

Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher bestätigt.

9.   UNIONSINTERESSE

9.1.   Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(136)

Ab dem 9. November 2007 unterlagen die Einfuhren aus der VR China gemäß der Verordnung zur zollamtlichen Erfassung der zollamtlichen Erfassung. Dies geschah im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen. Daher wurde ausnahmsweise auch die Entwicklung nach dem Untersuchungszeitraum analysiert. Eurostat-Daten und die Angaben bestimmter Einführer bestätigen, dass die Einfuhren aus der VR China weiterhin erheblich sind. In den letzten zehn Monaten nach dem Untersuchungszeitraum erreichte ihr Volumen 74 000 Tonnen bei stabil niedrigem Preisniveau.

9.2.   Fähigkeit der Unionshersteller zur Versorgung des Unionsmarktes

(137)

Einige Parteien wiesen in ihren Stellungnahmen auf die geringe spanische Produktion hin, mit der der Unionsmarkt nicht vollständig versorgt werden könne. Es trifft zwar zu, dass der Wirtschaftszweig der Union in der derzeitigen Situation nicht den gesamten Markt der Union beliefert, dies hängt jedoch, wie weiter oben erläutert, mit der schädigenden Wirkung der Einfuhren zusammen. In jedem Fall sollen die Maßnahmen nicht den Unionsmarkt gegen Einfuhren aus der VR China abschotten, sondern die Wirkung von schädigendem Dumping beseitigen. Unter anderem, weil es für diese Waren nur zwei Bezugsquellen gibt, wird die Auffassung vertreten, dass die chinesischen Waren auch bei Einführung endgültiger Maßnahmen weiterhin mit einer erheblichen Nachfrage in der Union rechnen können.

9.3.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Zulieferer

(138)

Ein Einführerverband behauptete, dass Antidumpingmaßnahmen ohne jede Mengenbeschränkung nicht zum Schutz des spanischen Wirtschaftszweigs beitragen, sondern automatisch illegale Handelsgeschäfte nach sich ziehen würden. Dies ist eher ein Argument dafür, dass die Organe die Durchsetzung der Maßnahmen in geeigneter Weise überwachen müssen, als ein Argument gegen den Nutzen der Maßnahmen für die Unionshersteller.

(139)

Ein anderer Einführer argumentierte, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Situation der spanischen Hersteller nicht verbessern würde, da sich bei den Einführern in der Union große Lagerbestände gebildet hätten, die ausreichen würden, um die Marktnachfrage in der nächsten Zukunft zu befriedigen. Die Größe der Lagerbestände und das Phänomen der Lagerhaltung wurden durch die Angaben eines weiteren Einführers bestätigt. Diese Stellungnahmen stützen die Analyse der Kommission in der vorläufigen und in der vorliegenden Verordnung. Es wird allerdings daran erinnert, dass die Maßnahmen die Wirkung schädigenden Dumpings fünf Jahre und nicht nur ein Jahr lang bekämpfen sollen.

(140)

Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die in den Erwägungsgründen 103 bis 106 und 115 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

9.4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Union

(141)

Die mitarbeitenden Einführer bekundeten ein allgemeines Interesse an der Erhaltung von zwei Bezugsquellen der betroffenen Ware, nämlich Spanien und China, damit weiterhin Versorgungssicherheit bei Wettbewerbspreisen besteht.

(142)

Sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, so würde die Mehrheit der Einführer jedoch eine Maßnahme vorziehen, die auch quantitative Elemente enthält. Wie in Erwägungsgrund 156 erläutert, wird dies nicht als angemessen betrachtet.

(143)

Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Einführer wurden überprüft; dabei wurde bestätigt, dass Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmachen und dass sie sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch im Zeitraum von 2004 bis 2008 eine durchschnittliche Rentabilität von über 10 % erreichten.

(144)

Dies unterstreicht, dass die potenziellen Auswirkungen von Maßnahmen auf Einführer/Händler, gemessen an ihrer positiven Wirkung, nicht unverhältnismäßig wären.

9.5.   Interesse der Verwender/Einzelhändler

(145)

Ein Verwender, auf den weniger als 1 % des Verbrauchs entfiel, übermittelte eine allgemeine Stellungnahme zum eingeschränkten Angebot an Mandarinen in der Union und zur höheren Qualität der chinesischen Ware. Er wurde zu weiterer Mitarbeit und zur Lieferung individueller Daten aufgefordert, lehnte jedoch ab und untermauerte seine Behauptungen nicht durch Belege. Ein weiterer Einzelhändler, der Mitglied des wichtigsten Einführerverbandes war, sprach sich allgemein gegen eine Preiserhöhung aus. Zu den Interessen der Verwender/Einzelhändler wurden während der Untersuchung keine weiteren Sachäußerungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund und da von Verwendern/Einzelhändlern keine durch Belege untermauerten Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 109 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.6.   Interesse der Verbraucher

(146)

Entgegen den Behauptungen eines Einführers wurde das Interesse der Verbraucher im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Feststellungen der Kommission wurden in den Erwägungsgründen 113 und 114 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Andere Parteien führten an, dass die Auswirkungen auf die Verbraucher beträchtlich sein würden. Es wurden jedoch keine Informationen übermittelt, die Zweifel an den erwähnten Feststellungen aufkommen ließen. Selbst wenn die Zölle zu einer Erhöhung der Verbraucherpreise führen sollten, bestritt doch keine Partei, dass diese Ware einen sehr geringen Teil der Lebensmittelausgaben der Haushalte ausmacht. Da keinerlei Stellungnahmen von Verbrauchern und keinerlei neue und fundierte Informationen eingingen, werden die in den genannten Erwägungsgründen getroffenen Feststellungen daher bestätigt.

9.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(147)

Die zusätzliche Analyse in Bezug auf die berührten Interessen hat nichts an den diesbezüglichen vorläufigen Schlussfolgerungen geändert. Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Einführer wurden geprüft; es wurde bestätigt, dass das Geschäft mit Dosenmandarinen bei ihnen weniger als 6 % des Gesamtumsatzes ausmacht und dass sie im Durchschnitt sowohl während des Untersuchungszeitraums als auch während des Zeitraums von 2004 bis 2008 ein komfortables Ergebnis erzielten, so dass die Maßnahmen nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Einführer haben werden. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die finanziellen Auswirkungen auf die Endverbraucher vernachlässigbar wären, da in den Verbraucherländern pro Kopf nur geringfügige Mengen gekauft werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse unverändert gelten. Da hierzu keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die entsprechenden Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

10.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

10.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(148)

Ein Einführer wandte ein, dass die in der vorläufigen Sachaufklärung als Bezugswert verwendete Gewinnspanne von 6,8 % zu hoch angesetzt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass derselbe Wert als tatsächliche Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 1998-1999 bis 2001-2002 für Schutzmaßnahmen verwendet und akzeptiert wurde. Er bezieht sich auf die Gewinnspanne der Unionshersteller unter normalen Handelsbedingungen, bevor der Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren geschädigt wurde. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(149)

Von Unionsherstellern wurde geltend gemacht, dass bei den vorläufigen Zöllen die besondere Situation des Marktes für Dosenmandarinen nicht berücksichtigt worden sei, der dadurch gekennzeichnet sei, dass die Herstellung in nur einem Land angesiedelt sei, während sich der weitaus größte Teil der Verkäufe und Einfuhren auf ein anderes europäisches Land konzentriere. Es wurde daher beantragt, die Kosten des Transports zwischen Hersteller- und Verbraucherland in die endgültige Berechnung einzubeziehen. Der Antrag war gerechtfertigt; die Berechnungen wurden daher entsprechend berichtigt, um die Konzentration der Verkäufe in den betreffenden Gebieten der Union zu berücksichtigen.

(150)

Eine Partei nahm zur Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen Stellung. Soweit gerechtfertigt, wurden bei der endgültigen Sachaufklärung Berichtigungen vorgenommen.

(151)

Die sich ergebenden Schadensspannen, in denen Anträge interessierter Parteien — soweit gerechtfertigt — berücksichtigt waren, lagen, ausgedrückt in Prozent des CIF-Gesamteinfuhrwerts der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer, mit folgenden Werten unter den ermittelten Dumpingspannen:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang: 100,1 %,

Huangyan No. 1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang: 48,4 %,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Dangyang City, Provinz Hubei: 92,0 %,

nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: 90,6 %,

Alle übrigen Unternehmen: 100,1 %.

10.2.   Rückwirkung

(152)

Wie in Erwägungsgrund 4 erläutert, veranlasste die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union mit Wirkung vom 9. November 2007 die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China. Dieser Antrag wurde zurückgezogen und die Angelegenheit daher nicht weiter untersucht.

10.3.   Endgültige Maßnahmen

(153)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Union sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.

(154)

Auf dieser Grundlage und im Einklang mit der im Amtsblatt L 258 (14) veröffentlichten Berichtigung sollte der endgültige Zoll wie folgt festgesetzt werden:

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang: 531,2 EUR/Tonne,

Huangyan No.1 Canned Food Factory Huangyan, Zhejiang: 361,4 EUR/Tonne,

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd., Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd., Dangyang City, Provinz Hubei: 490,7 EUR/Tonne,

nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller: 499,6 EUR/Tonne,

Alle übrigen Unternehmen: 531,2 EUR/Tonne.

10.4.   Form der Maßnahmen

(155)

Mehrere Parteien forderten Maßnahmen mit einer Kombination aus Preis- und Mengenelementen, wobei für eine anfängliche Einfuhrmenge kein oder nur ein reduzierter Zoll erhoben würde. In einigen Fällen war dies mit einem Lizenzsystem verbunden.

(156)

Diese Option wurde in Erwägung gezogen, aber abgelehnt, insbesondere aus folgenden Gründen: Antidumpingzölle werden eingeführt, weil der Ausfuhrpreis niedriger ist als der Normalwert. Die in die Union ausgeführten Mengen sind für die Untersuchung der Frage, ob gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursachen, von Bedeutung. Diese Mengen sind jedoch normalerweise nicht relevant für die Höhe der einzuführenden Zölle. Mit anderen Worten: Wenn festgestellt wird, dass gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursachen, so kann das Dumping durch einen Zoll ausgeglichen werden, der ab der ersten eingeführten Lieferung nach Inkrafttreten des Zolls erhoben wird. Des Weiteren gestattet Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung, die Zölle unter gewissen Bedingungen auszusetzen, soweit es den Feststellungen zufolge im Interesse der Union liegt, die Waren während einer gewissen Zeit ohne Antidumpingzölle einzuführen.

(157)

Einige Parteien machten geltend, dass jegliche Maßnahmen ohne Mengenbeschränkung zu Zollvermeidung führen würden. Die Parteien verwiesen erneut auf die Aufstockung der Lagerbestände, zu der es im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kam. Die Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass dies ein klarer Zollvermeidungsversuch war. Angesichts dieser Feststellungen und der in der vorläufigen Verordnung in den Erwägungsgründen 123 und 125 beschriebenen Sachverhalte wird die Kommission die Entwicklung überwachen, um die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Maßnahmen zu unternehmen.

(158)

Anderen Parteien zufolge sollten Einfuhren, die bereits bestehenden Kaufverträgen unterliegen, von den Maßnahmen ausgenommen sein. Dies würde in der Praxis auf eine Zollbefreiung hinauslaufen und den Abhilfeeffekt der Maßnahmen untergraben; die Forderung wird daher zurückgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Erwägungsgründe 138 und 139 verwiesen.

(159)

Mit der vorläufigen Verordnung wurde ein Antidumpingzoll in Form eines spezifischen Zolls für jedes Unternehmen eingeführt, der sich aus der Anwendung der Schadensbeseitigungsspanne auf die für die Berechnung des Dumpings während des UZ zugrunde gelegten Ausfuhrpreise ergab. Diese Methodik wird auf der Stufe der endgültigen Maßnahmen bestätigt.

10.5.   Verpflichtungen

(160)

In einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung boten mehrere ausführende Hersteller in der VR China Preisverpflichtungen an. Angesichts der beträchtlichen Preisvolatilität bei dieser Ware, des Risikos von Zollvermeidung und -umgehung (siehe Erwägungsgründe 124 und 125 der vorläufigen Verordnung) und der Tatsache, dass diese Angebote von Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, keine Garantie seitens der chinesischen Behörden für die Gewährleistung einer angemessenen Überwachung enthielten, wurden die Angebote nicht als annehmbar angesehen.

11.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(161)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 572/2012 der Kommission (15) wurde die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware veranlasst. Diese zollamtliche Erfassung sollte eingestellt werden. Ob rückwirkend Zölle erhoben werden, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, wenn umfassende statistische Daten zur Verfügung stehen.

12.   UNTERRICHTUNG

(162)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China eingeführt werden sollte. Nach der Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. Zwei Gruppen von Einführern beantragten Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihnen auch gewährt wurden.

(163)

Was das Xinshiji-Urteil anbelangt, so wurden die vorgebrachten Argumente bereits im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung analysiert und behandelt. Keines dieser Argumente führte daher zu einer Änderung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beschlossen worden war, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne zu bestätigen. Was das Vergleichslandurteil betrifft, so wiederholte eine Gruppe von Einführern Stellungnahmen zum Gegenstand der teilweise wiederaufgenommenen Untersuchung, zur Verwendung von Daten aus dem UZ und zur Ermittlung des Normalwerts, die bereits während der Untersuchung vorgelegt worden waren. Diese Stellungnahmen werden in den Erwägungsgründen 43, 46 beziehungsweise 54 behandelt. Dieselbe Gruppe von Einführern sprach sich für ein System von Schutzmaßnahmen mit Kontingenten anstelle von Antidumpingzöllen aus. Der Grund für die Ablehnung eines Kontingentsystems ist in Erwägungsgrund 156 erläutert. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (16) nur in bestimmten Situationen unter sehr spezifischen Bedingungen eingeführt werden können. Es wird die Auffassung vertreten, dass Antidumpingzölle die geeignetste Möglichkeit darstellen, um schädigendem Dumping zu begegnen. Diese Gruppe von Einführern hob ferner im Zusammenhang mit den in den Erwägungsgründen 44 und 85 angesprochenen Punkten hervor, dass die Kommission eine Interimsüberprüfung, die beantragt worden sei, nicht eingeleitet habe. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass es ab dem Vergleichslandurteil nicht mehr möglich war, eine Interimsüberprüfung durchzuführen, da der Zoll nicht mehr in Kraft war. Die Kommission sollte die Prüfung des anhängigen Antrags auf Interimsüberprüfung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wieder aufnehmen. Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung erfüllt sind, so sollte so bald wie möglich eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden.

(164)

Zusammenfassend wurde nach der Prüfung aller Stellungnahmen, die nach der Unterrichtung der interessierten Parteien über die Untersuchungsergebnisse vorgelegt wurden, der Schluss gezogen, dass keine dieser Stellungnahmen eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätte, zu denen die Kommission im Verlauf der Untersuchung gelangt war.

13.   GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(165)

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Urteils des Gerichthofs bezüglich der ursprünglichen Verordnung. Daher tritt diese Verordnung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung außer Kraft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll wiedereingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd., Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Huangyan No.1 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang,

361,4

A887

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei

490,7

A888

Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999

Artikel 2

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (17) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 572/2012 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 6

Überprüfungsanträge sind ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. SHERLOCK


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 22.

(5)  ABl. L 290 vom 8.11.2003, S. 3.

(6)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(7)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35.

(8)  ABl. C 103 vom 2.4.2011, S. 21.

(9)  ABl. C 353 vom 3.12.2011, S. 15.

(10)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10, GLS gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt.

(11)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 19.

(12)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 1998 II-3939, und Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 2000 I-08147.

(13)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 1998 II-3941.

(14)  ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 74.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 572/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 50).

(16)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

(17)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER

(TARIC-Zusatzcode A889)

Hunan Pointer Foods Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd., Xiangshan, Ningbo

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd., Yichang, Hubei

Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd., Ningbo, Zhejiang

Huangyan No.2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd., Xinchang, Zhejiang

Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd., Yidu, Hubei

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd., Quzhou, Zhejiang

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd., Jinhua, Zhejiang

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd., Ninghai

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd., Yidu, Hubei

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd., Yongzhou, Hunan

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd., Yinzhou, Ningbo

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd., Guilin, Guangxi

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd., Mingzhou, Ningbo