32004D0226

2004/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2004 zur Genehmigung von Tests für den Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 654)

Amtsblatt Nr. L 068 vom 06/03/2004 S. 0036 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 4. März 2004

zur Genehmigung von Tests für den Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 654)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/226/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/330/EG der Kommission vom 18. April 2000 zur Genehmigung von Tests für den Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose im Rahmen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) Für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Rinder müssen in Bezug auf Rinderbrucellose aus einem amtlich anerkannt seuchenfreien Betrieb stammen und innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Versendung einem Serum-Agglutinationstest oder einem anderen im Verfahren des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit nach Annahme der betreffenden Protokolle genehmigten Test unterzogen werden.

(3) Nach Artikel 16 der Richtlinie 64/432/EWG werden deren Anhänge B, C und D (Kapitel II) von der Kommission im Verfahren nach Artikel 17 der Richtlinie auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit aktualisiert und erforderlichenfalls geändert, um sie den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(4) Die Kommission hat den Schlussbericht des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz zur Änderung der technischen Anhänge der Richtlinie 64/432/EWG unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts bei Tuberkulose, Brucellose und enzootischer Rinderleukose erhalten(4).

(5) In diesem Bericht empfiehlt der Wissenschaftliche Ausschuss vorzugsweise ELISA-Tests, die Komplementbindungsreaktion und den gepufferten Brucella-Antigen-Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Rinderbrucellose an Blutproben einzelner Tiere. Die empfohlenen Testverfahren entsprechen den international anerkannten Standards des Handbuchs des Internationales Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, dritte Ausgabe, 1996.

(6) Im August 2001 hat das OIE die vierte Ausgabe 2000 des genannten Handbuchs herausgegeben, einschließlich bestimmter Änderungen in der Beschreibung der Brucellose-Testmethoden.

(7) Daher war es erforderlich, Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG zu ändern und zur Überwachung, auch im innergemeinschaftlichen Handel, Testmethoden festzulegen, die nicht nur den OIE-Normen soweit wie möglich Rechnung tragen, sondern auch die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten berücksichtigen, die im Rahmen des Europäischen Netzes der nationalen Referenzlaboratorien für Brucellose zusammenarbeiten.

(8) Es erscheint angezeigt, die Ergebnisse der ELISA-Tests, der Komplementbindungsreaktion und des gepufferten Brucella-Antigen-Tests zum Nachweis von Brucellose bei der Bescheinigung für Rinder im innergemeinschaftlichen Handel anzuerkennen, soweit die Tests nach den genehmigten Protokollen anhand von Blutproben einzeln identifizierter Tiere innerhalb von 30 Tagen vor Ausstellung der Bescheinigung durchgeführt wurden.

(9) Bis zur Aktualisierung des technischen Anhangs D (Kapitel II) nach Artikel 16 der Richtlinie 64/432/EWG sollten daher die ELISA-Tests entsprechend den Empfehlungen im Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses sowie die Komplementbindungsreaktion und der gepufferte Brucella-Antigen-Test gemäß Anhang C der Richtlinie als Brucellosetests für die Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang F Muster 1 der Richtlinie genehmigt werden.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Bescheinigung der Brucellosefreiheit werden die Komplementbindungsreaktion, gepufferte Brucella-Antigen-Tests und ELISA-Tests genehmigt, soweit sie gemäß Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt werden.

Artikel 2

Wird für die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 64/432/EWG vorgesehenen Zwecke ein in Artikel 1 dieser Entscheidung genannter Test angewandt, so ist dieser in der Spalte "Untersuchung" der Tabellen unter Nummer 3 zweiter Gedankenstrich und Nummer 5 in Abschnitt A des Anhangs F Muster 1 (Gesundheitszeugnis) der Richtlinie 64/432/EWG genau anzugeben.

Artikel 3

Die Entscheidung 2000/330/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 der Kommission (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2) ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 37. Entscheidung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/2002 (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 22).

(3) Siehe Anhang I.

(4) SANCO/B3/R10/1999.

ANHANG I

Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>