18.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2006

mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG

(Bekannt gegeben unter Aktnzeichen K(2006) 554)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/115/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger von Wildvögeln auf domestizierte Vögel, insbesondere Hausgeflügel, übertragen und über den internationalen Handel mit lebenden Vögeln und ihren Erzeugnissen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten eingeschleppt wird.

(2)

Fälle hoch pathogener Aviärer Influenza des Virussubtyps H5N1 werden in verschiedenen Mitgliedstaaten vermutet bzw. haben sich bestätigt. Die Kommission hat bereits vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen. Angesichts der Seuchenlage empfiehlt es sich, die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene festzulegen, um zu verhüten, dass der Erreger von Wildvögeln auf Hausgeflügel übergreift.

(3)

Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein aviäres Influenza-H5-Virus bei klinisch erkrankten Wildvögeln isoliert und liegt in Erwartung der Bestimmung des Influenza-(N)-Neuraminidase-Typs und des Pathogenitätsindexes aufgrund des klinischen Krankheitsbildes und der Seuchenlage der Verdacht auf eine Infektion mit hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 nahe bzw. hat sich dieser Subtyp bestätigt, so sollte der betroffene Mitgliedstaat bestimmte Schutzmaßnahmen durchführen, um das Risiko für Hausgeflügel auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen besonderen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaten auf der Grundlage der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (4) bereits getroffen haben.

(5)

Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (6), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) und der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) heranzuziehen.

(6)

Es sollten Schutz- und Überwachungszonen um den Ort abgegrenzt werden, an der Erreger bei Wildvögeln festgestellt wird. Diese Zonen sollten auf das zur Verhütung der Viruseinschleppung in gewerbliche und nicht gewerbliche Geflügelbestände erforderliche Mindestgebiet beschränkt werden.

(7)

Es ist angezeigt, die Verbringung von insbesondere lebenden Vögeln und Bruteiern zu kontrollieren und zu beschränken, wobei der kontrollierte Versand solcher Vögel und Vogelerzeugnisse aus den Zonen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden sollte.

(8)

Die Maßnahmen der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) sollten in Schutz- und Überwachungszonen unabhängig vom definierten Risikostatus des Gebiets durchgeführt werden, in dem ein Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln besteht oder das Vorliegen der Seuche bestätigt wurde.

(9)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (10), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Für Vögel, die sich auf dem Wege von und zu den gemäß der genannten Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren befinden, sollte eine Ausnahme von den Beförderungseinschränkungen vorgesehen werden.

(10)

Die Beförderung von Bruteiern aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Der Versand von Bruteiern nach anderen Ländern kann erlaubt werden, wenn insbesondere die Bedingungen der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden. In solchen Fällen sollten die in der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf die vorliegende Entscheidung enthalten.

(11)

Der Versand von Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem (11), Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus den Schutzzonen sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, insbesondere, wenn bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (12) erfüllt sind.

(12)

Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (13) enthält eine Liste von Behandlungen, die Fleisch aus Sperrgebieten gesundheitlich unbedenklich machen, bietet die Möglichkeit der Einführung eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens und regelt die Kennzeichnung von Fleisch, das aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht in Verkehr gebracht werden darf. Es ist angebracht, den Versand von Fleisch, das das in der Richtlinie vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, und von Fleischerzeugnissen, die in der Richtlinie genannten Behandlungen unterzogen wurden, aus den Schutzzonen zu erlauben.

(13)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (14) ist das Inverkehrbringen verschiedener tierischer Nebenprodukte wie Gelatine für technische Verwendungszwecke sowie Material für pharmazeutische und andere Zwecke aus Gebieten der Gemeinschaft, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, zulässig, da diese Produkte aufgrund ihrer besonderen Produktions-, Verarbeitungs- und Verwendungsbedingungen, durch die etwa vorhandene Erreger wirksam abgetötet werden bzw. der Kontakt mit empfänglichen Tieren vermieden wird, als gesundheitlich unbedenklich gelten.

(14)

Diese Entscheidung sollte entsprechend der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG in nationales Recht überprüft werden.

(15)

Nachdem aus Griechenland, Italien und Slowenien Fälle hoch pathogener Aviärer Influenza des Virussubtyps H5N1 bei Wildvögeln gemeldet wurden, hat die Kommission zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidungen 2006/86/EG (15), 2006/90/EG (16), 2006/91/EG (17), 2006/94/EG (18), 2006/104/EG (19) und 2006/105/EG (20) mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in den betreffenden Mitgliedstaaten erlassen, die aufgehoben werden sollten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Entscheidung werden Schutzmaßnahmen festgelegt, die, sobald bei Wildvögeln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (im Folgenden „der betroffene Mitgliedstaat“ genannt) hoch pathogene Aviäre Influenza, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, durchzuführen sind, um zu verhindern, dass sich der Influenzaerreger von Wildvögeln auf Hausgeflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten überträgt und Erzeugnisse dieser Arten kontaminiert werden.

(2)   Sofern anderweitig nicht anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bruteier“: Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;

b)

„Wildgeflügel“: Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

c)

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten“: Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich

i)

Heimtieren der Vogelarten gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und

ii)

in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögeln.

Artikel 2

Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat grenzt um das Gebiet, in dem sich durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 verursachte hoch pathogene Aviäre Influenza bestätigt hat und Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder bestätigt wurde,

a)

im Umkreis von mindestens 3 km eine Schutzzone und

b)

im Umkreis von mindestens 10 km eine Überwachungszone ab, die Schutzzone inbegriffen.

(2)   Bei der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 wird den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Aviäre Influenza beeinflussen, und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.

(3)   Erfassen die Schutz- oder Überwachungszonen das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so arbeitet der betroffene Mitgliedstaat bei der Abgrenzung dieser Zonen mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats zusammen.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mit und setzt die Öffentlichkeit erforderlichenfalls über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 3

Maßnahmen in der Schutzzone

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

regelmäßige und dokumentierte Besichtigung aller gewerblichen Betriebe; klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls mit Probenahmen zur Laboruntersuchung;

c)

Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs; Unterbringung des Geflügels oder Absonderung in getrennten Räumlichkeiten, soweit der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verhütet werden kann;

d)

Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

e)

Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;

f)

aktive Seuchenüberwachung der Wildvogelpopulation, insbesondere von Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Tiere zu verhüten;

g)

Kampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur verstärkten Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:

a)

das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem ihrem Haltungsbetrieb;

b)

das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;

c)

die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder Schienenwegen oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthof zur unverzüglichen Schlachtung;

d)

der Versand von Bruteiern aus der Zone;

e)

der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wildgeflügel aus der Zone;

f)

die Beförderung von unbehandelter, benutzter Einstreu oder Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Ausbringung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

g)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 4

Maßnahmen in der Überwachungszone

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Identifizierung aller Betriebe in der Zone;

b)

Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;

c)

Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;

d)

Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:

a)

die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Abgrenzung der Zone;

b)

das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;

c)

das Jagen von Wildvögeln.

Artikel 5

Laufzeit der Maßnahmen

Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt oder dass das Virus einen niedrigen Pathogenitätsindex hat, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.

Wird die Präsenz eines hoch pathogenen Influenza-A-Virus, insbesondere vom Subtyp H5N1, bei Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange, wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Aviäre Influenza beeinflussen, nötig ist, zumindest jedoch für 21 Tage (Schutzzone) bzw. für 30 Tage (Überwachungszone) ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.

Artikel 6

Ausnahmeregelung für lebende Vögel und Eintagsküken

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat genehmigen, dass Junglegehennen, Mastputen und anderes Geflügel und Zuchtfederwild unter amtlicher Kontrolle zu Betrieben befördert werden, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Beförderungen genehmigen:

a)

von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;

b)

von Eintagsküken unter amtlicher Kontrolle aus der Schutzzone zu Betrieben in seinem Hoheitsgebiet, vorausgesetzt, im Bestimmungsbetrieb werden entweder kein anderes Geflügel und keine anderen Vögel in Gefangenschaft gehalten (es sei denn, als handelt sich um Heimvögel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt vom Hausgeflügel gehalten werden), oder die Beförderung erfolgt unter den Bedingungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2005/94/EG und das Geflügel wird mindestens 21 Tage lang im Bestimmungsbetrieb gehalten;

c)

von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu Betrieben in seinem Hoheitsgebiet unter amtlicher Kontrolle;

d)

von Junglegehennen, Mastputen und anderem Hausgeflügel oder Zuchtfederwild aus der Überwachungszone zu Betrieben in seinem Hoheitsgebiet unter amtlicher Kontrolle;

e)

von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu Betrieben in seinem Hoheitsgebiet, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;

f)

von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

Artikel 7

Ausnahmeregelung für Bruteier

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann der betroffene Mitgliedstaat Folgendes genehmigen:

a)

die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei in seinem Hoheitsgebiet;

b)

die Versendung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb seines Hoheitsgebiets, vorausgesetzt,

i)

die Bruteier wurden aus Legebeständen gesammelt,

bei denen kein Verdacht auf Aviäre Influenza besteht und

von denen mit Negativbefund genügend Tiere serologisch auf Aviäre Influenza untersucht wurden, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Seuchenprävalenz von 5 % festzustellen, und

ii)

die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG werden eingehalten.

(2)   Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:

„Diese Sendung erfüllen die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“

Artikel 8

Ausnahmeregelung für Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann der betroffene Mitgliedstaat den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:

a)

von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

b)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden;

c)

von frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;

d)

von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Wildgeflügel hergestellt wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen wurde;

e)

von frischem Fleisch von Wildgeflügel mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert wurde;

f)

von Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wurden.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:

„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission.“

Artikel 9

Bedingungen für tierische Nebenprodukte

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann der betroffene Mitgliedstaat folgende Versendungen genehmigen:

a)

von tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;

b)

von unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;

c)

von behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;

d)

von Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier im Sinne von Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, in dem im Falle der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels unter Punkt 6.1 bescheinigt ist, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die vollständige Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung

(1)   Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 7, 8 oder 9 genehmigt, so wird die Genehmigung von dem zufrieden stellendem Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikoanalyse abhängig gemacht, und es werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.

(2)   Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7, 8 oder 9 und vorbehaltlich gerechtfertigter Bedingungen oder Beschränkungen genehmigt, so müssen die Erzeugnisse gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden, ohne dass der Gesundheitsstatus anderer Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 11

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten treffen umgehend und veröffentlichen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Der betroffene Mitgliedstaat wendet diese Maßnahmen an, sobald gerechtfertigter Verdacht auf die Präsenz hoch pathogener Aviärer Influenzaviren, insbesondere des Subtyps H5N1, besteht.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig alle maßgeblichen Informationen über den Seuchenverlauf und gegebenenfalls durchgeführte zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen sowie in jedem Falle im Voraus über die voraussichtliche Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 5.

Artikel 12

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 13

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(8)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3).

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/855/EG (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 21).

(10)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(11)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(12)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(13)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(14)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

(15)  ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 26.

(16)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 46.

(17)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 52.

(18)  ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 25.

(19)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 53.

(20)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 59.