23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2006

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 345)

(2006/133/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., dem Kiefernfadenwurm, aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

(2)

Portugal hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 25. Juni 1999 mitgeteilt, dass bei Stichproben an Kiefern mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet der Befall durch den Kiefernfadenwurm festgestellt wurde. Die Kommission hat die Entscheidungen 2000/58/EG (2) und 2001/218/EG (3) erlassen, in denen die gegen den Kiefernfadenwurm zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind.

(3)

Zuletzt im November 2004 durchgeführte Untersuchungen des Lebensmittel- und Veterinäramts sowie von Portugal vorgelegte zusätzliche Informationen und amtliche Untersuchungen, die von den anderen Mitgliedstaaten an Holz, loser Rinde und Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr. vorgenommen wurden, deuten darauf hin, dass die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms dank der Anwendung des portugiesischen Tilgungsprogramms noch auf die abgegrenzten Gebiete in Portugal beschränkt ist. Bei Untersuchungen in diesen Gebieten wurden jedoch noch immer Bäume mit Anzeichen für den Befall durch diesen Schadorganismus festgestellt.

(4)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Umsetzung des mittelfristigen Plans Portugals vom Februar 2003 zur Tilgung des Kiefernfadenwurms in der geänderten Fassung vom Juni 2003 auf seinen Sitzungen im Juli 2004 und Mai 2005 beurteilt. Auf der letztgenannten Sitzung kam er zu dem Schluss, dass die angestrebte Reduzierung der Befallsrate in dem abgegrenzten Gebiet bisher noch nicht vollständig erreicht ist.

(5)

Deshalb ist es notwendig, dass Portugal weiterhin besondere Maßnahmen trifft, die die Verbringung von Holz, loser Rinde und Wirtspflanzen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals und aus diesen Gebieten in andere Gebiete Portugals sowie in die anderen Mitgliedstaaten betreffen.

(6)

Außerdem muss Portugal weiterhin Maßnahmen treffen, um mit Blick auf die Tilgung die Ausbreitung des Kieferfadenwurms zu verhindern. Daher sollte ein aktualisierter mittelfristiger Tilgungsplan vorgelegt werden, um die Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit Blick auf die Tilgung zu verhindern.

(7)

Die anderen Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um ihr Hoheitsgebiet vor der Einschleppung des Kiefernfadenwurms zu schützen.

(8)

Die Ergebnisse der besonderen Maßnahmen und der Umsetzung des mittelfristigen Plans sollten insbesondere auf der Grundlage der von Portugal und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung sind:

a)

„Kiefernfadenwurm“: Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.;

b)

„anfälliges Holz und anfällige Rinde“: Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L.;

c)

„anfällige Pflanzen“: Pflanzen (ausgenommen Früchte und Samen) von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr.

Artikel 2

Portugal gewährleistet bis zum 31. März 2008, dass die im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz und anfällige Rinde sowie anfällige Pflanzen eingehalten werden, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten Portugals entweder in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Portugal legt spätestens am 15. Februar 2006 einen aktualisierten mittelfristigen Tilgungsplan vor, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen. Der Plan sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die bekanntermaßen für den Kiefernfadenwurm besonders anfälligen Bäume unter den in Portugal herrschenden Bedingungen in den abgegrenzten Gebieten zu bewirtschaften sind. Dieser Plan wird spätestens am 30. April 2007 bzw. 30. März 2008 überprüft.

Artikel 3

Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen

a)

Lieferungen von anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, auf den Kiefernfadenwurm untersuchen;

b)

weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung solcher Lieferungen treffen, um die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen gemäß dem Anhang dieser Entscheidung zu überprüfen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten führen an anfälligem Holz und anfälliger Rinde sowie anfälligen Pflanzen mit Ursprung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Untersuchungen auf den Kiefernfadenwurm durch, um festzustellen, ob es Anzeichen für den Befall durch den Kiefernfadenwurm gibt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission bis 15. Dezember 2006 bzw. 15. Dezember 2007 mitgeteilt.

Artikel 5

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 legt Portugal zum einen die Gebiete fest, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und grenzt zum anderen Gebiete ab (im Folgenden „abgegrenzte Gebiete“ genannt), die zum Teil aus dem Gebiet, in dem das Auftreten des Kiefernfadenwurms bekannt ist, und zum Teil aus einer Pufferzone von mindestens 20 km Breite um das befallene Gebiet bestehen.

Die Kommission erstellt eine Liste der „Gebiete“, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen nicht vorkommt, und übermittelt sie dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz und den Mitgliedstaaten. Alle nicht in der genannten Liste stehenden Gebiete Portugals gelten als abgegrenzte Gebiete.

Die Liste der Gebiete wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 Unterabsatz 1 und der nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG gemeldeten Erkenntnisse angepasst.

Artikel 6

Die Entscheidung 2001/218/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 36.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/127/EG (ABl. L 50 vom 25.3.2003, S. 27).


ANHANG

Für die Zwecke des Artikels 2 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1.

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für Verbringungen aus den abgegrenzten Gebieten Portugals in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

Anfällige Pflanzen müssen von einem Pflanzenpass begleitet sein, der entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, nachdem

die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden,

seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden;

b)

anfälliges Holz und lose Rinde, außer Holz in Form von

Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n),

Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung müssen von dem in Nummer 1 Buchstabe a genannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass es/sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

c)

anfälliges Holz in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), muss von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein, nachdem das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

d)

anfälliges Holz in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, muss

entrindet sein;

frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein;

einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen;

e)

anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, muss in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt oder einer imprägnierenden Druckbehandlung unterzogen oder begast werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, und entweder eine amtlich zugelassene Behandlungskennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder von vorgenanntem Pflanzenpass begleitet sein, mit dem bescheinigt wird, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden.

2.

Für Verbringungen innerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals gilt Folgendes:

a)

Anfällige Pflanzen,

die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei vom Kiefernfadenwurm befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung vom Produktionsort vom vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein;

die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden oder die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden, dürfen nicht vom Produktionsort verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden und die entweder als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, werden,

falls sie zwischen dem 1. November und dem 1. April identifiziert werden, innerhalb dieses Zeitraums gefällt oder,

falls sie zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober identifiziert werden, unverzüglich gefällt und,

falls sie sich in dem gemäß Artikel 5 als Pufferzonen ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete befinden, auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Bei Bestätigung des Befalls werden die abgegrenzten Gebiete entsprechend angepasst.

b)

Zwischen dem 1. November und dem 1. April: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i)

das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird vor dem 2. April

entweder durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten vernichtet

oder unter amtlicher Aufsicht verbracht

zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort zu Spänen zerkleinert und verwendet zu werden, oder

zu einem Industriebetrieb, um dort als Brennholz verwendet zu werden, oder

zu einem Verarbeitungsbetrieb, um dort

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii)

das von anderen als den unter Ziffer i genannten Bäumen gewonnen wurde, wird amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i. Bei Negativbefund kann das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, um als Bauholz verwendet zu werden, oder ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht zu der Kommission gemeldeten Verarbeitungsbetrieben in anderen Gebieten Portugals als den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, in denen das Holz oder aus diesem Holz hergestellte Späne zwischen dem 1. November und dem 1. April

im Fall von Spänen in diesem zugelassenen Betrieb zu industriellen Zwecken verwendet werden,

im Fall von Holz:

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird (eine weitere Verbringung solch hitzebehandelten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist) oder

zu Spänen zerkleinert und begast wird, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist (eine weitere Verbringung solch begasten Holzes ist zulässig, wenn das Holz von dem vorgenannten Pflanzenpass begleitet ist), oder

in diesem Betrieb zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet wird oder

unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht wird, um dort

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, oder

zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden.

c)

Zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober: Anfälliges Holz in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

i)

das von Bäumen gewonnen wurde, die als mit Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen, wird

entweder durch Verbrennen unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten unverzüglich vernichtet

oder unverzüglich an geeigneten Orten außerhalb des Waldes entrindet, bevor es unter amtlicher Aufsicht zu Lagerplätzen verbracht wird, an denen das Holz mit einem geeigneten Insektizid behandelt wird oder die über angemessene und zugelassene, zumindest für den genannten Zeitraum zur Verfügung stehende Nasslagereinrichtungen verfügen, um anschließend weiterbefördert zu werden zu einem Industriebetrieb und

unverzüglich zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

unverzüglich als Brennholz in diesem Betrieb verwendet zu werden oder

unverzüglich in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

unverzüglich zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist;

ii)

das von anderen als den in Ziffer i genannten Bäumen gewonnen wurde, wird unverzüglich am Ort des Fällens oder in der unmittelbaren Umgebung entrindet und

entweder amtlich auf Kiefernfadenwurm und Monochamus spp. untersucht; bei Bestätigung des Befalls mit Kiefernfadenwurm oder Monochamus spp. gelten für das Holz die Bestimmungen gemäß Ziffer i, wobei bei Negativbefund das Holz unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb verbracht werden kann, um als Bauholz verwendet zu werden;

oder unter amtlicher Aufsicht zu einem Betrieb verbracht, um dort

zu Spänen zerkleinert und zu industriellen Zwecken verwendet zu werden oder

in geeigneter Weise 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt zu werden oder

zu Spänen zerkleinert und begast zu werden, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

d)

Anfällige Rinde wird

durch Verbrennen vernichtet oder in einem industriellen Verarbeitungsbetrieb als Brennstoff verwendet oder

erhitzt, wobei die gesamte Rinde 30 Minuten lang auf einer Temperatur von mindestens 56 °C gehalten wird, oder

begast, um zu gewährleisten, dass sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

e)

Anfälliges Holz in Form von Holzabfall, der beim Fällen entsteht, ist unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten zu verbrennen:

zwischen dem 1. November und dem 1. April innerhalb dieses Zeitraums oder

zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober unverzüglich.

f)

Anfälliges Holz in Form von Abfall, der bei der Holzverarbeitung entsteht, ist entweder unter amtlicher Aufsicht unverzüglich an geeigneten Orten zu verbrennen, im Verarbeitungsbetrieb als Brennholz zu verwenden oder zu begasen, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

g)

Anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss

entrindet sein,

frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein,

einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).